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W260 2306387-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2306387-1
W260 2306387-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2026
Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W260 2306387-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr.in Helene KLAAR und Dr. Norbert MARSCHALL, Rechtsanwälte OG 1040 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Johnstraße vom 02.10.2024, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, GZ: WF 2024-0566-9-037826, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 08.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice WIEN Johnstraße (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 06.12.2023 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) eine neue Arbeitsstelle als Reinigungskraft in WIEN, GABLITZ, MAUERBACH oder UNTERTULLNERBACH auf Voll- oder Teilzeitbasis 20 bis 40 Stunden suche. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Vermerkt wurde auch, dass für die vereinbarte Arbeitszeit von 06:00 bis 20:00 Uhr die Betreuungspflichten geregelt seien.
2. Mit Schreiben vom 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot bei XXXX , Unternehmen für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (im Folgenden XXXX ), im Arbeitsgebiet Raum WIEN mit einem Mindestentgelt von € 11,55 brutto pro Stunde im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden und Arbeitszeit ab 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr übermittelt.
3. Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf das Stellenangebot.
4. Im Aktenvermerk des AMS vom 08.08.2024 wurde festgehalten, dass XXXX rückgemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch geladen und dies von ihr abgelehnt worden sei. Sie wolle eigentlich nicht arbeiten, sie könne auch nicht ab 07:00 Uhr arbeiten wegen ihren Kindern.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab dem 08.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
6. In der fristgerechten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nie gesagt hätte, dass sie ein Problem mit der Arbeitszeit ab 07:00 Uhr habe und sie habe auch keine Betreuungspflichten vorgebracht. Sie habe sich lediglich nach Vorlage des Dienstplanes erkundigt, ob es möglich wäre, die Dienstzeiten zu ändern. Darin seien für die Wochentage Dienstag und Mittwoch jeweils nur 1 ½ Stunden Arbeitszeit vorgesehen gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie grundsätzlich nicht arbeiten wolle. Im Gegenteil, sie habe sich proaktiv nach den Dienstzeiten erkundigt. Dass daraufhin das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, liege nicht in ihrer Sphäre.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.
8. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Sie hielt das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. Zudem ergänzte sie, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit Herrn XXXX gesprochen habe. Sie habe mit einer Frau gesprochen. Das Gespräch habe telefonisch stattgefunden und sie habe ausschließlich darauf hingewiesen, dass die Stundenanzahl sehr gering sei und die Arbeitszeiten sehr zerrissen. Sie habe nachgefragt, ob mehr Stunden möglich wären. Daraufhin sei das Gespräch beendet worden.
Der Dienstplan widerspreche außerdem der Stellenausschreibung. Es sei richtig, dass der Dienstplan für sie inakzeptabel gewesen sei, da sie ja die Möglichkeit habe, Vollzeit zu arbeiten. Für sie sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihr entgegen der Stellzuweisung nur 17,5 Wochenstunden angeboten habe. Das Einkommen würde bei Weitem nicht ausreichen, ihre Fixkosten zu decken.
Sie beantrage die Einvernahme der Mitarbeiterin, mit der sie gesprochen habe.
9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2025 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
10. Am 12.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung, zweier Zeugen sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht – mit Unterbrechungen – seit 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 05.03.2018 bezieht sie – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe. Zuletzt erhielt sie ab dem 31.05.2024 Notstandshilfe.
Von 13.11.2018 bis 24.12.2018 und von 02.08.2019 bis 26.09.2019 hat die Beschwerdeführerin jeweils eine Sperre nach § 38 iVm § 10 AlVG erhalten.
In der einvernehmlich mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 06.12.2023 wurde die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Reinigungskraft in WIEN, GABLITZ, MAUERBACH oder UNTERTULLNERBACH auf Voll- oder Teilzeitbasis 20 bis 40 Stunden festgehalten.
Zudem wurde vermerkt, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss und für die vereinbarte Arbeitszeit von 06:00 bis 20:00 Uhr die Betreuungspflichten geregelt sind.
Mit Schreiben vom 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot bei XXXX als Reinigungskraft im Raum WIEN, mit einem Mindestentgelt von € 11,55 brutto pro Stunde im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden und einer Arbeitszeit ab 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr übermittelt.
Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen – den Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen – bei Weigerung einer Annahme des Stellenangebotes oder bei einem Verhalten, welches darauf abzielt, dass der Betrieb sie nicht einstellt, informiert.
Das zugewiesene Stellenangebot entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 18.06.2024 eine ihrerseits vorliegende fehlende Erfahrung in der Industrie-Gebäudereinigung/Fassadenreinigung. Nach Aufklärung durch das AMS, dass es sich um eine Büro- und Stiegenreinigung handelt, schickte die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung in der Folge an das AMS, welches diese an XXXX weiterleitete.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Geschäftsführerin von XXXX angerufen. Diese benötigte dringend Reinigungskräfte und schickte der Beschwerdeführerin den Dienstplan per WhatsApp. Auf dem Dienstplan waren die Tage mit den jeweiligen Arbeitsstunden angeführt. Insgesamt ergaben sich daraus 17,5 Wochenstunden (Montag 08:30 bis 11:30, Dienstag 18:00 bis 19:30, Mittwoch 18:00 bis 19:30, Donnerstag 08:30 bis 11:30 und Freitag 09:00 bis 13:00).
Die Arbeitsstelle empfand die Beschwerdeführerin für passend, der Dienstplan war für die Beschwerdeführerin jedoch inakzeptabel, sie wollte mindestens 20 bis 40 Stunden arbeiten. 17,5 Wochenstunden befand die Beschwerdeführerin als zu wenig. Dies tat sie gegenüber der Geschäftsführerin auch kund. Sie fragte nach der Möglichkeit mehr Stunden zu arbeiten, was von der Geschäftsführerin verneint wurde. Woraufhin die Beschwerdeführerin gegenüber der Geschäftsführerin die Stelle als passend, jedoch die Stunden als zu wenig bewertete. Die Beschwerdeführerin war nicht bereit die Arbeitsstelle mit einer Arbeitszeit von 17,5 Stunden anzunehmen. Die Geschäftsführerin verneinte abermals die Erhöhung der Stunden und beendete das Gespräch.
Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu einem persönlichen Gespräch geladen und kam kein Dienstverhältnis mit XXXX zustande.
XXXX ging von einer Ablehnung eines Vorstellungsgespräches und der Arbeitsstelle von Seiten der Beschwerdeführerin aus und meldete dies dem AMS am 08.08.2024.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Bezugstagen ab dem 08.08.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Der Leistungsbezug ergibt sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom 22.01.2025 (vgl. VwAkt ON 2 und OZ 16).
Daraus ergeben sich auch die von der Beschwerdeführerin bereits erhaltenen Sperren nach § 38 iVm § 10 AlVG in den Zeiträumen von 13.11.2018 bis 24.12.2018 und von 02.08.2019 bis 26.09.2019. Die Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung die bereits ausgesprochenen Sperren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).
2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 06.12.2023 ist im Akt vorliegend (vgl. VwAkt ON 26).
2.4. Aus dem Schreiben des AMS vom 14.06.2024 ergibt sich die Übermittlung des Stellenangebotes bei XXXX als Reinigungskraft im Raum WIEN, mit einem Mindestentgelt von € 11,55 brutto pro Stunde im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden und einer Arbeitszeit ab 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr (vgl. VwAkt ON 23).
Daraus geht auch die Information über die Folgen – den Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen – bei Weigerung einer Annahme des Stellenangebotes oder bei einem Verhalten, welches darauf abzielt, dass der Betrieb sie nicht einstellt, hervor.
2.5. Im Rahmen der Beweiswürdigung war zunächst zu berücksichtigen, dass unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nach Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle Kontakt mit dem AMS aufnahm und darauf hinwies, über keine Erfahrung in der Industrie- bzw. Fassadenreinigung zu verfügen.
Aus dem Aktenvermerk vom 18.06.2024 ergibt sich jedoch, dass ihr seitens des AMS erklärt wurde, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um Büro- und Stiegenhausreinigung handle (vgl. VwAkt ON 22). Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Gesprächsinhalt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über die wesentlichen Anforderungen der Stelle informiert war und keine fehlende Erfahrung der Aufnahme der Beschäftigung entgegenstand.
