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W121 2313570-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2313570-1
W121 2313570-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2026
Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Einstellung Geringfügigkeitsgrenze selbstständig Erwerbstätiger Umsatz
W121 2313570-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem XXXX eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX des von ihm für XXXX erklärten Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von XXXX übersteige.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass der Bescheid des AMS rechtswidrig sei, da er sich ausschließlich auf den Umsatz seiner selbständigen Tätigkeit stützen würde und dabei nicht den tatsächlichen Gewinn berücksichtige. Die Hochrechnung des Umsatzes als Indikator für sein Einkommen widerspreche dem geltenden Recht sowie der Judikatur der Höchstgerichte. Der Gesetzgeber würde in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ausdrücklich vom Einkommen sprechen. Dies ergebe sich auch aus der Systematik des AlVG, wonach für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person relevant sei. Die isolierte Heranziehung des Umsatzes würde zu einer verzerrten Betrachtung führen, da der Umsatz keine Aussage über die tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel treffe. Nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Differenz zwischen Betriebseinnahme und Betriebsausgabe zu ermitteln. Betriebsausgaben, insbesondere Kosten für Material, Miete oder notwendige Investitionen seien daher in die Berechnung miteinzubeziehen. Die Hochrechnung des Umsatzes auf ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze würde gegen diesen Grundsatz verstoßen. Durch die Heranziehung des Umsatzes anstelle des Gewinns erfolge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personengruppen. Während bei unselbständigen Erwerbstätigen das Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage diene, sei bei Selbständigen der Umsatz als Indikator herangezogen worden, ohne Abzug notwendiger Kosten. Dies würde nach den Angaben des Beschwerdeführers gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit von Selbständigen nicht der Umsatz, sondern das tatsächliche Einkommen maßgeblich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im XXXX nicht als arbeitslos gelten würde, da er einen Umsatz in der Höhe von XXXX erzielt habe und XXXX dieses Umsatzes XXXX betrage, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX in der Höhe von XXXX überschreite.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX selbständig erwerbstätig. Nach den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten war er vom XXXX bis zum XXXX von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Vom XXXX bis zum XXXX unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Seit dem XXXX ist er wiederrum von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.
Der Beschwerdeführer bezog vom XXXX bis XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Antrages vom XXXX an, geringfügige selbständige Tätigkeit auszuüben. Als Tätigkeitsbereich nannte er seine Tätigkeit als Bilanzbuchhalter, Unternehmensberater sowie als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Den hierfür erforderlichen zeitlichen Aufwand gab der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mit null Stunden pro Woche an.
Mit XXXX wurde der Leistungsbezug aufgrund einer Krankmeldung eingestellt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In weiterer Folge bezog er vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er zur vorläufigen Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit monatlich Erklärungen über das aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Bruttoeinkommen und den Umsatz vorzulegen hat.
Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine korrigierte und unterschriebene Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz für XXXX . In dieser Erklärung wies er ein negatives Bruttoeinkommen in der Höhe von € XXXX sowie einen Umsatz in der Höhe von € XXXX aus.
XXXX des für XXXX erklärten Umsatzes von € XXXX entsprechen einem Betrag von € XXXX .
Die für das Jahr XXXX maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze betrug € XXXX .
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers ab dem XXXX ein.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Zeiträumen seiner Einbeziehung in beziehungsweise Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beruhen auf dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf und den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS vom 30.05.2025 in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.
Die Feststellungen zu Art und Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Antrag vom XXXX . Darin bezeichnete er seine Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter, Unternehmensberater sowie als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und gab den dafür erforderlichen zeitlichen Aufwand mit null Stunden pro Woche an.
Dass der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur monatlichen Vorlage von Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz aus seiner selbständigen Tätigkeit informiert worden war, ergibt sich aus den entsprechenden Unterlagen und Mitteilungen im Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trat diesem Umstand im Verfahren nicht entgegen.
