Bundesverwaltungsgericht I416 2244817-2

I416 2244817-2Bundesverwaltungsgericht25.06.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I416 2244817-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2244817.2.00

Spruch

I416 2244817-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte am 16.06.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz ein und reiste im Anschluss unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 22.06.2013 unter Nennung einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben.

2. Der Beschwerdeführer kehrte nach Österreich zurück und brachte am 01.07.2014 unter erneuter Nennung derselben Aliasidentität einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der wieder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer erneut nach Ungarn abgeschoben wurde.

3. Der Beschwerdeführer kehrte nach Österreich zurück, wurde bei illegalem Aufenthalt betreten und in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft brachte er am 22.06.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid der belangten Behörde erneut mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde. Einer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 13.11.2015 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Dem weiteren Verfahren entzog sich der Beschwerdeführer und wurde dieses in Folge des Untertauchens des Beschwerdeführers Mitte 2017 eingestellt.

4. Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach „Marokko“ zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.10.2021 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und wurde ihm gemäß § 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Übrigen wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

5. Am 06.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor dem Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 9 NAG) ein. Dem Antrag wurde entsprochen und ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einer Gültigkeit von 23.10.2024 bis 23.10.2025 erteilt.

6. Am 09.09.2025 – nach Schriftsätzen des Landesgerichts XXXX sowie der Staatsanwaltschaft XXXX an das BFA zur verhängten Untersuchungshaft und der erhobenen Anklage gegen den Beschwerdeführer – wurde der Beschwerdeführer und am 09.10.2025 die Exgattin des Beschwerdeführers durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

7. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens insbesondere in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als den privaten Interessen des Beschwerdeführers.

8. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 wurde in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.

9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 vorgelegt.

10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: I416 2244817- 2/5Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. Folge gegeben und ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Schreiben vom 12.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Stellungnahme an die XXXX Kinder- und Jugendhilfe und wurde dem mit Schreiben vom 07.04.2026 entsprochen.

12. Am 05.05.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und seiner Exgattin eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Rechtssache per Videokonferenz einvernommen und seine Exgattin als Zeugin befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Amazigh und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Algerien, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat für 13 Jahre die Schule, hat aber keine Matura und keine Berufsausbildung. Nach seiner Schulzeit war der Beschwerdeführer in Algerien rund sieben Jahre lang als Handelsvertreter im Textilbereich tätig. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen sieben Geschwistern. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien. Zu seinen in Algerien aufhältigen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer über Telefon in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal aus Algerien aus und in die Türkei ein, von wo aus er nach einer Woche nach Griechenland weiterreiste. In Griechenland hielt sich der Beschwerdeführer rund zweieinhalb bis drei Jahre auf, ehe er im Jahr 2013 über Ungarn kommend nach Österreich einreiste.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 erstmalig ins Bundesgebiet ein und ist seit dem Jahr 2015 durchgängig in Österreich aufhältig. Unter der Identität XXXX war er in den Zeiträumen vom 20.07.2013 bis zum 05.08.2013, vom 07.04.2014 bis zum 17.04.2014, vom 12.08.2014 bis zum 26.08.2014, vom 11.06.2015 bis zum 06.07.2015 sowie vom 31.08.2015 bis zum 29.02.2016 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Unter der im Spruch genannten Identität weist der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 31.07.2017 bis zum 24.03.2021 sowie vom 04.06.2021 bis dato melderechtliche Eintragungen im Bundesgebiet auf. Vom 14.12.2024 bis zum 16.09.2025 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit dem 16.09.2025 ist er in der Justizanstalt XXXX aufhältig.

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Exgattin jedenfalls vom 31.07.2017 bis zum 24.03.2021 an einer gemeinsamen Wohnadresse im Bundesgebiet.

Er verfügte vom 20.10.2021 bis zum 20.10.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und vom 23.10.2024 vom 23.10.2025 über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. Einen Verlängerungsantrag stellte der Beschwerdeführer nicht.

