Bundesverwaltungsgericht W239 2336820-1

W239 2336820-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2026

Regest

begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation Glaubwürdigkeit Lebensmittelpunkt Niederlassungsbewilligung Rückkehrabsicht soziale Situation Wiederausreise wirtschaftliche Situation

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W239 2336820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2336820.1.00

Spruch

W239 2336820-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 01.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irans, stellte am 08.04.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 10.05.2025 bis 09.05.2026 (90 Tage). Als Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts wurde der 10.05.2025 angeführt; als Datum der geplanten Abreise nachdem ersten geplanten Aufenthalt wurde der 31.05.2025 vermerkt. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, sie sei verheiratet, ihr Kind sei Unionsbürger bzw. Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz und sie habe ihren Wohnsitz in Belarus. Als berufliche Tätigkeit wurde „Haushälterin“ angeführt. Als Einlader namhaft gemacht wurde XXXX . Sie führte zudem an, die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts selbst zu tragen, und zwar mittels Bargeldes und Kreditkarte. Darüber hinaus wurde angeführt, dass sämtliche Kosten während des Aufenthalts (inklusive Bargeld und Unterkunft) von einem Sponsor übernommen würden.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-Iranischer Reisepass der Beschwerdeführerin

-frühere Visa, ausgestellt von Österreich (Gültigkeit von 23.12.2023 bis 22.12.2024, von 23.09.2022 bis 22.09.2023, von 02.06.2021 bis 01.09.2021 und von 29.07.2019 bis 25.04.2021)

-Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 09.04.2025: Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX , geb. XXXX , wohnhaft an einer näher genannten Adresse in 2402 Maria Ellend auf; als Zeitraum der Einladung ist 20.04.2025 bis 20.08.2027 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ mit der Anmerkung „Besuch der Familie“ angegeben; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Schwiegermutter“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer: Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ netto € 5.960, -- angeführt; es sei dies der errechnete Durchschnitt von drei angeführten Gehältern sowie gebe es ein Haus bzw. Grundeigentum in Finanzierung. Dem stehe ein Kredit in Höhe von € 1.396, -- sowie Sorgepflichten für zwei Kinder gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei IT-Manager und arbeite seit 01.04.2008 bei einem näher genannten Arbeitgeber. Darüber hinaus wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin beim Einlader wohnen werde und Vorvisa vorhanden seien.

-Dokument in kyrillischer Schrift

-Österreichischer Reisepass des Einladers

-Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ZMR-Auszug und Unterlagen betreffend die Schwangerschaft von XXXX

-Eigenerklärung vom 22.06.2020

-Heiratsurkunde des Einladers

-Zertifikat betreffen das aktuelle Bank-Guthaben der Beschwerdeführerin bei der BNB-Bank, Belarus vom 24.03.2025 über € 8.653,86; Bankauszug der BNB-Bank in kyrillischer Schrift

-Schreiben der BNB-Bank in englischer Sprache vom 24.03.2025

-Schreiben der BNB-Bank in kyrillischer Schrift

-Reisekrankenversicherung

-Iranisches Dokument ohne Übersetzung

2. Mit Mandatsbescheid vom 15.04.2025 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien; es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den Reisezweck, weiters bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass die Verwandtschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei; der genaue Reisezeitraum sei unklar, da keine Ticketreservierung vorgelegt worden sei; es sei kein Reiseplan, kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden und keine Geburtsurkunde (DE/ENG) vorgelegt worden. Zudem könnten iranische Dokumente ohne offizielle Übersetzung (Deutsch oder Englisch) eines gerichtlich beeideten Dolmetschers nicht gewertet werden. Auch sei keine Erklärung abgegeben worden, warum die in der Vergangenheit ausgestellten Visa (Nr. XXXX in 2022 und Nr. XXXX in 2023) fast ausschließlich zu Reisen nach Litauen genutzt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen bzw. ihre Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern. Bei Erstellung der Prognose sei auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Antrag gestellt habe, dass der Aufenthaltsort ihrer Kinder nicht bekannt sei, und, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau sei und keine Unterlagen/Dokumente betreffend regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz vorgelegt habe.

