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W207 2328772-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2328772-1
W207 2328772-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2026
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W207 2328772-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.09.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein neurologisches Aktengutachten vom 02.10.2024 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Strukturell bedingte Epilepsie (Occipitallappenepilepsie li.) bei Z.n. einem Abszess und Abszessentleerung links occipital 11/ 2017“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Zustand nach Aortenklappenersatz auf Grund einer Endokarditis“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 05.06.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie eine Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden.
Am 04.03.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen erneuten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Im Antragsschreiben führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, da wieder ein Grand-Mal-Anfall aufgetreten sei. Dem Antrag legte er einen Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 09.12.2024 und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.
Mit Eingabe vom 25.07.2025 reichte der Beschwerdeführer einen Anfallskalender betreffend den Zeitraum Jänner 2024 bis Juli 2025 nach.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 19.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Vorgutachten 4.7.2024
Strukturell bedingte Epilepsie, 30%, mittlerer Rahmensatz, da seit Add on Therapie 06/2024 anfallsfrei, Therapieoptionen prinzipiell noch unausgeschöpft
Zustand nach Aortenklappenersatz auf Grund einer Endokarditis, 30%
Gesamt GdB 40%
Aktengutachten 30.9.2024
wurde das Ergebnis nicht abgeändert
Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Berichtet, dass er seit 16 Monaten 5 große Anfälle gehabt hätte, ein Anfallskalender liegt nicht vor, wird nachgeschickt. Der letzte Grand-Mal Anfall sei 5/25 gewesen, er würde nicht wegen jeden Anfall zum Arzt oder ins Spital gehen. Er hat bis zu 10 Anfälle pro Monat (kleine Anfälle), wo er neben sich steht oder Zuckungen hat oder einen Tunnelblick bzw. Lichtblitze. Der AW leidet auch an Migräne, seine Mutter würde auch Migräne diagnostiziert bekommen haben
Derzeitige Beschwerden:
siehe oben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation:
Levetiracetam 1000 mg 1-0-1
Lamotrigin 50 mg 1-0-1
Lacosamid laut eigenen Angaben 150 mg 1-0-1, Beginn der Aufdosierung ab 6/25
Marcoumar
Sozialanamnese:
verheiratet, 2 Kinder, Angestellter im Baumarkt im Management
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Dr. R., FA Neurologie, 9.12.2024
Dauerdiagnosen: St.p. kleine cerebrale Embolien rechts frontal im Caput nuclei caudati 2018, St.p. Vorhofflimmern 2017 - elektrische Kardioversion, strukturelle Occipitallappenepilepsie mit fokal zu bilateral tonisch-klonischen Anfällen und Auren (GF-Ausfälle, Lichtblitze) und Derealisationsphänomenen bei St.p. Hirnabszess, St.p. 2 fokal zu bilateral tonisch-klonischen Anfällen am 10.1. und 30.10.2024, St.p. Aortenklappenendokarditis einer bikuspiden Aortenklappe, St.p. persistierende Vena cava sup.sin. mit Lungenvenenfehlmündung - Ligatur der Vena cava sup.sin
Erstvorstelllung, 1 .GTKA im Jahr 2017 .... Hirnabszess gefunden, Levebon 250 mg 1 -0-1 verschrieben bekommen, 2.GTKA Anfang 2024 bei Schlafmangel mit Secessus, Levebon zu diesem Zeitpunkt nur rudimentär eingenommen, ambulant im KH XXX - LVT 500 mg 1-0-1 empfohlen, ambulante Begutachtung XXX Dr. P. - dann zusätzliche Gabe von LTG
Ende Okt. 2024 nach Ermüdung erneuter GTKA unter LVT und LTG
Neuro-Status Zusammenfassung: endlagige Diplopie in Abduktionsstellung bds., geringgradig zentrale Vll-Parese rechts
Zusammenfassung: erneuter fokal zu bilateral tonisch-klonischer Anfall am 30.10.2024 unter Levetiracetam 1000 mg und Lamotrigin 200 mg jeweils 1x1
Neuropsychologische Untersuchung:
cMRT, Epilepsie-Protokoll, EEG, Medikation wird beibehalten
Ambulanzblatt XXX, Neurologie, Prof. Dr. P., 23.4.2025