Ebenso steht aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin eine Bewerbung übermittelte, welche vom AMS an die potentielle Dienstgeberin weitergeleitet wurde (vgl. VwAkt ON 20). Die ordnungsgemäße Bewerbung wurde weder vom AMS noch von der potentiellen Dienstgeberin XXXX in Zweifel gezogen und wird durch die Aktenlage sowie die Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Entscheidungswesentlich ist jedoch der weitere Verlauf des Bewerbungsverfahrens.
Übereinstimmend ergibt sich sowohl aus dem Aktenvermerk vom 08.08.2024 als auch aus den Aussagen sämtlicher Verfahrensbeteiligter, dass es zu einem telefonischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführerin (im Folgenden „Zeugin“) der potentiellen Dienstgeberin XXXX kam (vgl. VwAkt ON 20; Verhandlungsprotokoll S. 5 ff).
Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass ihr die Zeugin unmittelbar einen Dienstplan übermittelt habe und sie bereits am darauffolgenden Tag mit der Arbeit beginnen hätte sollen. Nach ihren eigenen Angaben habe sie nach Einsicht in den Dienstplan festgestellt, dass lediglich ein Beschäftigungsausmaß von 17,5 Wochenstunden vorgesehen gewesen sei. Dies sei ihr „zu wenig“ gewesen. Sie habe der Zeugin gegenüber erklärt, dass sie mindestens 20 bis 40 Stunden arbeiten wolle. Mehrfach habe sie nach zusätzlichen Stunden gefragt; nachdem dies verneint worden sei, habe sie erklärt, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft zwar grundsätzlich passe, die angebotenen Stunden jedoch nicht ausreichend seien (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Der im Akt aufliegende Dienstplan bestätigt das von der Beschwerdeführerin genannte Ausmaß von 17,5 Wochenstunden (vgl. VwAkt ON 11).
Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren selbst wiederholt zum Ausdruck brachte, dass sie die Beschäftigung wegen des geringen Stundenausmaßes nicht annehmen wollte. So führte sie im Vorlageantrag ausdrücklich aus, der Dienstplan sei für sie „inakzeptabel“ gewesen. Sie begründete dies damit, dass ihr entgegen der Stellenzuweisung lediglich 17,5 Wochenstunden angeboten worden seien und das daraus erzielbare Einkommen nicht ausreichen würde, ihre Fixkosten zu decken. Damit räumte sie aus Sicht des erkennenden Senates selbst ein, dass ihre Ablehnung der Beschäftigung maßgeblich auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhte (vgl. VwAkt ON 3).
Demgegenüber waren die Aussagen der Zeugin nur eingeschränkt verwertbar:
Die Zeugin gab zwar an, mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben, erklärte jedoch mehrfach, sich an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern zu können. Sie führte aus, täglich mit zahlreichen Bewerberinnen und Bewerbern zu telefonieren und sich weder an Namen noch an einzelne Gesprächsinhalte erinnern zu können. Selbst auf Vorhalt konkreter Umstände konnte sie vielfach nur angeben, dass etwas „sein könne“ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10 bis 12). Insbesondere wich ihre Darstellung hinsichtlich der Gesprächsinhalte von den sonstigen Verfahrensergebnissen ab. So behauptete sie, die Beschwerdeführerin habe nach dem Lohn gefragt und dieser habe ihr nicht zugesagt. Weder die Beschwerdeführerin noch die vom Ehemann der Zeugin XXXX (im Folgenden „Zeuge“) an das AMS übermittelte Rückmeldung, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungstermin geladen worden sei, die Beschwerdeführerin aber abgelehnt habe, da sie eigentlich nicht arbeiten wolle und wegen der Kinder nicht ab 07:00 Uhr arbeiten könne (vgl. VwAkt ON 20) erwähnten jedoch den Stundenlohn als Thema des Telefonates.
Auch hinsichtlich des Dienstplanes konnte die Zeugin nicht erklären, weshalb dieser der Beschwerdeführerin übermittelt worden war, bestätigte aber, dass dieser von ihr stammte. Insgesamt vermochte die Zeugin daher keine verlässliche Erinnerung an den konkreten Gesprächsverlauf darzulegen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).
