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W108 2345743-1•Bundesverwaltungsgericht W108 2345743-1
W108 2345743-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2026
Bescheidbehebung Dienstunfähigkeit Dienstunfall Gesundheitszustand ordentlicher Zivildienst Sachverständigengutachten Voraussetzungen vorzeitige Entlassung Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid
W108 2345743-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.05.2026, Zl. 391940/19/ZD/0526, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Zivildienstserviceagentur) wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11.12.2025 auf Feststellung des Entlassungszeitpunktes aus dem ordentlichen Zivildienst gemäß § 19a Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit 30.11.2025 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sei.
Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung der sich aus § 19 ZDG ergebenden Rechtslage aus: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2013 sei der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 05.02.2013 festgestellt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2025 sei der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.01.2026 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Mit Schreiben dieser Einrichtung vom 01.12.2025 habe diese der belangten Behörde eine Reihe an Krankmeldungen sowie das Formular ,,Krankmeldungen des Zivildienstleistenden" übermittelt. Die Krankmeldungen hätten folgende Tage/Zeiträume umfasst: 06.06.2025, 12.06.2025 bis 14.06.2025, 28.07.2025 bis 30.07.2025, 11.09.2025 bis 12.09.2025, 14.10.2025 bis 17.10.2025, 20.10.2025 bis 24.10.2025 und seit 25.11.2025. lm Zeitraum 21.09.2025 bis 10.10.2025 sowie 27.10.2025 bis 24.11.2025 sei der Beschwerdeführer ebenfalls dienstunfähig gewesen, diese Dienstunfähigkeiten seien aber in der Leistung des Zivildienstes begründet gewesen. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2025 wurde sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er gemäß § 19a Abs. 2 ZDG seit 30.11.2025 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen sei. Mit Schreiben vom 11.12.2025 habe er den Antrag auf Feststellung des Entlassungszeitpunktes gestellt. Sämtliche medizinische Befunde sowie die Diagnose eines angeschwollenen Nervs vom 25.11.2025 würden im direkten Zusammenhang mit seinem Arbeitsunfall vom 19.09.2025 stehen. Auch der Zeitraum vom 14.10.2025 bis 27.10.2025 würde im Zusammenhang mit dem genannten Arbeitsunfall stehen. Zum Beweis seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer eine Vielzahl an medizinischen Unterlagen übermittelt. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe für die belangte Behörde folgender Sachverhalt fest: Sie waren an folgenden Tagen/in folgenden Zeiträumen dienstunfähig: 06.06.2025, von 12.06.2025 bis 14.06.2025, von 28.07.2025 bis 30.07.2025, von 11.09.2025 bis 12.09.2025, von 14.10.2025 bis 17.10.2025, von 20.10.2025 bis 24.10.2025 und seit 25.11.2025. Diese Zeiten der Dienstunfähigkeiten seien nicht nachweislich in der Leistung des ordentlichen Zivildienstes begründet gewesen. Weil die in der Begründung angeführten Tage der Dienstunfähigkeit nicht nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen seien, sei der Beschwerdeführer mit 30.11.2025 insgesamt 24 Tage dienstunfähig gewesen und mit diesem Tag gemäß § 19a ZDG entlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er zusammengefasst ausführte: Er halte fest, dass er mit Schreiben vom 11.12.2025 einen Feststellungsantrag gemäß § 19a Abs. 2 ZDG bezüglich des Zeitpunktes seiner Entlassung aus dem Zivildienst gestellt habe. Die nunmehr getroffene Feststellung sei rechtswidrig, weil die medizinisch belegte Unfallkausalität nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Eine vorzeitige Entlassung gelte grundsätzlich automatisch, wenn ein Zivildienstleistender insgesamt 24 Kalendertage krankheitsbedingt dienstunfähig sei, jedoch seien Krankenstandstage nicht in diese Summe einzurechnen, wenn die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sei. Am 19.09.2025 habe der Beschwerdeführer während des Zivildienstes einen Arbeitsunfall