mit Medikamentenaufstellung: Levebon 1000 mg 1-0-1, Lamictal 50 mg 1-0-1, Marcoumar laut Plan, Lacopat Aufdosierung
50-0-50, 100-0-100, 150-0-150 mg ab 6. Woche
Labor und EKG vor Therapiebeginn, Kontrolle mit Anfallskalender in 4-5 Monaten
Untersuchungsbefund:
[…]
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: diskrete Mundastschwäche rechts, ansonsten HN stgl. unauffällig
Stimme: etwas leise
OE: intermittierende Tonuserhöhung der rechten Hand in Beugestellung, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Occipitallappen-Epilepsie mit fokal zu bilateral tonisch-klonischen Anfälle und anamnestisch berichtet häufigeren Auren
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 2 generalisierte Anfälle 2024 dokumentiert, zwischendurch Aura ähnliche Symptome anamnestisch berichtet werden, wobei laut AW auch eine Migräne besteht, Lacopat add on Therapie erst ab 5/25 aufdosiert, somit ist hier der weitere Verlauf zu beobachten und eine Besserung erwartbar
30
2
Zustand nach Aortenklappenersatz aufgrund einer Endokarditis
fixer Rahmensatz inkludiert OAK
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um 1 Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zum Vorgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung des Gesamt GdB
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Herr S. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA NEIN
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Die/Der Untersuchte
X
ist Epileptikerin oder Epileptiker
X
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[…]
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
X
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 30 v.H.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.08.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 13.11.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:
„[…]
Die beschwerdeführende Partei leidet an einem Z.n. einem Hirnabszess links Occipital und infolgedessen seit 2017 an einer strukturell bedingten Epilepsie. Trotz Medikamentenumstellung im Juni 2024 konnte eine Anfallsfreiheit nicht erreicht werden. Die beschwerdeführende Partei erlitt im Jahr 2024 zumindest 3 große epileptische Krampfanfälle, welche mit Stuhl- bzw. Harnabgang einhergegangen sind. Im Jahr 2025 erlitt die beschwerdeführende Partei bislang ebenfalls 2 große Krampfanfälle mit unwillkürlichem Harnabgang. Diese großen epileptischen Anfälle traten am 10.01.2024, 07.04.2024, 27.10.2024, 13.02.2025 sowie 20.05.2025 bislang auf. Dazwischen erleidet die beschwerdeführende Partei mehrfach monatlich kleinere epileptische Anfälle einhergehend mit Sehstörungen, Lichtblitzen, Sprachstörungen, Schleier sehen, Taubheitsgefühlen, Abgeschlagenheit, Verkrampfungen mit Kiefersperre, Schwindelgefühl sowie Bewusstseinsveränderungen.
Beweis:
bisher vorliegende Befunde
Befundbericht von Dr. E. vom 11.11.2025
Anfallskalender, beginnend mit Jänner 2024-vorläufig September 2025
Aufgrund der Schwere und Häufigkeit der epileptischen Anfälle hätte die belangte Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund mehrmals jährlich auftretender großer epileptischer Anfälle sowie den mehrmals monatlichen kleineren epileptischen Anfällen eine schwere Form der Epilepsie vorliegt, welche die Einstufung gemäß Richtsatz 04.10.02 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertigt.
Beweis:
Wie oben
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der
Neurologie
Bei richtiger Würdigung der Häufigkeit und Ausprägung der epileptischen Anfälle bei der beschwerdeführenden Partei hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen können, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt ist, insbesondere im Zusammenwirken mit der unter der lfd.Nr.2 angeführten Erkrankung, Z.n. Aortenklappenersatz aufgrund einer Endokarditis.
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt,
1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz stattzugeben.
2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Nervenheilkunde vom 11.11.2025 und einen Anfallskalender betreffend den Zeitraum Jänner 2024 bis September 2025 bei.
