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W255 2338845-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2338845-1
W255 2338845-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2026
Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachvollziehbarkeit Rot-Weiß-Rot-Karte
W255 2338845-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.10.2025, ABB-Nr. 4599185, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, auf Zulassung als Fachkraft für XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der ägyptische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 07.10.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als „Lohnverrechner-Assistent“ für den Dienstgeber XXXX
1.2. Am 07.10.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben des AMS vom 08.10.2025 wurde XXXX mitgeteilt, dass für die beantragte Tätigkeit als Lohnverrechner-Assistent keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliege. Der BF habe in seiner Heimat einen Bachelorabschluss als Buchhalter erlangt. Zudem würde es sich bei einem Assistenten um keine Fachkraft in einem Mangelberuf handeln. Der potentielle Dienstgeber wurde aufgefordert, den anzuwendenden Kollektivvertrag samt Einstufung bekanntzugeben.
1.4. Mit E-Mail vom 22.10.2025 teilte der BF dem AMS mit, dass beabsichtigt sei, den BF als Buchhalterassistent einzustellen. Er verfüge über einen Bachelorabschluss in Handelswissenschaften und über zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung und Rechnungswesen. Darüber hinaus besitze er Deutschkenntnisse auf B1 Niveau, Englischkenntnisse auf A2 Niveau, Französischkenntnisse auf A1 Niveau und Arabischkenntnisse auf Muttersprachenniveau.
1.5. Mit Schreiben des vom 23.10.2025 wurde XXXX mitgeteilt, dass es sich beim Beruf des Buchhaltungsassistenten um keinen Mangelberuf handeln würde. Zudem fehle die Angabe zur kollektivvertraglichen Einstufung.
1.6. Mit E-Mail vom 27.10.2025 teilte der BF dem AMS mit, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Verwendungsgruppe III im 1. Berufsjahr des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung einzustellen. Das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt betrage brutto monatlich EUR 2.200,- auf Vollzeitbasis.
1.7. Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2025, ABB-Nr. 4599185, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die vom BF angegebene berufliche Tätigkeit als Buchhaltungsassistent nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
1.8. Am 19.11.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid des AMS ein und brachte vor, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihn als Lohnverrechner einzustellen. Der BF verfüge über eine akademische Ausbildung im Bereich Handelswissenschaft, welche die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit in der Lohnverrechnung sehr gut unterstützen würde. Der Beschwerde wurde eine adaptierte Arbeitgebererklärung beigelegt.
1.9. Mit Schreiben des AMS vom 08.01.2026 wurde dem BF mitgeteilt, dass nur Zeiten an ausbildungsadäquater Berufserfahrung heranzuziehen seien, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. Zudem könne Berufserfahrung im Ausland ohne Bestätigung von unabhängiger staatlicher Stelle nicht verifiziert werden. Daher würden für die Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden können. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass sich der Behörde nicht entschließe, warum im Verfahren mehrfach die beabsichtigte Tätigkeit und das vorgesehene Gehalt geändert worden seien. Es seien drei Arbeitgebererklärungen mit drei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten, differierenden Wochenstunden und monatlicher Bruttoentlohnung vorgelegt werden. Der potentielle Dienstgeber habe bisher nicht bekanntgegeben, über wie viele Mitarbeiter er verfüge. Zudem seien laut AMS-Berufsinformationssystem für die berufliche Tätigkeit als Lohnverrechner mindestens Deutschkenntnisse auf B2 Niveau erforderlich, der BF habe jedoch nur Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachgewiesen.
1.10. Mit E-Mail vom 22.01.2026 ersuchte der BF um Fristverlängerung zwecks Einholung erforderlicher Unterlagen.
1.11. Das AMS teilte dem BF mit, dass eine Fristverlängerung bis 28.01.2026 gewährt werde.
1.12. Mit E-Mail vom 28.01.2026 teilte der BF dem AMS mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihn als Lohnverrechner mit einem Gehalt von brutto monatlich EUR 3.000,- einzustellen. Im Hinblick auf seine Deutschsprachkenntnisse weise er darauf hin, dass er einen Termin für die Deutschprüfung auf B2 Niveau für 28.03.2026 vereinbart habe. Der Beschwerde wurde eine adaptierte Arbeitgebererklärung beigelegt.
