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G314 2327526-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2327526-1
G314 2327526-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2026
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Streitgenossenzuschlag Stundungsantrag Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Zurückweisung
G314 2327526-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von 1. XXXX in XXXX und 2. XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):
A)
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX (Grundverfahren) fordern die Beschwerdeführerinnen (BF) als Klägerinnen von einer beklagten Partei EUR 7.727,40 und erheben gleichzeitig ein mit EUR 8.000 bewertetes Feststellungsbegehren. Gegen das klagsabweisende Urteil richtet sich die vom Rechtsanwalt XXXX als Vertreter der BF unter Berufung auf die von diesen erteilte Vollmacht am 29.04.2025 eingebrachte Berufung, mit der dieses vollumfänglich angefochten wird und für die zunächst keine Pauschalgebühr entrichtet wurde. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift befindet sich folgender Vermerk: „Anträge gem. § 9 GEG / Verfahrenshilfe wurden von den Klägerinnen direkt gestellt bzw. wurden die Gebühren von den Klägerinnen direkt eingezahlt. Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt.“
Den BF wurde im Grundverfahren bislang nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, insbesondere nicht die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren zur Erhebung der Berufung; ihre Verfahrenshilfeanträge wurden vielmehr rechtskräftig abgewiesen.
Da die Pauschalgebühr für die Berufung nicht entrichtet wurde, wurde den BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX zur ungeteilten Hand die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 1.650 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 1.658) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der von den BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts für XXXX ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Gebühren für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren von EUR 1.658, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 1.650 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 15.727,40; inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag gemäß §19a GGG) und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und die Haftung der BF konkret begründet. Der Bescheid wurde XXXX als Vertreter der BF am 16.10.2025 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX 2025 per Fax eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragen, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Zustellung an XXXX nicht rechtswirksam gewesen sei, weil die BF ihn nicht für das Gebührenverfahren bevollmächtigt hätten; dies sei bei Einbringung der Klage und bei Erhebung der Berufung ausdrücklich mitgeteilt worden. Die Gerichtsgebühren seien grundsätzlich zu hoch, sodass der Zugang zum Recht vereitelt werde. Das Erfordernis, bei ERV-Eingaben ein Konto zur Abbuchung der Gerichtsgebühren anzugeben, würde der EMRK widersprechen und sei verfassungswidrig, weil der EGMR bereits ausgesprochen habe, dass sich die Gerichtsgebühren nicht auf das „Verfahren“ auswirken dürfen. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren am Ende des Verfahrens zahlen zu müssen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren verletze Art 6 EMRK, Art 6 StGG, Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK. Sogar der Präsident des Verfassungsgerichtshofs trete öffentlich für eine Reduktion der Gerichtsgebühren ein. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Die Abweisung der Verfahrenshilfeanträge der BF ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde auch im angefochtenen Bescheid dargelegt; die BF sind dem nicht konkret entgegengetreten.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.
Hier wurden erstmals in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig, an die laut der Beschwerde auch schon ein entsprechender Antrag gerichtet wurde. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX geltenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.
Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Berufungsverfahren wie das gegenständliche. Die Bemessungsgrundlage richtet sich gemäß § 14 GGG nach dem Wert des Streitgegenstands und beträgt hier daher EUR 15.728 (gerundet gemäß § 6 Abs 2 GGG). Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der am 29.04.2025 geltenden Fassung eine Pauschalgebühr von EUR 1.500. Unter Berücksichtigung des 10-prozentigen Streitgenossenzuschlags gemäß § 19a Abs 1 GGG sind für das Berufungsverfahren Gerichtsgebühren von EUR 1.650 zu entrichten. Zahlungspflichtig dafür sind gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Rechtsmittelwerberinnen, und zwar gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Da den BF die Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren nicht bewilligt wurde, steht ihnen keine persönliche Gebührenfreiheit nach diesen Bestimmungen zu.
Gemäß § 6b Abs 3 zweiter Satz GEG gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Hier hat der Rechtsvertreter der BF zwar dem Gericht im Berufungsschriftsatz bekannt gegeben, dass ihm keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt wurde, er hat dies aber nie – wie in § 6b Abs 3 zweiter Satz GEG vorgesehen - der Vorschreibungsbehörde iSd § 6 Abs 1 GEG, also dem Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, mitgeteilt, sodass die Zustellung des angefochtenen Bescheids an ihn nicht zu beanstanden ist.
Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid rechtskonform. Den Beschwerdeausführungen ist im Einzelnen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben.
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt.
Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 2 GGG und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
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