Bundesverwaltungsgericht W239 2339650-1

W239 2339650-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2026

Regest

begründete Zweifel Einreisetitel Glaubwürdigkeit Rückkehrabsicht soziale Situation Verwandtschaftsverhältnis Wiederausreise wirtschaftliche Situation

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W239 2339650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2339650.1.00

Spruch

W239 2339650-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 08.01.2026, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geb XXXX , StA. Irak, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 30.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 08.10.2025 bei der Österreichischen Botschaft Amman (ÖB Amman) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 10.12.2025 bis 09.01.2026. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, ohne dies näher zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, sie sei ledig und Buchhalterin bei einer näher genannten Firma mit irakischer Adresse. Als Einlader namhaft gemacht wurden XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wohnhaft an einer näher genannten Adresse in 8010 Graz. Für die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts komme die Beschwerdeführerin selbst auf, und zwar mittels Bargeldes und Kreditkarte.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-Irakischer Reisepass der Beschwerdeführerin

-E-Mail-Schreiben betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Einladern

-Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin

-Bescheinigung über ein Bankkonto; aktueller Kontostand USD 3.760,--

Kontoauszug vom 01.01.2000 bis 05.10.2025 der XXXX

-Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 13.10.2025: Als Verpflichtende scheinen XXXX geb. XXXX , und XXXX geb. XXXX auf; als Zeitraum der Einladung ist 15.11.2025 bis 14.02.2026 (30 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ mit der Anmerkung „Besuch“ angegeben; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Bekannte“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Einkommen aus Selbstständigkeit“ netto € 1.880,-- und € 3.160,--, es sei dies ein errechneter Durchschnitt, sowie eine Pension in der Höhe von € 1.686,00 angeführt. Zudem bestehe ein Kontoguthaben zum 23.09.2025 in der Höhe von € 1.304,84. Dem stünden Mietkosten in Höhe von € 90,-- und Kredite in der Höhe von insgesamt € 620,-- gegenüber. Zudem wurde ausgeführt, dass die angegebenen monatlichen Kosten von den Verpflichtenden zu gleichen Teilen getragen würden.

-Flugbuchungsbestätigung (Hinflug Erbil-Doha-Wien am 10.12.2025; Rückflug Wien-Doha-Erbil am 09.01.2026)

-Beleg über Bargeldeingang vom 05.10.2025

-Wohnsitzbestätigung der Beschwerdeführerin

-Nationale ID-Karte der Beschwerdeführerin

-Begleitschreiben der Beschwerdeführerin in Englischer Sprache

-Reisekrankenversicherung

2. Mit Mandatsbescheid vom 16.10.2025 verweigerte die ÖB Amman das beantragte Visum mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, zu verfügen bzw. dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, derartige Mittel rechtmäßig zu erlangen; sowie, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass keinerlei schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen sowie familiären Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Laut beigelegtem Schreiben sei die Beschwerdeführerin seit 2017 berufstätig und beziehe ein monatliches Gehalt in Höhe von USD 800,--; dies sei in den beigelegten Kontoauszügen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei weder die Arbeitsbestätigung noch der Kontoauszug im Original vorgelegte worden. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung im Irak sowie die Reise nach Österreich finanziert werden könne. Die beigelegte EVE sei nach den aktuellen Richtsätzen des ASVG als nicht tragfähig einzustufen, wobei auch der Bezug zu den Einladenden nicht nachgewiesen werden habe können. Eine Gefälligkeitseinladung könne nicht ausgeschlossen werden.

3. Mit Vorstellung vom 27.10.2025 wurde folgendes Vorbringen erstattet:

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die ÖB Amman zu dem Schluss komme, dass die vorgelegte EVE nicht tragfähig sei. Die Beschwerdeführerin verfüge selbst über ein Einkommen in der Höhe von USD 800,-- (= ca. € 688,--). Zudem verfüge die Einladende über eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.700,-- sowie über monatliche Gewinne aus ihrer Selbstständigkeit in der Höhe von durchschnittlich € 1.460,--. Der zweite Einladende würde monatliche Einkünfte aus seiner Selbstständigkeit in der Höhe von durchschnittlich € 1.880,-- beziehen. Das einladende Paar sei Eigentümer eines Wohnhauses, für das es an monatlichen Kosten € 710,-- aufwenden müsse. Insgesamt verfüge das Paar über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 5.040,--. Es wurde ausgeführt, dass der notwendige Betrag gemäß den Richtsätzen des ASVG gedeckt sei, und zwar auch unter der Annahme einer finanziellen Sorgepflicht für die volljährige Tochter, welche noch studiere, aber nicht mehr im elterlichen Haushalt wohne und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Darüber hinaus wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst ein Einkommen sowie Eigentum im Irak habe.

