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W258 2293836-1•Bundesverwaltungsgericht W258 2293836-1
W258 2293836-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2026
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Militärdienst Miliz Schutzunfähigkeit des Staates staatenlos unterstellte politische Gesinnung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W258 2293836-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 10. Juni 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , STAATENLOS, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2026 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
I. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher, sunnitischer und staatenloser Kurde aus XXXX , stellte am 28.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 30.03.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe XXXX wegen des Krieges verlassen.
3. Am 12.03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er ergänzend an, dass er XXXX im Jahr 2014 verlassen habe, weil er Angst hatte, zum Militärdienst einberufen zu werden. Er wolle nicht kämpfen und Leute töten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem BF den Status des subsidiären Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dem BF drohe in seinem Herkunftsgebiet keine Verfolgung durch das syrische Regime, weil es kurdisch kontrolliert sei. Ein Militärdienst für kurdische Kräfte sei nicht asylrelevant, weil Rekruten nur über eigenen Wunsch an der Front eingesetzt würden und damit keine Gefahr bestehe, dass der BF gezwungen wäre, menschenrechtwidrige Handlungen zu begehen.
5. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend führte er aus, die Behörde hätte bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr Bestrafung und damit asylrelevante Verfolgung drohe.
6. In der mündliche Verhandlung vom 10.06.2026 brachte der BF ua ergänzend vor, in XXXX sei es noch schlimmer geworden. Seine Angehörigen würden nicht mehr in XXXX leben; seine Familie lebe in der Türkei. Kurdische Kräfte würden Menschen zum Militärdienst zwingen. Er würde nicht für kurdische Kräfte kämpfen wollen und habe daher Angst, dass sie ihn festnehmen würden.
Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, einen Auszug aus syria.liveuamap.com vom 10.06.2026, OZ 7, Beilage ./I (in Folge „liveuamap“), einen Strafregisterauszug vom 05.06.2026 (OZ 6) und in die folgenden Länderberichte:
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 13, 28. Februar 2026, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „LIB“);
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „EUAA“);
UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486 [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „UNHCR“);
BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Gruppierungen Amshat, Hamzat; Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden, 15. April 2026; https://www.ecoi.net/en/file/local/2139613/SYRI_MR_MIN_Gruppierungen Hamzat_Amshat_Kurden_2026_04_15_KE.odt [Zugriff am 8. Juni 2026] („BFA 15.04.2026“);
Auszug aus CEDOCA, „COI FOCUS SYRIË De situatie in Noordoost-Syrië (voormalig DAANES-gebied)“ vom 19.05.2026 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2140443/coi_focus_syrie._de_situatie_in_noordoost-syrie_voormalig_daanes-gebied_20260519.pdf), zuletzt aufgerufen am 08.06.2026; maschinelle Übersetzung aus dem Niederländischen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
Der männliche BF, ist staatenlos, volljährig, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Kurmanchi. Er wurde am XXXX in XXXX in XXXX , im Bezirk XXXX , geboren und hat dort zusammen mit seiner Familie mit Unterbrechungen gelebt. Einige Jahre hat er in Homs und in Damaskus gelebt. Im Jahr 2014 reist er in die Türkei aus, wo er bis 2023 gelebt hat. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 28.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst für kurdische Kräfte bzw die SDF ab und würde ihn verweigern, weil er nicht kämpfen möchten und weil er die kurdischen Autonomiebehörden als solche ablehnt. Er hat einen Bruder.
Der BF ist grundsätzlich unpolitisch, Insbesondere hat er weder die kurdische Autonomiebehörde öffentlich kritisiert, noch hat er sich öffentlich positiv über türkische Kräfte geäußert.
Der BF hat sich neun Jahre gemeinsam mit seiner Familie in der Türkei aufgehalten; abgesehen von seinem Bruder lebt seine Familie nach wir in der Türkei.
1.3. Zu etwaigen Ausschlusskriterien für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
1.4.1. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES):
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel ist die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces – SDF).
Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b).