Am 17.05.2018 heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich die österreichische Staatsangehörige XXXX Die Ehe wurde am 22.07.2021 wieder geschieden. Aus der Beziehung zu seiner Exgattin entstammen zwei Söhne ( XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren im XXXX ). Beide minderjährigen Kinder besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit. Die Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder ist in den Teilbereichen medizinische Angelegenheiten und Schulwahl geteilt und steht ansonsten der Kindesmutter alleine zu. Der gewöhnliche Aufenthalt der beiden minderjährigen Kinder ist bei der Kindesmutter. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers leidet unter Autismus und auch das jüngere Kind ist erhöht betreuungsbedürftig. Die Exgattin des Beschwerdeführers geht im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, bezieht Leistungen der MA40 sowie Pflegegeld und kümmert sich Vollzeit um die Kinder, insbesondere um den älteren Sohn, der unter Autismus leidet. Die Familie des Beschwerdeführers ist der XXXX Kinder- und Jugendhilfe seit 2015 bekannt. Zuletzt wurde die Exgattin des Beschwerdeführers in der Erziehung der Kinder durch sozialpädagogische Fachkräfte der Caritas XXXX (Familienhilfe +) bis April 2024 unterstützt.

Dem Beschwerdeführer steht ein persönliches Kontaktrecht zu. Seit dem 14. Oktober 2021 ist dieses derart ausgestaltet, dass er die beiden minderjährigen Kinder in den ungeraden Wochen donnerstags um 13:00 Uhr abzuholen und sie um 18:00 Uhr zurückzubringen hat. Des Weiteren in den geraden Wochen freitags um 16:00 Uhr abzuholen und sonntags um 18:00 Uhr zurückzubringen hat. Darüber hinaus wurde ein Ferienkontaktrecht vereinbart, demnach dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt wurde, die minderjährigen Kinder fünf Wochen pro Jahr in den Ferien an sich zu nehmen und zu betreuen. Der Beschwerdeführer hat bis auf Weiteres und bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der minderjährigen Kinder für den Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 100 Euro pro Kind an die Kindesmutter zu entrichten. Diese Vereinbarung wurde bis eine Woche vor der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2024 eingehalten und waren die Kinder des Beschwerdeführers zu den vereinbarten Zeiten bei ihm. Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers hat er seine Kinder nicht mehr gesehen und hat zu ihnen kaum bis gar keinen telefonischen Kontakt. Die Kinder des Beschwerdeführers wissen nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in Haft befindet.

Die Unterhaltszahlungen werden von der Rechtsvertretung der XXXX Kinder- und Jugendhilfe bearbeitet und werden seit Oktober 2025 Unterhaltsvorschusszahlungen aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers an die Exgattin geleistet.

Abgesehen von seiner Exgattin und den gemeinsamen Kindern verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer spricht auf sehr gutem Niveau Deutsch. Er ging lediglich von 18.06.2024 bis 31.10.2024 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage vor, wonach er nach seiner Haftentlassung als Büroassistent für 40 Wochenstunden unbefristet arbeiten könnte. Seinen Lebensunterhalt sicherte sich der Beschwerdeführer bislang einerseits aus unangemeldeten Gelegenheits- bzw. Schwarzarbeiten und andererseits aus finanziellen Zuwendungen, die er von Verwandten und Freunden bezog. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer weist folgenden Eintrag im Strafregister auf:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.05.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 28 (1) 1.2. Fall, 28 (2) SMG §§ 28a (1) 5. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX

I./ anderen vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von zumindest € 5,-- pro Gramm überlassen und zwar in einer das 25- fache der Grenzmenge übersteigenden Menge seit zumindest August 2024 bis 12.12.2024 insgesamt zumindest 42.000 Gramm (darin enthalten 14,15% THCA und 1,08% Delta-9-THC), das er in mehreren Paketlieferungen von unbekannten Tätern an die Adresse XXXX , XXXX geliefert erhielt, und zwar

1. / am 05.08.2024 über Vermittlung des abgesondert verfolgten XXXX an den UT Mario Hippie zumindest 1.000 Gramm;

2. / am 04.10.2024 an den abgesondert verfolgten XXXX zumindest 1.000 Gramm;

3. / am 12.12.2024 an den abgesondert verfolgten XXXX 3.000 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend eine Reinsubstanz von 39,2 Gramm Delta-9-THC und 514 Gramm THCA) zu einem Preis von zumindest € 5,-- pro Gramm;

4. / im Zeitraum vom 11.11.2024 bis 12.12.2024 in vier Angriffen an XXXX insgesamt 5.000 Gramm;

5. / zwischen 25.11.2024 und 11.12.2024 in drei Angriffen an den abgesondert verfolgten XXXX insgesamt zumindest 6.000 Gramm;

6. / zwischen 25.11.2024 und 28.12.2024 in vier Angriffen an den UT Abholer Kappe und UT mit Kapuze insgesamt zumindest 12.000 Gramm;

7. / zwischen 28.11.2024 und 12.12.2024 in zumindest zwei Angriffen an den UT blaue Jacke insgesamt zumindest 2.000 Gramm;

8. / am 25.11.2024 zumindest 2.000 Gramm an den dicken UT mit blauer Jacke;

9. / weiteren unbekannten Abnehmern zumindest 10.000 Gramm;

II./ Der Beschwerdeführer hat am 12.12.2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 8.961,1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 117,9 Gramm Delta-9-THC und 1.552 Gramm THCA in seiner Wohnung bunkerte.