3. Mit Vorstellung von XXXX vom 21.04.2025 wurde folgendes Vorbringen erstattet:

Ihre Eltern hätten in den letzten zehn Jahren wiederholt und ohne jegliche Probleme Österreich besucht, seien stets fristgerecht ausgereist und hätten sich immer an sämtliche Regeln gehalten. Die eingereichten Dokumente seien ident mit den Dokumenten der vergangenen Anträge. Sie seien pensioniert und hätten ihren Lebensmittelpunkt sowohl im Iran als auch in Belarus. Aus diesem Grund sei die Einreise nach Österreich sowohl über Teheran als auch über Litauen vollzogen worden und sei dies weiterhin so, da es aufgrund der Sanktionen zurzeit keine Direktflüge von Minsk nach Wien gebe. Weiters sei zu unterstreichen, dass ihre Eltern unterstützend zur Kinderbetreuung essenziell für ihre Familie seien und die Besuche im Rahmen des Visumsaufenthalt eben diese Motivation verfolge.

Bezüglich der Verwandtschaft zur einladenden Person wurde auf die bereits vorgelegte Heiratsurkunde des Einladers verwiesen. Betreffend den unklaren Reisezeitraum wurde betont, dass ein fixer Reiseplan bei einem Multiple-Entry-Visum weder üblich noch sinnvoll sei; dies sei auch aufgrund der Reiseroute und den Einschränkungen nicht möglich. Zum Nachweis über eine Unterkunft wurde ausgeführt, dass die Eltern immer im Haus der Familie wohnen würden. Zudem wurde um konkrete Nennung geben, welche iranischen Dokumente ohne beeidigte Übersetzung vorgelegt worden seien; diese werde man sodann nachreichen.

Zu den Zweifeln betreffend der Wiederausreise, wurde dargelegt, dass ihre Eltern in Pension seien und dauerhaft in Iran und Belarus leben würden. Dort würden sie zwei Wohnungen und weitere erhebliche Vermögenswerte besitzen und wären familiär eingebunden. In den letzten Jahren hätten sie regelmäßig Österreich besucht, und zwar immer mit einem gültigen Visum, und seien jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist. Es habe nie eine Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer gegeben. Besitznachweise in Iran sollten in der Botschaft bereits verfügbar sein, aufgrund von anderen Anträgen.

Darüber hinaus wurde zu dem im Vorjahr gestellten Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige ausgeführt, dass diese Antragstellung rein aus praktischen Gründen motiviert gewesen sei. Die ständigen Visumsanträge seien mit erheblichem organisatorischem Aufwand und mit hohen Kosten verbunden. Ihre Eltern hätten jedes Mal mehrere hundert Euro aufbringen müssen, inklusive Übersetzungen, Behördentermine, VFS-Gebühren etc. Zusätzlich habe es immer die Unsicherheit gegeben, ob sie zum gewünschten Zeitpunkt überhaupt anreisen könnten. Im letzten Jahr sei sie außerdem krankheitsbedingt längere Zeit im Krankenhaus gewesen. Ihre Eltern hätten ihnen in dieser Situation eigentlich helfen können, hätten aber nicht rechtzeitig anreisen können, weil sie die „90-Tage-Regelung“ bereits ausgeschöpft hätten. Aus diesem Grund hätten sie eine Niederlassungsbewilligung für einen sinnvollen Weg gehalten, um in solchen familiären Notfällen flexibler zu sein. Leider habe der Antrag nicht weitergeführt werden können, da die Quote für Niederösterreich im Jahr 2024 bereits ausgeschöpft gewesen sei. Ihre Eltern hätten für diesen Antrag über € 1.000,-- Euro ausgegeben, darunter auch für die Sprachprüfungen, die nach sechs Monaten Gültigkeit wieder verfallen seien. Ein neuer Antrag würde denselben Aufwand bedeuten, weshalb sie derzeit keinen weiteren Anlauf planen würden; sie seien enttäuscht und frustriert. Es wurde gebeten, die aktuelle Visumssituation nicht mit dem damaligen Niederlassungsantrag zu vermischen und die Wiederausreiseabsicht ihrer Eltern auf Basis der tatsächlichen Rückkehrverläufe der letzten Jahre sowie ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Bindung im Heimatland zu beurteilen.