1.13. Mit Schreiben des AMS vom 16.03.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.14. Mit Schreiben vom 03.06.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, Nachweise über seine Deutsch-, Englisch- und Französischsprachkenntnisse sowie über das Ergebnis seiner angekündigten Deutschprüfung vom 28.03.2026 vorzulegen.
1.15. Am 16.06.2026 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zur Deutschprüfung am 28.03.2026 nicht angetreten sei.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Der BF hat von 2017 bis 2021 in Ägypten das Bachelorstudium Betriebswissenschaften – Schwerpunkt Buchhaltung betrieben und im Mai 2021 erfolgreich absolviert.
2.1.3. Der BF ist seit August 2023 in Österreich aufhältig. Er verfügte von 15.03.2023 bis 15.03.2024, von 16.03.2024 bis 16.03.2025 und von 16.03.2025 bis 16.03.2026 jeweils über eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“. Am 07.10.2025 stellte er den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“.
2.1.4. Der BF hat im Wintersemester 2024 – konkret von 02.10.2024 bis 30.01.2025 – einen Deutschkurs im Auftrag des Vorstudienlehrganges der XXXX der Stufe „Anfänger mit Vorkenntnissen“ erfolgreich abgeschlossen.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau.
2.1.5. Der BF hat keine Englischkenntnisse und keine Französischkenntnisse nachgewiesen.
2.1.6. Der BF hat keine einschlägige Berufserfahrung als Buchhalter oder Lohnverrechner nachgewiesen.
2.1.7. Der BF war von 25.12.2023 bis 10.12.2024 als geringfügig beschäftigter Verkaufsmitarbeiter und von 11.12.2024 bis 20.08.2025 als vollversicherter Verkaufsmitarbeiter bei der XXXX beschäftigt.
Er ist seit 29.09.2025 als Taxichauffeur im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei XXXX beschäftigt und verdient dort monatlich brutto EUR 1.020,-.
2.1.8. Der potentielle Dienstgeber XXXX , für den der BF bereits seit 29.09.2025 als Taxichauffeur tätig ist und für den er künftig als Lohnverrechner tätig sein möchte, verfügt über das Personenbeförderungsgewerbe Taxi- und Personentransport. Laut Arbeitgebererklärung vom 27.01.2026 verfügt das Unternehmen über zwei Arbeiter und einen Angestellten, darunter der BF.
2.1.9. Im gegenständlichen Verfahren wurden vier Arbeitgebererklärungen vorgelegt, in denen drei verschiedene beabsichtigte Tätigkeiten des BF bekanntgegeben wurden. Laut Arbeitgebererklärung vom 06.10.2025 sei beabsichtigt, ihn als „Lohnverrechner-Assistent“ einzustellen, laut Arbeitgebererklärung vom 20.10.2025 sei beabsichtigt, ihn als „Buchhalterassistent“ einzustellen, laut Arbeitgebererklärungen vom 18.11.2025 und 27.01.2026 sei beabsichtigt, ihn als „Lohnverrechner“ einzustellen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden laufend abweichende Angaben zur beabsichtigten Entlohnung des BF getätigt. Laut Arbeitgebererklärung vom 06.10.2025 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 2.300,- zu entlohnen, laut Arbeitgebererklärung vom 20.10.2025 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 2.600,- zu entlohnen, laut Arbeitgebererklärung vom 18.11.2025 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 2.300,- zu entlohnen und laut Arbeitgebererklärung vom 27.01.2026 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 3.000,- zu entlohnen.
Auf drei der vier ausgefüllten und unterschriebenen Arbeitgebererklärungen wurden die Fragen nach dem Mitarbeiterstand (Anzahl der Mitarbeiter) nicht beantwortet.
2.1.10. Die Ausübung des Berufes Personalverrechner in Österreich erfordert laut AMS-Berufsinformationssystem (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/266-PersonalverrechnerIn) Deutschkenntnisse auf B2 oder C1 Niveau. Dies ua deshalb, da man als Personalverrechner im Team, mit KundInnen, MitarbeiterInnen von Finanzbehörden, Sozialversicherungsanstalten und Steuerberatungen kommunizieren müsse.
