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W221 2334263-1•Bundesverwaltungsgericht W221 2334263-1
W221 2334263-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2026
Anerkennung als Flüchtling Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft zuerkannt gesamtes Staatsgebiet politische Gesinnung Polizist Rückkehrentscheidung behoben staatliche Akteure staatliche Verfolgung Taliban Verfolgung aus politischen Gründen
W221 2334263-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er habe für etwa siebeneinhalb Jahren für die ehemalige Polizei in Afghanistan gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er gegen den Islamischen Staat (IS) und die Taliban gekämpft.
Am 12.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan für mehrere Einheiten als Polizist gearbeitet, im Rahmen welcher er Anhänger des IS und Taliban ausfindig gemacht, verfolgt und festgenommen habe. Zudem habe er während seines Dienstes in Afghanistan in den sozialen Medien Fotos und Berichte geteilt sowie Fernsehsender Interviews gegeben. Er habe in den sozialen Medien auch Negatives über die Taliban geteilt, weswegen er den Taliban ins Visier gefallen sei.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsland Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftslandbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Länderfeststellungen, die mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Stellungnahme vom 10.06.2026 brachte der Beschwerdeführer insbesondere ergänzend vor, er bringe seine oppositionelle Gesinnung den Taliban gegenüber auch aktuell öffentlich zum Ausdruck, indem er diese Meinung in den sozialen Medien teile. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer Screenshots von veröffentlichen Beiträgen auf seinem TikTok-Account vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Kunar, wo er bis zu seiner Ausreise auf Afghanistan mit seiner Familie in einem Haus lebte.
Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, als er sich in Deutschland aufgehalten hat, sind seine Ehefrau und Tochter krankheitsbedingt verstorben.
Die Eltern, vier Schwestern, wobei zwei davon verheiratet sind, und drei Brüder des Beschwerdeführers leben gemeinsam in einem Haus in der Provinz Kunar. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Zahntechniker und wohnt in einer Dienstwohnung in Kabul.
Der Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet ein eigenes, kleines Grundstück, auf dem Gemüse für den Eigenbedarf angebaut wird. Davon abgesehen wird die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Afghanistan in finanzieller Hinsicht durch jenen Bruder des Beschwerdeführers unterstützt, der als Zahntechniker arbeitet.
In Afghanistan, in den Provinzen Kunar, Nangarhar und Kabul, leben insgesamt acht Onkel und vier Tanten des Beschwerdeführers. Die Onkel haben in Afghanistan als Landwirte und Fahrer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht und sich anschließend im Alter von 17 oder 18 Jahren bei einer Polizeiakademie in Afghanistan beworben. Nach einem Aufnahmeverfahren wurde der Beschwerdeführer bei der Polizeiakademie angenommen, wo er sechs Monate ausgebildet wurde.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre für die ehemalige afghanische Polizei gearbeitet und war bei mehreren Einheiten der ehemaligen afghanischen Polizei eingesetzt. Anlässlich seiner Tätigkeit für die ehemalige afghanische Polizei wurde der Beschwerdeführer nach zwei Angriffen des IS auf zivile Einrichtungen von Fernsehsendern interviewt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die ehemalige afghanische Polizei auf seinem ehemaligen privaten Facebook-Account über die Taliban kritisch geäußert.
Der Beschwerdeführer ist auch aktuell in den sozialen Medien aktiv, indem er einen TikTok-Account unter seinem Klarnamen betreibt und auf dem TikTok-Account eines Freundes gemeinsam mit diesem live-Videos veranstaltet, wobei dabei auch sein eigener TikTok-Account sichtbar ist. Auf TikTok veröffentlicht er nach wie vor die Taliban kritisierende Beiträge und teilt so seine den Taliban gegenüber bestehende oppositionelle Gesinnung. Ein paar seiner auf seinem TikTok-Account veröffentlichten Videos sind mit über 27.000 und 37.000 Aufrufen breit medial wirksam geworden.
Aufgrund der erlangten Reichweite der auf dem TikTok-Account des Beschwerdeführers veröffentlichten Videos kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Taliban über seine ihnen gegenüber bestehende oppositionelle Gesinnung erfahren haben. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner in den sozialen Medien bzw. auf TikTok geteilten oppositionellen Gesinnung den Taliban gegenüber die Gefahr, von diesen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand: 07.11.2025
„Sicherheitslage
[…]
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
[…]
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).“
Auszug aus der UNHCR Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025:
„Persons (perceived as) opposing or criticizing the de facto authorities
The de facto authorities have targeted persons who they perceive as having opposed or criticizing their rule, their edicts, decrees or laws, including, inter alia, academics, religious scholars, writers, artists, political activists, lawyers, human and women rights defenders, NGO workers, influential religious or tribal leaders, persons accused of collaborating with anti-Taliban groups or civil society members. Women’s rights defenders and women leaders and members of civil society, as well as NGOs focused on women’s rights, have faced intimidation and harassment from the de facto authorities.