erlitten. Sämtliche medizinischen Befunde sowie die Diagnose eines angeschwollenen Nervs vom 25.11.2025 stünden in einem direkten Zusammenhang mit diesem Unfall. Im Zuge der neurologischen Untersuchung sei ein Nervenleitgeschwindigkeitstest (NLG) durchgeführt worden. Dieser Test belege nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass der betroffene Nerv zum Untersuchungszeitpunkt nicht funktionsfähig gewesen sei. Aufgrund dieser Diagnose sei auch eine Überweisung für eine physikalische Behandlung ausgestellt worden. Darüber hinaus sei der Zeitraum vom 14.10.2025 bis 27.10.2025 von der Behörde nicht als unfallkausal berücksichtigt worden. Diese Beurteilung sei unzutreffend, weil durch ärztliche Diagnosen und Rechnungen des behandelnden Orthopäden nachgewiesen werden könne, dass die Beschwerden und die deswegen erforderlichen Behandlungen durchgehend auf denselben Arbeitsunfall vom 19.09.2025 zurückzuführen seien. Sämtliche relevanten Befunde, Diagnosen, Rechnungen und sonstigen Nachweise seien bereits vorgelegt worden beziehungsweise würden diese der Beschwerde erneut als Beilagen angeschlossen. Seit Beginn des Krankenstandes sei sowohl die Einrichtung als auch das zuständige Büro regelmäßig über den Stand der medizinischen Abklärungen informiert worden. Der angefochtene Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass jene Zeiten der Dienstunfähigkeit, die auf die Gesundheitsschädigung infolge des Arbeitsunfalls vom 19.09.2025 zurückzuführen seien, gemäß § 19a ZDG nicht in die 24-Tage-Summe eingerechnet werden. Insbesondere auch der Zeitraum vom 14.10.2025 bis 27.10.2025 stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 19.09.2025 und dürfe daher nicht als gewöhnlicher Krankenstand gewertet werden darf, in eventu sei der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Beschwerde waren als Beilagen angeschlossen: Ein Ultraschall-Radiologie-Befund vom 20.11.2025, ein Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 11.11.2025, ein Arztbrief und eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung einer Fachärztin für Neurologie vom 03.12.2025, Honorarnoten eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 08.10.2025 und 22.10.2025, Krankenstandsmeldungen des Beschwerdeführers vom 14.01.2025, 20.10.2025, Verordnung zur physikalischen Behandlung einer Fachärztin für Neurologie vom 03.12.2025 sowie die Mitteilung der belangten Behörde über die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem ordentlichen Zivildienst vom 02.12.2025.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem oben unter Punkt I. dargestellten zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen und Folgendes festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2013 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 05.02.2013 festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2025 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.05.2025 bis 31.01.2026 einer näher genannten Einrichtung (Seniorenwohnanlage) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Die Zivildiensteinrichtung informierte die belangte Behörde am 01.12.2025 gemäß § 39 Abs. 4 ZDG, dass die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen (exklusive der Tage wegen des Dienstunfalles bzw. der Dienstunfähigkeit wegen des Zivildienstes) des Beschwerdeführers am 30.11.2025 insgesamt 24 Kalendertage erreicht habe.
Die belangte Behörde informierte daraufhin den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 02.12.2025, dass er gemäß § 19a Abs. 2 ZDG seit 30.11.2025 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen sei.
Am 11.12.205 stellte der Beschwerdeführer den das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes der Entlassung gemäß § 19a Abs. 2 ZDG.
1.2. Der Beschwerdeführer war als Zivildienstleistender bis zum 30.11.2025 insgesamt 67 Tage dienstunfähig.
Am 06.06.2025 (1 Tag) sowie vom 12.06.2025 bis 14.06.2025 (3 Tage), vom 28.07.2025 bis 30.07.2025 (3 Tage), und vom 11.09.2025 bis 12.09.2025 (2 Tage), somit gesamt 9 Tage, war der Beschwerdeführer wegen Gesundheitsschädigungen, die nicht auf den Zivildienst zurückzuführen waren, dienstunfähig.
