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W263 2298700-1•Bundesverwaltungsgericht W263 2298700-1
W263 2298700-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026
Alterspension Arzt Ärztekammer Krankenversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Ungleichbehandlung
W263 2298700-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch G. Denk Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 02.08.2024, VSNR / Abt.: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: „SVS“ oder „belangte Behörde“) vom 02.08.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als FSVG-Pensionistin nicht der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 FSVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin Mitglied der Ärztekammer sei und aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliege. Zumindest seit dem 01.01.2007 unterliege sie aufgrund ihrer Selbstversicherung der freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG. Seit XXXX beziehe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Ärztin eine FSVG-Alterspension von der SVS. Sie sei zu keinem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG unterlegen.
Nach § 5 GSVG seien seit 01.01.2000 Personen von der GSVG-Krankenversicherung ausgenommen, wenn sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ärztekammer und aufgrund der Ausübung einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest gleichwertig seien und die Kammer die Ausnahme beantragt habe. Diese Personen hätten sich jedoch entweder für die Gruppenkrankenversicherung, Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG zu entscheiden. Bei keiner dieser Wahlmöglichkeiten handle es sich um eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG. § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG bestimme, dass Personen, welche eine Pension nach § 2 FSVG beziehen, nur dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Pensionisten unterliegen würden, wenn dieser Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehe, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des GSVG begründet habe. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des GSVG unterlegen. Die Voraussetzungen für den Einbezug in die Krankenpflichtversicherung für Pensionisten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG seien somit nicht erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2024 rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei mit 01.01.2000 von einer Befreiung in der Krankenversicherung zu einer verpflichtenden Krankenversicherung mit Wahlrecht (Versicherungspflicht) gekommen. Wenn sie als selbständige Ärztin weit mehr als 2/3 ihrer Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei (so wie es § 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GSVG vorsehe), so sei nicht nachvollziehbar, wieso § 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GSVG generell auf eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (sichtlich unabhängig ob ASVG, GSVG, B-KUVG) und § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG [Anm. wohl: FSVG] explizit nur auf die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 GSVG abstelle. Eine Ungleichbehandlung sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers. Ihres Erachtens läge im vorliegenden Fall 2/3 des gesamten Pensionsversicherungslaufes aufgrund einer freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG vor. Somit müsste ihres Erachtens auch gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG eine Pflichtkrankenversicherung für die oben angeführte Pension in der Höhe von 5,1 % bestehen.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin Mitglied der Ärztekammer und aufgrund dieser Tätigkeit ab XXXX gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung pflichtversichert.
Seit 01.01.2007 ist die Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX eine Alterspension nach FSVG.
Die Beschwerdeführerin unterlag zu keinem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten der SVS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere trat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Hinblick auf die Kammermitgliedschaft, die Versicherungszeiten und den Bezug einer Alterspension nach FSVG nicht substantiiert entgegen. Hinweise auf eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG begründende Erwerbstätigkeit (bzw. Mitgliedschaft) sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert behauptet.
Zu A) Zur Abweisung der rechtzeitigen Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes (FSVG) lauten auszugsweise:
„Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch
1. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;
2. die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;
3. eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998;
4. die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26b ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
[…]
Krankenversicherung der Pensionisten
§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
1. wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
2. wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.“
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise:
„Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[…]
Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Dachverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § 14a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Dachverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“
§ 16 ASVG lautet auszugsweise samt Überschriften:
„Freiwillige Versicherung
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16 (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
[…]“
3.2. Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.
Für den Bereich der Krankenversicherung wurde die Verordnung der (damals) Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2000 erlassen (BGBl II Nr. 471/2005). Nach dieser Verordnung sind Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Für diesen Personenkreis bestehen nach § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG aufgrund des Opting-out grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten in der Krankenversicherung: eine GSVG-Versicherung nach § 14a GSVG bzw. § 14b GSVG, eine ASVG-Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder die Gruppenkrankenversicherung der jeweiligen Berufsgruppe, an welcher zwingend teilzunehmen ist, wenn keine der anderen Varianten gewählt wurde (vgl. Graf-Schimek in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 5 GSVG Rz 8 f [Stand 01.01.2026, rdb.at]).
Die Beschwerdeführerin ist als Mitglied der Ärztekammer seit 01.01.2007 nach § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG unterliegen Personen, die wie die Beschwerdeführerin eine Pension nach § 2 FSVG beziehen, nur dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Pensionisten, wenn dieser Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, welche die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des GSVG begründet hat.
Der Pensionsbezug der Beschwerdeführerin geht aber nicht im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurück, welche eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat.
Da die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert war, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG.
§ 4 Abs. 1 Z 2 FSVG ist insofern totes Recht, als keine einzige der seinerzeit im „Rahmengesetz“ FSVG angeführten Berufsgruppen per Verordnung in die Pflichtversicherung in der KV einbezogen wurde und in der aktuellen Konfiguration des FSVG auch eine Einbeziehung per VO nicht mehr vorgesehen ist (vgl. Stärker in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 4 FSVG Rz 4 [Stand 1.1.2024, rdb.at]).
Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu § 4 GSVG wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, ist Folgendes auszuführen:
Schon in der Stammfassung des FSVG lautete der damalige § 4 Abs. 1 (Z 1) FSVG wie folgt: „Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur, 1. wenn der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit […] zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat […]“ (vgl. § 4 Abs. 1 [Z 1] FSVG idF BGBl. Nr. 624/1978).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FSVG wurde zur Stammfassung des § 4 FSVG angeführt: „Nach § 3 Abs. 1 GSVG besteht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung allgemein für Pensionsbezieher, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten. Bezieher einer Pension nach den Vorschriften des vorliegenden Entwurfes wären daher mangels einer Sonderregelung auch dann vom Schutz der Krankenversicherung erfaßt, wenn sich die Angehörigen ihrer Berufsgruppe nicht für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Entwurf entschlossen haben. Ein solches Ergebnis erscheint nicht vertretbar, weil es einer negativen Riskenauslese gleichkäme und dem in der Krankenversicherung der Selbständigen seit jeher in Geltung gestandenen Grundsatz widerspräche, daß Pensionsbezieher der Krankenversicherungspflicht nur dann unterliegen sollen, wenn sie während der Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von dieser Krankenversicherungspflicht erfasst waren. Mit der Bestimmung des § 4 des Entwurfes wird nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass Bezieher einer Pension in zwei Fällen der Krankenversicherung der Pensionisten nach dem GSVG unterliegen. Der erste Fall liegt vor, wenn der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet hat. Diese Regelung wird dann aktuell sein, wenn sich etwa die Apotheker zu einem Beitritt zur Pensionsversicherung entschließen. Da in vielen Fällen die Apothekenkonzession mit einer Drogistengewerbeberechtigung verbunden ist, war diese Personengruppe mit den Einkünften aus der Drogistentätigkeit in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung und in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung pflichtversichert. Eine unter Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten ermittelte Pension soll auch den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach sich ziehen. Der zweite Fall geht davon aus, daß sich eine der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personengruppen zum Beitritt zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung entschließt. In diesem Fall sollen dann auch die Pensionsbezieher aus dieser Personengruppe dem Krankenversicherungsschutz unterliegen, und zwar auch dann wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts der Personengruppe zur Krankenversicherung bereits im Pensionsbezug standen. Keinen Krankenversicherungsschutz werden hingegen die Pensionisten jener Personengruppen haben, die sich nicht zum Beitritt zur Krankenversicherung entschließen. […]“ (vgl. 1000 BlgNR XIV. GP, ErläutRV zu § 4; zur kundgemachten Stammfassung § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG idF BGBl. Nr. 624/1978).
Den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 415/1996 ist zu entnehmen: „Nach § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG unterliegen Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur dann, wenn der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt daher der Erwerb auch nur eines Versicherungsmonates nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, um als FSVG-Pensionist der Krankenversicherung der Pensionisten zu unterliegen.
Nunmehr soll diese Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur mehr dann begründet werden, wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat. Diese Regelung entspricht nunmehr jener des § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG, betreffend die Ausnahme in der Krankenversicherung für jene Pensionsbezieher, deren Pensionsbezug sich im wesentlichen auf die Erwerbstätigkeit als Wirtschaftstreuhänder gründet, sodaß auf eine vorhandene Vollzugspraxis zurückgegriffen werden kann.
Die entsprechende Übergangsbestimmung soll sicherstellen, daß FSVG-Pensionisten, die schon bisher in der Krankenversicherung einbezogen waren, auch dann weiterhin in dieser Krankenversicherung verbleiben können, wenn die Voraussetzungen für diese Krankenversicherung nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG durch die 9. FSVG-Novelle nicht mehr erfüllt werden.“ (vgl. 218 BlgNR XX. GP, ErläutRV, zu Z 1 und Z 6 [§§ 4 Abs. 1 Z 1 und 21c Abs. 2 FSVG]).
Aus den Erläuterungen geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, nur jene Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG in die Krankenversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG einzubeziehen, bei denen der Pensionsbezug (nun:) im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis (nun:) 4 GSVG begründet hat.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine andere Auslegung begehrt, ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 29.06.2011, 2009/12/0141 mwH auf VwGH 13.03.2009, 2005/12/0240). Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014, mwN; 22.03.2019, Ra 2018/04/0089, mwN).
Können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251, mwN; 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, mwN).
Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge liegt die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig widerspricht (vgl. VfSlg. 11.036/1986). Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen ließe, wäre der Inhalt der Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, dass Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind (vgl. VfSlg. 4440/1963, 5923/1969), eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein (vgl. VfSlg. 5153/1965; VfGH 03.12.1975, G 23/75, VfSlg. 7698/1975).
Eine andere Auslegung des § 4 FSVG scheitert daher bereits am eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 FSVG, der keine Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen lässt.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (vgl. VfGH 08.06.2021, G 41/2021).
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt judiziert (vgl. VfSlg. 6004/1969, 9365/1982, 9753/1983, 10.030/1984, 10.451/1985, 12.732/1991, 12.739/1991), dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. VfSlg. 13.634/1993).
Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall aus dem Blickwinkel der Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG hat, weil es der Ansicht ist, dass sich die Regelung im Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung noch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewegt und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Des Weiteren wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte für die Ermessensausübung anzusehen sind. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Es wurden auch keine (komplexen) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht ging daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, und einem Entfall der Verhandlung im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und erscheint die Rechtslage klar.
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