Bundesverwaltungsgericht W265 2339401-1

W265 2339401-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W265 2339401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2339401.1.00

Spruch

W265 2339401-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H., zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gehört seit 2023 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Diesem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 31.08.2023 (vidiert am 01.09.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27.07.2023 zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:

  1. Posttraumatische Belastungsstörung, atypischer Autismus, Niedrigdosis Benzodiazepinabhängigkeit, Position 03.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 5 %

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Es werde eine Nachuntersuchung für 07/2025 vorgeschlagen, weil eine Besserung der Symptomatik möglich sei, Verlaufskontrolle.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2025 durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2025 erstatteten Gutachten vom 24.10.2025 (vidiert am 28.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen

1)Andauernde Persönlichkeitsänderung, frühkindlicher Autismus, Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Position 03.04.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %,

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.) fest. Es werde eine Nachuntersuchung für 09/2027 zur Verlaufskontrolle vorgeschlagen

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liege somit vor. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

5. Mit Eingabe vom 27.11.2025 gab der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung eine Stellungnahme ab und monierte, dass er mit der Entscheidung und der erneuten Einstufung in der Höhe von 50 % nicht einverstanden sei.

6. In der ausführlichen Stellungnahme, die am 05.12.2025 bei der belangten Behörde einlangte, wurde ausgeführt, dass die massive Verschlechterung seit 2023 im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Im Jahr 2023 sei auf Basis der Diagnose F84.1 Atypischer Autismus bewertet worden. 2025 liege nun die deutlich schwerere, korrekt festgestellte Diagnose F84.0 Frühkindlicher Autismus vor. Diese entscheidende Diagnoseänderung sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben. Ein weiterer objektiver Nachweis der gesundheitlichen Verschlechterung sei die behördlich festgestellte Erhöhung des Pflegegeldes. Mit Bescheid der PVA vom 22. August 2025 sei der Pflegebedarf ab 1. Juli 2025 auf Pflegestufe 2 erhöht worden. Dies stelle eine klare, behördlich dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Die Diagnosen F43.1, F62.0 und F84.0 würden die Kriterien einer schweren Behinderung gemäß EVO rechtfertigen. F84.0 allein rechtfertige einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 90 – 100 %. Die vorgelegten Befunde würden eine schwere chronifizierte psychiatrische Erkrankung rechtfertigen. Ebenso eine dokumentierte Verschlechterung seit 2023 und eine vollständige Erwerbsunfähigkeit. Ein Behinderungsgrad von 89 – 90 % sei medizinisch und rechtlich gerechtfertigt.

7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In dessen Stellungnahme vom 26.01.2026 führte der medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass alle Leiden, sofern diese nachvollziehbar und entsprechend belegt worden seien, entsprechend der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden seien. Im Rahmen der Begutachtung habe keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten objektiviert werden können. Es seien keine weiteren medizinischen Befunde nachgereicht worden. Es würden somit keine Unterlagen vorliegen, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 02.07.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H.

Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholte Stellungnahme in Kopie bei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass bereits in der eingebrachten Stellungnahme die wesentlichsten Punkte vorgebracht worden seien, sodass die bisherigen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Neben den schweren psychiatrischen Hauptdiagnosen liege eine Chronifizierung und therapieresistenter Verlauf vor. Des Weiteren habe sich der Gesundheitszustand seit 2023 erheblich verschlechtert. Besonders wesentlich sei die neue diagnostische Feststellung eines frühkindlichen Autismus (F84.0) anstelle der zuvor angenommenen Diagnose F84.1 (atypischer Autismus). Die medizinischen Unterlagen würden eine übereinstimmend eine massive funktionelle Einschränkung in nahezu allen Lebensbereichen bestätigen. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass derzeit ein gerichtliches Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Einstufung des Pflegegeldes anhängig sei. Vor diesem Hintergrund seien die Feststellungen im Sachverständigengutachten unzutreffend und ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Unterlagen, die bereits in Vorlage gebracht worden waren.

10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.03.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.03.2026 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.03.2026 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 30.03.2022 laufend Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse bezieht und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er bezieht aktuell laufend Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse.

Er brachte am 11.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Der Antragsteller spricht während der Untersuchung nicht, die erhobenen Daten beruhen überwiegend auf den Angaben der Mutter (Kommunikation auf Deutsch möglich). Die Mutter kommt wütend in das Untersuchungszimmer, beschwert sich, sie sei ungerecht behandelt worden, ein GdB. von 50% sei viel zu wenig.

eigenes VGA vorliegend von 07/2023, GdB. 50%.

