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I412 2315318-1•Bundesverwaltungsgericht I412 2315318-1
I412 2315318-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I412 2315318-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 10.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Gambia, stellte am 04.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, ihre Großmutter sei die Beschneiderin in ihrem Dorf gewesen, die Beschwerdeführer hätte ihr Tätigkeit nach deren Tod übernehmen sollen. Sie habe aber damit aufhören wollen, da das Gesetz dies verbiete. Ihre Tante habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Töchter ihrer Freundin beschneide, was diese auch getan habe. Es sei bei einer zu Komplikationen gekommen, woraufhin die Familie gedroht habe, sie zu töten. Es habe jeden Tag Konflikte gegeben. Nach mehrfach wiederholten Drohungen habe die Beschwerdeführerin das Land verlassen müssen.
2. Am 31.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hierbei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es zu Problemen bei einer von ihr durchgeführten Beschneidung gekommen sei.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf ihre Person verneint.
4. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.06.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 02.07.2025 zur Entscheidung zugeteilt.
6. Nach einer Vertagungsbitte und Beantragung der Durchführung der Einvernahme unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Fula fand am 28.05.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Bei der BF handelt es sich um eine volljährige Staatsangehörige von Gambia. Sie stammt aus dem Distrikt XXXX (Ortschaft XXXX ), gehört der Volksgruppe der Fulbe an und bekennt sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Fula.
Die BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Töchter (15 und 5 Jahre alt), welche derzeit bei ihrer Schwiegermutter aufhältig sind. Die Beschwerdeführerin betrieb Ackerbau in Gambia und war in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Die Beschwerdeführerin verfügt über familiäre und soziale Verbindungen im Herkunftsland.
Die BF verlies Gambia ca. im März 2024, reiste am 04.06.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die BF wurde in Österreich an der Gebärmutter operiert. Der Befund zeigt gutartige Veränderungen (Myom, Schleimhautverdickung ohne Atypien, Entzündung des Gebärmutterhalses und kleine Zyste am Eileiter). Die Beschwerdeführerin nimmt für einen Zeitraum von sechs Wochen einen Magenschutz bzw. Schmerzmittel, weitere Medikamente nimmt sie nicht ein. Es liegt keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig.
Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht vor.
1.2. Zu den Fluchtgründen und den Rückkehrbefürchtungen
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einer Familie aufgrund einer von ihr durchgeführten Beschneidung bedroht zu werden, ist nicht glaubhaft und weist zudem keinen Konnex zu einem GFK-Grund auf.
Der Beschwerdeführerin als Zivilperson droht bei einer Rückkehr kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Die Beschwerdeführerin kann dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsland
Sicherheitslage
Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).
Sicherheitsbehörden
Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP-Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025).
Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023).
Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025).
Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023).
Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023).
Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024).
Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024).
Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO-Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024).
Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024).
Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023).
Frauen
Gemäß Art. 28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch trifft dies oft in der Praxis nicht zu (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB 19.4.2023), dadieser Grundsatz vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen erfährt (AA 27.6.2025). Der Global Gender Gap Report 2024 des Weltwirtschaftsforums zeigt langsame Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter. Gambia hat sich von Platz 119im Jahr 2023 auf Platz 110 von 146 Ländern im Jahr 2024 verbessert. Die Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Bildung, politische Teilhabe und Gesundheit bleibt jedoch weiterhin schlecht. Im November 2024 hat der Präsident das Engagement seinerRegierung für die Gleichstellung der Geschlechter bekräftigt und einen diesbezüglichen Zehnjahresplan vorgestellt (AI 29.4.2025).
Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe (die Heirat einer Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres verstorbenen Ehemanns) verbieten (FH 2024). Auch wenn das Gesetz Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens, Wohnen oder Bildung verbietet und im Allgemeinen auch durchsetzt, unterliegen Ehe, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft dem islamischen Recht (Scharia), und dieses gewährt Frauen nicht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte. Die Regierung setzte das islamische Recht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Bestimmungen der Scharia zum Familien-und Erbrecht begünstigen die Diskriminierung von Frauen (FH 2024; vgl. AA27.6.2025, ÖB 19.4.2023).
