Bundesverwaltungsgericht W132 2330573-1

W132 2330573-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W132 2330573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W132.2330573.1.00

Spruch

W132 2330573-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Frau XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 10.06.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 10.06.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.08.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.

1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.10.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH nicht einverstanden sei. Sie lege einen Befund bei, welcher eine Nierenparenchymzyste rechts, den V.a Andenomyomatose der Gallenblase und eine blande Sigmadivertikulose beschreibe. Sie leide an Verstopfungen, Blähungen, Schmerzen und Durchfällen, nach Darmteilresektion von 12 cm.

2.1. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt und die Beschwerde sind am 22.12.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2.2. Am 18.02.2026 wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

2.3. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

2.4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.

2.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 10.06.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 22.12.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die weiteren medizinischen Beweismittel wurden am 18.02.2026 und somit nach dem 22.12.2025 vorgelegt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke). Sehvermögen normal. Haut: unauffällig.

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent. Lunge: Va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Abdomen: weich, keine DS, keine Resistenzen tastbar.

Wirbelsäule: unauffällig. Obere Extremitäten: frei beweglich.

EBO und Handgelenke: frei beweglich. Finger: frei beweglich.

Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich.

Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent, wirkt sehr angespannt.

Gangbild: kommt in normaler Straßenkleidung gehend in die Ordination, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Rektumteilresektion und Anastomose sowie Darmadhäsiolyse bei Endometerioseinfiltration

Oberer Rahmensatz bei der Notwendigkeit zur Hilfsmittelunterstützung beim Absetzen von Stuhl (anales Irrigationssystem), abwechselnd Obstipation und Durchfälle im Sinne eines tiefen vorderen Rektumsyndroms, die Sigmadivertikulose ist hier miterfasst.

gZ 07.04.11

40 vH

02

Endometriose

Oberer Rahmensatz bei Ausdehnung auf die Nachbarorgane und wiederkehrende Beschwerden.

08.03. 03

30 vH

03

Hashimoto Thyreoiditis

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da unter hormoneller Substitution stabil.

09.01. 01

20 vH

04

Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz, da ohne andauernde Therapienotwendigkeit.

06.05. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter Nr. 01 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden unter Nr. 02 und 03 um eine Stufe erhöht. Das Leiden unter Nr. 04 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.

Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

1.2.3. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 10.06.2025 anzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 22.12.2025 vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis 22.12.2025 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen wurden nunmehr dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Der bei der Beschwerdeführerin bestehende „Zustand nach Rektumteilresektion und Anastomose sowie Darmadhäsiolyse“ wurde nunmehr zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung folgend, unter Position 07.04.11 beurteilt, welche für Bauchfellverwachsungen mit geringen bis erheblichen Passagestörungen heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn erhebliche Passagestörungen vorliegen. Die Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass der obere Rahmensatz dieser Position heranzuziehen ist, da die Notwendigkeit der Hilfsmittelunterstützung beim Absetzen von Stuhl (anales Irrigationssystem) besteht und abwechselnd Obstipation und Durchfälle im Sinne eines vorderen Rektumsyndroms auftreten, wobei die Sigmadivertikulose mit zu erfassen ist.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehende „Endometriose“ wurde durch die befasste Sachverständige unverändert gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde, deren Ausmaß entsprechend unter Position 08.03.03 beurteilt, welche für Endometriose heranzuziehen ist, wobei die Einschätzung entsprechend dem Ausmaß der Ausdehnung auf die Nachbarorgane und Symptomatik vorzunehmen ist. Die Sachverständige erläutert die Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass eine Ausdehnung auf die Nachbarorgane vorliegt und wiederkehrend Beschwerden auftreten. Eine Höherbeurteilung ist in der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen.

Die Gesundheitsschädigung „Hashimoto Thyreoiditis“ wurde nunmehr neu beurteilt. Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte schlüssig unter Position 09.01.01, welche für endokrine Störungen leichten Grades heranzuziehen ist, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten, die Erkrankung weitgehend stabil ist, das Alltagsleben weitestgehend ungehindert möglich ist und die Freizeitgestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist. Die Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass medikamentöse Therapie erforderlich ist, dieses Leiden aber unter hormoneller Substitution stabil ist.

Die Gesundheitsschädigung „Asthma bronchiale“ wurde nunmehr zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen und im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 06.05.01. beurteilt, welche für zeitweiliges leichtes Asthma heranzuziehen ist, wenn das Leiden – außer bei Anfällen – klinischen unauffällig ist und Therapie nur bei Bedarf erforderlich ist. Die Sachverständige begründet ihre Beurteilung schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Leidens keine andauernde Therapienotwendigkeit besteht.

Die Abweichung zum erstinstanzlich eingeholten Gutachten resultiert aus der nunmehr im Beschwerdeverfahren erfolgten neuerlichen persönlichen Untersuchung durch eine Sachverständige der Fachrichtung Innere Medizin und die Berücksichtigung aller bis 22.12.2025 vorgelegten medizinischen Beweismittel. Hieraus resultieren einerseits die Neuaufnahme des Leidens „Zustand nach Rektumteilresektion und Anastomose sowie Darmadhäsiolyse“ und dessen Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, andererseits die Erhöhung des Grades der Behinderung der Hashimoto-Thyreoditis. Insgesamt resultiert daraus im Zusammenwirken der bestehenden Leiden insgesamt auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH.

Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesveraltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen geeignet darzutun, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.

Da das nunmehr in Höhe eines Grades der Behinderung von 50 vH objektivierte Ausmaß der Funktionseinschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.06.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes fachärztliches Sachverständigen-gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 22.12.2025 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt.

Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt –geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus auch die geänderte Beurteilung.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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