Er hat hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG begangen.

Das Landesgericht XXXX hat als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, die mehrfachen Tatangriffe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet.

In Haft arbeitet der Beschwerdeführer seit Anfang 2025 in der Beamtenküche. An einer Suchtentwöhnungstherapie nimmt der Beschwerdeführer nicht teil.

Das tatsächliche Haftende beläuft sich auf den 10.12.2027. Die Haftentlassung zu einer allfällig bedingten Entlassung ist gemäß § 46 StGB auf den 12.06.2026 (1/2) oder den 12.12.2026 (2/3) errechnet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer jedenfalls noch in der Justizanstalt XXXX gemeldet.

1.2. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2013 unter Nennung einer Aliasidentität ( XXXX ) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 31.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 13.08.2013 unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft. Am 07.04.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung im öffentlichen Raum polizeilich betreten, einer Identitätsfeststellung unterzogen und anschließend festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2014 am Landweg nach Ungarn abgeschoben.

Er kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück und brachte am 01.07.2014 unter erneuter Nennung der Aliasidentität einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer entzog sich diesem Verfahren durch Untertauchen. Am 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zuge einer Amtshandlung im öffentlichen Raum polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde festgenommen und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängt. Mit Bescheid vom 13.08.2014 wurde sein am 01.07.2014 eingebrachter Folgeantrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Ungarns neuerlich zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung seiner Person angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 26.08.2014 unangefochten in Rechtskraft in erster Instanz und wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag nach Ungarn abgeschoben.

Der Beschwerdeführer kehrte neuerlich illegal nach Österreich zurück und wurde am 11.06.2015 abermals bei illegalem Aufenthalt betreten und in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft brachte er am 22.06.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 03.08.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz erneut mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Zuständigkeit Ungarns ausgesprochen. Der Beschwerdeführer brachte Beschwerde ein und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2015 dem Rechtsmittel stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Dem weiteren Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer erneut und wurde das Verfahren aufgrund des Untertauchens seiner Person am 24.05.2017 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

Am 16.12.2020 brachte der Beschwerdeführer unter seiner wahren Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ein und begründete diesen mit seinem langjährigen Aufenthalt sowie dem bestehenden Familienleben im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 16.06.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach „Marokko“ zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.10.2021, GZ: XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und wurde ihm gemäß § 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Übrigen wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

Am 06.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor dem Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 9 NAG) ein. Seinem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einer Gültigkeit von 23.10.2024 bis 23.10.2025 erteilt.

Mit Schriftsatz des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2024 wurde das Bundesamt über den Umstand in Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2024 in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.04.2025 wurde das Bundesamt zudem über den Umstand in Kenntnis gebracht, dass wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben worden ist.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.05.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2025 der Justizanstalt XXXX wurde das Bundesamt in Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt worden ist.

Am 09.10.2025 wurde die Exgattin des Beschwerdeführers als Zeugin im gegenständlichen Verfahren durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

1.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 10 HStV.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien (Version 11, vom 17.11.2025) auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:

Länderspezifische Anmerkungen

Derzeit ist in Beobachtung, ob die Todesstrafe wiedervollzogen wird. Dies würde eine Neubewertung nach sich ziehen. Mit Stand Oktober 2025 sind keine Hinweise darauf zu finden, dass Algerien die Todesstrafe wieder anwendet. Äußerungen eines hohen Justizbeamten im Oktober 2025 und des Justizministers im Mai 2025 haben ein Medienecho ausgelöst. Es wurde gemutmaßt, dass die neuerliche Anwendung der Todesstrafe beschlossene Sache ist. Eine Quelle innerhalb des Justizministeriums sah sich daraufhin zu einer Klarstellung gegenüber der Zeitung El Khabar genötigt, wonach sich die Initiative zur Wiedereinführung der Anwendung der Todesstrafe weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung befindet.

Siehe hierzu auch Kapitel: Todesstrafe

Politische Lage

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).

Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024).

Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 % der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024).

Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl. FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).

Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025).

Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternommen, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – neben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Souveränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 30.7.2025

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024

Sicherheitslage

Demonstrationen

Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).

Spezifische regionale Risiken – Terrorismus

In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).

