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W187 2346100-1•Bundesverwaltungsgericht W187 2346100-1
W187 2346100-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2026
Abschlussverbot Dauer der Maßnahme Dienstleistungsauftrag einstweilige Verfügung Entscheidungsfrist Interessenabwägung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren öffentliche Interessen Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Zuschlagskriterien Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
W187 2346100-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Wetter 2.0 – Wetterprognosen Asfinag (WPA_2025) (ProVia iD 140160)“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Maut Service GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom 22. Juni 2026:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der XXXX , „eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit welcher der Auftraggeberin der Abschluss der Rahmenvereinbarung im gegenständlichen Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird“, gemäß §§ 350 Abs 1, 351 Abs 1, 3 und 4 BVergG 2018 statt.
Das Bundesverwaltungsgericht untersagt der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren „Wetter 2.0 – Wetterprognosen Asfinag (WPA_2025) (ProVia iD 140160)“, die Rahmenvereinbarung abzuschließen bzw den Zuschlag zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026 beantragte die XXXX , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der gegenständlich angefochtenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung (Zuschlagsentscheidung), die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Akteneinsicht im größtmöglichen Umfang in den Vergabeakt und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Wetter 2.0 – Wetterprognosen Asfinag (WPA_2025) (ProVia iD 140160)“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Maut Service GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien.
1. 1 Nach der Darstellung des Sachverhalts gab die Antragstellerin an, sich generell im Recht auf Durch-führung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie insbesondere im Recht auf Durchführung eines transparenten und dem freien und lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens, im Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter, im Recht auf Nicht-Diskriminierung, im Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, im Recht auf vergaberechtskonforme Auswahlentscheidung und insbesondere rechtskonforme Begründung der Auswahlentscheidung, im Recht auf Einhaltung der Regelungen der Ausschreibungsbedingungen, im Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung nur mit einem geeigneten sowie nicht auszuschließenden Bieter, im Recht auf vergaberechts- und ausschreibungskonforme Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung, im Recht auf Einhaltung der bestandfesten Festlegungen der Ausschreibung, im Recht auf vergaberechtskonforme vertiefte Angebotsprüfung, im Recht auf transparente und vergaberechtskonforme Angebotsbewertung, im Recht auf Festlegung von eindeutigen und mangelfreien Zuschlagskriterien durch die Auftraggeberin, die eine eindeutige Bestbieterermittlung und eine eindeutige und nachvollziehbare Bewertung zulassen, im Recht auf Ausgleich eines Informationsvorsprunges eines Mitbewerbers bzw des Ausschlusses eines Mitbewerbers im Falle eines praktisch nicht ausgleichbaren Informationsvorsprunges aufgrund der hieraus resultierenden Wettbewerbsverzerrung sowie im Recht auf Ausschluss von Bietern, deren Teilnahme am Verfahren aufgrund eines Interessenkonflikts den Wettbewerb verzerrt, verletzt zu erachten. Sie führte zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus.
1. 2 Nach einer allgemeinen Darlegung der Bewertung im Zuschlagskriterium „Qualität“ gab die Antragstellerin an, dass die bewertungsrelevanten Qualitätsmaße „Bias Lufttemperatur“ und „Bias Taupunkttemperatur“ gemäß der in Punkt C.2. Teil D1.2 hinterlegten Formel rechnerisch ermittelt werden sollten. Diese Formel führe zu einem von der Auftraggeberin ungewollten und auch aus meteorologischer Sicht nicht sinnvollen Bewertungsergebnis betreffend diese Qualitätsmaße. In einem ihrem Erstangebot angeschlossenen Begleitschreiben habe die Antragstellerin die Auftraggeberin im Detail auf diesen Umstand hingewiesen. Zusammengefasst führe diese Formel im Falle einer falschen, dh gravierend von den tatsächlichen Beobachtungswerten abweichenden Prognose zu einem besseren Bewertungsergebnis betreffend die Qualitätsmaße „Bias Lufttemperatur“ und „Bias Taupunkttemperatur“. Die Auftraggeberin habe dies dem Grunde nach anerkannt und im Protokoll festgehalten, dass der „beste Wert im Falle des Bias“ der „betragsmäßig kleinste Wert“, sohin „0“ sei. In den für die Letztangebotslegung maßgeblichen Ausschreibungsunterlagen sei eine Berichtigung der Formel nicht erfolgt. Die Auftraggeberin habe sie in geänderter Weise angewandt. Die Bewertung im Zuschlagskriterium „Qualität“ sei sohin zumindest im aufgezeigten Umfang abweichend von den bestandfesten Festlegungen der Letztangebotsunterlagen erfolgt. Schon insoweit sei die Auswahlentscheidung rechtswidrig.