Der Vorstellung lagen folgende Unterlagen bei:

-Heiratsurkunde des Einladers

-Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX

-Auszug aus dem Grundbuch (Hauptbuch)

-Geburtsurkunden von XXXX und XXXX

-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bruck an der Leitha vom 14.04.2021

4. Am 22.04.2025 wurde XXXX ein Verbesserungsauftrag erteilt; sie wurde darauf hingewiesen, dass sie selber über keine Parteistellung im Verfahren verfüge und von der Beschwerdeführerin mit der Vertretung beauftragt werden müsse. Sie wurde angewiesen, bis zum 04.05.2025 eine unterzeichnete Vollmacht nachzureichen, andernfalls die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen werde.

5. Dem Verbesserungsauftrag wurde am 29.04.2025 mit einer inhaltlich gleichlautenden Vorstellung der Beschwerdeführerin und XXXX entsprochen.

6. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 01.06.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii, lit. b Visakodex abgewiesen.

Gestützt wurde dies auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Vorstellung bekannt gegeben worden sei - im Jahr 2024 einen Antrag nach dem NAG gestellt habe, da dieser Antrag ihrer Ansicht nach viel praktischer sei; Visaanträge seien dagegen mit erheblichem organisatorischem Aufwand sowie mit hohen Kosten verbunden. Nachforschungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Antrag von „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ zu „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerb“ persönlich bei der BH Bruck an der Leitha modifiziert habe. Dieser NAG-Antrag sei nach wie vor offen.

Laut eigenen Angaben wohne ein weiteres erwachsenes Kind der Beschwerdeführerin in Deutschland. Es seien keine weiteren familiär-sozialen Bindungen an den Iran zu erkennen. Die sozialen und familiären Bezugspunkte zu Österreich bzw. Europa würden jedenfalls denen im Iran überwiegen. Die Vorstellung sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet seien, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.

7. Mit Schreiben vom 24.06.2025, eingelangt bei der ÖB Teheran am 28.06.2025, wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Zweifel an einer Wiederausreiseabsicht unbegründet seien, da die Beschwerdeführerin Wohnimmobilien in Iran und in Belarus und Aktiendepots im Iran besitze. Ihre gesamte wirtschaftliche Existenz sowie ihr soziales Umfeld würden sich in diesen Ländern befinden. In den letzten zehn Jahren habe die Beschwerdeführerin mehrmals rechtmäßig Visumsanträge gestellt, Österreich besucht, sich niemals länger als erlaubt hier aufgehalten und sei immer fristgerecht ausgereist.

Ihr Sohn habe auch mittlerweile sein Studium in Deutschland abgeschlossen, sei ausgereist und befindet sich nicht mehr im EU/Schengen Raum. Der Zweck der Reise der Beschwerdeführerin sei rein familiär: Er solle dem Besuch der beiden Enkelkinder, der Tochter und deren Ehemannes in Österreich dienen und habe die Unterstützung der Familie im Alltag zum Zweck (z.B. die Betreuung der Enkelkinder). Der familiäre Nachweis sei mit der vorgelegten Heiratsurkunde, der Einladung und mit dem Grundbuchsauszug des Wohnhauses der Tochter erbracht worden.

Zum Vorwurf der ungenauen Reiseangaben wurde ausgeführt, dass ein exakter Anreisetag nicht angegeben werden könne, und zwar aufgrund der erforderlichen zeitlichen Flexibilität und der aktuellen Reiseschwierigkeiten wegen der Sanktionen und wegen der Flugverbindungen. Im Fall eines Multiple Entry-Visums sei eine Ticketbuchung zudem nicht üblich.

Darüber hinaus sei die Unterkunft klar belegt; die Beschwerdeführerin werde während ihres Aufenthalts bei ihrer Tochter wohnen, deren Haus sich in ihrem Eigentum befinde. Der entsprechende Grundbuchsauszug sei bereits übermittelt worden. Eine schriftliche Bestätigung der Tochter sei ebenfalls eingereicht worden. Dies sei auch bei früheren Visumsanträgen nie problematisch gewesen.