Zudem haben Frauen weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 2024) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 27.6.2025). Politische Parteien ermutigen Frauen nicht, sich um ein Amt zu bewerben, und beschränken sie auf unterstützende Rollen in Wahlkampagnen und Parteibüros. Kulturelle und gesellschaftliche Barrieren -insbesondere häusliche und familiäre Verpflichtungen einschließlich Kinderbetreuung -schränken die Beteiligung von Frauen erheblich ein (USDOS 23.4.2024).
Die Beschäftigung im formellen Sektor steht Frauen zu denselben Löhnen wie Männern offen, jedoch hält die gesellschaftliche Diskriminierung an, und Frauen arbeiten in der Regel in Niedriglohnberufen, wie Lebensmittelverkauf und Subsistenzwirtschaft (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind gesetzlich verboten, aber weit verbreitet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Strafe für Vergewaltigung ist lebenslange Haft. Die Höchststrafe für versuchte Vergewaltigung sieben Jahre Haft. Die Strafe für häusliche Gewalt beträgt zwei Jahre Haft, eine Geldstrafe oder beides. Darüber hinaus kann das Gericht eine Entschädigung für die Opfer häuslicher Gewalt anordnen. Die Regierung setzt diese Bestimmungen nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ferner schließt das Gesetz über Sexualstraftaten Vergewaltigung in der Ehe weiterhin als Straftat aus (AI 29.4.2025).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt bleiben weit verbreitete Probleme, die aufgrund der Angst der Opfer vor Vergeltungsmaßnahmen, ungleichen Machtverhältnissen, Stigmatisierung, Diskriminierung und dem Druck von Familie und Freunden, keine Anzeige zu erstatten, oft nicht gemeldet werden (USDOS 23.4.2024).
Das Ministerium für Frauenangelegenheiten, Kinder und Soziales betreibt eine Notunterkunft für Opfer und arbeitet mit UN-und zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen, darunter eine Hotline und Anlaufstellen in verschiedenen Krankenhäusern für die sofortige medizinische Versorgung von Opfern (USDOS 23.4.2024).
Ferner bleibt auch sexuelle Belästigung weit verbreitet. Diese wird aufgrund von Diskriminierung, sozialer Stigmatisierung und mangelnder Bereitschaft nur selten gemeldet. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung und sieht für Missbrauch eine einjährige Freiheitsstrafe vor. Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz müssen kündigen, um vor Gericht Entschädigungszahlung zu erwirken (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (FGM), doch die Behörden setzen dies nicht wirksam durch. Opfer und Zeugen melden Misshandlungen nur selten (AA 27.6.2025). FGM bleibt dennoch weiterhin stark verbreitet (ÖB 19.4.2023). Nach Angaben des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2020 waren 75 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 13.8.2025); nach anderen Angaben sind es 74 % (AA 27.6.2025). Ferner fällt die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; nur 12.5 % unter Wolof bzw. 18,1 % unter Manjago)(ÖB 19.4.2023).
Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden (AA 27.6.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Es ist zu befürchten, dass in der nächsten Legislaturperiodeein erneuter Versuch, die Verbote von FGM und Kinderheirat aufzuheben, gemacht werden könnte. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß istund ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde (AA 27.6.2025).