Generally, the de facto authorities have restricted freedom of expression and punished those who criticize the de facto authorities or their governance. During the first six months of 2024, the de facto authorities arrested and detained “at least 20 civil activists and human rights defenders, 9 of them women.” While women and men protested the de facto authorities’ policies at the start, in particular those affecting women, these protestors were often arrested, detained, tortured or otherwise targeted, resulting in an almost complete closure of civic space.The de facto authorities reportedly monitor social media activity and have “routinely” searched through individuals’ mobile phones for critical comments. During 2024, there has been a reported increase in the de facto authorities arresting and detaining persons perceived to be associated with armed opposition groups; during 2023, they killed at least 21 persons on similar allegations.
Given the information presented above, persons who are (perceived as) criticizing or opposing the de facto authorities are likely to be in need of international protection.“
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich ebenso aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Ableben der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in Afghanistan, deren aktuellen Aufenthaltsorten in Afghanistan, dem Familienstand zweier Schwestern und der Berufstätigkeit eines Bruders ergeben sich aus seinen entsprechenden zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.
Die Feststellung dazu, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan ein kleines Grundstück für den Eigenbedarf bewirtschaftet, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers davon abgesehen von seinem in Kabul lebenden Bruder in finanzieller Hinsicht unterstützt wird, brachte der Beschwerdeführer übereinstimmend und damit glaubhaft vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor.
Die Feststellungen zu den Tanten und Onkel des Beschwerdeführers sowie deren aktuellen Aufenthaltsorten und Berufstätigkeiten in Afghanistan stützen sich auf seine entsprechenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung. Dass sich der Beschwerdeführer anschließend im Alter von 17 oder 18 Jahren bei einer Polizeiakademie in Afghanistan beworben hat sowie dort angenommen wurde und eine sechsmonatige Ausbildung genossen hat, konnte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, zumal er in der Lage war, die in diesem Zusammenhang an ihn gestellten Fragen schlüssig zu beantworten. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Polizeiausbildung begonnen habe.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Verfahren stets vor, dass er für mehrere Jahre bei der ehemaligen afghanischen Polizei in mehreren Einheiten gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nach konkreter Aufforderung der erkennenden Richterin und deren Betonung der Bedeutung einer stringenten, freien Erzählung, seinen Werdegang und seine Aufgaben innerhalb der ehemaligen afghanischen Polizei schlussendlich plausibel und detailliert darlegen. Durch die Vorlage eines Dienstausweises, der nach einer Dokumentenüberprüfung als unbedenklich eingestuft wurde, und diverser Unterlagen, wie etwa ein Dankschreiben für seine Dienste in einer Spezialeinheit, wird dieses Vorbringen auch untermauert. Es wird keineswegs übersehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausging, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der ehemaligen afghanischen Polizei tätig gewesen sei und es diese Annahme unter anderem mit seinen widersprüchlichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren begründete. Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch konkret von der erkennenden Richterin aufgefordert wurde, seine genaue Tätigkeit für die ehemalige afghanische Polizei zu nennen, konnte der Beschwerdeführer die verschiedenen Einheiten der ehemaligen afghanischen Polizei, für die er gearbeitet habe, und seine verschiedenen Aufgaben innerhalb der unterschiedlichen Einheiten der ehemaligen afghanischen Polizei nachvollziehbar und detailliert schildern. Aufgrund dieser überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Vorlage der bereits genannten Dokumente ist entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan für mehrere Jahre in mehreren Einheiten für die ehemalige afghanische Polizei gearbeitet hat und kann der Beweiswürdigung des BFA, wonach die Dokumente zwar echt, aber gekauft sein könnten, nicht gefolgt werden.
In Anbetracht dessen, dass die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Polizei – wie gerade geschrieben – glaubhaft ist, bestehen auch keine Zweifel daran, dass er – wie er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung angab – im Rahmen dieser Tätigkeit für die ehemalige afghanische Polizei nach zwei Anschlägen des IS von Fernsehsendern darüber interviewt wurde und sich auf seinem damaligen privaten Facebook-Account über die Taliban kritisch geäußert hat. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus nachvollziehbar, dass er durch seine Beiträge auf seinem damaligen privaten Facebook-Account die breite Masse erreichen wollte, um aufzuzeigen, wie die Taliban agieren und welche Folgen deren Handlungen für die Bevölkerung und insbesondere Kinder und Frauen hätten. Der Beschwerdeführer ist damit bereits in Afghanistan in den sozialen Medien öffentlich aufgetreten und hat dort seine oppositionelle Haltung den Taliban gegenüber offen geäußert.
