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W258 2328607-1•Bundesverwaltungsgericht W258 2328607-1
W258 2328607-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2026
Aussichtslosigkeit Eingabengebühr Eventualantrag Frist Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationspflicht Streitentscheidungsverfahren unzulässiger Antrag Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Zurückweisung
W258 2328607-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag von XXXX , XXXX , vom 30.11.2025 auf Entscheidung der Streitigkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit der XXXX :
A)
1. ) Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz wird als verspätet zurückgewiesen.
2. ) Der Eventualantrag, das Gericht möge die vom Antragsgegner begehrte Information selbst erteilen, wird zurückgewiesen.
3. ) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller richtete mit E-Mail vom 15.09.2025 ua an XXXX eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, wonach er diverse Informationen bezüglich der Wiederaufnahme des Güterverkehrs zur Firma XXXX begehre.
1.2. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 29.09.2025 mit, dass ihm die Information aufgrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie schutzwürdiger Interessen Dritter nicht erteilt werden könne.
1.3. Mit E-Mail vom 30.09.2025 begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, über die Informationsverweigerung einen Bescheid auszustellen.
1.4. Mit Schreiben vom 30.11.2025, hg eingelangt am 02.12.2025, brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den gegenständlichen „Antrag auf Säumnisbeschwerde“ ein. Begründend führte er nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs aus, die Antragsgegnerin habe auf die Anforderung auf Ausstellung eines Bescheides nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von acht Wochen reagiert. Er beantrage, der Säumnisbeschwerde Folge zu zugeben und das säumige Unternehmen mit der Beantwortung der Fragen zu beauftragen in eventu möge das Gericht die Fragen selbst beantworten. Weiters beantragte er, ihm die Beschwerdegebühr iHv € 50,-- zu ersetzen.
1.5. Mit hg Parteiengehör vom 26.01.2023 und 23.03.2026, nach mehrfachen vergeblichen Zustellversuchen an die vom Antragsteller bekannten Zustelladressen, gemäß § 8 Abs 2 ZustG zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass sich seine – als Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit interpretierte – Säumnisbeschwerde, als verspätet erweise. Der Antragsteller nahm dazu nicht Stellung.
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Zu A)
3.1. Zum Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit über die (Nicht-)Gewährung von Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG durch einen privaten Informationspflichtigen:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art 22a Abs 3 B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern 1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder 2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder 3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Gemäß § 8 Abs 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß § 14 Abs 2 IFG binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen.
Die vierwöchige Frist für die Stellung des Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit beginnt mit Ablauf der Frist zur Informationserteilung zu laufen; auf eine etwaig zuvor erfolgte Ablehnung des Informationsbegehrens durch einen privaten Informationspflichtigen kommt es nicht an (VwGH 10.06.206, Ro 2026/09/0005, Rn 23).
Ein verspäteter Antrag ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 7).
3.1.2. Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Der Antragsteller hat sein Informationsbegehren mit E-Mail vom 15.09.2025 eingebracht. Die vierwöchige Frist für die Erteilung der Information endete somit mit Ablauf des 13.10.2025 und die vierwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Entscheidung der Streitigkeit mit Ablauf des 11.11.2025.
Die als Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit zu interpretierende Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 30.11.2025 (vgl für viele VwGH 09.03.2026, Ra 2024/22/0066 Rn 16) erweist sich damit als verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war.
3.2. Zum Eventualantrag, das Verwaltungsgericht möge die Information selbst erteilen:
Da der Hauptantrag zurückzuweisen war, hat das Gericht in Folge über den Eventualantrag abzusprechen.
Der Antragsteller begehrt, das Verwaltungsgericht möge die begehrte Information selbst erteilen.
Gemäß § 14 Abs 8 Informationsfreiheitsgesetz hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen durch private Informationspflichtige (lediglich) auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist
Es besteht damit keine rechtliche Grundlage dafür, dass das Verwaltungsgericht, das über die Entscheidung einer Streitigkeit über die Informationserteilung durch einen privaten Informationspflichtigen zu entscheiden hat, die begehrte Information (hilfsweise) selbst zu erteilen hat (vgl dazu zum Auskunftspflichtgesetz bereits VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205, Rn 33).
Der Eventualantrag, wonach das Gericht die Information selbst zu erteilen möge, erweist sich damit als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.
3.3. Zum Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr:
Letztlich begehrt der Antragsteller, ihm die Beschwerdegebühr iHv € 50,-- zu ersetzen, was als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu interpretieren ist (vgl wiederrum VwGH 09.03.2026, Ra 2024/22/0066 Rn 16).
3.3.1. Zur grundsätzlichen Gebührenpflicht von Anträgen auf Entscheidung der Streitigkeit über die Informationserteilung durch einen privaten Informationspflichtigen:
Sonstige verfahrenseinleitende Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b 2. Fall Gebührengesetz 1957 iVm VwG-§ 2 Abs 1 Z 1 Eingabengebührverordnung einer Pauschalgebühr iHv € 50,--.
Gemäß § 12 Abs 1 IFG sind Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Anträge auf Entscheidung der Streitigkeit über ein Informationsbegehren gegenüber einem privaten Informationspflichtigen sind von der Gebührenbefreiung nicht umfasst (AB 2420 BlgNR 27. GP 24). Der Antragsteller war daher grundsätzlich verpflichtet, die Eingabengebühr zu entrichten.
3.3.2. Zum (interpretativ ermittelten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG, der gemäß § 14 Abs 3 IFG auch im Verfahren über die Entscheidung der Streitigkeit über die Informationserteilung durch einen privaten Informationspflichtigen anzuwenden ist, ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diese aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABL Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389 geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (dazu grundlegend VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rn 17 ff).
Bei einem Begehren auf Zugang zu Information handelt es sich weder um ein ziviles Recht noch um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art 6 Abs 1 EMRK bzw. Art 47 GRC (zum damit vergleichbaren Begehren auf Auskunftserteilung VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205, Rn 32), weshalb die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs 1 VwGVG an sich ausgeschlossen wäre (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rn 18).
§ 8a VwGVG ist aber insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“ (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rn 19). Da § 14 Abs 3 IFG insofern anderes bestimmt, als es ausdrücklich für das Verfahren über die Entscheidung der Streitigkeit über ein Informationsbegehren gegenüber einem privaten Auskunftspflichtigen die Bestimmungen der Verfahrenshilfe nach § 8a VwVG für anwendbar erklärt, ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich auch in Verfahren möglich, in denen über eine Streitigkeit über ein Informationsbegehren gegenüber einem privaten Auskunftspflichtigen zu entscheiden ist (so auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 14 Rz 35 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt aber voraus, dass die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint:
In Hinblick darauf, dass der Antragsteller den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit über ein Informationsbegehren gegenüber einem privaten Informationspflichtigen trotz eindeutiger gesetzlicher Regelung, wonach ein solcher Antrag binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung zu erfolgen hat, neunzehn Tage zu spät eingebracht hat und es dem Eventualantrag, das Gericht möge die begehrte Information selbst erteilen, an einer rechtlichen Grundlage fehlt, erscheint eine erfolgreiche Rechtsverfolgung als ausgeschlossen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mit Beschluss (arg § 8a Abs 7 VwGVG „abweisenden Beschlusses“) abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß §§ 14 Abs 3 IFG iVm 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen bzw erweist sich die Rechtslage in Bezug auf die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts im Verfahren über Entscheidung einer Streitigkeit gegenüber privater Informationspflichtiger (§ 14 Abs 8 Informationsfreiheitsgesetz), als eindeutig. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG zukommt, ist, sofern sie wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt, als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel.
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