2.1.11. Der BF stellte am 07.10.2025 bei der MA35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als „Lohnverrechner-Assistent“ für den Dienstgeber XXXX . Dieser Antrag wurde zuletzt dahingehend adaptiert, dass die Zulassung als Lohnverrechner für den Dienstgeber XXXX beantragt werde. Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2025, ABB-Nr. 4599185, wurde dieser Antrag des BF abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF.
2.2.3. Die Feststellungen zur Absolvierung des Studiums (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die vom BF diesbezüglich vorgelegten Dokumente (Abschlusszeugnis der Universität XXXX , Zeugnis / Fächer- und Notenübersicht der Universität XXXX und Bewertung der Hochschulqualifikation des BF seitens der Enic Naric Austria, Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung).
2.2.4. Die Feststellung zum Aufenthalt und dem aufenthaltsrechtlichen Status des BF in Österreich (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das ZMR und das Internationale Fremdenregister.
2.2.5. Die Feststellungen zum Studium des BF in Österreich und seinen Deutschkenntnissen (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die vom BF vorgelegte Bestätigung der Universität XXXX vom 03.02.2025 sowie das vorgelegte ÖSD Zertifikat A2. Der BF kündigte an, am 28.03.2026 eine Deutschprüfung auf B2 Niveau abgelegt zu wollen. Am 16.06.2026 teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, nicht zur Prüfung angetreten zu sein. Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurden seitens des BF keine weiteren Unterlagen zwecks Nachweises von Sprachkenntnissen vorgelegt.
2.2.6. Die Feststellung zu den Englisch- und Französischkenntnissen des BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich darauf, dass der BF trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine diesbezüglichen Unterlagen zwecks Nachweises von Sprachkenntnissen vorgelegt hat.
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF über keine einschlägige Berufserfahrung als Buchhalter oder Lohnverrechner verfügt (Punkt 2.1.6.) stützt sich darauf, dass der BF keinen Nachweis einer unabhängigen, staatlichen Stelle – wie etwa einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Einkommensteuerbescheid odgl – vorgelegt hat, dem zu entnehmen wäre, dass der BF einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Der BF hat ausschließlich ein Schreiben eines privaten Unternehmens vorgelegt, laut dem er von Dezember 2019 bis Februar 2023 als Buchhaltungsassistent in Ägypten tätig gewesen sei. Auf Vorhalt des AMS kündigte er an, weitere Dokumente vorzulegen und beantragte eine Fristerstreckung, die ihm gewährt wurde, nahm jedoch dennoch davon Abstand weitere Dokumente vorzulegen, um einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen.
2.2.8. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich (P8unkt 2.1.7.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und die Angaben des BF auf seinem Antragsformular.
2.2.9. Die Feststellungen zum Dienstgeber des BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Unternehmensregister und die vom Dienstgeber zuletzt ausgefüllte und unterschriebene Arbeitgebererklärung vom 27.01.2026.
2.2.10. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Angaben (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die vier vorgelegten Arbeitgebererklärungen, den Antrag, die Beschwerde und die E-Mails des BF und seines potentiellen Dienstgebers im gegenständlichen Verfahren.
2.2.11. Die Feststellungen zum Beruf Personalverrechner (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das AMS-Berufsinformationssystem unter https://bis.ams.or.at/bis/beruf/266-PersonalverrechnerIn, zuletzt abgerufen am 24.06.2026.
2.2.12. Die Feststellungen zum Verfahren (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf den Antrag des BF, die vom potentiellen Dienstgeber vorgelegten Arbeitgebererklärungen, den Bescheid des AMS vom 30.10.2025, ABB-Nr. 4599185 und die Beschwerde des BF vom 19.11.2025.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Abschnitt II
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
[...]
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2025 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
1. Techniker für Starkstromtechnik
[...]
39. Lohnverrechner/Gehaltsverrechner
[...]“
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Der BF soll laut aktuellster von vier im gegenständlichen Verfahren eingereichten Arbeitgebererklärungen von XXXX als Lohnverrechner beschäftigt werden.
