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W239 2340874-1•Bundesverwaltungsgericht W239 2340874-1
W239 2340874-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2026
Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage
W239 2340874-1/3E
W239 2340877-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Türkei, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 05.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ). Die Beschwerdeführerinnen, beide türkische Staatsangehörige, stellte am 28.08.2025 (schriftlich) sowie am 01.12.2025 (persönlich) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Amman (ÖB Amman) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, angeführt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2025 (rechtskräftig seit 29.07.2025) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die Zweitbeschwerdeführerin die gemeinsame minderjährige Tochter sei; die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerinnen würden der Definition nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen und seien als Familienangehörige zu betrachten, weshalb ihnen daher sowohl das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson zukomme.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.01.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten wahrscheinlich sei („positive Wahrscheinlichkeitsprognose“). Zur Einschätzung gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 wurde darauf verwiesen, dass nach Prüfung des vorliegenden Antrags die Einschätzung geteilt werde, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen.
3. Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), mit Schreiben vom 19.02.2026 bei der ÖB Amman einen gemeinsamen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 ein.
4. Mit für beide Beschwerdeführerinnen gleichlautendem Bescheid der ÖB Amman vom 05.03.2026 wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsyIG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsyIG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung am 27.03.2026 die gegenständliche für beide gleichlautende Beschwerde.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 09.03.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 lauten:
„§ 36.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
Wie sich aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).
Mit BGBl. I 39/2026, welches das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) beinhaltet, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen (vgl. VwGH vom 24.05.2007, 2006/12/0060). Da § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich somit § 36a AsylG 2005 idgF auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 im Entscheidungszeitpunkt die Rechtsgrundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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