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W255 2340787-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2340787-1
W255 2340787-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2026
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W255 2340787-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.09.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-042281, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 22.09.2025, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 25.01.2010 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 13.02.2021 Arbeitslosengeld und ab 03.07.2021 Notstandshilfe.
1.2. Am 29.08.2025 wurde dem BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungsmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 20 bis 35 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, an der am 22.09.2025 in den Räumlichkeiten des AMS stattfindenden Jobbörse teilzunehmen.
1.3. Am 22.09.2025 wurde seitens des AMS festgehalten, dass der BF bei der Jobbörse anwesend gewesen sei, aber angegeben habe, keinen aktuellen Aufenthaltstitel zu haben.
1.4. Am 22.09.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, noch nie als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Er sei als Lagerarbeiter und Fahrer beschäftigt gewesen. Er würde es versuchen; jedoch sei sein Visum abgelaufen. Er habe einen „Daueraufenthalt – EU“ und dieser sei vor drei Monaten abgelaufen. Er habe eine Verlängerung beantragt und warte noch auf die Antwort. Zu den Angaben der potentiellen Dienstgeberin erklärte der BF, dass er vor vier Jahren in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und vom Gericht eine Probezeit von drei Jahren bekommen habe. Er glaube, dass die Strafe in seinem Leumundszeugnis aufscheine. Er wisse nicht, ob dies Auswirkungen auf sein Visum habe, vielleicht dauere es deswegen so lange. Er habe auch die Bestätigung der Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) über die Einreichung der Verlängerung des Visums. Er werde die Bestätigung bis Ende der Woche an das AMS senden.
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 29.09.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 22.09.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
1.6. Am 28.10.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er lediglich wahrheitsgetreu gegenüber der Dienstgeberin angegeben habe, dass er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe, aber noch keine Entscheidung darüber vorliege. Sollte die Entscheidung negativ ausfallen, hätte er keinen Aufenthaltstitel mehr, was eine Arbeitsaufnahme illegal mache. Er habe eine potentielle Dienstgeberin nicht über seine Situation belügen wollen; dass das AMS dies verlange, halte er für sittenwidrig. Er habe nicht das Nichtzustandekommen der Beschäftigung erwirken wollen, sondern von Anfang an ein aufrichtiges oder vertrauensvolles Verhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin schaffen wollen.
1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-042281, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 29.09.2025, VN: XXXX , abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF bei der potentiellen Dienstgeberin den Eindruck erweckt habe, womöglich nicht berechtigt zu sein, eine Beschäftigung in Österreich aufzunehmen, und damit den Eindruck vermittelt habe, an der Aufnahme einer Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Der BF sei selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Schritte für einen legalen Verbleib in Österreich zu schaffen. Aufgrund des Verlängerungsantrages und des Daueraufenthaltes gelte der BF als dauerhaft aufenthaltsberechtigt und habe weiterhin freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt.
1.8. Am 19.01.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Am 08.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 01.02.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog erstmalig ab 25.01.2010 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 13.02.2021 Arbeitslosengeld und ab 03.07.2021 Notstandshilfe.
2.1.3. Der BF ist algerischer Staatsbürger und verfügte von 29.06.2020 bis 29.06.2025 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der BF beantragte am 13.06.2025 die Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. Dem Verlängerungsantrag wurde stattgegeben und der BF verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit einer Gültigkeit bis 04.11.2030.
2.1.4. Am 29.08.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Reinigungsmitarbeiter bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 20 bis 35 Wochenstunden übermittelt und der BF aufgefordert, an der in den Räumlichkeiten des AMS am 22.09.2025 stattfindenden Jobbörse teilzunehmen.
2.1.5. Der BF nahm an der Jobbörse am 22.09.2025 teil. Er gab im Zuge des Bewerbungsgesprächs an, Probleme mit der Regierung gehabt zu haben und über keinen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Dem BF war bewusst, dass er für eine Beschäftigungsaufnahme einen gültigen Aufenthaltstitel benötigt. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund dieser Angabe des BF nicht zustande.
2.1.6. Am 22.09.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, dass sein „Daueraufenthalt – EU“ vor drei Monaten abgelaufen sei. Er habe die Verlängerung beantragt und warte noch auf die Antwort. Es könne sein, dass es deshalb so lange dauere, da er vor vier Jahren in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und eine Probezeit vom Gericht bekommen habe, die in seinem Strafregisterauszug aufscheine.