Zur Rückkehrwilligkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Irak seit vielen Jahren berufstätig sei. Zudem halte sich der überwiegende Großteil ihrer Familie dort auf; das Haus ihrer Eltern sei in ihrem Eigentum.

Hingewiesen wurde zudem darauf, dass eine monatliche Überweisung des Gehalts im Irak nicht üblich sei; das Gehalt werde bar ausbezahlt. Das Sparguthaben auf dem Girokonto setze sich aus Teilen ihres Gehalts zusammen, welches die Beschwerdeführerin einbezahlt habe. Im Allgemeinen bestehe wenig Vertrauen in das irakische Bankensystem; die meisten Menschen würden ihr Geld nicht zur Bank bringen.

Zur Beziehung zu den Einladenden wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit den Einladenden befreundet sei. XXXX komme selbst aus dem kurdischen Teil des Iraks und kenne die Beschwerdeführerin persönlich; mit XXXX habe es Videotelefonate gegeben. Eine Freundschaft könne auch ohne persönlichen Kontakt entwickelt werden.

Die lediglich in Kopie vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbestätigung und Kontoauszüge) seien bei VFS Global in Erbil nachgereicht worden.

4. Mit Bescheid der ÖB Amman vom 30.10.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex abgewiesen.

Gestützt wurde dies auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe. Die im Zuge der Vorstellung gemachten Angaben hätten die Bedenken nicht zerstreuen können; bloße Angaben ohne jegliche Nachweise seien nicht verwertbar.

5. Mit Schreiben vom 30.10.2025, eingelangt bei der ÖB Amman am 06.11.2025, legte die Beschwerdeführerin Dokumente im Original vor (u.a. aktuelle Bankunterlagen und eine Arbeitsbestätigung).

6. Mit Schreiben vom 08.11.2025, eingelangt bei der ÖB Amman am selben Tag, wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2025 erhoben.

Gestützt wurde die Beschwerde auf die bereits in der Vorstellung angeführten Gründe. Zudem wurde vorgebracht, dass die einladenden Personen demnächst noch ihre Steuerunterlagen aus dem Jahr 2024 vorgelegen würden. Die Beschwerdeführerin hätte keine Kosten für die Unterkunft zu tragen, da sie im Haus der einladenden Personen wohnen könne. Überdies verletze der Bescheid sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Amman vom 08.01.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Ausgeführt wurde, dass - selbst, wenn von einer tragfähigen EVE ausgegangen würde - das tatsächliche Verwandtschafts- bzw. Bekanntschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu den Einladern nicht nachgewiesen worden sei. Zudem wurde wiederholend darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung im Irak finanziert würde. Auch könne der Beschwerdeführerin ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten nicht zugestanden werden.

8. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.03.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu den Einladern in einem Verwandtschaftsverhältnis steht bzw. dass eine Freundschaft besteht. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. An der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründete Zweifel.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Amman geführten Verwaltungsakts.

Soweit die ÖB Amman davon ausgeht, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, so ist ihr darin beizupflichten:

Trotz Aufforderung, auf die Beziehung zu den Einladenden näher einzugehen, verbleibt die Beschwerdeführerin bei oberflächlichen Angaben und geht nicht näher auf eine etwaige Freundschaft bzw. Verwandtschaft zu den Einladenden ein. Im Begleitschreiben, welches dem Antrag beigefügt wurde, wurde zunächst ausgeführt XXXX sei ein - nicht näher genannter - Verwandter und XXXX sei seine Frau. Im weiteren Verlauf war demgegenüber von einer Freundschaft bzw. Bekanntschaft die Rede. Schon aufgrund dieses Widerspruchs bzw. dieser Ungereimtheit ist der angegeben Zweck der Reise stark in Zweifel zu ziehen. Näher aufgeklärt wurde der Widerspruch nicht. In einem späteren Schreiben vom 14.10.2025 gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie XXXX persönlich am 04.04. und 15.04. in Kurdistan/Irak getroffen habe; zu XXXX habe sie in der Vergangenheit telefonischen Kontakt gepflegt. In der Vorstellung wurde dazu noch ergänzt, dass XXXX ursprünglich aus dem kurdischen Teil des Iraks komme und dass die Beschwerdeführerin ihn persönlich kenne; XXXX sei ihr hingegen nur aus Videotelefonaten bekannt. Beweismittel für die behauptete Freundschaft bzw. Verwandtschaft bzw. Bekanntschaft wurden während des gesamten Verfahrens nicht in Vorlage gebracht. Auch in der Verpflichtungserklärung wurden keine weiteren Angaben zu dem Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Einladenden gemacht; unter dem Punkt „Beziehung zur Eingeladenen“ wurde „Bekannte“ angeführt. Mangels entsprechender Unterlagen im Akt (beispielsweise Fotos, persönliche Schreiben etc.), die Hinweise darauf geben hätten können, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine langjährige Freundin oder Bekannte oder Verwandte der einladenden Personen ist, konnte eine Freundschaft bzw. Bekanntschaft bzw. Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin und den einladenden Personen nicht festgestellt werden. Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden somit nicht glaubhaft gemacht und daher ist auch die tatsächliche Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu einer Ausreise aus Österreich in Zweifel zu ziehen.