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten und strafbar. 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der Verbot und Bestrafung von FGM ausdrücklich festlegt für diejenigen, die FGM durchführen, dabei helfen, unterstützen und dazu anstiften. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sinddas Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 27.6.2025). Seitdem wurden allerdings lediglich zwei Fälle strafrechtlich verfolgt, und die erste Verurteilung wegen der Durchführung von FGM erfolgte erst im August 2023 (AI 15.3.2024; vgl. FH 2024). DreiFrauen wurden wegen der Durchführung von Genitalverstümmelungen an jungen Mädchen (im Alter von 4-12 Monaten) vom Gericht zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (247 US-Dollar) verurteilt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein prominenter islamischer Religionsführer hat diese Geldstrafen bezahlt, weil er den Kampf gegen FGM als gegen den Islam gerichtet erachtet (USDOS 23.4.2024). Trotz staatlicher Verbote und hoher Strafen ist das Praktizieren von Genitalverstümmelung in Gambia immer noch weit verbreitet. Am 10.8.2025 verstarb ein einjähriges Mädchen an den Folgen einer Genitalverstümmlung. Eine der Frauen, die für die Verstümmelung verantwortlich war, muss mit lebenslanger Haft rechnen und befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schwere der Tatentschied der Magistrat, dass sie vor dem High Court angeklagt werden soll. Die beiden anderen an der Tat mutmaßlich beteiligten Frauen wurden wegen Beihilfe angeklagt und vorerst auf Kaution freigelassen. Der Tod des Mädchens hatte ein großen Medienecho zur Folge (BAMF 18.8.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025).
Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024).
Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024).
In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024).
Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).
Sozialbeihilfen
Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024).
Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024).
Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).
Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024).
Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024).
Rückkehr
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025).
Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025).
Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025).
Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025).
Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025).
Dokumente
Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025).
Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Gambia.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Fula einvernommen wurde.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Familienverhältnissen, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und somit glaubhaften Angaben de Beschwerdeführerin im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am 05.06.2024 an, Gambia vor ca. drei Monaten verlassen zu haben und sich anschließend ca. drei Monate im Senegal aufgehalten zu haben; letzteres deckt sich mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie Gambia ca. im März 2024 verlassen hat.
Gleichbleibend gab die Beschwerdeführerin an, zwei Töchter zu haben und sind zwei Geburten auch in den medizinischen Unterlagen vermerkt; auch das Alter der Töchter wurde grundsätzlich in etwa gleichbleibend angegeben und glaubhaft angegeben, dass diese sich derzeit bei der Familie des Vaters aufhalten würden, konkret bei der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin ebenfalls durchgehend an, verheiratet zu sein, wobei sie jeweils vorbrachte, von ihrem Ehemann lange nichts mehr gehört zu haben, sie führte aus, es werde vermutet, dass er sich in Libyen aufhalte.
Zu ihren Familienangehörigen gab sie stringent an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien. In der Einvernahme vor der belangten Behörde ist in den Angaben der Beschwerdeführerin die Rede von einer Schwester, bei der sie ihre Kinder gelassen habe, bzw. von einer Schwester ihrer Mutter, wobei sie von dieser angab, sie wisse nicht, wo sich diese befinde. Bereits vor der belangten Behörde war die Rede von noch im Herkunftsland lebenden Familienangehörigen ihres Mannes und wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls angegeben, dass dieser über Familienangehörige in Gambia verfügt, bei der auch die Kinder der BF aufhältig sind.
Anzumerken ist, dass die Erstbefragung in der Sprache Fulla stattfand, die Befragung durch die belangte Behörde auf Englisch durchgeführt wurde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war wiederum eine Dolmetscherin für die Sprache Fulla anwesend.
Die Beschwerdeführerin gab zwar bei der belangten Behörde an, englisch erst in Österreich gelernt zu haben, was nicht glaubhaft ist. Sie bestätigte bei der auf englisch durchgeführten Befragung einerseits, die Dolmetscherin einwandfrei zu verstehen, wurde darüber belehrt, jederzeit rückfragen zu können und bestätigte auch am Ende der Einvernahme die einwandfreie Verständigung und nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, in Gambia würden alle Dialekte mit englischen Wörtern gemischt, weshalb sie ein bisschen englisch könne; in Anbetracht dessen und dem Umstand, dass englisch in Gambia die Amtssprache darstellt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken darin, die Angaben der Beschwerdeführerin heranzuziehen, die in der Einvernahme vor der belangten Behörde sprachlich offenbar auch in der Lage war, die gestellten Fragen relativ ausführlich zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, keine Geschwister zu haben oder gehabt zu haben. Damit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konfrontiert, dass sie vor der belangten Behörde mehrmals von einer, zwischenzeitlich verstorbenen, Schwester gesprochen hat, bei der sie ihre Kinder zurückgelassen habe, erklärte sie, es würde sich dabei um eine Nachbarin handeln, welche die Beschwerdeführerin als „Schwester“ bezeichne, was in Gambia durchaus üblich sei, wie auch die herangezogene Dolmetscherin bestätigte.
