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W260 2345700-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2345700-1
W260 2345700-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen Teilerkenntnis
W260 2345700-1/4E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 12.05.2026, VN XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 12.05.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass gemäß 16 Abs. 1 lit g in Verbindung mit §§ 38 AlVG der Bezug von Notstandshilfe mit 20.03.2026 eingestellt werde.
In Spruchpunkt B) hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen sei.
Begründend gab die belangte Behörde an, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) am 24.03.2026 über „MeinAMS“ einen Auslandsaufenthalt mit Abreise am 19.03.2026 bekannt gegeben hätte. Gemäß § 16 Abs. 1 lit g AlVG ruhe sein Anspruch auf Notstandshilfe daher ab 20.03.2026 und sei die Leistung mit diesem Zeitpunkt einzustellen.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen würde. Da eine Verfügbarkeit für den österreichischen Arbeitsmarkt bei Auslandsaufenthalt in der Regel nicht gegeben ist, sieht § 16 Abs. 1 lit. g AlVG – dem Zweck der Norm folgen – ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen eAMS-Zugang am 03.06.2026 fristgerecht eine ausführliche Beschwerde ein. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hätte, obwohl eine finanzielle Notlage und die Gefährdung des Unterhalts der fünf minderjährigen Kinder und der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegen würde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und dem gemeinsamen neugeborenen Kind die nötige medizinische Unterstützung in Vietnam nicht mehr zahlen könne und auch die für ihn lebenswichtigen Medikamente nicht mehr einnehmen könne. Für seine Auslandsreise nach Vietnam machte der Beschwerdeführer zwingende familiäre Gründe – die Unterstützung der hochschwangeren Frau sowie die Geburt seines Sohnes – geltend.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage vom 16.06.2026 teilte die langte Behörde mit, dass aufgrund der vorliegenden, gerichtlich bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekution die spätere Einbringlichkeit der gegenständlichen Rückforderung erheblich gefährdet sei. Überdies hätte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bereits eine Rückforderung in Höhe von € 14.137,54 offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die die Behauptung eines unverhältnismäßigen finanziellen Nachteils konkret - etwa zahlenmäßig – unterstützen und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der belangten Behörde belegen.
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass die Durchführung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG zu dem mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Leistungsverlustes gemäß § 49 AlVG beabsichtigt werde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer bringt keinerlei substantiierten Gründe vor, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig erkennen lassen. Auch darüber hinaus gehende Gründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037).
Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenabspruch – die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde – abgesprochen.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG Sachen durch Senat zu treffen ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
3.5. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
3.6. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).
3.7. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
3.8. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass die öffentlichen Interessen überwiegen würden.
Vor allem in Hinsicht auf die vorliegenden, gerichtlich bewilligten Fahrnis – und Gehaltsexekution sowie die bereits bei der belangten Behörde aushaftenden Rückforderung in Höhe von € 14.137,54 (vgl. Vorlageblatt AMS vom 16.06.2026) wäre die spätere Einbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung erheblich gefährdet.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
3.10. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen dazu erstattete, inwiefern ihn der sofortige Vollzug des Bescheids vom 12.05.2025 über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde ohne jegliche Abwägung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hätte, muss dem entgegengehalten werden:
In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN).
Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass der Verlust der Notstandshilfe seine medizinische Versorgung mit Medikamenten sowie den Unterhalt seiner Ehefrau und fünf minderjährigen Kindern gefährden würde. Er zeigte aber – schon mangels schlüssiger Darlegung seiner finanziellen Situation in ihrer Gesamtheit – nicht ansatzweise näher auf, für welche konkreten Ausgaben die gesperrte Summe an Notstandshilfe unabdingbar benötigt würde. Verweise auf lebenswichtige Medikamente oder den Unterhalt der Ehefrau und fünf minderjähriger Kinder vermögen daran nichts zu ändern und bringen keine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich. Insofern unterließ der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mit Blick auf den Zeitraum der Bezugssperre hinreichende Substantiierung, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen und/oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer die besondere Notlage im Zusammenhang mit der Geburt seines Kindes in Vietnam behauptet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde sowie weitere mit Google Lens übersetzte medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die zwar die Schwangerschaft und Geburt belegen, diese jedoch keine Veranlassung zur Annahme bietet, der Beschwerdeführer würde in eine schlechterdings unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihm die Notstandshilfe für die Dauer seines Auslandsaufenthalts nicht ausbezahlt werde.
Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag der erkennende Senat die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
3.11. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.12. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung bildet ein Teilerkenntnis.
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid ist daher nur insoweit zu prüfen, ob sein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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