Am 19.09.2025 um 11 Uhr erlitt der Beschwerdeführer im Zuge seiner Dienstverrichtung einen Dienstunfall. Ihm fiel bei der Ausübung des Zivildienstes beim Öffnen einer Wärmebox ein 5 kg schwerer Heizkörper auf den linken Fuß. Die diesbezügliche medizinische Hauptdiagnose eines Traumazentrums/Krankenhauses vom 21.09.2025 lautet: „Cont. mall. lat. sin. non rec. S82.60“.
Der Beschwerdeführer war wegen dieses Dienstunfalles vom 21.09.2025 bis 27.09.2025 (7 Tage), vom 29.09.2025 bis 03.10.2025 (5 Tage), vom 07.10.2025 bis 10.10.2025 (4 Tage), vom 14.10.2025 bis 17.10.2025 (4 Tage), vom 20.10.2025 bis 24.10.2025 (5 Tage), 27.10.2025 bis 31.10.2025 (5 Tage), 03.11.2025 bis 24.11.2025 (22 Tage) und vom 25.11.2025 bis 30.11.2025 (6 Tage) (bzw. 04.12.2025 [10 Tage]), insgesamt 58 Tage (bis zum 30.11.2025) bzw. 62 Tage (bis zum 04.12.2025), dienstunfähig. Diese Dienstunfähigkeit ist nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes (des Dienstunfalles) zurückzuführen.
Ein Einverständnis des Beschwerdeführers, die Dauer der so erlittenen Dienstunfähigkeit in die Summe laut § 19a Abs. 2 ZDG einzurechnen, liegt nicht vor.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegte medizinischen Nachweisen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein.
2.2. Feststellungen, wie sie unter Punkt 1.1. getroffenen wurden, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und blieben vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unbeanstandet.
2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. beruhen auf folgenden Erwägungen:
Dass der Beschwerdeführer als Zivildienstleistender bis zum 30.11.2025 an insgesamt 67 Tagen dienstunfähig war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Information gemäß § 39 Abs. 4 ZDG der Zivildiensteinrichtung an die belangte Behörde vom 01.12.2025 und ist ebenfalls unstrittig. Die genannte Information vom 01.12.2025 weist bis zum 30.11.2025 folgende Tage/Zeiträume der Dienstunfähigkeit (Krankmeldungen) des Beschwerdeführers als Zivildienstleistender auf:
1.06.06. 2025 − 06.06.2025 (1 Tag)
2.12.06. 2025 − 14.06.2025 (3 Tage)
3.28.07. 2025 − 30.07.2025 (3 Tage)
4.11.09. 2025 − 12.09.2025 (2 Tage)
5.21.09. 2025 − 27.09.2025 (7 Tage)
6.29.09. 2025 − 03.10.2025 (5 Tage
7.07.10. 2025 − 10.10.2025 (4 Tage)
8.14.10. 2025 − 17.10.2025 (4 Tage)
9.20.10. 2025 − 24.10.2025 (5 Tage)
10.27.10. 2025 − 31.10.2025 (5 Tage)
11.03.11. 2025 − 24.11.2025 (22 Tage)
12.25.11. 2025 − 30.11.2025 (6 Tage)
Aus der Information vom 01.12.2025 geht des Weiteren hervor, dass die Zivildiensteinrichtung (lediglich) die in den Punkten 5., 6., 7., 10. und 11. genannten Zeiträume (vom 21.09.2025 bis 27.09.2025 [7 Tage], vom 29.09.2025 bis 03.10.2025 [5 Tage], vom 07.10.2025 bis 10.10.2025 [4 Tage], vom 27.10.2025 bis 31.10.2025 [5 Tage] und vom 03.11.2025 bis 24.11.2025 [22 Tage]), insgesamt 43 Tage, als Dienstunfähigkeiten wegen des Dienstunfalles bzw. des Zivildienstes wertete, womit die Dauer der krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Beschwerdeführer (exklusive der Tage wegen des Dienstunfalles bzw. der Dienstunfähigkeit wegen des Zivildienstes) am 30.11.2025 das Ausmaß von 24 Tage erreicht habe.