Entsprechend der Stellungnahme vom 10.06.2026 führte er dieses Verhalten auch in Österreich fort, als er nunmehr vorbrachte, auch in Österreich in den sozialen Medien aktiv sei, da er einen TikTok-Account unter seinem Klarnamen betreibe. Zum Beweis dafür, wurden mit der Stellungnahme vom 10.06.2026 auch Screenshots der auf diesem TikTok-Account veröffentlichten Videos vorgelegt und zeigte auch in der mündlichen Verhandlung sein Handy mit mehreren Fotos und Filmaufnahmen. Aufgrund des entsprechenden übereinstimmenden Vorbringens in der Stellungnahme vom 10.06.2026 und in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage der erwähnten Screenshots ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch aktuell in den sozialen Medien, konkret TikTok, aktiv ist. Wie diesen vorgelegten Screenshots der auf dem TikTok-Account des Beschwerdeführers veröffentlichen Videos entnommen werden kann, sind ein paar dieser Videos mit über 27.000 und 37.000 Aufrufen breit medial wirksam geworden. Wie auch schon in Afghanistan, sei der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung aus dem Grund auf TikTok aktiv, da er viele (junge) Personen erreichen wolle, um diese über das verheerende Handeln der Taliban aufzuklären und um zu verdeutlichen, dass Menschen Rechte hätten, die die Taliban verwehren würden. Für diese Zwecke veröffentliche der Beschwerdeführer Videos auf seinem TikTok-Account und veranstalte mit einem Freund live-Videos auf dessen TikTok-Account, wobei dabei auch sein eigener TikTok-Account sichtbar sei. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer etwa auch ein Video auf seinem TikTok-Account veröffentlicht, im Rahmen dessen er die Unfähigkeit der Taliban, die Bevölkerung vor pakistanischen Angriffen zu beschützen, behauptete.
Aus den gerade geschilderten Beweggründen seinen TikTok-Account zu führen und den dort veröffentlichen Beiträgen und Ansichten lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer den Taliban gegenüber oppositionell gesinnt ist. Diese Meinung verdeutlichte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem, indem er die Taliban als Terroristen bezeichnete und betonte, dass diese Menschen schlagen und töten würden. Es steht damit für die erkennende Richterin fest, dass der Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung den Taliban gegenüber einnimmt und diese auch in den sozialen Medien bzw. auf TikTok öffentlich preisgibt. Der Beschwerdeführer veröffentlicht damit die Taliban kritisierende Beiträge auf TikTok, wobei sein TikTok-Account unter seinem Klarnamen aufgrund der vielen tausenden Aufrufe einen nicht unbedeutenden Bekanntheitsgrad erreicht hat und deswegen auch nicht auszuschließen ist, dass er ebenso den Taliban negativ aufgefallen ist bzw. diese von seiner in den sozialen Medien bzw. TikTok geteilten oppositionellen Haltung erfahren haben. Auch dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan der Staatendokumentation lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Taliban in den sozialen Medien aktiv sind und diese sowie Internettechnik etwa auch dafür nutzen, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Auch die UNHCR Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025 berichtet davon, dass die Taliban Aktivitäten in den sozialen Medien überwachen.
Die UNHCR Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025 nennt darüber hinaus als Risikoprofil einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein ausdrücklich jene Personen, die sich den Taliban widersetzen oder diese kritisieren bzw. jene Personen, die als Gegner oder Kritiker der Taliban wahrgenommen werden. Aus diesem Bericht ergibt sich etwa, dass die Taliban jene Personen bestrafen, die die Taliban oder deren Regierungsführung kritisieren. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen und den obigen Ausführungen steht fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in den sozialen Medien, im Rahmen derer er – wie auch schon in Afghanistan – öffentlich die Taliban kritisiert bzw. dort seine gegenüber den Taliban bestehende oppositionelle Gesinnung öffentlich teilt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr droht.
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I. (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.
Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die im Verfahren ins Treffen geführte Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen, konkret aus dem Grund der politischen Überzeugung, verfolgt zu werden, ist aufgrund seines glaubhaften Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen sowie den genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen begründet.
In Fällen einer vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgehenden Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen wirksamen Schutz erhalten kann, weswegen keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO durchzuführen ist. Eine Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO ist bei staatlicher Verfolgung dann durchzuführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
Da im vorliegenden Fall die festgestellte Furcht vor Verfolgung dem Beschwerdeführer von den Taliban droht, die als Vertreter des Staates anzusehen sind und die das gesamte Herkunftsland beherrschen, ist keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO durchzuführen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Ausschlussgründe gemäß Art. 12 StatusVO gesetzt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Dem Beschwerdeführer wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
Zu Spruchpunkt II. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):
Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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