2.1.7. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 29.09.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 22.09.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.9. Der BF brachte am 28.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid des AMS ein.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-042281, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 05.01.2026 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Mit Schreiben vom 19.01.2026 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seinem Aufenthaltstitel und dem Verlängerungsantrag sowie dem aktuellen Aufenthaltstitel (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Kopien der beiden Aufenthaltskarten des BF liegen im Verwaltungsakt ein.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag.
2.2.6. Dass der BF an der Jobbörse am 22.09.2025 teilnahm (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. Ein Vertreter des AMS, der bei dem Bewerbungsgespräch dabei war, meldete, dass der BF bei diesem Gespräch gesagt habe, aktuell über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Der BF gab dazu in der niederschriftlichen Einvernahme gegenüber dem AMS an, vor zirka vier Jahren in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein und vom Gericht eine Probezeit erhalten zu haben. Diese Probezeit scheine in seinem Leumundszeugnis auf und er wisse nicht, ob dies Auswirkungen auf seinen Aufenthaltstitel habe. Dazu ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF laut dem Verwaltungsakt seit 29.06.2020 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Er ist daher zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang befugt. Er bringt vor, lediglich die Dienstgeberin über seine persönliche Situation informiert haben zu wollen und bestritt nicht, diese Angabe während des Bewerbungsgesprächs getätigt zu haben. Dabei verkennt der BF jedoch, dass er einerseits rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltskarte einen Verlängerungsantrag stellte, weswegen er zumindest für das weitere Verfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Andererseits ging der BF zudem davon aus, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung berechtigt zu sein; ungeachtet dessen, dass er seinen Angaben zu Folge annahm, ohne eine Entscheidung der MA 35 über seinen Verlängerungsantrag nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen zu sein. Selbst wenn der BF nicht gewusst haben soll, dass er aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages weiterhin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, so ist nicht nachvollziehbar, dass der BF offenbar keine Zweifel an daran hatte, zum Notstandshilfebezug berechtigt gewesen zu sein. Konsequenterweise wäre der BF ohne Aufenthaltsberechtigung auch nicht zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung berechtigt gewesen.
Darüber hinaus hätte der BF Fragen und Zweifel an seinem Aufenthaltstitel mit der zuständigen Behörde, der MA 35, oder allenfalls dem AMS abklären können, bevor er entsprechende Angaben gegenüber einer potentiellen Dienstgeberin macht. Es ist allgemein anerkannt und nachvollziehbar, dass eine Dienstgeberin einen Drittstaatsangehörigen, der im Bewerbungsgespräch erwähnt, über keinen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen, nicht einstellen wird.
Dem BF war jedenfalls bewusst, dass er grundsätzlich nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang zur Aufnahme einer Beschäftigung befugt ist, da er auch in seiner Beschwerde vorbringt, dass eine Arbeitsaufnahme ohne Aufenthaltstitel illegal wäre. Zudem gab er auch in seinem dem AMS vorliegenden Lebenslauf an, über einen „Daueraufenthalt – EU“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt zu verfügen, da es sich hierbei um eine relevante Information in einem Bewerbungsprozess handelt.
Weiters gab die potentielle Dienstgeberin gegenüber dem AMS an, der BF habe im Zuge des Vorstellungsgesprächs ebenfalls gesagt, seit vier Jahren zu Hause zu sein, da er Probleme mit der Regierung habe. Der BF erklärte in einem Telefonat mit dem AMS am 16.12.2025, Probleme gehabt zu haben, einen abgelaufenen Reisepass zu verlängern, da die Botschaft gewusst habe, dass er zuvor um Asyl angesucht habe. Dies hielt das AMS in einem Aktenvermerk fest. Für das gegenständliche Verfahren ist unerheblich, ob der BF Probleme bei der Beantragung eines neuen Reisepasses gehabt habe; maßgebend ist lediglich, dass potentielle Dienstgeberinnen geneigt sind, einem Bewerber, der zu Beginn eines Bewerbungsgesprächs angibt, Probleme mit der Regierung – wobei offen blieb, ob die österreichische Regierung oder eine ausländische Regierung gemeint war – gehabt zu haben, keine Beschäftigung anzubieten.
Bei einer Gesamtbetrachtung gab der BF daher gegenüber der potentiellen Dienstgeberin an, über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und Probleme mit der Regierung gehabt zu haben, was dazu führte, dass die vermittelte Beschäftigung nicht zustande kam.
2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verfahrensakt.