Dieser Beurteilung schloss sich die belangte Behörde mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer sei vom 06.06.2025, von 12.06.2025 bis 14.06.2025, von 28.07.2025 bis 30.07.2025, von 11.09.2025 bis 12.09.2025, von 14.10.2025 bis 17.10.2025, von 20.10.2025 bis 24.10.2025 und seit 25.11.2025, somit zum 30.11.2025 24 Tage, dienstunfähig (gewesen), wobei diese Zeiten der Dienstunfähigkeit nicht nachweislich in der Leistung des ordentlichen Zivildienstes begründet gewesen seien, ohne eine weitere Begründung an.
Diese Beurteilung bzw. diese Feststellung erweist sich jedoch als nicht tragfähig. Es ist vielmehr der Ansicht des Beschwerdeführers, dass auch die Dienstunfähigkeit in den Zeiträumen vom 14.10.2025 bis 17.10.2025, vom 20.10.2025 bis 24.10.2025 und seit bzw. vom 25.11.2025 bis 30.11.2015 nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, zu folgen:
Zunächst ist unstrittig und durch medizinische Nachweise belegt sowie sowohl von der Zivildiensteinrichtung als auch von der belangten Behörde anerkannt, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2025 einen Dienstunfall erlitten hat. Der festgestellte Unfallhergang und die festgestellte Diagnose ergeben sich aus dem Behandlungsausweis eines Traumazentrums/Krankenhauses vom 21.09.2025.
Seitens des Traumazentrums/Krankenhauses wurde dem Beschwerdeführer auch eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 21.09.2025 bis 27.09.2025 ausgestellt und der Beschwerdeführer bei Beschwerden wiederbestellt. Der Beschwerdeführer legte überdies eine „Krankenstandsmeldung für Zivildienstleistende“ einer Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend diesen Zeitraum vom 01.10.2025 vor, in der als Art der Erkrankung „Verletzung des Stütz- und Bewegungsapparates – Körperregion linker Fuß“ und „Sonstiges: Arbeitsunfall“ angegeben wurde. Bezüglich des Zeitraums vom 29.09.2025 bis 03.10.2025 legte der Beschwerdeführer eine Krankenstandsmeldung derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vor, in der neuerlich „Verletzung des Stütz- und Bewegungsapparates – Körperregion linker Fuß“ und „Sonstiges: Arbeitsunfall“ angeführt wurde. Betreffend den Zeitraum 07.10.2025 bis 10.10.2025 liegt eine Krankenstandsmeldung ebendieser Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2025 vor, in der diese zur Erkrankung des Beschwerdeführers „Sonstiges: Z. n. Arbeitsunfall; Trauma“ angab. In den Krankenstandsmeldungen vom 28.10.2025 bestätigte die in Rede stehende Ärztin eine Erkrankung des Beschwerdeführers im Zeitraum 27.10.2025 bis 24.11.2025 wegen „Sonstiges: cont. mall. lat. sin. non rect. (Arbeitsunfall)“. Damit hat der Beschwerdeführer, auch nach Ansicht der belangten Behörde bzw. der Zivildiensteinrichtung, den Nachweis erbracht, dass in Bezug auf diese Zeiträume der Dienstunfall bzw. die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes kausal für die Dienstunfähigkeit war. Die vom Beschwerdeführer übermittelten, dargestellten ärztlichen Bescheinigungen geben ausreichend Beweis über den Dienstunfall und die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Dienstunfalles, sodass eine (amts)ärztliche Untersuchung nicht erforderlich ist; auch die belangte Behörde hat eine solche als nicht erheblich erachtet und nicht angeordnet.