Bundesverwaltungsgericht W141 2345591-1

W141 2345591-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2345591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2345591.1.00

Spruch

W141 2345591-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 06.04.2026 stellte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurden eine Sofortige Beantwortung der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, die bereits im vorgängigen Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2025, verfasst hatte, vom 09.04.2026 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Es bestehe keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei möglich. Trotz der Entwicklungsstörung sei eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit bestehe auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

3. Mit Schreiben vom 09.04.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

4. Mit Schreiben vom 11.05.2026 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von 4 Wochen einen gültigen Aufenthaltstitel nachzureichen.

4.1. Einlangend am 13.05.2026 reichte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach.

5. Am 15.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung seit 06.04.2026 ein Behindertenpass mit einem hierin eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt und übersendet.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2026 hat die belangte Behörde jedoch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigenbeweis die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Der beschwerdeführenden Partei sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, da jedoch eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

7. Einlangend am 22.05.2026 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2026. Er ersuche um neuerliche Prüfung des Falles.

8. Mittels Beschwerdevorlage vom 15.06.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.06.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:

Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, weit unterdurchschnittliche Intelligenz

1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeiner Status:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand zart

Größe: 100 cmGewicht: 15 kg

Status (Kopf/ Fußschema) — Fachstatus: intern ob, kariöser Zahnstatus, teilweise saniert

Gesamtmobilität — Gangbild: altersentsprechend unauffällig

Psycho(patho)logischer Status: Freundlich, positiv gestimmt, flüchtiger Blickkontakt, kontaktfreudig; fordert meine Aufmerksamkeit immer wieder ein mit Gestik und Mimik, eingeschränkte sprachliche Fähigkeiten, motorisch eher unruhig, spielt mit angebotenem Spielzeug kurz, distanzlos mir gegenüber.

1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite sowie anhand der vorliegenden Befunde lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Entwicklungsstörung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor, insbesondere besteht weder eine

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option,

  • Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen,

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz,

  • Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie,

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, noch ein

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

Es liegen weder anlagebedingte, schwere Erkrankungen des Immunsystems (SCID — severe combined immunodeficiency) vor noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit.

Es liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit vor.

Das Festhalten an den Haltegriffen sowie das Aufstehen und Hinsetzen in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Beschwerdeführer ohne erhebliche Beeinträchtigungen möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden erfordert erhöhte Konzentration. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein maßgebliches Sturz- oder Verletzungsrisiko besteht.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen ermöglichen es dem Beschwerdeführer kurze Wege von 300 bis 400 Metern zurückzulegen und die öffentlichen Verkehrsmittel ohne nachweislich erhöhte Gefährdung zu verwenden.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 19.06.2026.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Sofortigen Beantwortung sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der Aktenlage.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Sofortige Beantwortung sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst diese nachvollziehbar wie folgt zusammen:

05/2025: Praxis XXXX , Klinisch-Psychologischer Befund, auf Anraten des Kindergartens im Rahmen der Kindergartenanmeldung, kein Platz im städtischen Kindergarten möglich (da kein Integrationsplatz frei ist). Zusammenfassung: Es zeigt sich eine globale Entwicklungsstörung, die sich in allen Entwicklungsbereichen zeigt. Anzeichen für eine Autismus-Spektrum Störung liegen nicht vor. Anzeichen starker Hyperaktivität und Unruhe. kognitiv weit unterdurchschnittlich; versteht Anweisungen nonverbal teilweise nicht, unaufmerksam, wenig Motivation; Wortschatz stark eingeschränkt, Merkfähigkeit auch im nonverbalen Bereich reduziert. hoch auffällig in der Graphomotorik, Wahrnehmung, Feinmotorik; erschwerte soziale Responsivität, Empfehlung: Ergotherapie, Logopädie

Diagnosen: F83 kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, weit unterdurchschnittliche Intelligenz, mäßig soziale Beeinträchtigung (3).