1. 3 Der Bewertungsmodus im Zuschlagskriterium „Qualität“ lasse keine eindeutige und nachvollziehbare Bewertung zu. Eine eindeutige Bewertung der 17 Qualitätsmaße sei nur dann möglich ist, wenn in den Ausschreibungsunterlagen i) der Rechenweg für jedes Qualitätsmaß eindeutig festgelegt worden sei und auf dessen Grundlage mathematisch nur ein einziges, eindeutiges Ergebnis (je Qualitätsmaß) ermittelt werden könne und ii) die Parameter, die diesem Rechenweg zu Grunde zu legen seien, eindeutig determiniert worden seien. Darüber hinaus müssten sowohl der Rechenweg, die relevanten Parameter sowie allfällige sonstige bewertungsrelevante Aspekte für die Bieter transparent und klar nachvollziehbar sein. Keinesfalls dürften sohin willkürliche bzw auf mehrere Arten interpretierbare Parameter bzw Aspekte in die Qualitätsbewertung einfließen. Die zu den Prognosedaten in Relation gesetzten Beobachtungsdaten seien mehrfach mit gravierenden Mängeln behaftet. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe diese erhoben und bereitgestellt. Sie seien zum Teil widersprüchlich determiniert. Die Erhebung dieser Beobachtungsdaten erfolge in weiten Teilen nicht objektivierbar. Es fehle eine Festlegung in den Zuschlagskriterien, inwieweit bei der Bewertung die Beobachtungsdaten von Beobachterpersonen und inwieweit die Beobachtungsdaten von automatisierten Messstationen berücksichtigt würden.
1. 4 Die Erfassung von Beobachtungsdaten erfolge automatisiert durch (teil-)automatische Messstationen, andererseits durch Beobachter. Nach den Standards der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) würden automatisierte Beobachtungen und Beobachtungen durch Beobachterpersonen mit unterschiedlichen Code-Tabellen bewertet. Den Zahlen kämen damit unterschiedliche Bedeutungen zu. In den Ausschreibungsunterlagen werde nicht konkretisiert, auf welche Code-Tabelle Bezug genommen werde. Die Nichtberücksichtigung der Unterschiede der ww-Meldungen je nachdem ob die Beobachtungsdaten in Form automatischer ww-Meldungen oder ww-Meldungen durch Beobachterpersonen gemeldet worden seien, führe zu fehlerhaften Verifikationen bzw einem nicht eindeutigen Vergleichsmaßstab der eingemeldeten Wetterprognosen. Die bewertungsrelevanten Aspekte seien für die Bieter daher weder transparent noch klar nachvollziehbar gewesen.
1. 5 Die Bewertung sei anhand von Messdaten, erhoben in Messstationen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und von Beobachterpersonen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erfolgt. Durch die Erhebung der Daten durch Messstation der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit unterschiedlichem Alter und Genauigkeitsgrad, der nur der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bekannt sei, sei die Antragstellerin diskriminiert. Durch Beobachterpersonen erhobene Beobachtungsdaten hingen maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und Einschätzung der betreffenden Beobachterperson ab. Das betreffe etwa Niederschlagsarten. Aufgrund der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gehe die Antragstellerin davon aus, dass faktisch 63 % der Punkte der Qualitätsbewertung auf Datenerhebungen durch Beobachterpersonen beruhten. Die eingesetzten Beobachterpersonen seien organisatorisch meist der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zuzurechnen und verfügten regelmäßig auch über deren Wetterprognosen. Daher hätten die Antragstellerin oder andere Bieter keine Möglichkeit, diese Faktoren bei der Erstellung ihrer Prognosen sachgerecht zu berücksichtigen oder deren Auswirkungen auf die Bewertung nachzuvollziehen.