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt in Begleitung der Mutter, die während der Untersuchung anwesend ist.

Facharzt: PSD Alsergrund XXXX , Termine dzt. alle 2-3 Wochen.

Psychotherapie: XXXX , Termine 1x in der Woche.

Vorerkrankungen: benigne Hirndruckerhöhung (Pseudotumor cerebri).

Stationärer Aufenthalt: AKH 2025. Reha: keine.

Tagesstruktur: Mutter: „Er ist immer nur zuhause.“

Forensische Anamnese: neg.

Grund der Antragstellung: Neufestsetzungsantrag. Erwachsenenvertretung: keine.

Derzeitige Beschwerden:

Mutter: „Er hat keine Tagesstruktur, er macht nichts.“

Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung.

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: 0.

Nikotin: 0.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

lt. stationärer Patientenbrief AKH, 27.05.2025-25.06.2025:

Sertralin 50mg 2-0-0-0

Pregabalin 100mg 1-0-1-1

Metformin 500mg 1-0-0-1

Mirtazapin 30mg 0-0-0-1

Lamotrigin 100mg 1-0-0-1

Lamotrigin 25mg 1-0-0-1

Fluoxetin 20mg 1-0-0-0

Solian 200mg 1-0-0-1

Ascalan, Lercanidipin, Melatonin, Oleovit, Kreon, Antibiophilus, Ozempic

Sozialanamnese:

siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Taschengeld vom Caritas, keine Tätigkeit am Arbeitsmarkt seit dem VGA.

Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

stationärer Patientenbrief AKH, 27.05.2025-25.06.2025: Posttraumatische

Belastungsstörung, Frühkindlicher Autismus, Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:

Abhängigkeitssyndrom.

psychotherapeutische Stellungnahme XXXX , 18.06.2025: komplexe PTBS, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit dissoziativer Symptomatik, Atypischer Autismus, seit 08/2022 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung.

fachärztlicher Befundbericht, PSD 6, 18.01.2024: Posttraumatische Belastungsstörung,

Asperger-Syndrom, DD: Schizoide Persönlichkeitsstörung, Andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Akute polymorphe psychotische Störung, leichte kognitive Störung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersgemäßer AZ, adipositas permagna, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Ernährungszustand: BMI: 40,2

Größe: 182,00 cm Gewicht: 133,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Gesamtmobilität – Gangbild:

gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Status Psychicus:

nicht erhebbar, psychomotorisch unruhig, andauerndes wippen auf dem Untersuchungsstuhl.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Andauernde Persönlichkeitsänderung, frühkindlicher Autismus, Abhängigkeit von Benzodiazepinen

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die ukrainische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse bezieht, ergibt sich aus einer am 23.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.10.2025 (vidiert am 28.10.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setze sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigung ist nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, legte jedoch keine neuen Befunde vor, welche eine Verschlechterung seines Leidenszustandes nachweisen würden. Jene Befunde, die in der Beschwerde genannt werden, wurden bereits im Rahmen der Erstellung des Sachverständigengutachtens berücksichtigt. Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige ist ein Facharzt für Psychiatrie. Dieser hat die notwendige Fachkompetenz, um die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen beurteilen zu können und diese nach den strengen Kriterien der Anlage der EVO entsprechend einzuschätzen.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme moniert, dass die psychiatrische Hauptdiagnose und die massive Verschlechterung nicht mitberücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass vom medizinischen Sachverständigen sämtliche Leiden, sofern diese nachvollziehbar und entsprechend befundbelegt waren, entsprechend der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurden. Die benigne Hirndruckerhöhung ist nicht ausreichend befundbelegt und erreicht dem Sachverständigengutachten vom 24.10.2025 (vidiert am 28.10.2025) zufolge keinen Grad der Behinderung.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld bezieht, bedingt per se noch keine höhere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers. Demzufolge kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften.

Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die dem Ergebnis des Gutachtens widersprechen würden.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des oben zitierten Sachverständigengutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die andauernde Persönlichkeitsänderung, frühkindlicher Autismus, Abhängigkeit von Benzodiazepinen, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 03.04.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 50 % einstufte, da eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung vorliegt.

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.10.2025 (vidiert am 28.10.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2025 zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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