12/2023: Dr. XXXX , FA für Kinderheilkunde: Patient leidet an rezidivierenden Bronchitiden und kindlichem Asthma, benötigt viel Therapie und Betreuung. Familie benötigt eine warme Wohnung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Dieses war jedoch nicht geeignet, die fundierten gutachterlichen Schlussfolgerungen zu entkräften. Die von der beschwerdeführenden Partei lebensnahe geschilderten Einschränkungen werden zwar als glaubhaft erachtet, sie erreichen jedoch, wie sogleich dargelegt werden wird, in der objektiven medizinischen Bewertung nicht jenen Schweregrad, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung erfüllen würde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung bei weit unterdurchschnittlicher Intelligenz. Dies ergibt sich insbesondere aus dem klinisch-psychologischen Befund von XXXX , welcher eine globale Entwicklungsstörung in sämtlichen Entwicklungsbereichen beschreibt. Demnach bestehen deutliche Defizite im sprachlichen, kognitiven und feinmotorischen Bereich sowie eine verminderte Merkfähigkeit, Aufmerksamkeitsstörungen und eine erschwerte soziale Responsivität. Darüber hinaus wurden eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz sowie eine mäßige soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Die Sachverständige berücksichtigte diese Einschränkungen nachvollziehbar durch die Einstufung einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung mit weit unterdurchschnittlicher Intelligenz und verwies dabei auf therapiebedürftige Defizite in sämtlichen sozialen Bereichen.

Aus den vorliegenden Befunden ergeben sich jedoch keine Hinweise auf erhebliche motorische Einschränkungen oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würden. Bereits der klinisch-psychologische Befund beschreibt zwar Auffälligkeiten im Bereich der Feinmotorik und der Graphomotorik, enthält jedoch keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Grobmotorik oder der selbständigen Fortbewegung. Auch die Sachverständige hielt ausdrücklich fest, dass keine für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel relevanten motorischen Defizite vorliegen.

Soweit der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers die neuerliche Überprüfung des Falles begehrte, wurden im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen medizinischen Unterlagen vorgelegt, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine konkreten Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen entnehmen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens erfolgte somit nicht.

Die Sachverständige gelangte nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass trotz der bestehenden Entwicklungsstörung eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich ist und weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke noch das Ein- und Aussteigen oder der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich beeinträchtigt sind. Da sich aus den vorliegenden Befunden keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Mobilität, der Orientierung oder der sicheren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben, besteht kein Anlass, von den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigengutachtens abzugehen.

Dass insbesondere auch keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie sowie keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vorliegen, war ohnedies unstrittig.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Die Sachverständige hat das Leiden des Beschwerdeführers zutreffend erfasst und gewürdigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Sofortige Beantwortung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen vom 22.05.2026 wird zwar als glaubhaft erachtet, ist jedoch im Ergebnis nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach insbesondere eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und eine genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, eine hochgradige Sehbehinderung nicht vorliegt, kein maßgeblich erhöhtes Sturzrisiko besteht, zu entkräften.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)

Beim Beschwerdeführer liegt eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bei weit unterdurchschnittlicher Intelligenz vor. Die vorliegenden Befunde belegen Defizite insbesondere im sprachlichen, kognitiven und sozialen Bereich sowie Auffälligkeiten der Feinmotorik. Diese Einschränkungen wurden im Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend eingestuft.

Aus den festgestellten Gesundheitsschädigungen ergibt sich jedoch keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Insbesondere liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel relevante motorische Defizite wurden weder in den vorgelegten Befunden beschrieben noch von der Sachverständigen festgestellt.

Der Beschwerdeführer kann sich daher im öffentlichen Raum fortbewegen und kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurücklegen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ein- und Aussteigen oder der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen erheblich beeinträchtigt wären.

Ebenso konnten keine derart ausgeprägten psychischen, neurologischen oder intellektuellen Einschränkungen festgestellt werden, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Zwar wurden eine globale Entwicklungsstörung und eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz dokumentiert, jedoch ergibt sich aus den vorliegenden Befunden weder eine fehlende Orientierungsfähigkeit noch eine derartige Einschränkung der selbständigen Teilhabe am öffentlichen Leben, dass daraus eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzuleiten wäre. Die Sachverständige gelangte vielmehr ausdrücklich zur Einschätzung, dass trotz der bestehenden Entwicklungsstörung eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich ist.

Konkrete Umstände, die auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließen ließen, sind weder hervorgekommen noch wurden solche behauptet.

Unter Zugrundelegung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen somit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vor.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen, das der Entscheidung gänzlich zu Grunde gelegt werden konnte, nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Da somit die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dabei war insbesondere von Relevanz, inwieweit der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken zurücklegen kann, ob seine Entwicklungsstörung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt, sowie, ob aus sonstigen Gründen eine maßgeblich erhöhte Sturz- oder Verletzungsgefahr anzunehmen ist.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine Sofortige Beantwortung eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde diesen von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa VwGH 23.06.2014, 2013/02/024). Anhaltspunkte für eine erhöhte Sturz- oder Verletzungsgefahr kamen nicht hervor und wurden nicht behauptet. Daher ist die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt.

Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigenbeweise schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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