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I412 2316553-1•Bundesverwaltungsgericht I412 2316553-1
I412 2316553-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I412 2316553-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 20.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR KONGO zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 10.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, ihr Vater sei Polizist (gewesen) und die Familie sei gesucht worden, weil es mit ihrem Vater, aus einem der Beschwerdeführerin unbekannten Grund, Probleme gegeben habe. Die Familie sei nach XXXX geflüchtet um sich dort zu verstecken. Nach XXXX seien die Soldaten auch hingekommen und hätten dort die Eltern getötet und die Beschwerdeführerin vergewaltigt.
2. Am 17.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf ihre Person verneint.
4. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.07.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelhafte Beweiswürdigung und Inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Vorgebracht wurde, der BF drohe im Falle einer Rückkehr massive Verfolgung als Frau und aufgrund der Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater. Sie sei bereits vergewaltigt worden und befürchte, von Colonel XXXX gesucht und ermordet zu werden, zumal dieser gedroht habe, „es sei noch nicht vorbei.“ Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in der DR Kongo sei zu befürchten, dass die BF nicht einmal ihre existenziellen Grundbedürfnisse würde sichern können. Der BF drohe somit bei einer Rückkehr eine Verletzung ihrer Rechte nach Art 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass sie binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger, Durst sterbe. In der UNHCR – Position zur Rückkehr nach Nordkivu, Südkivu und in angrenzende Gebiete, die von andauerndem Konflikt und Gewalt betroffen seien, spreche UNHCR aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtssituation explizit eine Empfehlung an die Nationalstaaten aus, von zwangsweisen Rückfrührungen in dies Regionen abzusehen.
5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 25.07.2025 zur Entscheidung zugeteilt.
6. An 18.06.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der BF handelt es sich um eine volljährige, ledige Staatsangehörige der DR Kongo. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Mukongo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die BF wurde in Kinshasa geboren, wo sie auch aufgewachsen ist und (zumindest nahezu ausschließlich) gelebt hat. Die BF hat in der DR Kongo die Schule besucht und eine Ausbildung zur Schneiderin gemacht. Sie hat Arbeitserfahrung in diesem Bereich.
Die Beschwerdeführerin verfügt in der DR Kongo über familiäre sowie soziale Beziehungen, sie stammt nicht aus einer mittellosen Familie.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig; sie ist schwanger, errechneter Geburtstermin ist der XXXX .2026. Die Beschwerdeführerin führt keine Beziehung mit dem Vater des Kindes.
Die BF verlies die DR Kongo via Flug über Kuwait im Juli 2023 und reiste mit einem falschen Reisepass illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zu den Fluchtgründen und den Rückkehrbefürchtungen
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Problemen ihres Vaters insbesondere von einem Colonel verfolgt zu werden, ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführerin als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort Kinshasa kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Die Beschwerdeführerin kann dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsland
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt XXXX kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in XXXX und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt XXXX zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in XXXX zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von XXXX kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in XXXX vor (EDA 18.2.2025).
Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).
Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025)
Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).
Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).
Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von XXXX am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen mit unterschiedlichen staatlichen Einschränkungen und untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte, darunter Vertreter des Justizministeriums, des Ministeriums für Menschenrechte und der National Intelligence Agency (ANR), sind in der Regel kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 23.4.2024). NGOs sehen sich jedoch bei ihrer Arbeit mit Hindernissen konfrontiert. Bürgerbewegungen und Interessengruppen, die gegen die fehlende Sicherheit oder die Ineffizienz öffentlicher Dienste demonstrieren, wurden von den Behörden gewaltsam zerschlagen. In Gebieten, die sich im Belagerungszustand befinden, kommt es auch zu Verhaftungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft (FH 2024).
Mitglieder der Sicherheitskräfte töten, schikanieren, schlagen, bedrängen und inhaftieren mitunter willkürlich einheimische Menschenrechtsaktivisten und Mitarbeiter von NGOs, insbesondere wenn NGOs über Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte berichten, Opfer unterstützten oder wenn sie über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen berichten. Bewaffnete Gruppen haben wiederholt lokale Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen, um sie gewaltsam zu bestrafen, wenn sie sich gegen Missbräuche aussprachen, insbesondere in den östlichen Provinzen des Landes (USDOS 23.4.2024).