Subjektives Sicherheitsempfinden

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/

2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_-2.pdf, Zugriff 31.10.2025

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).

Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

Sicherheitsbehörden

Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).

Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).

Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderen Angaben beruht Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, intransparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie.

Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Behörden zu steigern (FH 2025).

Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unternehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Präsident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne, die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).

Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptionsbehörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Behörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen (USDOS 20.3.2023).

Auf dem Corruption Perceptions Index für das Jahr 2024 liegt Algerien mit einer Punktezahl von 34 von 100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 107 von 180 untersuchten Staaten (TI 2025).

Quellen:

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 5.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025).

Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).

Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „ rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „ falscher Nachrichten“, welche „ die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „ vertraulich“eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „ vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „ nationale Sicherheit“, die „ Verteidigung“ oder die „ Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „ zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025).

Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).

Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).

Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025). Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).

Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 30.7.2025

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

Grundversorgung

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025).

Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).

Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025).

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.

79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.

80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen.

Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %).

Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %).

Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 15.10.2025

WB - Weltbank (2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025

WB - Weltbank (2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025

Medizinische Versorgung

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.

86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine Antwort gegeben.

Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.

76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.

66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.

74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.10.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medikamente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 % Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).

Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Warenliste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimmten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA 25.4.2025).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

WHO - World Health Organization (o.D.): Global Health Workforce statistics database - Medical Doctors, https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/health-workforce, Zugriff 13.11.2025

Rückkehr

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025).

Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX , insbesondere in die Entscheidung vom 20.10.2021 zu XXXX und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin geladenen Exgattin eingeholt.

Darüber hinaus wurde am 05.05.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Rahmen derer der Beschwerdeführer per Videokonferenz und seine Exgattin als Zeugin befragt wurden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis und seiner Identität resultieren aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX . Im Akt der belangten Behörde findet sich darüber hinaus eine Reisepasskopie (Nr. XXXX , AS 68) des mit 03.12.2021 abgelaufenen Reisepasses des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er zuletzt in der mündlichen Verhandlung angegeben (I416 2244817-2/31Z). Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers entnimmt das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit – wenn auch nur kurzzeitig – nachgegangen ist.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit ebenso zu seinen Familienangehörigen in Algerien und dem regelmäßigen Kontakt zu diesen resultieren aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z) und insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX .

Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Algerien, der Aufenthalt im Bundesgebiet und seine meldebehördlichen Registrierungen unter einer Aliasidentität sowie unter seinem tatsächlichen Namen ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Darüber hinaus sind dem Akt der belangten Behörde ein Verständigungsschreiben zum Strafantritt des Beschwerdeführers der Justizanstalt XXXX (AS 27) und ein Überstellungsbericht in die Justizanstalt XXXX (AS 84) zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer mit seiner Exgattin jedenfalls vom 31.07.2017 bis zum 24.03.2021 an einer gemeinsamen Wohnadresse im Bundesgebiet lebte, ist ebenso einem Auszug aus dem ZMR zu entnehmen.

Bei seiner Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, 2013 erstmalig in Österreich gewesen zu sein und seit 2015 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig zu sein (AS 55). In der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seit 2013 in Österreich aufhältig sei und sich einer falschen Identität bediente. Er führte dabei aus wie folgt:

„Rl: Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

BF: Seit 2013

Rl: Wo haben Sie ab 2013 gewohnt?

BF: lch habe zuerst in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX gelebt und dann bin ich nach XXXX zu einem Freund.

Rl: Unter welchem Namen haben Sie in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX gewohnt?

BF: lch glaube XXXX .“

Von Seiten des Beschwerdeführers sowie auch seiner Exgattin wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z) dargelegt, dass er sich die ersten Jahre in Österreich nicht angemeldet habe. Im Jahr 2017 seien sie offiziell zusammengezogen und habe der Beschwerdeführer vorher immer wieder bei unterschiedlichen Freunden gelebt.

Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich sind einem IZR-Auszug zu entnehmen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z), dass er einen Folgeantrag gestellt habe, ist einer Anfragebeantwortung des BFA und des Magistrats XXXX (I416 2244817-2/3Z und I416 2244817-2/6Z) sowie einem IZR-Auszug zu entnehmen, dass von Seiten des Beschwerdeführers seit dem 06.10.2022 kein weiterer Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt wurde.

Die Feststellungen zur Eheschließung, zur Scheidung, zu den beiden gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers und seiner Exgattin, ebenso zur Obsorge und zum Kontaktrecht resultieren aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX und ist im Akt (I416 2244817-2/22Z) eine Vereinbarung über die Obsorge und den Unterhalt ersichtlich.