Trotz der Vereinbarung zwischen den SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach sich die Gruppierungen zurückziehen und ihre Stellungen an die internen Sicherheitskräfte der kurdisch geführten Autonomen Verwaltung (Asayesh) und die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit der Zentralregierung übergeben sollen, weigern sich beide sich zurückzuziehen. Die Stadt Kobane (Ain al-Arab) wird seit dem 18.1.2026 belagert (BFA 15.04.2026, S 3 f; Anders noch LIB, das noch darauf hinweist, dass Regierungstruppen in Kobane einmarschiert wären, aber gleichzeitig auf die sich rasch ändernde Lage verweist).
1.4.2. Zur Lage im Bezirk Qamischli im Allgemeinen und zur Herkunftsregion des BF im Besonderen:
Die Heimatregion des BF, XXXX , im Bezirk XXXX ist mehrheitlich kurdisch bewohnt und steht unter Kontrolle der SDF.
1.4.3. Zum Militärdienst in Gebieten, die von der Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES)/SDF kontrolliert werden:
In den Gebieten der Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) besteht für männliche Einwohner im Alter von 18 bis inklusive 31 Jahren, wovon auch Staatenlose umfasst sind, die Pflicht, einen Militärdienst zu leisten. Der Militärdienst wird im Besonderen gegenüber ethnischen Kurden durchgesetzt. In Regionen, die von ethnischen Arabern dominiert werden, wird er in geringerem Maße durchgesetzt. Ausnahmen vom Militärdienst bestehen aus medizinischen Gründen, auf Grund von Behinderungen sowie für Familienmitgliedern von Märtyrern und einzige Söhne einer Familie (EUAA S 34 f).
Zu den Auswirkungen der Verweigerung des Militärdienstes:
Die Verweigerung des Militärdienst kann von den SDF als Ausdruck einer oppositionellen politischen Meinung wahrgenommen werden. Die deswegen durch die SDF zu befürchtenden Übergriffe umfassen Folter, willkürliche Festnahme, Inhaftierung und körperliche Misshandlung (EUAA, Kapitel 4.5, S 35 f).
Ein erhöhtes Risiko, als Gegner der SDF wahrgenommen zu werden, haben etwa Personen, die aus Gebieten stammen, die von DAANES kontrolliert werden und zeitweise in Gebieten gelebt haben, die von der SNA kontrolliert worden sind, Personen, die öffentlich Kritik an DAANES/SDF oder Unterstützung für die Übergangsregierung geäußert haben und Personen die bekanntermaßen in der Vergangenheit mit Kräften zusammengearbeitet haben, die von der Türkei unterstützt worden sind, oder von der SDF inhaftiert worden sind (EUAA Kapitel 4.5, S 36).
1.4.4. Zu den Übergriffen auf die kurdische Bevölkerung in und um Kobani (BFA 15.04.2026):
Es ist in und um Kobani (auch Kobane oder Ain al-Arab) seit Jahresbeginn zu Plünderungen, Belagerungen und anderen Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung durch mit der Regierung verbundene Gruppierungen, wie Hamzat und Amshat, gekommen.
So haben nach der Eroberung der Gebiete um die Dörfer Jalabiya, Khanik und Kharab Ashk mit der Übergangsregierung verbundene Gruppierungen Eigentum von Vertriebenen geplündert. Die Gruppierungen Hamzat und Amshat haben das Dorf Khanik Afdo bei Ain Al-Arab (Kobani) ausgeraubt, wobei den Bewohnern Eigentum wie Schafe, Vieh, Hausrat und Maschinen gestohlen wurde.
Nach dem Nemroz Fest Ende März 2026 kam es zu ethnisch motivierten Angriffen im Dorf Kharab Ashak, das in der Umgebung von Kobani liegt, die von Anhängern der Übergangsregierung gegen kurdische Einwohner verübt wurden.