Die belangte Behörde legte am 04.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Beweismittelvorlagen vom 19.01.2026 und vom 15.04.2026 reichte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Urologie vom 22.12.2025 und einen Befundbericht einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 08.04.2026 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Occipitallappen-Epilepsie mit fokal zu bilateral tonisch-klonischen Anfällen und anamnestisch berichteten häufigeren Auren bei zwei dokumentierten generalisierten Anfällen 2024 sowie einer Aufdosierung der Lacopat Add-on-Therapie ab Mai 2025 und erwartbarer Besserung;
2. Zustand nach Aortenklappenersatz aufgrund einer Endokarditis.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die deutsche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.08.2025. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Occipitallappen-Epilepsie mit fokal zu bilateral tonisch-klonischen Anfällen und anamnestisch berichteten häufigeren Auren“. Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichte Formen einer Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass zwei generalisierte Anfälle im Jahr 2024 dokumentiert seien und anamnestisch zwischendurch von Aura-ähnlichen Symptomen berichtet werde, wobei laut dem Beschwerdeführer auch eine Migräne bestehe. Doch sei die Lacopat Add-on-Therapie erst ab Mai 2025 aufdosiert worden, weshalb der weitere Verlauf zu beobachten und eine Besserung erwartbar sei. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden.
Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass aufgrund der Schwere und Häufigkeit der epileptischen Anfälle sowie den mehrmals jährlich auftretenden großen epileptischen Anfällen und den mehrmals monatlichen kleineren epileptischen Anfällen eine schwere Form der Epilepsie vorliege, die einen Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertige. So habe trotz Medikamentenumstellung im Juni 2024 keine Anfallsfreiheit erreicht werden können, er habe im Jahr 2024 zumindest drei große epileptische Krampfanfälle gehabt und auch im Jahr 2025 habe er bislang zwei große Krampfanfälle erlitten. Dazwischen erleide er mehrfach monatlich kleinere epileptische Anfälle. Hierzu legte er gemeinsam mit der Beschwerde einen Anfallskalender betreffend den Zeitraum vom Jänner 2024 bis September 2025 vor. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingewendete häufige Anfallsgeschehen ist aber in Einklang mit den Ausführungen des beigezogenen Gutachters darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer erst ab Mai 2025 eine Aufdosierung der Add-on-Therapie mit Lacopat erfolgt ist und sich das eingewendete gehäufte Anfallsgeschehen damit auf den Zeitraum vor bzw. während der entsprechenden Therapieein- bzw. umstellung bezog. Ausgehend von dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Anfallskalender betreffend den Zeitraum von Jänner 2024 bis September 2025 kam es im Anschluss an die begonnene Aufdosierung mit Lacopat ab Mai 2025 auch zu keinen weiteren großen Krampfanfällen und behauptete der Beschwerdeführer solche auch weder in seiner Beschwerde vom 13.11.2025 noch im weiteren Beschwerdeverfahren. Es haben sich damit im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die für nach der erfolgten Aufdosierung mit Lacopat erfolgte große Krampfanfälle sprechen würden und sind solche damit seit Mai 2025 – somit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr – auch nicht objektiviert. In dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Anfallskalender sind ab Mai 2025 zwar weitere kleine Anfälle mit Symptomen wie Lichtblitzen, Zuckungen, Gesichtsfeldteilungen und Bewusstseinsveränderungen angeführt. Doch erweist sich der Beobachtungszeitraum ab der schrittweisen Therapieerweiterung im Mai 2025 bis zum September 2025 als zu kurz, um von nach wie vor bestehenden gehäuften kleinen Anfällen ausgehen zu können. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass im Vergleich zur aufgezeichneten Anfallshäufigkeit etwa betreffend das Jahr 2024, in dem durchschnittlich 5,6 solcher kleinen Anfälle pro Monat dokumentiert sind, in Anbetracht der im Anschluss an die erfolgte Aufdosierung mit Lacopat verzeichneten Anfälle von zwei im Juni 2025, drei im Juli 2025, vier im August 2025 und drei im September 2025 bereits ein Rückgang der entsprechenden Anfallshäufigkeit ab Mai 2025 festzustellen ist. Für den Zeitraum ab September 2025 brachte der Beschwerdeführer hingegen keine Aufzeichnungen zur Anfallshäufigkeit in Vorlage. Dass nach wie vor gehäufte Anfälle auftreten würden, ist damit nicht durch entsprechende Aufzeichnungen dokumentiert und brachte der Beschwerdeführer hierzu auch keine geeigneten medizinischen Unterlagen in Vorlage. Insbesondere ist auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 11.11.2025 keine geänderte Beurteilung abzuleiten, vielmehr werden darin anamnestisch ebenfalls lediglich drei bis vier Anfälle pro Monat erwähnt. Entsprechende Aufzeichnungen zur tatsächlichen Anfallshäufigkeit sind diesem Befund aber nicht zu entnehmen, sodass diese anamnestisch angeführten Anfälle nicht hinreichend dokumentiert sind. In Gesamtschau sind damit beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erfolgten Therapieumstellung keine derart gehäuften Anfälle mehr objektiviert, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden.