Gleichbleibend gab die Beschwerdeführerin an, eine Tante in Gambia zu haben und leben dort zahlreiche Familienangehörige ihres Mannes, wie dessen Brüder und Schwestern sowie dessen Mutter. Ebenso war in den Angaben der Beschwerdeführerin die Rede von Cousins und Cousinen, sowohl in Österreich als auch im Senegal, bzw. gab sie – erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – an, auch in Österreich Kontakt mit Freunden in Gambia zu haben, mit denen sie telefoniere; sie kenne auch die Familie ihres Mannes gut, die in der Nähe ihres Herkunftsortes leben würden, habe jedoch derzeit keinen Kontakt. Während sie vor der belangten Behörde angab, in Österreich keine Verwandte zu haben, jedoch von einer „Schwester ihrer Cousine“ sprach, die in Europa lebe, gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, einen Verwandten in Wien zu haben, zu dem sie zwar Kontakt gehabt habe, derzeit höre sie jedoch nichts von ihm, er sei vielleicht bei Verwandten in Gambia, was ebenfalls für weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Gambia spricht. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin zwar zum einen angab, ihre Kinder erreichen zu wollen, aber keine Nummer von ihnen zu haben, andererseits aber vorbringt, sich dabei nicht an ihre sozialen Kontakte in Gambia zur Unterstützung gewandt zu haben, weil sie das nicht wolle. Wenn auch die angeführten Ungereimtheiten in den Angaben ev. auf sprachliche Missverständnisse in der englischen Übersetzung oder Besonderheiten in der Ausdrucksform im Herkunftsland zurückzuführen sein können, ist insgesamt damit durchaus von familiären und sozialen Verbindungen der Beschwerdeführerin in Gambia auszugehen, die diese bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin – wie auch in der Erstbefragung – an, Geld durch die Durchführung von Beschneidungen verdient zu haben, womit sie auch ihre Ausreise finanziert habe. Konkret gab sie an, zwei Jahre lang Beschneidungen durchgeführt zu haben und führte auch aus, dass es sich dabei um sehr viele gehandelt habe, sie wisse es nicht mehr genau, wie viele es gewesen seien. Aufgrund widersprüchlicher Angaben im Vergleich der Erstbefragung mit jenen vor der belangten Behörde und dem Umstand, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, den Vorgang zu schildern, wertete die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der in ihrer Muttersprache durchgeführten Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angab, ihren Lebensunterhalt damit verdient zu haben, dass sie Landwirtschaft betrieben habe, sie habe Erdnüsse angebaut und diese weiterverkauft. Auf die Frage, wie sie die Ausreise finanziert habe, brachte sie vor, sie habe viel Geld gespart von dem, was sie in Gambia verkauft habe. Das Geld sei vom Verkauf der Erdnüsse gewesen und ihre Mutter habe ihr Vieh hinterlassen, welches sie verkauft habe, und habe sie daraus auch Geld bekommen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen dahingehend, dass sie Beschneidungen nur an zwei Mädchen aus einer Familie durchgeführt habe, dies auf Wunsch ihrer Tante bzw. der Familie der betreffenden Mädchen, wobei es sich dabei um ihr Fluchtvorbringen handelt, und dazu auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen wird. Wenn auch das Vorbringen zur Frage, wie sie sich den Lebensunterhalt erwirtschaftete, äußerst widersprüchlich gestaltete, ist diesbezüglich insgesamt auch mangels gegenteiligen Vorbringens zumindest davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, den Lebensunterhalt für sich und ihre Töchter zu erwirtschaften. Dass ihr dies nicht gelungen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid feststellte, dass diese an Lumboischilagie, Uterus myomatosus und Flankenschmerzen leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie an einer lebensbedrohenden psychischen oder physischen Krankheit lebe, die BF sei arbeitsfähig. Auch die vorgelegten Befunde bzw. Arztbriefe, sowie zwei Bestätigungen einer Physiotherapeutin, bei der die Beschwerdeführerin regelmäßig in Therapie war, legen keinen davon abweichenden Zustand der Beschwerdeführerin dar. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin die Einnahme der festgestellten Medikamente an und gab an, noch zwei ärztliche Kontrolltermine zu haben. Aus dem festgestellten Gesundheitszustand ergibt sich ebenso wie aus dem Vorbringen der BF, die angab, Reinigungsarbeiten in ihrem Heim durchzuführen, dass von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin gab an, Deutschkurse zu besuchen, bzw. in ihrer Unterkunft in der Reinigung tätig zu sein. Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zudem ersichtlich, dass sie im Bundesgebiet bisher keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass sie ihren Lebensunterhalt seit ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist damit nicht anzunehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
In der in der Sprache Fula durchgeführten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe vor, nach dem Tod ihrer Großmutter, bei der sie aufgewachsen sei, als Beschneiderin tätig gewesen zu sein, sie habe aber damit aufhören wollen, weil es gegen das Gesetz in Gambia sei. Ihre Tante habe gewollt, dass sie die Töchter einer Freundin beschneide, wobei es bei einer zu Komplikationen gekommen sei, weshalb die Familie gedroht habe, sie zu töten. Beim letzten Konflikt sei der Ehemann gekommen und habe sie mit kochendem Wasser verbrüht, wonach die BF zwei Wochen im Spital verbringen habe müssen, danach sei sie geflohen.
Vor der belangten Behörde gab die BF an, auch ihre Mutter habe bereits Beschneidungen durchgeführt, sie habe das nicht tun wollen, aber die Leute hätten ihr dafür Geld gegeben, deswegen und aus religiösen Gründen habe sie es gemacht. Gleichermaßen führte sie aus, „die Familie“ des Mädchens, bei dem es ein Problem gegeben habe, sei gekommen und habe heißes Wasser über sie geschüttet, weshalb sie letztlich weggegangen sei. Dies sei das einzige Problem, welches sie in Gambia gehabt habe. Das Problem mit der Familie habe drei oder vier Monate gedauert. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angab, die Familie habe das Geld für die Beschneidung zurückverlangt, da sie, die Beschwerdeführerin „das nicht könne“. Sie könnten jedoch nicht zur Polizei gehen, weil das geheim sei, wer genau sie mit heißem Wasser übergossen habe, könne sie nicht sagen. Der Angriff habe während des Tages stattgefunden, in der kommenden Nacht sei sie in den Senegal gegangen. In einem Krankenhaus, wie in der Erstbefragung angegeben, sei sie nie gewesen, ebenfalls sei nicht richtig, dass der Vater der Kinder es gewesen sei, der sie mit Wasser übergossen habe. Die Brandverletzungen habe sie selber mit einem Puder bzw. mit Öl behandelt.
In der mündlichen Verhandlung nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, äußerte die Beschwerdeführerin nun erstmals die Befürchtung, dass man sie ins Gefängnis bringen werde. Nach dem Vorfall habe die Mutter des Kindes mit ihr gekämpft und habe „ihr Dinge“ angetan, denn sie sei wütend gewesen. Als das Kind angefangen habe zu bluten, habe die Frau gesagt, sie würde zur Polizei gehen. Sie sei auch bei der Polizei gewesen, bevor diese aber zur Beschwerdeführerin gekommen sei, sei diese schon weggewesen. Die Mutter der Kinder, die sie mit heißem Wasser übergossen habe, habe ihr gesagt, dass sie schon bei der Polizei gewesen sie.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung gewonnen werden konnte, zu dem Schluss, dass es ihr mit ihrem Vorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ihrer Person in Gambia glaubhaft zu machen.