Ein kurdischer Zivilist aus Kobani wurde von etwa zwanzig Personen aus der Gegend von Manbij angegriffen, als er mit einem mit Gemüse beladenen Pick-up auf der Straße zwischen Manbij und Kobani unterwegs war. Auch im Dorf Dekerman wurden provokative Aktivitäten verzeichnet, ebenso wie Angriffe auf kurdische Dörfer in der Umgebung von Kobani. Zu diesen Verstößen zählten die Zerstörung von Privateigentum, nationalistische Beleidigungen und hetzerischer Graffiti an Hauswänden. Diese Vorfälle fanden statt, ohne dass die der Übergangsregierung unterstellten Sicherheitskräfte eingriffen.
In mehreren Gebieten im nördlichen Umland von Aleppo und in der Stadt Afrin kam es zu Übergriffen auf kurdische Zivilisten, darunter körperliche Angriffe, Sachbeschädigungen, das Verbrennen kurdischer Flaggen und das Verbot der Feierlichkeiten. Auch Fälle von Straßensperren und gezielten Angriffen auf kurdische Zivilisten während der Fahrt wurden dokumentiert.
In der Stadt Azaz wurde ein kurdischer Jugendlicher geschlagen und sein Motorrad in Brand gesetzt, weil er die kurdische Flagge gehisst hatte.
Sicherheitskräfte wären zum Teil an den Übergriffen beteiligt oder seien nachlässig gewesen und haben diese Angriffe nicht verhindert. Dazu gehören körperliche Übergriffe, Zerstörung von Eigentum, öffentliches Aufstacheln, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Angriffe auf kulturelle Symbole.
Die syrischen Armee betriebe zum Teil Zerstörung, Vandalismus und Diebstahl. Die Armee und die Gruppierungen Hamzat und Amshat haben alle Häuser, die sie eingenommen haben, ausgeraubt und niedergebrannt. Aufgrund dieses Vorgehens gibt es viele kurdische Vertriebene aus ar-Raqqa, Tabqa, Sirrin und den Vororten von Shuyukh in Kobani.
Mitglieder bewaffneter Gruppierungen des syrischen Verteidigungsministeriums haben im Dorf Darfalit Mail im südlichen Umland von Ain al-Arab (Kobani) Raubüberfälle begangen und Eigentum kurdischer Zivilisten verwüsten.
Die Gruppierungen Amshat und Hamza sind entgegen eines ursprünglichen Abkommens in die Gemeinde Jalabiya im Umland von Kobane zurückgekehrt und haben sich dort in der Schule stationiert. Sie haben als provokativ bezeichnete Handlungen gegen die kurdische Bevölkerung am Kreisverkehr der Ortschaft gesetzt.
1.4.5. Zur Rolle der Türkei und der von ihr unterstützen SNA (LIB Kapitel „Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, Unterkapitel „Machtanspruch und territoriale Kontrolle“ und weitere jeweils zitierte Quellen):
Die Türkei hatte mehrmals seit 2016 militärisch in Syrien interveniert, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt ausgewählte Oppositionsgruppierungen und hat Pufferzonen in Teilen des syrisch-türkischen Grenzgebiets etabliert. Die Türkei unterhält weiterhin eine beträchtliche Militärpräsenz in Nordsyrien und hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet. Die SNA unterstand de facto der Autorität der Türkei. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. (LIB Kapitel „Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung“, Unterkapitel „Türkei“)
Die Türkei übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf Nordsyrien aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, 'Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt 'Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von 'Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).
2. Der Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus XXXX und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Ursprüngliche Ungereimtheiten in den Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsbürgerschaft konnten er noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausräumen (Erstbefragung vom 30.03.2023, S 2 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 39) und Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 2, 4 ff, (Verwaltungsakt, OZ 1, S 62, 64 ff)).
Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Angaben des BF zu seiner Heimatregion gründen auf seinen Angaben in der Verhandlung, die er auf der syrischen Karte der Website von „liveuamap“ verifizieren konnte (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2026, OZ 7, S 4 und Beilage ./I) und die mit seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wesentlichen übereinstimmen. So gab er in all seinen Einvernahmen an, er und seine Familie würden aus der Region XXXX stammen (Erstbefragung vom 30.03.2023, S 4 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 40); Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 4, (Verwaltungsakt, OZ 1, S 64)) und er konnte Details zur Stadt und Umgebung von Qamischli schildern (Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 6 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 66)). Zwar gab er in seiner hg Einvernahme ursprünglich mit „ XXXX “ einen anderen Ortsnamen an, das schadet aber nicht. So konnte er über Vorhalt einerseits nachvollziehbar darlegen, dass seine Herkunftsort nur klein ist und man ihn daher nicht auf der Karte sehe, weshalb er einen auf der Karte eingezeichneten Nebenort angegeben habe. Andererseits war es ihm möglich, in der Verhandlung den Ort „ XXXX “ rasch auf der Karte zu identifizieren, die Umgebung seines Heimatorts zu beschreiben und auf der Karte ohne wesentliches Zögern eine Region zu zeigen, in der sein Heimatort liegen soll, die mit den von ihm zu ihm getätigten Angaben, wie Nähe zu einem Fluss und unmittelbare Nähe zu „ XXXX “, übereingestimmt haben (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2026, OZ 7, S 4). Die Feststellungen zu den weiteren Wohnorten, nämlich Homs und Damaskus, gründen ebenfalls in seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 8 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 68)).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer den Militärdienst für kurdische Kräfte ablehne und zu den Hintergründen, gründen in seinen nachvollziehbaren Angaben („Nein, die Kurden, die sind auch nicht besser als die anderen, die haben nicht mal einen eigenen Staat. Ich würde auch keine Waffe nehmen, um jemanden umzubringen oder getötet zu werden.“ Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2026, OZ 7, S 4 f). Ebenso die Feststellungen zu seiner unpolitischen Einstellung und fehlenden außenwirksamen politischen Handlungen (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2026, OZ 7, S 5).
Die Feststellungen zu seinem und zum Aufenthalt seiner Familie in der Türkei gründen in seinen übereinstimmenden Angaben in der Ersteinvernahme (Erstbefragung vom 30.03.2023, S 4 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 40)) und vor der belangten Behörde (Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 7, 9 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 67, 69)).
2.3. Zu den etwaigen Ausschlusskriterien für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Die Feststellungen zum Leumund des Beschwerdeführers gründen in einer Einschau in den Strafregisterauszug vom 05.06.2026 (OZ 6).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Abweichende Ausführungen, nämlich zur Sicherheitslage und der politischen Entwicklung im Kurdengebiet, im LIB waren auf Grund des aktuelleren Länderberichts, BFA 15.04.2026, nicht zu berücksichtigen.
Die Feststellung, wonach die Heimatregion des BF, XXXX , im Bezirk Qamischli, mehrheitlich kurdisch bewohnt ist, gründet darauf, dass sich in der Region Qamischli arabische und kurdische Dörfer abwechseln (LIB, Kapitel „Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“, Unterkapitel „Machtanspruch und territoriale Kontrolle“, 2. Absatz) und der Beschwerdeführer und seine Familie – die seit Generationen in der Heimatregion gelebt haben (Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 8, OZ 1 S 68) – der kurdischen Ethnie angehören (Ersteinvernahme vom 30.03.2023, S 2, OZ 1, S 39; Einvernahme BFA vom 12.03.2024, S 4, OZ 1 S 64).
Dass sich seine Heimatregion unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung DAANES befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen Auszug der Website „liveuamap“ (https://syria.liveuamap.com/) vom 10.06.2026 (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2026, OZ 7, Beilage ./I).
Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch einen nicht staatlichen Akteur ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 19.01.2026, Ra 2024/14/0167, Rn 15).
3.2. Zur Bedrohung des BF als Kurde, der den Militärdienst für die SDF verweigert:
Der BF führte aus, er sei von kurdischen Kräften verfolgt, weil er den Militärdienst für die Kurden verweigern würde. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der BF ist in XXXX , im Bezirk XXXX geboren und hat dort mit seiner Familie den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht, weshalb XXXX als Heimatregion des BF anzusehen ist. Der (bloß) vorübergehende Aufenthalt an anderen Orten Syriens hat auf die Nahebeziehung des BF zu XXXX keinen wesentlichen Einfluss.