Was nun aber die vom Beschwerdeführer mit Beweismittelvorlagen vom 19.01.2026 und vom 15.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befunde betrifft, so unterliegen diese Befunde der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese nachgereichten Befunde sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und nicht zu berücksichtigen.
Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser nachgereichten Befunde ist daraus ebenfalls keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten. Zwar werden im Befundbericht einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 08.04.2026 in der Anamnese mehrmals monatlich bestehende optische Veränderungen teilweise mit Wahrnehmungsstörungen erwähnt. Anhand dieser lediglich anamnestischen Angaben ohne Vorlage eines entsprechenden Anfallskalenders, welcher Aufschluss über die Häufigkeit und Intensität der Anfälle geben würde, ist aber gleichermaßen nicht auf ein gehäuftes Anfallsgeschehen zu schließen, zumal der Beschwerdeführer auch angab, unter Migräne zu leiden. Auch aus dem weiters nachgereichten Befundbericht eines Facharztes für Urologie vom 22.12.2025 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Anfallshäufigkeit. Diese nachgereichten Befunde sind damit gleichermaßen nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen.
Schließlich wird nicht verkannt, dass im Befundbericht einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 11.11.2025 ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer das Medikament Lacopat subjektiv schlecht vertrage. Wie dem nachgereichten nervenfachärztlichen Befundbericht vom 08.04.2026 zu entnehmen ist, wurde das Medikament Lacopat zwischenzeitlich auch abgesetzt und das Antiepileptikum Ontozry neu etabliert. Dass es unter der neuen Therapie erneut zum Auftreten gehäufter Anfälle gekommen wäre, ist dem nervenärztlichen Befundbericht vom 08.04.2026 – wie bereits ausgeführt – aber nicht zu entnehmen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Dem Beschwerdeführer ist es damit im Verfahren nicht gelungen, der vorgenommenen Einstufung des gegenständlichen Leidens ausreichend substantiiert entgegenzutreten und das Vorliegen eines gehäuften Anfallsgeschehens, welches eine höhere Einstufung begründen könnte, objektiviert darzutun. Sollte es in Zukunft aber trotz einer entsprechenden medikamentösen Einstellung zum Auftreten von gehäuften belegten Anfällen kommen, so wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung bei der belangten Behörde verwiesen.
Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Zustand nach Aortenklappenersatz aufgrund einer Endokarditis“, wurde durch den beigezogenen Gutachter zutreffend der Positionsnummer 05.06.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche ein erfolgreich operiertes Vitium betrifft, und nach dem fixen Rahmensatzwert mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Diese Einstufung ist gleichermaßen nicht zu beanstanden und trat dieser auch der vertretene Beschwerdeführer nicht entgegen.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnehin bereits vorgenommene Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Eine weitere, besonders nachteilige wechselseitige Leidensbeeinflussung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 angeführten Migräne sei der Vollständigkeit halber schließlich noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine entsprechenden belegenden neurologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte. Eine Migräne in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß ist damit nicht ausreichend dokumentiert.
Zusammenfassend ist das Vorbringen in der Beschwerde daher nicht geeignet, die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Der vertretene Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.08.2025. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…..]
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
[…..]
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.08.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnehin bereits vorgenommene Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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