Die Feststellungen zum Bruttoeinkommen und Umsatz im XXXX beruhen auf der vom Beschwerdeführer am XXXX übermittelten, korrigierten und eigenhändig unterschriebenen Erklärung. Darin wies er ein negatives Bruttoeinkommen in Höhe von € XXXX sowie einen Umsatz in Höhe von XXXX aus. Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Fortbestehen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch die Höhe des von ihm in der korrigierten und unterschriebenen Erklärung vom XXXX ausgewiesenen Umsatzes von € XXXX und des negativen Bruttoeinkommens von € XXXX . Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit ausschließlich der tatsächliche Gewinn unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben maßgeblich sei und eine isolierte Heranziehung des Umsatzes zu unterbleiben habe, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Die für das Jahr XXXX maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. II Nr. 417/2024.
Die Feststellung zur Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges ab XXXX beruht auf den im Akt einliegenden Bescheid des AMS vom XXXX .
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) – (5) …
(6) Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit dürfen Einkommen (Umsätze) der in lit. a bis e angeführten Einkunftsarten weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(7) – (10) …
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) …
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Umsatz
§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.
Mitwirkungspflicht
§ 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
(2) – (4) […]
(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.“
3.3. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zu Recht mit Wirkung vom XXXX eingestellt:
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).
Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 19.12.1957, 56/51 u.a.). Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden haben allein, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos.
Wer in diesem Sinn auf andere Art (nämlich nicht in der in § 12 Abs 6 lit b AlVG genannten Art der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbstständigen Arbeiten einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, gilt gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG dennoch dann als arbeitslos, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch XXXX des Umsatzes die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) überschreitet (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG ist jedoch zu beachten).
Bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt als monatlicher Umsatz ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes. Bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ist der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen die Erwerbstätigkeit vorlag, maßgebend (§ 36b AlVG). Berechnung: Gesamtumsatz dividiert durch Anzahl der Tage der Erwerbstätigkeit x 30. Sofern XXXX dieses monatlichen Durchschnittsumsatzes (entspricht 1/9) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor. Wird die Tätigkeit während eines kürzeren Zeitraumes als ein Monat ausgeübt, liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn XXXX des Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Seitz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 12 AlVG, Rz 320). Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides ist der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständigen Erwerbstätigen und geeigneten Nachweises festzustellen (vgl Erl zu § 36b AlVG, Rz 729f).
Nach der vom Beschwerdeführer am XXXX übermittelten korrigierten und unterschriebenen Erklärung erzielte er im XXXX zwar ein negatives Bruttoeinkommen in Höhe von € XXXX , jedoch gleichzeitig einen Umsatz in Höhe von € XXXX . Das erklärte Einkommen lag somit unter der für das Jahr XXXX maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € XXXX . Allerdings entsprechen XXXX des erklärten Umsatzes von € XXXX einem Betrag von € XXXX . Dieser Betrag übersteigt die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze um € XXXX .
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG müssen kumulativ vorliegen. Es dürfen somit weder das maßgebliche Einkommen noch XXXX des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Da im vorliegenden Fall XXXX des Umsatzes über der Geringfügigkeitsgrenze lagen, ist die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nicht erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass zwischen Umsatz und Gewinn zu unterscheiden und ausschließlich der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn heranzuziehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz ausdrücklich zwischen Einkommen und Umsatz unterscheidet und beide Größen gesondert berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Betriebsausgaben können zwar für die Ermittlung des Einkommens von Bedeutung sein, ändern jedoch nichts an der nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG eigenständig zu prüfenden Umsatzgrenze. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass § 12 Abs. 6 lit. c AlVG sowohl auf das Einkommen gemäß § 36a AlVG als auch auf den Umsatz gemäß § 36b AlVG abstellt (VwGH XXXX , Ra 2024/08/0109).
Da für das Kalenderjahr XXXX noch kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vorlag, war der Umsatz vorläufig anhand der vom Beschwerdeführer monatlich im Nachhinein abgegebenen Erklärung festzustellen. Die belangte Behörde durfte ihrer Beurteilung daher den vom Beschwerdeführer selbst erklärten Umsatz von € XXXX zugrunde legen.
Mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG bestand für den Beschwerdeführer ab XXXX kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde stellte den Leistungsbezug daher zu Recht mit Wirkung vom XXXX ein.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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