Dass die Exgattin des Beschwerdeführers, ebenso wie die beiden gemeinsamen Kinder österreichische Staatsangehörige sind, ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX zu entnehmen. Darüber hinaus sind die Personenstandsdaten der Kinder und eine Kopie des Reisepasses der Exgattin des Beschwerdeführers (Nr. XXXX ) im Akt der belangten Behörde (AS 70, AS 72, AS 102) beiliegend und gab der Beschwerdeführer die Daten seiner Kinder bei seiner Einvernahme beim BFA an (AS 56).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Exgattin des Beschwerdeführers und zum Gesundheitszustand der Kinder beruhen auf den Aussagen der Exgattin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 96 ff) sowie den Aussagen der Exgattin und des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z). Dass die Exgattin Leistungen der MA40 sowie Pflegegeld bezieht, führte sie ebenso in der mündlichen Verhandlung aus (I416 2244817-2/31Z ). Anhand einer Stellungnahme der XXXX Kinder- und Jugendhilfe vom 07.04.2026 (I416 2244817-2/21Z) entnimmt das erkennende Gericht darüber hinaus, dass beide Kinder des Beschwerdeführers erhöhten Betreuungsbedarf haben und die Familie des Beschwerdeführers der XXXX Kinder- und Jugendhilfe seit 2015 bekannt ist. Die Unterstützung der Exgattin des Beschwerdeführers durch sozialpädagogische Fachkräfte der Caritas XXXX (Familienhilfe +) bis April 2024 ist ebenso der Stellungnahme vom 07.04.2026 zu entnehmen.

Dass die Vereinbarung zum Kontaktrecht bis eine Woche vor der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2024 eingehalten wurde, ist den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (I416 2244817-2/31Z) und waren die Kinder des Beschwerdeführers zu den vereinbarten Zeiten bei ihm. Dass der Beschwerdeführer die Kinder seit seiner Inhaftierung nicht mehr gesehen hat und dass kaum bis gar kein telefonischer Kontakt besteht, ist den Ausführungen der Exgattin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 100), in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z) und weiters der Stellungnahme der XXXX Kinder- und Jugendhilfe vom 07.04.2026 (“Der Vater der beiden Kinder wurde im Rahmen der Zusammenarbeit wenig bis gar nicht thematisiert“; I416 2244817-2/21Z) zu entnehmen. Demzufolge schenkt das erkennende Gericht weder den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, wonach er jedes Wochenende mit seinen Kindern in Haft telefoniere (AS 57) noch den Angaben seinerseits in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z), wonach er wöchentlich versuche, mit ihnen zu telefonieren, keinen Glauben.

Anhand der sich im Akt befindlichen Telefon- und Besucherliste (I416 2244817-2/30Z und AS 93 bis AS 95) ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Exgattin in telefonischem Kontakt ist. Er hat jedenfalls im Zeitraum von Anfang Oktober 2025 bis Mai 2026 lediglich Besuche eines Rechtsanwaltes sowie einer Sozialbetreuerin erhalten.

Dass die Kinder des Beschwerdeführers nicht wissen, dass dieser in Haft ist, wurde vom Beschwerdeführer sowie auch von seiner Exgattin übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung dargelegt (I416 2244817-2/31Z).

Der Stellungnahme vom 07.04.2026 ist zu entnehmen, dass Unterhaltszahlungen von der Rechtsvertretung der XXXX Kinder- und Jugendhilfe 12/23 bearbeitet werden und seit Oktober 2025 Unterhaltsvorschusszahlungen aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers an die Exgattin des Beschwerdeführers geleistet werden.

Dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Exgattin und den gemeinsamen Kindern, über keine verwandtschaftlichen Anbindungen in Österreich verfügt, ist dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers entnimmt das erkennende Gericht dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z) einen Eindruck darüber verschaffen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet während seines gesamten bisherigen Aufenthalts lediglich für vier Monate einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist einem AJ-Web-Auszug zu entnehmen. Die Feststellungen zu den unangemeldeten Gelegenheits- bzw. Schwarzarbeiten und sonstigen finanziellen Zuwendungen sind ebenso aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 zu XXXX ersichtlich. Darüber hinaus führte er in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z) aus, dass er “manchmal gearbeitet” habe und “manchmal nicht”, beispielsweise über das Internet. Zudem hätten ihm Freunde aus Frankreich Geld geschickt.

Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage vom 07.04.2026 (I416 2244817-2/24Z) wird dieser von Seiten des erkennenden Gerichts kein allzu großes Gewicht beigemessen. Das Schreiben ist unpräzise, ohne Details gehalten und ist dem beispielsweise nicht einmal ein mögliches Eintrittsdatum zu entnehmen, wobei dies aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, sowieso relativiert wird. Die Angabe im Schreiben, wonach der Beschwerdeführer “nach seiner Entlassung aus der Haft” im Unternehmen Arbeit finden könne, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel und wäre eine derartige Flexibilität eines künftigen Arbeitgebers betreffend ein etwaiges Eintrittsdatum künftiger Mitarbeiter äußerst ungewöhnlich. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer, befragt dazu in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z), weder wiedergeben, wie sein künftiger Arbeitgeber heißen würde, noch was der genaue Tätigkeitsbereich des Unternehmens sei. Der Beschwerdeführer vermeinte lediglich, dass ihm ein Freund, der beim Finanzamt arbeite, diese Arbeit vermittelt habe.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers resultiert aus einem aktuellen Strafregisterauszug und ist das Urteil im Akt der belangten Behörde ersichtlich (AS 15 ff).

Dass der Beschwerdeführer in Haft in der Beamtenküche arbeitet, ist der Dokumentenvorlage vom 07.04.2026 (I416 2244817-2/24Z) zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 28.01.2025 bis jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt fast durchgehend einem Arbeitsverhältnis in Haft nachgeht. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführt, sich zu einer Therapie zwar angemeldet zu haben, die Therapie aber eingestellt worden sei, konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unterlagen oder Bestätigungsschreiben von Seiten der Haftanstalt vorlegen (I416 2244817-2/31Z). Dass ihm seitens der Justizanstalt ein Bestätigungsschreiben verweigert worden sei, ist für das erkennende Gericht darüber hinaus nicht glaubhaft.

Das tatsächliche Strafende, ebenso wie die errechneten Termine für eine allfällige bedingte Entlassung nach § 46 StGB ergeben sich anhand eines Schreibens der Justizanstalt XXXX (AS 27, AS 28). Dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, ist einem aktuellen ZMR-Auszug zu entnehmen.

2.3. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers resultieren insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021, GZ: XXXX sowie aus dem Akt der belangten Behörde (bspw. AS 11 ff, zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX ) und einem Auszug aus dem IZR.

2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er hat in Algerien die Schule besucht, war für mehrere Jahre berufstätig und spricht nach wie vor seine Muttersprache. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Algerien in Gestalt seiner Eltern und seiner Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte.

Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, befragt durch den erkennenden Richter, was gegen eine Rückkehr nach Algerien spreche, ausführt, dass wenn er nach Algerien zurückkehre, er dort fremd sei (I416 2244817-2/31Z), stellt dies keine lebensbedrohliche Situation dar und werden dadurch seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht geschmälert.

In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz in Algerien wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich im Falle der Bedürftigkeit an eine in seinem Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Eine Rückkehr nach Algerien führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Algerien gilt gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

„1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(…)“

Ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG ist – soweit gegenständlich relevant – insbesondere dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet und ist dies gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn der weitere Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG ist nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig. Wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatenangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit einer Gültigkeit bis 20.10.2022 ausgestellt wurde. Mit Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrag beim Amt der XXXX Landesregierung wurde dem Beschwerdeführer mit 23.10.2024 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit Gültigkeit bis zum 23.10.2025 ausgestellt. Auszugehen ist dementsprechend davon, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers hat das BFA einen Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 NAG angenommen.

In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die mit Bescheid vom 22.10.2025 erlassene Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist und ist gegenständlich zu bewerten, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016). Dabei ist gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, inwieweit es für eine in Österreich niedergelassene Partnerin eines Fremden nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre, ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat zu verlagern, um das Familienleben dort fortzusetzen (vgl. VwGH 14.07.2025, Ro 2022/17/0001).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2025/17/0147).

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist allerdings nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).

Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0020).

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls seit 2013 im Bundesgebiet aufhältig, befindet sich seit 2015 durchgängig in Österreich und war von Mai 2018 bis Juli 2021 mit seiner Exgattin verheiratet. Entsprechend einem Auszug aus dem ZMR lebte der Beschwerdeführer mit seiner Exgattin jedenfalls vom 31.07.2017 bis zum 24.03.2021 an einer gemeinsamen Wohnadresse im Bundesgebiet. Im Juni 2015 und im Oktober 2018 wurden die gemeinsamen minderjährigen Kinder geboren. Anhand einer vorgelegten Vereinbarung (I416 2244817- 2/22Z) wurde dem erkennenden Gericht insbesondere das Besuchsrecht des Beschwerdeführers betreffend die beiden gemeinsamen Kinder deutlich und geht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Rechtsprechung davon aus, und wurde dies durch das BFA auch nicht bestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Das Familienleben des Beschwerdeführers ist auch während eines gesicherten Aufenthalts entstanden.