Auch die Aussagen des Zeugen waren nur eingeschränkt geeignet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären:
Dieser gab selbst an, mit der Beschwerdeführerin nicht gesprochen zu haben. Seine Angaben beruhten daher ausschließlich auf Informationen, die er von der Zeugin erhalten haben will. Gleichzeitig räumte er ein, sich an Einzelheiten des Falles nicht erinnern zu können. Seine Aussage beschränkt sich im Wesentlichen auf die Schilderung der üblichen betrieblichen Abläufe. Insbesondere führte er aus, dass sie in der Regel 30 Bewerber vom AMS bekommen würden. Drei hätten Interesse und einer wolle tatsächlich arbeiten. So sei seine Statistik seit 20 Jahren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13 bis 15).
Soweit er ausführte, dass Bewerber bei Interesse kurzfristig zu einem persönlichen Kennenlernen eingeladen würden und man bei Interesse jedenfalls auch Beschäftigungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden ermögliche, ergibt sich daraus lediglich, dass aus Sicht der potentiellen Dienstgeberin eine ernsthafte Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erwartet wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15).
Entscheidend ist jedoch, dass sich sowohl aus der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin als auch aus ihrem Vorbringen im Vorlageantrag ergibt, dass sie die angebotene Beschäftigung wegen des konkreten Stundenausmaßes nicht annehmen wollte. Die Beschwerdeführerin machte die Aufnahme der Beschäftigung ausdrücklich von der Bedingung abhängig, dass ihr mehr Arbeitsstunden eingeräumt würden. Nachdem ihr dies nicht zugesichert wurde, erklärte sie gegenüber der potentiellen Dienstgeberin, dass die Stelle für sie nicht in Betracht komme. Aus Sicht einer potentiellen Dienstgeberin XXXX durfte dieses Verhalten nur dahin verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin zur Annahme der konkret angebotenen Beschäftigung nicht bereit war.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitswilligkeit im Sinne des AlVG voraussetzt, dass eine arbeitslose Person bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung tatsächlich anzunehmen. Ein Verhalten, durch welches dem potentiellen Dienstgeber vermittelt wird, dass die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von zusätzlichen, von diesem nicht angebotenen Bedingungen abhängig gemacht wird, ist geeignet, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Verhalten damit rechtfertigt, dass das angebotene Stundenausmaß nicht ihren Vorstellungen entsprochen habe und das daraus erzielbare Einkommen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten nicht ausreichend gewesen sei, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Arbeitslose auch zur Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265). Weder der Umstand, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die Entlohnung bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen, die individuelle Bedarfslage oder die Frage, ob die Entlohnung zur Deckung des persönlichen Lebensunterhaltes ausreicht, kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0023; zuletzt VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den erkennenden Senat das klare Bild , dass die Beschwerdeführerin nach Kenntnis des konkreten Beschäftigungsausmaßes nicht ernsthaft bereit war, die angebotene Stelle anzunehmen.
Ihr Verhalten im Telefongespräch, ihre wiederholte Betonung, dass die angebotenen Stunden „zu wenig“ seien, sowie ihre Ausführungen im Vorlageantrag lassen erkennen, dass sie die Beschäftigung nur unter der Voraussetzung eines höheren Stundenausmaßes akzeptiert hätte.
Da die Beschwerdeführerin diese Bedingung gegenüber der potentiellen Dienstgeberin kommunizierte und nach deren Ablehnung kein weiteres Interesse an der Beschäftigung zeigte, musste die potentielle Dienstgeberin nach objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zur Aufnahme der konkret angebotenen Beschäftigung nicht bereit war.
2.6. Aus den Versicherungsdatenauszügen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab dem 08.08.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. ON 2 und OZ 16).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]“
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) bis (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, daher bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine Arbeitslose ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH vom 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0092).
Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial der einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) § 9 AlVG)
Die Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. So der Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft sie zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihr die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn eine Arbeitslose die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die Arbeitslose nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Liegen jedoch Umstände vor, die eine Beschäftigung jedenfalls – objektiv – unzumutbar machen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass das BVwG dies im Beschwerdeverfahren auch von Amts wegen aufgreift. Ist ein solcher Grund für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung gegeben, so ist eine Sanktion nach § 10 auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, bzw. die Vereitelung aus einem anderen Motiv erfolgt ist. Anderes gilt, wenn die Sanktion verhängt wird, weil schon die Bewerbung oder das Erscheinen zum Vorstellungsgespräch verweigert wurde: In diesem frühen Stadium berechtigt nämlich, wie erwähnt, nur eine von vornherein evidente – daher offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende – Unzumutbarkeit dazu, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG).
Eine Arbeitslose muss (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Vorlageantrag darauf hinweist, dass das Einkommen bei Weitem nicht ausreichen würde, um ihre Fixkosten zu decken, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Umstand, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung führt. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an (vgl. vgl. VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0023), weshalb das Vorbringen auch unter den ins Treffen geführten Gesichtspunkten mangelnder „Vorwerfbarkeit“ bzw. mangelnden Vorsatzes ins Leere geht (vgl. VwGH vom 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).
Dass die Entlohnung der angebotenen Stelle die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.
Der am zugewiesenen Stellenangebot angeführte Stundenlohn von € 11,55 entsprach im gegenständlichen Jahr 2024 auch dem Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (vgl. https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung-2024).
3.2.4. Schließlich ergaben sich, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe der zugewiesenen Arbeitsstelle.
Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.
Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 15.04.2025, Ra 2025/08/0008).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin zweifellos für die vom AMS wirksam zugewiesene Stelle beworben.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts ist von Arbeitssuchenden zu verlangen, dass sie zumutbare Beschäftigungen nicht nur formal, sondern mit der erkennbaren Absicht anstreben, diese auch tatsächlich zu erlangen. Dies umfasst insbesondere ein Verhalten im Bewerbungsgespräch, das geeignet ist, das ernsthafte Interesse an der Stelle zum Ausdruck zu bringen und den potenziellen Dienstgeber nicht den Eindruck gewinnen zu lassen, die Bewerbung erfolge bloß zur Erfüllung formaler Vorgaben gegenüber dem AMS.
3.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, war die Beschwerdeführerin nach Kenntnis des konkreten Beschäftigungsausmaßes nicht ernsthaft bereit, die angebotene Stelle anzunehmen. Nach dem Verhalten im Telefongespräch gegenüber der potentiellen Dienstgeberin musste die potentielle Dienstgeberin nach objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zur Aufnahme der konkret angebotenen Beschäftigung nicht bereit war.
Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen, dass kein Vorstellungsgespräch und infolge auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kamen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin kam in der Folge auch nicht zustande.
Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil ein solches Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Chancen auf eine Einstellung wesentlich zu mindern und kann daher nicht als ernsthafte und zielgerichtete Bewerbung gewertet werden.
Arbeitszeitwünsche können sehr wohl geäußert werden und kann auch bei der potentiellen Dienstgeberin im Gespräch nachgefragt werden, ob eine Ausweitung der Arbeitszeit möglich wäre. Es ist Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).
Gleichzeitig muss aber auch zum Ausdruck gebracht werden, dass man zur Arbeitsaufnahme einer die Geringfügigkeit ausschließenden Arbeitsstelle, auch ohne Ausweitung der Arbeitszeit bereit ist, was bei der Beschwerdeführerin eben nicht der Fall war.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgespräches bzw. in weiterer Folge einer Beschäftigung, da die geforderte Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 15.04.2025, Ra 2025/08/0008) so z.B. wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten.
Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.
Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb das AMS zu Recht eine Sperrfrist nach § 38 iVm § 10 AlVG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).
3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).
3.4.1. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab dem 08.08.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).
Aufgrund von Sperren gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeiträume 13.11.2018 bis 24.12.2018 und von 02.08.2019 bis 26.09.2019 und eine mit gegenständlicher Sperre weiteren vorliegenden Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung, erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Das AMS hat die Dauer des Anspruchsverlustes von 56 Tagen ab 08.08.2024 somit in korrekter Weise ausgesprochen.
3.5. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.
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