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch, auch mangels jeglicher Begründung der belangten Behörde, nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten „Krankenstandsmeldungen für Zivildienstleistende“ vom 14.10.2025 (Zeitraum: 14.10.2025 bis 17.10.2025), vom 20.10.2025 (Zeitraum: 20.10.2025 bis 24.10.2025) und vom 24.11.2025 (Zeitraum: 25.11.2025 bis 04.12.2025) nicht als ausreichende Beweise für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Dienstunfalles bzw. des Zivildienstes angesehen hat. Denn der Beschwerdeführer hat einen Befund vom 20.11.2025 über die Sonographie des Nervus tibialis links mit dem Ergebnis einer „diskreten Schwellung eines Astes des Nervus saphenus an der symptomatischen Stelle“ vorgelegt, in dem auch angeführt ist, dass sich der Beschwerdeführer im September 2025 mit einer Heizplatte am linken Innenknöchel verletzt habe und er seitdem lokale Gefühlsstörungen mit Projektion in die Innenseite des Unterschenkels habe, was mit dem Dienstunfall im Einklang steht. Zudem bestätigte die Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch bereits die früheren Krankenstandsmeldungen des Beschwerdeführers ausgestellt hat, in der Meldung vom 24.11.2025 bezüglich des Beschwerdeführers „neurologische Erkrankung N. saphenus Schwellung links laut Sonographie 20.11.2025“ und „ARBEITSUNFALL“. Aufgrund der Art der Erkrankung und des Arbeitsunfalles und der expliziten Bezugnahme auf den Arbeitsunfall des Beschwerdeführers in der Krankenstandsmeldung kann kein Zweifel bestehen, dass die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes (des Dienstunfalles) kausal für diese Dienstunfähigkeit war. In den Krankenstandsmeldungen vom 14.10.2025 und vom 20.10.2025, die wiederum von derselben Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt wurden, fehlt zwar eine ausdrückliche Erwähnung des Dienstunfalles des Beschwerdeführers, jedoch ist in beiden Meldungen betreffend die Art der Erkrankung „Sonstiges: cont. mall. lat. sin. non rect.“ angeführt, was der Diagnose des Dienstunfalles und der Krankenstandmeldung vom 28.10.2025, die von der belangten Behörde und der Zivildiensteinrichtung als ausreichender Nachweis für eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes (des Dienstunfalles) gewertet wurde, entspricht. Diese beiden Krankenstandsmeldungen/ärztlichen Bestätigungen können im Zusammenhang mit den vorgelegten anderen ärztlichen Bescheinigungen nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass diese Erkrankungen bzw. die Dienstunfähigkeit in den besagten Zeiträumen vom Dienstunfall des Beschwerdeführers herrühren. Damit hat der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Zeiträume 14.10.2025 bis 17.10.2025, 20.10.2025 bis 24.10.2025 und 25.11.2025 bis 30.11.2015 (bzw. bis 04.12.2025) mit seinen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesen, dass der Dienstunfall bzw. die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes kausal für die Dienstunfähigkeit war. Da die Kausalität für diese Dienstunfähigkeit bereits mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesen ist, ist auch insofern eine weitere (amts)ärztliche Untersuchung nicht erforderlich.
Dass der Beschwerdeführer mit der Einrechnung nicht einverstanden ist, ist unstrittig.
2.4. Somit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhaltes fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1.1. § 19a, § 23c und § 39 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lauten:
§19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.
§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,
1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,
3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
4. nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.
(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.