1. 6 Die automatisierte und gleichzeitig durch Beobachterpersonen erfolgende Erhebung von Beobachtungsdaten durch Beobachterpersonen führe auch zu widersprüchlichen Ergebnissen. Der Umgang damit sei für die Antragstellerin nicht erkennbar und damit die Bewertung nicht nachvollziehbar. Es finde sich auch keine Festlegung in der Ausschreibung, welche Beobachtungsdaten in die Bewertung eingingen und welche im Zweifel Vorrang hätten.
1. 7 Die Bewertung mehrerer n der Auswahlentscheidung ausgewiesener Qualitätsmaße durch die Auftraggeberin sei für die Antragstellerin rechnerisch nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Antragstellerin können ua die von der Auftraggeberin ermittelte Werte für Niederschlag (die Niederschlagsart werde in mehreren unterschiedlichen Kategorien bewertet) oder der Gerrity Skill Score als Verifikationsmaß für Lufttemperatur, Taupunkttemperatur und Niederschlagsmenge nur durch (alternativ) i) einen Rechenfehler, ii) die ausschreibungswidrige, unbegründete und nicht nachvollziehbare Zugrundelegung falscher Parameter bzw die Nicht-Berücksichtigung von zu berücksichtigenden Parametern oder aufgrund iii) der Heranziehung eines von den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen ab-weichenden Rechenweges erklärt werden. Der in Ausschreibung festgelegte Rechenweg sei mehrdeutig. Dies sei wegen des geringen Unterschieds in der Bewertung relevant.
1. 8 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sei nicht nur Bieterin, sondern liefere auch exklusiv die Beobachtungsdaten, die im Rahmen der Bewertung mit den eingemeldeten Prognosedaten der Bieter verglichen und bewertet würden. Damit liege ein Interessenkonflikt im Sinne des § 28 BVergG 2018 vor. Dieser lege ein Gefährdungsverbot fest. Es habe nicht nur die theoretische Möglichkeit einer Manipulation des Bewertungsergebnisses zu Gunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bestanden. Insbesondere die Beobachterpersonen sprächen dafür. Es wäre Aufgabe der Auftraggeberin gewesen, effektive Maßnahmen zu setzten, um den hier offenkundigen Interessenkonflikt der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin aufzulösen. Werde der Interessenkonflikt nicht aufgelöst, sei der betroffenen Bieter zwingend gemäß § 78 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 vom Vergabeverfahren auszuschließen.
1. 9 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfüge als Betreiberin der relevanten Beobachtungsstationen über einen Informationsvorsprung, der nicht ausgeglichen werden können und in Widerspruch zu § 25 BVergG 2018 stehe. Die Auftraggeberin habe nicht einmal den Versuch unternommen, diesen Informationsvorsprung auszugleichen. Das Angebot wäre nach § 141 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 auszuscheiden.
1. 10 Die Auswahlentscheidung sei unzureichend begründet. Dieser Begründungs-mangel gehe auf die komplexe Bewertungssystematik im Zuschlagskriterium „Qualität“ zurück. Diese sei für jede der 17 Kategorien in zwei Schritten, der Ermittlung der Qualitätsergebnisse, dem „Qualitätsmaß“ anhand der vom Bieter eingemeldeten Prognosewerte und der Berechnung der Punkte je Kategorie auf Basis der Qualitätsergebnisse anhand einer vergleichenden Formel erfolgt. Die Auswahlentscheidung enthalte keine Angaben zu den Qualitätsmaßen, die der Ermittlung der von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erzielten Punkte zu Grunde gelegen seien oder den diesen Qualitätsmaßen zu Grunde liegenden, von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin eingemeldeten Prognosedaten. Es seien nur die errechneten Punkte bekannt gegeben worden. Es sei nicht erkennbar, ob Prognosewerte als „nicht vorhanden“ bzw „nicht bewertet“ beurteilt worden seien. Die Antragstellerin könne die Punkteermittlung nicht nachvollziehen. Die Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität der Entscheidung sei nicht möglich. Auftraggeber seien verpflichtet, nicht nur den Gesamtpreis und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sondern auch die Gründe für die Ablehnung des eigenen Angebotes.