Nach zahlreichen Morddrohungen wurde der Menschenrechtsverteidiger Obedi Karafulu, der sich für Landrechte für Bürger eingesetzt hatte, am 19.7.2023 in seinem Haus in Bukombo im Gebiet Rutshuru, in Sü, von unbekannten Männern getötet (RO 20.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Region Bukombo liegt im Häuptlingstum Bwito, wo M23-Rebellen präsent sind (RO 20.7.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung, ihren Beamten oder an Korruption kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Im April 2023 wurde ein neues Pressegesetz erlassen (FH 2024). Am 13.3.2023 wurde das Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Pressefreiheit, der Informations- und Rundfunkfreiheit durch Radio und Fernsehen, die Printmedien und andere Kommunikationsmittel vom Parlament ratifiziert. Das Gesetz schränkt die Definition des Journallistenberufs neu ein und führt neue Anforderungen für den Erhalt eines Berufsausweises der Nationalen Union der kongolesischen Presse ein. Rundfunk- und Fernsehsender erhalten Betriebsgenehmigungen eingeschränkt für zwei Jahre. Ferner wurden auch Online-Medien, Kabelfernsehbetreiber und persönliches mobiles Fernsehen als Medienunternehmen neu eingestuft (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz führt zwar ein „Recht auf Gegendarstellung“ als ausreichende Entschädigung für Verleumdungsklagen ein, erlaubt aber weiterhin Haftstrafen zwischen acht Tagen und einem Jahr für Verurteilungen wegen Verleumdung auszusprechen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz wird zwar von der Zivilgesellschaft als Verbesserung hinsichtlich des Pressegesetzes von 1996 bezeichnet. Trotzdem stößt es auf Kritik, da Journalisten für ihre Arbeit mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht werden können, u.a. für die Verbreitung von „Falschmeldungen“ (FH 2024).
Journalisten werden aufgrund ihrer Berichterstattung häufig Opfer von Gewalt, Belästigung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, sowohl online als auch offline. Die Straflosigkeit bei solchen Übergriffen aufgrund von Korruption bleibt ein Problem. So zeigte beispielsweise im Juni 2023 ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Video, wie ein Offizier des Militärgeheimdienstes in XXXX mehrere Journalisten verprügelt und festgenommen hat. Das UN Joint Human Rights Office (UNJHRO) hat berichtet, dass Journalisten und Menschenrechtsverteidiger regelmäßig Opfer willkürlicher Verhaftungen werden. Regierungsbeamte, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri, erheben Anklagen, um regierungskritische Personen zum Schweigen zu bringen. Die UNJHRO hat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 26 Fälle von Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung dokumentiert (USDOS 23.4.2024). Ferner berichten zivilgesellschaftliche Gruppen von einer zunehmenden Tendenz der Unterdrückung unter der Regierung Tshisekedi. Während des gesamten Wahlkampfs 2023 sahen sich Journalisten Schikanen und Angriffen durch die Behörden und Anhänger politischer Parteien ausgesetzt. In Nord-Kivu befahlen M23-Rebellen einigen Medienunternehmen, ihre redaktionelle Politik zu ändern (FH 2024).
Im März 2023 ratifizierte das Parlament außerdem den Digital Code. Mit dem Gesetz wurden der Nationale Digitalrat und die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten als Regulierungsbehörden für den digitalen Sektor geschaffen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten für die Verbreitung oder Weitergabe falscher Informationen in sozialen Medien oder elektronischen Kommunikationsnetzen vor (USDOS 24.3.2024).
Todesstrafe
Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).
Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).
Religionsfreiheit
Die Verfassung des Landes sieht eine unmissverständliche Trennung von Staat und Kirche vor (BS 2024). Weiters garantiert die Verfassung Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen. Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit religiöser Gruppen (USDOS 26.6.2024).
Die World Population Review schätzt, dass 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist (WPR 2025). Es gibt auch andere Angaben; demnach gehören 2-10 % der Bevölkerung indigenen Glaubensgemeinschaften an, gefolgt vom Islam mit 1,5-10 % (WPR 2025). Gemäß CIA sind 93 % Christen (römisch-katholisch 29,9 %, protestantisch 26,7 %, andere Christen 36,5 %), 2,8 % Kimbanguisten, 1,3 % Muslime, andere (einschließlich synkretistischer Sekten und indigener Glaubensrichtungen) werde auf ca. 1,2 % geschätzt (CIA 13.3.2025). Laut USDOS gibt es etwa 60 protestantische Konfessionen. Zu den anderen christlichen Gruppen gehören u.a auch die Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sowie die griechische und die unabhängige orthodoxe Kirche. Es gibt kleine Gemeinschaften von Hindus, Juden, Buddhisten, Baha'is und Anhängern indigener Religionen. Im Gegensatz zur Schätzung der World Religion Database schätzen die muslimischen Führer, dass ihre Gemeinschaft 5 % der Bevölkerung ausmacht. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung verbindet traditionelle Überzeugungen und Praktiken mit dem Christentum oder anderen religiösen Überzeugungen (USDOS 26.6.2024).