Zunächst ist auf die – auch von der belangten Behörde bereits dargestellten – Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin hinzuweisen, die einmal anführt, es habe sich um den Ehemann gehandelt, der sie verbrüht habe, dann wiederum angibt, nicht zu wissen, wer dies gewesen sei und schließlich in der mündlichen Verhandlung angab, es habe sich dabei um die Mutter des Mädchens gehandelt.
Auch zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse wurden von ihr widersprüchliche Angaben getätigt: So gab sie in der Erstbefragung, bei der auch keine sprachlichen Hindernisse erkennbar sind, an, dass sie nach einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt in den Senegal gegangen sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie an, die Familie sei zwei Tage nach der Beschneidung gekommen und dann sei sie angegriffen worden. Während sie vor der belangten Behörde angab, über einen Zeitraum von zwei Jahren Beschneidungen durchgeführt zu haben und damit Geld verdient zu haben, änderte sie ihr Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und brachte vor, dass es sich bei den beiden Mädchen, von denen es bei einem von beiden zu einem Problem gekommen sei, da es stark geblutet habe, um die einzigen Mädchen gehandelt habe, bei denen sie dies gemacht habe und ansonsten von der Landwirtschaft gelebt zu haben.
Ebenfalls ist bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Durchführung von Beschneidungen anzumerken, dass es sich bei den Befürchtungen hinsichtlich einer Bedrohung durch eine Familie um eine Privatverfolgung handeln würde, die einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen muss, um Asylrelevanz zu entfalten. Einer solcher Zusammenhang ist dem Vorbringen der BF aber nicht zu entnehmen.
Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert angeführt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Verfolgung der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt wäre, ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht festzustellen ist, dass Frauen in Gambia generell einer systematischen Verfolgung ausgesetzt wären. Es ergibt sich jedenfalls keine derartige Bedrohungslage für Frauen allgemein, die schlechthin die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten bedingen würde und ist fallbezogen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung als Frau unterliegen würde. Aus den zitierten Länderinformationen geht durchaus zweifelsfrei hervor, dass die Situation von Frauen in Gambia nicht mit jener in Europa verglichen werden kann und waren bzw. sind Frauen unterschiedlichen Formen von Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt. Eine – von individuellen Umständen unabhängige – systematische Verfolgung aller Frauen in Gambia alleine aufgrund ihres Geschlechts ist der Berichtslage insgesamt jedoch nicht abzuleiten.
Während die Beschwerdeführerin im Administrativverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Furcht vor polizeilicher Verfolgung aufgrund einer Anzeige durch die Familie äußert, gab sie eine solche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals unglaubhaft an. Dazu ist anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass es bei der Durchführung einer Beschneidung durch die BF zu Komplikationen gekommen ist, nicht davon auszugehen wäre, dass die Familie der Betreffenden dies bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätte, da diese sich selbst strafbar gemacht hätten. Zudem gab die BF bei der belangten Behörde noch an, dass die Familie (vorrangig) bestrebt war, das Geld dafür zurückzubekommen, was von der BF verweigert worden wäre. Nähere Informationen zum Gesundheitszustand des betreffenden Kindes waren dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu entnehmen, diese gab an, niemanden danach gefragt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die angab, immer noch in Kontakt mit Freunden in Gambia zu stehen, angibt, keine Informationen über den Zustand des Kindes zu haben, obwohl es sich dabei ebenfalls um eine Familie aus der direkten Nachbarschaft gehandelt habe.
Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Ausgeführten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
Der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass weibliche Genitalverstümmelung in Gambia seit 2015 verboten und strafbar ist. 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der Verbot Bestrafung von FGM ausdrücklich festlegt für diejenigen, die FGM durchführen, dabei helfen, unterstützen und dazu anstiften. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 27.6.2025). Seitdem wurden allerdings lediglich zwei Fälle strafrechtlich verfolgt, und die erste Verurteilung wegen der Durchführung von FGM erfolgte erst im August 2023 (AI 15.3.2024; vgl. FH 2024). Drei Frauen wurden wegen der Durchführung von Genitalverstümmelungen an jungen Mädchen (im Alter von 4-12 Monaten) vom Gericht zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (247 US-Dollar) verurteilt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein prominenter islamischer Religionsführer hat diese Geldstrafen bezahlt, weil er den Kampf gegen FGM als gegen den Islam gerichtet erachtet (USDOS 23.4.2024). Trotz staatlicher Verbote und hoher Strafen ist das Praktizieren von Genitalverstümmelung in Gambia immer noch weit verbreitet. Am 10.8.2025 verstarb ein einjähriges Mädchen an den Folgen einer Genitalverstümmlung. Eine der Frauen, die für die Verstümmelung verantwortlich war, muss mit lebenslanger Haft rechnen und befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schwere der Tatentschied der Magistrat, dass sie vor dem High Court angeklagt werden soll. Die beiden anderen an der Tat mutmaßlich beteiligten Frauen wurden wegen Beihilfe angeklagt und vorerst auf Kaution freigelassen. Der Tod des Mädchens hatte ein großen Medienecho zur Folge (BAMF 18.8.2025).
Aufgrund der dargestellten Länderinformationen ist davon auszugehen, dass die gambischen Behörden schutzfähig sind. Irgendwelche Hinweise darauf, dass die gambischen Behörden gewissen Bevölkerungsgruppen oder Vertretern einer gewissen politischen/religiösen/kulturellen Ansicht gegenüber nicht schutzwillig wären, kann aus den Länderinformationen ebenfalls nicht erkannt werden.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin an einem oder mehreren Mädchen FGM durchgeführt hat, ist festzuhalten, dass es sich dabei in Gambia ebenso wie auch in Österreich um eine strafbare Handlung handeln würde. Das internationale Schutzrecht soll nicht dazu dienen, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Gambia über familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte verfügt, die sich auch um ihre im Herkunftsstaat verbliebenen zwei minderjährigen Kinder kümmern. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführerin keine Unterstützung von nahen Familienangehörigen zu Teil würde und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein Viertel der Bevölkerung von Gambia von Ernährungsunsicherheit betroffen ist (vgl. Punkt II.1.3.), erweist sich die dortige Versorgungslage nicht derart prekär, dass eine grundsätzlich gesunde und erwerbsfähige Frau wie die Beschwerdeführerin, im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (vgl. etwa VwGH 10.03.2023, Ra 2022/01/0352), zumal dort auch ein – wenngleich nicht umfangreiches – staatliches Sozialsystem (die Social Security Housing Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste) eingerichtet ist.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Gambia nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen. Vielmehr wurde sowohl im Beschwerdeschriftsatz wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Passagen des der gegenständlichen Entscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia (Gesamtaktualisierung am 21.11.2023) verwiesen und daraus zitiert.
Zu A)
3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführerin konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Sie konnte ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3. 2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Der Beschwerdeführerin gelang es insgesamt nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Gambia lässt nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Gambia die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Gambia möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Der Beschwerdeführerin droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit die Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.
Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der zwei Jahre andauernde Inlandsaufenthalt der BF ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration notwendig, um den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.
Die BF besuchte einen Deutschkurs bzw. ist eigenen Angaben zu Folge bemüht, durch Online – Kurse Sprachkenntnisse zu erwerben bzw. leistet Reinigungsarbeiten in ihrer Unterkunft, eine im Sinne der obigen Ausführungen außergewöhnliche Integration ist dabei nicht zu erkennen.
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu ihrem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Die Kinder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Gambia, wo diese auch weitere familiäre und soziale Anknüpfungspunkte hat. Sie spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der BF nicht vor, die nach einer Operation lediglich über einen gewissen Zeitraum Schmerzmittel nimmt und von deren Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die BF verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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