2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Dem BF wurde am 29.08.2025 eine Einladung zu einer Jobbörse für eine Stelle als Reinigungsmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, an der am 22.09.2025 in den Räumlichkeiten des AMS stattfindenden Jobbörse teilzunehmen. Der BF nahm an der Jobbörse teil, gab jedoch im persönlichen Gespräch mit der Dienstgeberin an, Probleme mit der Regierung gehabt zu haben und über keinen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügte der BF von 29.06.2020 bis 29.06.2025 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der BF stellte rechtzeitig am 13.06.2025 einen Verlängerungsantrag. Der BF ist als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich gemäß § 20 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt. Er hat ungeachtet der Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden befristet ausgestellten Dokuments, das heißt seiner Aufenthaltskarte, gemäß § 20 Abs. 3 NAG unbefristet das Recht, sich in Österreich niederzulassen. Der Aufenthaltstitel erlischt nur in wenigen gesetzlich normierten Fällen. Hinweise für das Erlöschen des Aufenthaltstitels des BF sind – trotz der Probezeit des BF – nicht hervorgekommen. Der BF hatte keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass ihm keine weitere Aufenthaltskarte ausgestellt werden würde.
Der BF brachte zwar vor, nicht gewusst zu haben, dass er auch während des anhängigen Verfahrens über seinen Verlängerungsantrag weiterhin zum Aufenthalt und jedenfalls auch zur Aufnahme einer Beschäftigung befugt ist; festzuhalten ist jedoch, dass es dem BF zumutbar ist, als Drittstaatsangehöriger Kenntnis von den ihn betreffenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zu haben. Selbst wenn er dies tatsächlich nicht gewusst haben soll, wäre er angehalten gewesen, bei Zweifeln an seinem Aufenthaltstitel entsprechende Rückfragen mit der MA 35 oder allenfalls dem AMS abzuklären. Der Hinweis auf einen unsicheren Aufenthaltsstatus in einem Bewerbungsgespräch gegenüber einer potentiellen Dienstgeberin ist jedenfalls geeignet, die Dienstgeberin von der Einstellung abzuhalten, da eine Beschäftigung eines Dienstnehmers, der nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich befugt ist, nicht in Frage kommt.
Darüber hinaus gab der BF auch an, Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Auch ein derartiger Hinweis ist bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht geeignet, das Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung zu unterstreichen, da Dienstgeber kein Interesse haben, Personen einzustellen, die bereits in Bewerbungsgesprächen auf Probleme mit staatlichen Institutionen hinweisen. Mit einer derartigen Aussage bei einem Bewerbungsgespräch nimmt der Bewerber das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung in Kauf.
Bei einer Gesamtbetrachtung hat der BF durch den wahrheitswidrigen Hinweis, über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen, ein Verhalten gesetzt, dass geeignet war, die Dienstgeberin von der Einstellung des BF abzuhalten. Ein ernsthaft an der Stelle interessierter Bewerber hätte allfällige Fragen hinsichtlich seiner Aufenthaltskarte mit der zuständigen Behörde abgeklärt, bevor er gegenüber einer Dienstgeberin in einem Bewerbungsgespräch angegeben hätte, nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt zu sein. Dadurch, dass der BF auf seinen abgelaufenen Aufenthaltstitel hinwies, brachte er unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck.
Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242).
Am 22.09.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.
Es liegen keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass er auf einen abgelaufenen Aufenthaltstitel und Probleme mit der Regierung hinwies, setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, da der BF in seinem Lebenslauf explizit auf seinen „Daueraufenthalt – EU“ und seinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hinweist. Dem BF muss daher bewusst gewesen sein, dass sein Hinweis darauf, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfüge, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der VwGH hat in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer gegenüber dem potentiellen Dienstgeber wahrheitswidrig angab, über keinen Befreiungsschein zu verfügen, dargelegt, dass das Nichtaushändigen eines Befreiungsscheins eine Verweigerungshandlung sei, die den Eindruck erwecken konnte, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Befreiungsscheins sei. Jedenfalls aber musste dem Beschwerdeführer angesichts des ihm bekannten, in einem Inserat ausdrücklich formulierten Einstellungserfordernisses der Innehabung eines Befreiungsscheines bewusst sein, dass die von ihm zur Schau getragene Haltung in dieser Frage geeignet war, die Einstellung zu vereiteln. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. VwGH 07.08.2002, 2002/08/0100). Zwar war im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag ein bestimmter Aufenthaltstitel nicht explizit gefordert, nichtsdestotrotz ist evident, dass für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt vorausgesetzt wird.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
Das AMS sprach daher zu Recht aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 22.09.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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