Dass die Familie die gemeinsame Zeit außerhalb Österreichs fortsetzt, ist den Kindern, welche beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, insbesondere aufgrund des – wie bereits unter Punkt II.2.2. dargelegt – benötigten erhöhten Betreuungsbedarfs nicht zumutbar und ist im vorliegenden Fall insbesondere das Kindeswohl der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte).

Im gegenständlichen Fall wäre davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern führen würde. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar und greift die Rückkehrentscheidung, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Algerien fortgesetzt werden kann, in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

An dieser Stelle relativiert sich das Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedoch dadurch, dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern seit seiner Inhaftierung im Dezember 2024 kaum bzw. gar keinen aufrechten Kontakt mehr hat (bspw. die Exgattin des Beschwerdeführers dazu befragt beim BFA; AS 99). Darüber hinaus wurde von Seiten der Exgattin des Beschwerdeführers bereits bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass die Kinder auch kein Interesse daran hätten, Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben, da dies bereits in der Vergangenheit zu Problemen geführt habe, was sich in Form von Aggressivität und Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern geäußert hätte (I416 2244817-2/31Z). Die Kinder hätten schlechte Erfahrungen gemacht, was sich dadurch äußerte, dass der autistische Sohn aus der Wohnung gelaufen sei und der jüngere Sohn gestanden habe, dass der Beschwerdeführer den Kindern gegenüber gewalttätig gewesen sei. Bereits bei der belangten Behörde vermeinte die Exgattin des Beschwerdeführers dazu, dass der Beschwerdeführer die Kinder mit einer Fliegenklatsche geschlagen und gewürgt habe (AS 97) und legte die Exgattin eine Arztdiagnose vom 04.03.2024 (AS 108) vor. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Exgattin des Beschwerdeführers erneut, dass der Beschwerdeführer die Kinder mit einer Fliegenklatsche geschlagen habe (I416 2244817-2/31Z). Der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe vom 07.04.2026 (I416 2244817-2/21Z) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe kaum bis gar nicht thematisiert wurde.

Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass sich dieser über mehrere Jahre hinweg – vom Erstantrag auf internationalen Schutz am 16.06.2013 bis zur Einstellung des Verfahrens am 24.05.2017 – einer falschen Identität bediente und bewusst und wissentlich die Behörden zu täuschen versuchte. Dies spiegelt sich auch im ZMR-Auszug des Beschwerdeführers wider, wonach er unter seiner tatsächlichen Identität erst seit Anfang 2017 im Bundesgebiet registriert ist. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers führt darüber hinaus auch nicht zu einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, zumal er gerade einmal vom 18.06.2024 bis 31.10.2024 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und nennenswerte private Kontakte weder im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Erstverfahren ( XXXX ) hervorgekommen sind, noch im gegenständlichen Verfahren von Seiten des Beschwerdeführers thematisiert wurden.

Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers und ist er in regelmäßigen Kontakt zu ihnen, was sich zuletzt an der Kontaktliste der Justizanstalt von Mai 2026 bestätigte. Das erkennende Gericht geht trotzdem davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers – wie auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt (I416 2244817-2/31Z) – in Österreich liegt und folgt in diesem Punkt den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 212).