Zudem wurde dargelegt, dass zwischen dem Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG und den gegenständlichen Visaanträgen kein aktueller Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin strebe derzeit keine Übersiedlung an, sondern lediglich einen zeitlich begrenzten Besuch der Familie im Rahmen der maximal zulässigen Besuchsdauer des Visums.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.02.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.

Insbesondere wird festgestellt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren. Entgegen den Angaben im Antrag auf Erteilung des Visums beabsichtigt die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem Ehemann, eine dauerhafte Niederlassung und Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich zu ihrer Tochter und deren Familie. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. An der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründeten Zweifel.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Teheran geführten Verwaltungsakts.

Dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann die Absicht haben, sich dauerhaft in Österreich bei ihrer Tochter und deren Familie niederzulassen, geht aus dem Akteninhalt und dem völlig eindeutigen Vorbringen hervor. In der Vorstellung wurde explizit ausgeführt, dass aufgrund familiärer Unterstützungsleistung eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG angestrebt worden sei; dies sei sinnvoller. Die „90-Tage-Regelung“ eines Visums habe in der Vergangenheit nicht ausgereicht. Der Antrag auf die beabsichtigte Niederlassung wurde von Seiten der zuständigen Behörde aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen abgelehnt, und nicht etwa, weil die Beschwerdeführerin kein Interesse mehr an einer dauerhaften Niederlassung in Österreich gehabt hätte. Obwohl im Antrag selbst noch „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt wurde, stellte sich in weiterer Folge ganz zweifelsfrei heraus, worauf der geplante Besuch in Wahrheit hinauslaufen sollte.

Es wird zwar grundsätzlich nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits ordnungsgemäß Visa genutzt hat, dies alleine stellt aber keinen ausreichenden Nachweis für eine rechtzeitige Wiederausreise dar, geht aus ihrem Vorbringen doch eindeutig hervor, dass für die Beschwerdeführerin die ständigen Visaanträge belastend gewesen seien, da sie mit erheblichem organisatorischem Aufwand, mit hohen Kosten und mit Unsicherheit einhergingen. Es ist nur nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nun an einer dauerhaften Alternative interessiert ist, umso mehr, als ihre Anwesenheit in Österreich - wie in der Vorstellung ausführt - offenbar essentiell für die Kinderbetreuung ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Zusicherung der Beschwerdeführerin, nicht die Absicht zu haben, nach Österreich zu übersiedeln, und stattdessen lediglich einen zeitlich begrenzten Besuch der Familie anzustreben, nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr lässt sich aus der angedeuteten Frustration über das fehlgeschlagene behördliche Verfahren nach dem NAG schließen, die Beschwerdeführerin wolle nun versuchen, diese „bürokratische Hürden“ über eine Einreise mittels Visums zu umgehen.

Es wurde im Verfahren mehrmals ausgeführt, wie umständlich die Reiseroute vom Iran bzw. von Belarus nach Österreich sei; dies ist dies ein weiteres Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit der Einfachheit halber ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu ihrer Tochter und deren Familie verlagern möchte, um den familiären Aufgaben flexibler nachkommen zu können und möglichen Reiseschwierigkeiten zuvorzukommen, statt immer wieder neue Anträge auf ein zeitlich begrenztes Visum zu stellen. Derartige Überlegungen sind naheliegend, besonders jetzt, da die Lage im Nahen Osten, durch die notorisch bekannte aktuell prekäre Sicherheitslage aufgrund des Konfliktes zwischen dem Iran, Israel und den USA sehr angespannter ist; die Überlegungen zeigen aber auch auf, dass tatsächlich nicht an eine rechtzeitige Wiederausreise gedacht wird.