Eine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig belegen.

Die Beschwerdeführerin hat keine ausreichenden Nachweise dahingehend erbracht, dass sie etwa über ein eigenes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis verfügen würde. Sie verblieb das gesamte Verfahren über bei unsubstantiierten Behauptungen. Aus dem vorgelegten Bankunterlagen sowie der Arbeitsbestätigung ergibt sich kein Beweiswert, da diese lediglich in Kopie vorgelegt wurden und damit keiner Überprüfung auf ihre Echtheit zugänglich sind. Daran vermögen auch die erstmals nach Bescheiderlassung übermittelten Dokumente im Original - diese wurden neu ausgestellt - nichts zu ändern; die Urkundevorlage unterliegt dem Neuerungsverbot. Aber auch inhaltlich wäre insbesondere aus den Bankunterlagen nichts zu gewinnen. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit war dem vorgelegten Kontoauszug einer irakischen Bank nicht zu entnehmen; behauptet wurde ein monatliches Gehalt in der Höhe von USD 800,--. Es ergibt sich aus dem Kontoauszug lediglich Ein- und Ausgänge sowie ein Kontostand per 05.10.2025 in Höhe von USD 3.760,--. Die Herkunft des Geldes lässt sich daraus nicht nachvollziehen. Weder im Zuge der Antragstellung noch im Rahmen der Vorstellung erstattete die Beschwerdeführerin dazu ein Vorbringen, das die Herkunft der Mittel - wie behauptet durch Bareinzahlung ihres Gehalts - ausreichend belegt hätte. Da die Beschwerdeführerin auch keine Nachweise dafür erbracht hat, im Irak über ein Vermögen oder über Eigentum zu verfügen, ergibt sich insgesamt keine nachhaltige wirtschaftlichen Verwurzelung im Irak. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen, das behauptete Eigentum an einem Haus durch geeignete Unterlagen zu belegen. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin Eigentum an einem Haus im Irak hätte, könnte allein aufgrund von Immobilienvermögen eine ausreichende wirtschaftliche Bindung nicht bejaht werden, da Immobilien jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden können.

Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Diesbezüglich argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sie Geschwister im Irak habe und ein wichtiges Familienmitglied sei, doch nannte sie im gesamten Verfahren nicht einmal die Namen der Angehörigen, geschweige denn legte sie Identitäts- oder Aufenthaltsnachweise vor. Nähere Angaben zu den Umständen ihrer Familie im Irak fehlen zur Gänze. Insbesondere wurde nicht einmal ein ungefährer Aufenthaltsort der Familie genannt. Die Beschwerdeführerin ist ledig; bei den einzig namhaft gemachten Bezugspersonen handelt es sich um die Einlader in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über eine starke familiäre Verwurzelung im Irak verfügt, wurde somit nicht substantiiert dargetan. Bezüglich einer etwaigen sozialen Verwurzelung im Irak - etwa durch die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. - wurde keinerlei Vorbringen erstattet.

Von daher bestehen an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, begründeten Zweifel. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, jene Argumente, auf die die ÖB Amman die fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten oder durch ihr Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie tatsächlich die Absicht hat, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpften sich in bloßen Behauptungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Ziel und Geltungsbereich“

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ … ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin über eine tragfähige EVE der Einladenden verfügt, ist die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft dargelegt wurden sowie nicht nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt.

In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104).

Vor obig Gesagtem kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführerin durch Vorstellung und Beschwerde Parteiengehör eingeräumt und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihr nicht gelungen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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