1. 11 Die Prognosen und Visualisierungsdaten würden mittels einer von der Auftraggeberin betriebenen Visualisierungssoftware verarbeitet. Die Einspeisung dieser Daten in das System der Auftraggeberin habe über bei der Auftraggeberin vorhandene Schnittstelle(n) zu erfolgen. Es insbesondere auch der Betrieb der Schnittstelle für numerische Punkt-daten anzubieten gewesen. Inhaberin des Urheberrechts für diese Schnittstelle für numerische Punktdaten ist die Antragstellerin. Die Auftraggeberin sei nur berechtigt, diese Schnittstelle intern zu nutzen und zu verwerten. Sie sei nicht berechtigt, ihr Nutzungsrecht an der Schnittstelle auf Dritte zu übertragen oder Dritten ein Nutzungsrecht daran einzuräumen. Es liege keine interne Nutzung der Schnittstelle vor. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe kein Nutzungsrecht an der Schnittstelle erworben. Daher könne sie den anzubietenden Betrieb über sämtliche Schnittstellen nicht vollständig anbieten. Der Preis sei unplausibel, weil die für die Nutzung der Schnittstelle anfallenden Lizenzkosten nicht in diesem Preis enthalten seien oder enthalten sein können. Daher sei das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gemäß § 141 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.
1. 12 Die Antragstellerin erhob ihr Vorbringen zum Nachprüfungsantrag auch zum Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und brachte im Wesentlichen vor, dass dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen sei. Die Auftraggeberin könne unumkehrbare Tatsachen schaffen. Der Antragstellerin drohten erhebliche Schäden und Nachteile. Dem Rechtschutzinteresse der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Maßnahmen stünden keine vergleichbaren Interessen der Auftraggeberin und etwaiger sonstiger Mitbieter entgegen. Die Auftraggeberin habe durch ihre rechtswidrige Entscheidung die Situation geschaffen, die den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst notwendig gemacht habe. Eine einstweilige Verfügung stelle weder für die Auftraggeberin noch für sonstige Verfahrensbeteiligte eine unverhältnismäßige Belastung dar. Es stünde auch kein öffentliches Interesse entgegen. Die Interessensabwägung habe daher zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen, da ihre Interessen bei der Fortführung des Vergabeverfahrens wesentlich bedroht seien. Die begehrte einstweilige Verfügung stelle auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme dar.
2. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht Stellung und führte zum Umfang der Akteneinsicht aus.
3. Am 25. Juni 2026 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. 1 Die wesentliche Leistungsbeschaffung ist der laufende Erhalt von zuverlässigen Wettprognosen und Visualisierungsdaten entsprechend der gegenständlichen Ausschreibung bestehend aus Kurz-, Mittel- und Langfristprognosen für circa 240 Straßenwetterabschnitte, ergänzenden Textprognosen, Wetteralarmen bei kritischen Wettersituationen sowie kartenbasierten Informationen zur Wetterentwicklung (Niederschlagsanalyse, Satelliten und Blitzortungsinformationen, Temperatur und Neuschneeentwicklung). Die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft schreibt unter der Bezeichnung „Wetter 2.0 – Wetterprognosen Asfinag (WPA_2025) (ProVia iD 140160)“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 71351600-9 „Wettervoraussagen“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei der Preis und die Qualität mit jeweils 50 % gewichtet und mit jeweils 100 Punkten bewertet wurden. Das Kriterium Qualität ist in 17 Kategorien unterteilt. Der geschätzte Auftragswert ohne USt liegt im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Maut Service GmbH, im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt ist, das gegenständliche Vergabeverfahren im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 3. Oktober 2025 zur Zahl ProVia ID-Nr: 140160 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 189/2025 vom 2. Oktober 2025 zur Zahl 644418-2025, abgesandt am 1. Oktober 2025 (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).
1. 2 Die Öffnung der Letztangebote fand am 24. April 2026 elektronisch ohne Anwesenheit von Bietern statt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt:
Schätzkosten€ 2.499.210,59
XXXX € 1.892.210,59
XXXX € 2.366.977,65
Kachelmann GmbH€ 5.407.001,00
(Angaben der Auftraggeberin)
1. 3 Am 12. Juni 2026 gab die Auftraggeberin den verbliebenen Bietern die Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, elektronisch über die Vergabeplattform bekannt. Die XXXX wurde als die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung mitgeteilt (Angaben der Auftraggeberin).