3.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016, soweit verfahrensrelevant, Folgendes ausgeführt:
Ist der Zivildienstpflichtige verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er gemäß § 23c Abs. 1 ZDG die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen. Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit hat der Zivildienstpflichtige im Rahmen dieser Meldung seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekannt zu geben und sich zwecks Glaubhaftmachung dieser Verhinderung der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen sowie die darüber ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln; der Vorgesetzte kann auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung verlangen (§ 23c Abs. 2 ZDG). Alle diese Verpflichtungen - unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung, Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, ärztliche Untersuchung und fristgerechte Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung, Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung über Auftrag des Vorgesetzten - sind gemäß § 65 ZDG verwaltungsstrafbewehrt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0203), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Anzeige des Vorgesetzten, wenn er eine solche Dienstpflichtverletzung selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses davon Kenntnis erlangt, durch Strafverfügung eine Geldstrafe festsetzen kann (§ 39 Abs. 3 ZDG iVm. § 47 Abs. 1 VStG). Vernachlässigt der Zivildienstleistende seine Verpflichtung, sich bei Dienstverhinderung wegen Krankheit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztliche Bescheinigung der Einrichtung zu übermitteln, hat der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, welche dies zum Anlass für disziplinäre Maßnahmen (§ 16 ZDG) nehmen kann. Als weitere Sanktion sieht § 15 Abs. 2 Z 3 und 4 ZDG vor, dass die Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheiten, wenn der Zivildienstpflichtige die ärztliche Bescheinigung nicht übermittelt oder sich nicht über Auftrag seines Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterzieht, nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werden. Darüber hinaus hat der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, wenn er begründete Zweifel an dessen krankheitsbedingter Dienstverhinderung hat, Beginn und Ende der Dienstverhinderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die bei Vorliegen besonderer Gründe eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen kann (§ 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz ZDG).
Es besteht demnach ein dichtes Geflecht an sanktionsbewehrten Regelungen, die bei Dienstverhinderung durch Krankheit zum einen Informations- und Nachweispflichten des Zivildienstleistenden vorsehen und zum anderen die ärztliche Überprüfung der behaupteten Gründe der Dienstverhinderung ermöglichen. Diese Regelungen dienen der Verhinderung einer missbräuchlichen Abwesenheit vom Dienst unter Berufung auf Krankheit.
Den dargestellten Melde-, Nachweis- und Untersuchungspflichten des Zivildienstleistenden stehen die Regelungen über die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gegenüber. Eine solche Entlassung setzt gemäß § 19a Abs. 2 ZDG die Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraus. Dienstunfähig ist gemäß § 19a Abs. 1 ZDG, wer gesundheitlich (geistig oder körperlich) zu jedem Zivildienst unfähig ist. Dienstunfähigkeit ist nicht gegeben, wenn bloß die gesundheitliche Eignung für die bisherige Dienstleistung fehlt. In diesem Fall kommen nur Verfügungen nach den §§ 17 Z 1, 18 Z 3 oder 19 Abs. 3 ZDG in Betracht (vgl. VwGH 21.1.1987, 84/01/0079; 22.9.1992, 92/11/0122), der Zivildienstleistende ist also zu einer anderen Dienstleistung in derselben oder einer anderen Einrichtung zu verpflichten, oder der Zivildienst ist zu unterbrechen.
Liegt eine solche Dienstunfähigkeit für insgesamt, wenn auch nicht notwendigerweise zusammenhängende (aufeinander folgende) 24 Kalendertage vor, gilt der Zivildienstleistende ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG den Zeitpunkt der Entlassung mit Bescheid festzustellen, was der Rechtssicherheit des Zivildienstpflichtigen, der zur Antragstellung berechtigt ist, dient. Eine solche Feststellung setzt, sofern nicht bereits die vom Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG übermittelten ärztliche(n) Bescheinigung(en) ausreichend Beweis über die Dienstunfähigkeit geben oder diese iSd. § 45 Abs. 1 AVG offenkundig ist, eine (amts)ärztliche Untersuchung voraus (vgl. in diesem Sinn schon § 19a Abs. 1 ZDG idF ZDG Novelle 1994), wofür § 19a Abs. 2 zweiter Satz ZDG die gesetzliche Grundlage bildet. Die Untersuchung durch den Amtsarzt dient nach den Gesetzesmaterialien überdies einer Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Zivildienstleistenden im Hinblick auf seine weitere Zuweisung, die sobald wie möglich nach Wegfall des Entlassungsgrundes erfolgen soll (§ 19a Abs. 4 ZDG; vgl. RV 380 BlgNR XXVI. GP, 6).