Insbesondere muss jedoch an dieser Stelle die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers Beachtung finden. Er setzte zweifelsfrei mehrere Male ein Verhalten, welches eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG 2005 darstellt, wobei der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz auch wiederholt festgehalten hat, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten ist (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Diesbezüglich muss im gegenständlichen Fall insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Beschwerdeführer – neben dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel im Sinne des § 28 SMG – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und somit wegen einer qualifizierten Form der Suchtgiftdelinquenz verurteilt wurde (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 zur Qualifikation der Suchtgiftdelinquenz). Von Seiten des erkennenden Strafgerichts wurden dabei erschwerend vor allem die mehrfachen Tatangriffe sowie die enorme Überschreitung der Grenzmenge (ums 25-fache) gewertet. Es haben sich im Verfahren insbesondere Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Fehlverhalten kontinuierlich zumindest über mehrere Monate hinweg fortgesetzt hat, um seine schlechte finanzielle Situation zu kompensieren. Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass von Seiten der Exgattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht wurde, dass sie nicht gewusst habe, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer überhaupt den Kindesunterhalt bezahlen konnte, da er – wie bereits dargelegt – während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich einer viermonatigen angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen war („Er hat mir erzählt, dass er große Probleme gemacht hat, also etwas illegales“; I416 2244817-2/31Z). Der Vollständigkeit halber und soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, befragt durch den erkennenden Richter zu seinem Wohlverhalten darlegte, dass die Straftat nur „eine einmalige Sache“ gewesen sei, wird erneut auf den vom Landesgericht XXXX festgestellten Zeitraum des Suchtmittelmissbrauchs – jedenfalls von August bis Dezember 2024 – verwiesen. Das erkennende Gericht kann darüber hinaus und entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. I416 2244817-2/31Z) – auch nicht ausschließen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers nicht in dessen Wohnung befanden, während er dort auch Suchtgift lagerte. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer Suchtgift in seiner Wohnung bunkerte. Dies untermauert abermals die kriminelle Energie des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Kinder und steht im deutlichen Widerspruch zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wo auf das emotionale Abhängigkeitsverhältnis und das umfassende Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Kindern hingewiesen wird (AS 215 ff).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist für das Bundesverwaltungsgericht folglich an dieser Stelle sehr wohl – wie bereits durch die belangte Behörde treffend dargelegt – in entscheidungsrelevantem Ausmaß zu erkennen und folgt das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, als dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers derart schwer wiegt, ist daher im gegenständlichen Fall – und entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 211 ff) – unter Berücksichtigung des Kindeswohls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Nicht zuletzt aufgrund der früher schwierigen und zum Entscheidungszeitpunkt nicht bestehenden Beziehung zu seinen Kindern kommt letztlich dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer zulässig ist.

Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist.

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend (vgl. dazu unsubstantiiert im Beschwerdeschriftsatz zu AS 208). Überdies ist der Beschwerdeführer volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Insbesondere wird an dieser Stelle erneut erwähnt, dass Algerien einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 10 HStV darstellt (siehe dazu bereits Punkt II.1.3.).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

An dieser Stelle wird der Vollständigkeit halber erneut ausgeführt, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, GZ: I416 2244817-2/5Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Algerien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei schweren Verbrechen nach dem SMG 1997 stehen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegen. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EGMR vom 6.2.2003, Jakupovic/Österreich, 36.757/97, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Fremde im jugendlichen Alter wegen Einbruchsdiebstählen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wogegen der Fremde hier gravierende Suchtgiftdelikte im Erwachsenenalter beging (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/21/0176).

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verwirklicht.

Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

In Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gilt es zu berücksichtigen und wurde dies bereits unter Punkt II.3.1. ausführlich dargelegt, dass er durch sein Fehlverhalten in mehrerlei Hinsicht seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den unionsrechtlich geschützten Werten und auch gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht.

Im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) sind auch (vorläufige) Ergebnisse einer Suchtentwöhnungstherapie einzubeziehen (vgl. VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089).

Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Haft befindet, kann im vorliegenden Fall ein Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer befindet sich darüber hinaus in Haft nicht in Therapie, weswegen ein etwaiger Gesinnungswandel oder (vorläufige) Ergebnisse vom erkennenden Gericht im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht miteinbezogen werden können. Zur Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm von Seiten der Justizanstalt kein Schreiben ausgestellt werde, dass er an keiner Therapie teilnehmen könne, wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. verwiesen.

Auch lässt die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese vermeint, dass der Beschwerdeführer mit dem Suchtgifthandel aufgrund seiner finanziellen Situation begonnen habe und bestätigte der Beschwerdeführer dies zuletzt in der mündlichen Verhandlung (I416 2244817-2/31Z). Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533) und wird zum Privat- und insbesondere Familienleben des Beschwerdeführers auf Punkt II.3.1. verwiesen, worin die verübten Delikte des Beschwerdeführers bereits umfassend dargestellt wurden (vgl. dazu VwGH 12.09.2024, Ra 2022/17/0150).

Der Vollständigkeit halber darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer gerade im Bereich der Suchtgiftkriminalität ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, wie die ihm zur Last gelegten Tatbegehungen seiner strafrechtlichen Verurteilung zeigt.

Zumal an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) haben seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich jedenfalls hintanzustehen. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Haft von drei Jahren hat der Beschwerdeführer diese Dauer erreicht.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die gesetzliche Norm des § 53 Abs. 1 FPG in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie ergangen ist und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (vgl. VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es jedoch dem jeweiligen Mitgliedstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreisverbot eines anderes Mitgliedstaates besteht (vgl. dazu VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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