1. 4 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin)
2. 1 Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen.
2. 2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, idF BGBl I 2025/54 lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) …
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
…“
3.1. 3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:
„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …
Antragstellung
§ 350. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
4. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
5. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
6. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) …
Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 351. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß § 336 Abs. 3 keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, ist in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Vergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung zu umschreiben.
(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 352. (1) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3) …
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 376. (1) …
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 265 und zu Anlage XIV, die §§ 2 Z 15 lit. a Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Z 47, 2 Z 48 lit. b, 9 Abs. 1 Z 14, Z 21a und Z 24, 9 Abs. 2, 15 Abs. 5, 16 Abs. 6, 19, 20 Abs. 5 bis 7, 26 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5, 43, 44, 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 6, 48 Abs. 13, 78 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 11 lit. c und Z 12, 79, 80 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 91 Abs. 1 und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Abs. 3 bis 7, 111 Abs. 3 bis 8, 118 Abs. 1, 121 Abs. 5, 122 Abs. 3, 138 Abs. 3 und 4, 143 Abs. 2 Z 3, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 2, 151 Abs. 1, 2 und 6, 153 Z 1, 154 Abs. 3 bis 6, 156 Abs. 2, 178 Abs. 1 Z 14, 21a und 29 bis 31, 183 Abs. 2, 184 Abs. 4, 5 und 7, 188 Abs. 5, 189 Abs. 6, 192, 193 Abs. 5 bis 7, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1 Z 10, 212, 213, 214 Abs. 1 bis 3 und 6, 217 Abs. 13, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 250, 251 Abs. 3, 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 262 Abs. 1 und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Abs. 3 bis 7, 278 Abs. 3 bis 8, 285 Abs. 1, 288 Abs. 5, 290 Abs. 5, 301 Abs. 2, 303 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 2 Z 3, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2, 312 Abs. 1, 2 und 6, 314 Abs. 1 Z 1, 315 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 3, 331, 335 Abs. 1 bis 3, 356 Abs. 9 und 10, die Überschrift zum 5. Teil, die §§ 358 Abs. 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anlage III, Anlage IX, Anlage X, Anlage XIV und Anlage XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage XIII, die §§ 4 Abs. 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage XIII sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
a)…
3. Die §§ 336 Abs. 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.
5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a)Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b)…
d)Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.“
3. 2 Zu Spruchpunkt A) –Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
3.2. 1 Anzuwendendes Recht, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages
3.2.1. 1 Gemäß § 376 zweiter Abs 6 Z 1 BVergG 2018 traten die dort genannten Bestimmungen mit dem dem Tag der Kundmachung, dem 27. Februar 2026, folgenden Tag, dem 1. März 2026 in Kraft und die dort genannten Bestimmungen außer Kraft. Sie sind dennoch nach § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit a BVergG 2018 auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Für Vergabekontrollverfahren ordnet § 376 zweiter Abs 6 Z 3 BVergG 2018 an, dass die in dieser Ziffer genannten Bestimmungen am selben Tag in- und außer Kraft treten. § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit d BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in § 376 zweiter Abs 6 Z 3 BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 22. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, sind sie nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl I 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den zum Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl II 2019/91.
3.2.1. 2 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (zB VwGH 24. 10. 2025, Ra 2025/04/0198; BVwG 30. 4. 2025, W139 2307952-2/27E; BVwG 17. 9. 2025, W187 2317444-2/31E; BVwG 31. 3. 2026, W187 2336467-2/26Em, jeweils mwN) und der Vollziehung des Bundes gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Loses liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.1. 3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1. 4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit jj BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung war zwar im Vergabeverfahren gemäß der nach § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit a BVergG 2018 weiterhin anzuwendenden Rechtslage wie unter 3.2.1.1 dieses Beschlusses genannt als Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, kurz auch Auswahlentscheidung zu bezeichnen. Nach der nach § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit d BVergG 2018 auf das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Rechtslage ist die gesondert anfechtbare angefochtenen Entscheidung jedoch als Zuschlagsentscheidung zu bezeichnen. Dennoch ändert es auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung nichts an der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags.