2.3.3.2. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Zudem ist es erforderlich, dass der Antragsteller für die beabsichtigte Beschäftigung das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhält und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
2.3.3.3. Der BF verfügt über ein abgeschlossenes Bachelorstudium in Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Buchhaltung in Ägypten.
Der BF verfügt – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – über keine einschlägige Berufserfahrung als Buchhalter oder Lohnverrechner.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau. Die Ausübung des Berufes Personalverrechner in Österreich erfordert laut AMS-Berufsinformationssystem (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/266-PersonalverrechnerIn) Deutschkenntnisse auf B2 oder C1 Niveau. Dies ua deshalb, da man als Personalverrechner im Team, mit KundInnen, MitarbeiterInnen von Finanzbehörden, Sozialversicherungsanstalten und Steuerberatungen kommunizieren müsse. Der BF verfügt demnach nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse, um den Beruf in Österreich ausüben zu können.
2.3.3.4. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
Im gegenständlichen Fall wurden vom potentiellen Dienstgeber im Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben sowohl zur beabsichtigten Tätigkeit als auch zum vorgesehenen Gehalt getätigt.
Laut Arbeitgebererklärung vom 06.10.2025 sei beabsichtigt, ihn als „Lohnverrechner-Assistent“ einzustellen, laut Arbeitgebererklärung vom 20.10.2025 sei beabsichtigt, ihn als „Buchhalterassistent“ einzustellen, laut Arbeitgebererklärungen vom 18.11.2025 und 27.01.2026 sei beabsichtigt, ihn als „Lohnverrechner“ einzustellen.
Laut Arbeitgebererklärung vom 06.10.2025 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 2.300,- zu entlohnen, laut Arbeitgebererklärung vom 20.10.2025 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 2.600,- zu entlohnen, laut Arbeitgebererklärung vom 18.11.2025 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 2.300,- zu entlohnen und laut Arbeitgebererklärung vom 27.01.2026 sei beabsichtigt, ihn mit monatlich brutto EUR 3.000,- zu entlohnen.
Der potentielle Dienstgeber nahm davon Abstand, im Zuge der letztmaligen Adaptierung der Arbeitgebererklärung bekanntzugeben, nach welchem Kollektivvertrag der BF wie konkret eingestuft werden soll.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum sowohl die beabsichtigte Tätigkeit als auch das vorgesehene Gehalt derart oft geändert wurden.
2.3.3.5. Der BF ist bereits seit 29.09.2025 für denselben Dienstgeber tätig. Er ist bisher als Taxichauffeur im Ausmaß von 20 Wochenstunden tätig und erhält hierfür ein Gehalt von monatlich brutto EUR 1.020,-. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF nunmehr eine gänzlich andere Position für denselben Dienstgeber ausüben und hierfür ein – je nach Angabe – merklich höheres Gehalt verdienen soll, ohne seit 29.09.2025 einschlägige Qualifikationen erworben zu haben.
Der potentielle Dienstgeber war im gegenständlichen Verfahren bemüht, keine Angaben zu seinem Mitarbeiterstand zu tätigen. So ließ er die Frage nach seinem Mitarbeiterstand in den Arbeitgebererklärungen vom 06.10.2025, 20.10.2025 und 18.11.2025 sowie in sämtlichen schriftlichen Eingaben unbeantwortet. Erst in der vierten vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 27.01.2026 wurde die Frage nach den Mitarbeitern beantwortet. Laut diesen Angaben verfügt der Dienstgeber des BF über drei Mitarbeiter, daher den BF und zwei weitere Mitarbeiter. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Dienstgeber für sein Personenbeförderungsunternehmen einen Lohnverrechner im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung benötigt, wenn er – abgesehen vom BF – nur zwei weitere Mitarbeiter angestellt hat und der BF seine Tätigkeit als Taxichauffeur zugunsten jener als Lohnverrechner aufgeben würde.
2.3.3.6. Im gegenständlichen Fall scheint daher auch nicht die in § 4 Abs. 1 Z 1 geforderte Gewähr gegeben, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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