Eine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Bezüglich einer etwaigen familiären Verwurzelung wurde zwar vage behauptet, dass eine familiäre Einbindung im Iran und in Belarus bestehe, es wurden aber im gesamten Verfahren nicht einmal die Namen weiterer Angehörigen genannt, geschweige denn Identitäts- oder Aufenthaltsnachweise vorgelegt. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung an, verheiratet zu sein, doch wie aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenso die Absicht, nach Österreich zu kommen; in Vorstellung und Beschwerde wird jeweils auf beide, nämlich die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, Bezug genommen. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, ein erwachsener Sohn lebe nun nicht mehr im EU/EWR-Raum, ist unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch inhaltlich daraus nichts zu gewinnen, zumal aus dem Vorbringen nicht hervorgeht, dass sich der Sohn nun stattdessen im Iran aufhalten würde; der aktuelle Wohnort dieses Sohnes wurde im Verfahren nicht dargelegt oder durch Unterlagen untermauert. Dass die Beschwerdeführerin etwa über familiäre Wurzeln im Iran in Form eines dort wohnhaften Sohns verfüge, wurde somit nicht substantiiert dargetan. Dass stattdessen ihre familiären Hauptbezugspunkte, nämlich eine erwachsene Tochter und deren Familie, in Österreich leben, war den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Bezüglich einer etwaigen sozialen Verwurzelung in der Heimat - etwa durch die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. - wurde keinerlei Vorbringen erstattet.

Dass die Beschwerdeführerin in Iran einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachgehe, aus der sie ein regelmäßiges Einkommen erziele, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Im Gegenteil wurde mehrmals angeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien in Pension und - so wurde betont - sehr flexibel. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten finanziellen Mittel binden sie nicht an ihre Heimat, da sie auch unabhängig von einem Aufenthalt im Iran bezogen werden könnten. Der Vollständigkeit halber ist dazu anzumerken, dass ausschließlich Kontoauszüge von belarussischen Banken vorgelegt wurden. Dass die Beschwerdeführerin im Iran über ein Aktiendepot verfügen würde, wurde nicht durch entsprechende Nachweise gestützt.

Darüber hinaus wurde nicht einmal der Versuch unternommen, Eigentum an Immobilien oder weiteres Vermögen im Iran ausreichend zu belegen. Es wurde zwar vage auf vorhandenes Wohnungseigentum verwiesen, doch geht aus dem Vorbringen weder hervor, ob dieses etwa in Belarus oder im Iran sei, und wurde das Vorbringen auch nicht mit Unterlagen untermauert. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin Eigentum an einem Haus im Iran hätte, könnte allein aufgrund von Immobilienvermögen eine ausreichende wirtschaftliche Bindung nicht bejaht werden, da Immobilien jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden können. Die Annahme einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verwurzelung kann sich aus dem Vorbringen insgesamt nicht ergeben.

Abschließend ist anzumerken, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre Tochter in Österreich zu unterstützen, nachvollziehbar ist. In Anbetracht des Umstandes der fehlenden Nachweise über familiäre und soziale Bindung im Herkunftsstaat, kann die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht als belegt angesehen werden. Im Gegenteil bestärkt das im Verfahren erstattete Vorbringen insgesamt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums in Österreich verbleiben möchte, um ihrer Tochter weiterhin helfend zur Seite zu stehen.

Sämtliche Angaben im gegenständlichen Verfahren deuten unzweifelhaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet einreisen möchte, um sich hier - zur Unterstützung ihrer Tochter - dauerhaft niederzulassen. Von daher bestehen an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, begründeten Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Ziel und Geltungsbereich“

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ … ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.

Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie lediglich einen zeitlich begrenzten Besuch ihrer Tochter in Österreich anstrebt, sondern ist im Gegenteil anzunehmen, dass sie die dauerhafte Niederlassung bei ihrer Tochter und deren Familie beabsichtigt, wie aus dem ins Treffen geführten Antrag auf eine Niederlassungsbwilligung nach dem NAG eindeutig hervorgeht. Von daher ist die auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden.

Auch die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützte Abweisung des Antrags ist nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund nicht nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt.

In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104).

Vor obig Gesagtem kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführerin durch Vorstellung und Beschwerde Parteiengehör eingeräumt und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihr nicht gelungen.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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