3.2.1. 5 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.1. 6 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen.
3.2. 2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages
3.2.2. 1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 351 Abs 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortführung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang der Zuschlagserteilung im gegenständlichen Verfahren mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige späteren Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (BVwG 29. 1. 2015, W187 2017416-1/3E; BVwG 25. 9. 2023, W139 2278158-1/2E).
3.2.2. 2 Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens und der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot.
3.3.2. 3 Die Auftraggeberin nahm im Schriftsatz vom 25. Juni 2026 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich nicht Stellung.
3.2.2. 4 Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (zB BVwG 22. 8. 2014, W187 2010665-1/11E; BVwG 11. 7. 2017, W187 2163208-1/3E), auch wenn ein Interesse der Allgemeinheit an einem Vertragsabschluss über einen öffentlichen Auftrag ohne übermäßige Verzögerung bestehen kann (EuGH 18. 1. 2024, C-303/22, CROSS Zlín, ECLI:EU:C:2024:60, Rn 62), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1. 8. 2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVwG 2. 3. 2015, W187 2101270-1/6E; BVwG 19. 1. 2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9. 4. 2003, C-424/01, CS Austria, ECLI:EU:C:2003:213, Rn 30, Slg 2003, I-3249; EuGH 14. 7. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, ECLI:EU:C:2022:565, Rn 94).
3.2.2. 5 Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Da der Zweck des Vergaberechtsschutzes die Durchsetzung subjektiver Rechte und die Beseitigung von Verstößen gegen das Vergaberecht bei erster Gelegenheit ist, ist auch der Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vor einem Verweis auf bloße Schadenersatzansprüche im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und die Zuschlagserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Eine besondere Dringlichkeit konnte nicht erblickt werden. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (zB VwGH 4. 11. 2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gemäß Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG entscheidet; die Rechtsmittelrichtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht (EuGH 9. 4. 2003, C-424/01, CS Austria, ECLI:EU:C:2003:213, Rn 29). Sie sind nach dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen. Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand liegt gegenständlich nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung und Bewertung der Angebote sowie der Durchführung des Vergabeverfahrens kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließen geklärt werden, vielmehr ist sie Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens (zB BVwG 10. 8. 2022, W187 2257846-1/2E; BVA 14. 11. 2012, N/0103-BVA/10/2012-EV12; BVA 18. 3. 2013, N/0020-BVA-07/2013-EV8).
3.2.2. 6 Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, als Teil des effektiven Rechtsschutzes (VwGH 17. 12. 2025, Ro 2025/04/0018, Rn 31) die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Dabei ist gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuordnen.
3.2.2. 8 Bei einer bevorstehenden Zuschlagserteilung oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist das nötige und gelindeste Mittel gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 die vorläufige Untersagung derselben (zB BVwG 19. 1. 2017, W187 2144680-1/2E; BVwG 17. 11. 2017, W187 2175977-1/3E; BVwG 10. 4. 2018, W187 2190113-1/3E; BVwG 28. 4. 2022, W187 2254118-1/2E). Es soll somit lediglich der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert wird, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; BVwG 7. 8. 2017, W187 2165912-1/2E; BVwG 27. 2. 2018, W187 2186439-1/2E).
3.2.2. 9 Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2; Pimmer in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 § 391 [Stand 1.7.2021, rdb.at]) und ist hinlänglich bestimmt (VwGH 17. 12. 2025, Ro 2025/04/0018, Rn 38). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Eine Begrenzung der Dauer der angeordneten Maßnahme könnte mit einer besonderen Dringlichkeit des Auftraggebers begründet werden, wurde aber nicht belegt. § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung derzeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 4. 5. 2015, W187 2106525-1/2E; 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054).
3.2.2. 10 Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden werden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision
3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138; VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0028; VwGH 1. 2. 2005, 2005/04/0004; VwGH 29. 6. 2005, 2005/04/0024; VwGH 1. 3. 2007, 2005/04/0239; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0254; VwGH 29. 2. 2008, 2008/04/0019; VwGH 14. 1. 2009, 2008/04/0143; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 29. 9. 2011, 2011/04/0153; VwGH 17. 12. 2025, Ro 2025/04/0018) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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