Damit die Zivildienstserviceagentur von den Umständen, welche zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst wegen Dienstunfähigkeit führen können, Kenntnis erlangt, hat der Vorgesetzte gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz ZDG die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren, wenn die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen insgesamt 24 Kalendertage erreicht. Diese Information dient der Zivildienstserviceagentur nach den Gesetzesmaterialien zum einen dazu, den Zivildienstpflichten über eine - ex lege eingetretene - vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu informieren, und soll es ihr zum anderen ermöglichen, aus Anlass der Entlassung notwendige Maßnahmen (etwa in Zusammenhang mit der Sozialversicherung) zu ergreifen (vgl. RV 380 BlgNR XXVI. GP, 6).
Ist die Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, ist „dieser Zeitraum“ - damit ist jener Zeitraum gemeint, auf den sich die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes bezieht - gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in die Summe von 24 Kalendertagen, die eine vorzeitige Entlassung bewirkt, einzurechnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zivildienstleistende mit der Einrechnung einverstanden ist. Der Zivildienstleistende muss den Nachweis erbringen, dass die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes kausal für die Dienstunfähigkeit ist (arg: „nachweislich“). Damit der Zivildienstleistende angesichts der ex lege eintretenden Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst Rechtssicherheit darüber erhält, ob ihm ein solcher Nachweis gelungen ist, kann er gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes der Entlassung stellen.
In einem solchen Verfahren hat die Zivildienstserviceagentur auf Grundlage entsprechender Feststellungen (vgl. VwGH 21.1.1987, 84/01/0079) zu beurteilen, (erstens) ob eine Dienstunfähigkeit iSd. § 19a Abs. 1 ZDG im Ausmaß von insgesamt 24 Kalendertagen vorliegt und (zweitens) ob bzw. welche Zeiten der Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind. Dazu hat sie im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes allenfalls eine Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 19a Abs. 2 zweiter Satz ZDG anzuordnen. Auf Grundlage dieser Beurteilungen hat die Zivildienstserviceagentur sodann festzustellen, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, wenn Zeiten einer Dienstunfähigkeit zwar im relevanten Ausmaß vorliegen, diese (oder Teile davon) aber auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind und daher gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind, die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, (erstens) ob eine Dienstunfähigkeit iSd. § 19a Abs. 1 ZDG im Ausmaß von insgesamt 24 Kalendertagen vorliegt und (zweitens) ob bzw. welche Zeiten der Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind.
Nach den Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers zwar eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Ausmaß von insgesamt über 24 Kalendertagen, nämlich 67 Tagen, bis zum 30.11.2025 vor, jedoch ist diese im Ausmaß von 58 Tagen nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes (des erlittenen Dienstunfalles) zurückzuführen. Die Dienstunfähigkeit ist in diesem Umfang gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in die in § 19a Abs. 2 ZDG genannten entlassungsrelevanten 24 Kalendertage einzurechnen, da der Beschwerdeführer nach den weiteren Feststellungen mit einer derartigen Einrechnung nicht einverstanden ist.
Die Summe von 24 Kalendertagen, die eine vorzeitige Entlassung bewirkt, wurde im vorliegenden Fall daher nicht erreicht. Die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung liegen somit nicht vor und eine solche ist nicht eingetreten.
3.4. Die angefochtene Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 19a Abs. 2 ZDG mit 30.11.2025 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen sei, erweist sich aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig. Diese Feststellung ist daher unter Stattgabe der Beschwerde abzuändern.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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