Die Herkunftsregion des BF steht unter Kontrolle der syrischen Autonomiebehörden bzw SDF. Männer in einem Alter von 18 bis einschließlich 31 Jahren sind gesetzlich verpflichtet und gefährdet, zum Militärdienst für die kurdischen Kräfte verpflichtet zu werden. Das schließt Staatenlose wie den Beschwerdeführer ein. Ethnische Kurden, wie der Beschwerdeführer, sind das primäre Ziel der Rekrutierung. Die kurdischen Autonomiebehörden sind in mehrheitlich arabisch bewohnten Gebieten bei der Durchsetzung des Gesetzes zwar zurückhaltender vorgegangen; die Herkunftsregion des BF ist aber nicht mehrheitlich arabisch bewohnt und gehört daher nicht dazu. Es ist auch kein Befreiungstatbestand hinsichtlich des Militärdienstes ersichtlich. Insbesondere ist der Beschwerdeführer kein einziger Sohn. Aufgrund der jüngsten Spannungen und kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Übergangsregierung und den kurdischen Kräften in und um den verbleibenden Kurdengebieten (vgl die Vorfälle von März 2026 in Kobane, Anfragebeantwortung BFA vom 15.04.2026), ist davon auszugehen, dass die kurdischen Kräfte derzeit einen besonderen Bedarf an KämpferInnen haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der als einunddreißigjähriger Mann zum Militärdienst verpflichtet ist, bei seiner Rückkehr in seiner Heimatregion durch kurdische Kräfte zum Militärdienst verpflichtet werden würde.
Der Beschwerdeführer würde den Militärdienst verweigern, weil er nicht kämpfen möchte und weil er die kurdischen Autonomiebehörden grundsätzlich ablehnt. Das kann von den kurdischen Kräften als Ausdruck einer oppositionellen politischen Meinung wahrgenommen werden.
Risikoerhöhend für eine dem BF aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst zu leisten unterstellten oppositionellen Gesinnung ist, dass sich der Beschwerdeführer neun Jahre in der Türkei aufgehalten hat und sich seine Familie bis auf seinen Bruder in der Türkei aufhält, in Verbindung damit, dass die türkische Regierung bzw türkisch gestützte Kräfte gegen die Kurden vorgegangen sind bzw gegen die Kurden vorgehen.
Weitere risikoerhöhende Momente liegen zwar nicht vor, so hat der BF weder öffentlich die kurdischen Autonomiebehörden oder SDF kritisiert, noch sich öffentlich positiv über die Türkei oder türkische Kräfte geäußert und ist grundsätzlich unpolitisch. Es ist vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage in den kurdisch kontrollierten Gebieten, aber davon auszugehen, dass derzeit ein höheres Risiko besteht, dass Personen, die den Militärdienst verweigern, als politische Gegner gesehen werden.
Es besteht daher ein wesentliches Risiko, dass dem Beschwerdeführer von kurdischen Kräften, wie den SDF, unterstellt wird, gegen die kurdischen Autonomiegebiete bzw die SDF eingestellt zu sein, weil er den Militärdienst verweigert.
Die auf Grund dieser unterstellen politischen Gesinnung von ihm zu befürchtenden Übergriffe umfassen Folter, willkürliche Festnahme, Inhaftierung und körperliche Misshandlung und sind von einer derart schwerwiegenden Natur, dass sie als Verfolgung im Sinne des § 3 Asylgesetz 2005 einzustufen sind.
Die syrische Übergangsregierung kann den Beschwerdeführer vor etwaigen Übergriffen in den von der SDF bzw den syrischen Autonomiebehörden kontrollierten Gebieten nicht schützen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht nicht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rn 25).
Da auch keine Ausschlussgründe vorliegen, so ist der BF unbescholten, ist dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Da die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung des Asylberechtigten abgewiesen hat, war der dagegen gerichteten Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des VwGH berufen. Darüber hinaus ist eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob einem Asylwerber Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht, wenn sie – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel.
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