Die christlichen Kirchen, insbesondere die katholische Kirche, die nach wie vor die meisten Mitglieder hat, üben durch die Bereitstellung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten einen erheblichen sozialen Einfluss aus (BS 2024).
Minderheitskirchen, wie die Kimbaguisten, und Muslime üben ebenfalls einen sichtbaren sozialen Einfluss aus. Während die Kirchenführer versuchen, sich als Teil der Zivilgesellschaft politisch zu engagieren und die Interessen der Massen zu erziehen oder zu verteidigen, versuchen die meisten Politiker, sich mit ihnen zu verbünden, um die Unterstützung der Kirchenmitglieder zu gewinnen (BS 2024).
Der Islamische Staat in der Demokratischen Republik Kongo (ISIS-DRK), lokal bekannt als Allied Democratic Forces (ADF), eine von den USA als Terrororganisation eingestufte Organisation, griff weiterhin wahllos Zivilisten in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri an und zielte gelegentlich auch auf Kirchen und religiöse Führer. Die Gewalt richtete sich gegen alle Gemeinschaften, doch die meisten Opfer waren Christen. Im Jänner 2024 zündete ISIS-DRK/ADF bei einer Taufe in Kasindi in der Provinz Nord-Kivu einen Sprengsatz. Dabei starben 16 Menschen, mindestens 62 wurden verletzt. Im März 2024 tötete die Gruppe bei Angriffen auf Dörfer in Nord-Kivu mehr als 83 Christen, darunter auch Kinder (USDOS 26.6.2024).
Minderheiten
Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vgl. WPR 2025). Zu den anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025).
Die Verfassung untersagt die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Stamm oder kultureller oder sprachlicher Minderheit. Dennoch führen langjährige ethnische Spannungen, oft im Zusammenhang mit Landrechten, zu Gewalt (USDOS 23.4.2024). Indigene Völker sind einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt und haben nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (FH 2024).
Obwohl Präsident Tshisekedi im November 2022 ein Gesetz unterzeichnet hat, das den Zugang zu Dienstleistungen erweitern, Diskriminierung bekämpfen und Landrechte respektieren soll (FH 2024), ist die gesellschaftliche Diskriminierung der indigenen Bevölkerung des Landes (Twa, Baka, Mbuti, Efe, Aka und andere Völker, die von vielen Einwohnern kollektiv als „Pygmäen“ bezeichnet werden und als die Ureinwohner des Landes gelten) weit verbreitet. Die Regierung schützt ihre bürgerlichen und politischen Rechte nicht wirksam (USDOS 23.4.2024).
Ferner kommt es auch zu anhaltender Gewalt und Diskriminierung von Angehörigen der ruandischen Bevölkerungsgruppe und von Personen, die vermeintlich mit Ruanda oder der bewaffneten Gruppe M23 sympathisieren. Auch Hassreden gegen diese Bevölkerungsgruppen haben zugenommen (USDOS 23.4.2024). Kinyarwanda-Sprecher und ethnische Tutsi sind Diskriminierung und Hassreden ausgesetzt, die während der erneuten Kampagne der M23 im Osten des Landes über soziale Netzwerke weit verbreitet wurden (FH 2024). Gleichzeitig üben auch Ruandaphone Bevölkerungsgruppen (sowohl Kinyarwanda- als auch Kirundi-Sprecher) Gewalt gegen andere ethnische Gemeinschaften aus (USDOS 23.4.2024).
Seit Februar 2022 hat die Gewalt zwischen den Volksgruppen der Teke und Yaka in den Provinzen Kwilu, Kwango und Mai-Ndombezu zu mindestens 300 Todesopfern, der Zerstörung von mehr als 200 Häusern und zur Vertreibung Tausender Einwohner geführt (USDOS 23.4.2024).
Ferner gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte Gewalt und Missbrauch gegen bestimmte ethnische Gruppen anstacheln, aufrechterhalten, billigen und tolerieren (USDOS 23.4.2024).
Frauen
Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).
Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).
Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024).
Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
IDPs und Flüchtlinge
In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).
Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025).
Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem 1. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025).
Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).
Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).
Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).
Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).
Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024).
Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).
Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).
Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).
Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).
Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).
Medizinische Versorgung
Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).
Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).
Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).
Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von XXXX entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen:
Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder
Abholung vom Flughafen
Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)
Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft
Unmittelbare medizinische Unterstützung
Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur DR Kongo.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch einvernommen wurde.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht fest.
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Familienverhältnissen, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und somit glaubhaften Angaben de Beschwerdeführerin im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am 10.07.2023 an, die DR Kongo via Flug über Kuwait verlassen zu haben, dort habe sie sich lediglich einige Stunden aufgehalten (Transitaufenthalt am Flughafen); letzteres deckt sich mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die DR Kongo im Juli 2023 verlassen hat.
Die Beschwerdeführerin gab übereinstimmend und diesbezüglich glaubhaft an, in der DR Kongo die Schule besucht zu haben und eine Ausbildung zur Schneiderin gemacht zu haben. Da sie in der Erstbefragung als letzten ausgeübten Beruf „Schneiderin“ angab, diese Berufsausbildung auch im weiteren Verfahren gleichbleibend wiederholte und angab, in der DR Kongo im (Stoff-)Geschäft ihrer Mutter geholfen zu haben, ist zumindest von Arbeitserfahrung in diesem Bereich auszugehen.
Von der Beschwerdeführerin wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht. Sie gab an, nach einer am 22.05.2025 erlittenen Fehlgeburt erneut schwanger zu sein und legte dazu einen Mutter-Kind-Pass vor, der einen errechneten Geburtstermin am XXXX .2026 ausweist. Mit dem Vater des Kindes, einem türkischen Staatsangehörigen, sei sie nicht in einer Beziehung. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dieser sei verheiratet und werde das Kind anerkennen, weitere Angaben zum Vater des Kindes machte die Beschwerdeführerin nicht und könnten dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Sie legte Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 vor. Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zudem ersichtlich, dass sie im Bundesgebiet bisher keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, während eine Abfrage in der Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass sie ihren Lebensunterhalt seit ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragsstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet.
Eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Familienangehörigen in engem Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen steht, wird diesbezüglich in erster Linie auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen, wobei vorausgeschickt wird, dass aufgrund der gänzlich unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen wird, dass ihre Eltern und ihr Bruder, wie von ihr angegeben, ermordet wurden. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, ihre Familie sei zwar nicht reich gewesen, habe aber alles gehabt, was man zum Leben gebraucht hätte. Ihr Vater sei Polizeikommandant gewesen, ihre Mutter habe ein Geschäft gehabt, in dem sie Stoffe verkauft habe, wobei ihr die Beschwerdeführerin geholfen habe. Gleichbleibend gab die Beschwerdeführerin auch an, ihre Mutter in diesem Zusammenhang zweimal nach Dubai begleitet zu haben, was ebenfalls die Annahme unterstützt, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht mittellos ist. Auch von sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin, die im Verfahren Nachbarn bzw. Kontakte über die sozialen Medien erwähnte, ist auszugehen, insbesondere da die Beschwerdeführerin Kinshasa erst im Alter von 33 Jahren verlassen hat, wo sie nahezu ihr gesamtes Leben verbracht hat.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Am 09.07.2023 erstbefragt begründete die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, es habe mit ihrem Vater, der Polizist gewesen sei, Probleme gegeben und sei die Familie nach XXXX geflüchtet, wo ihre Eltern von Soldaten getötet und die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ebenfalls getötet zu werden. Bei dieser Gelegenheit gab sie auch an, den Entschluss zur Ausreise „im vergangenen Jahr“, als die Polizei begonnen habe, ihren Vater zu suchen, gefasst zu haben. Sie sei vor ca. einem Jahr aus ihrem Wohnort abgereist bzw. aus dem Herkunftsstaat sechs Monate nachdem sie „ XXXX “ verlassen habe.
Die belangte Behörde kam nach einer Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei und schenkte insbesondere ihrem Vorbringen, dass ihre Eltern ums Leben gekommen seien, keinen Glauben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar war für die belangte Behörde, warum die Soldaten die BF und ihren Bruder verschonen hätte sollen, nachdem man ihre Eltern ermordet hat und führte sie schließlich aus, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsgebiet abwarten habe können, bis der fremde französische Reisepass bzw. die Barmittel bereitgestanden hätten, zeige, dass diese nie einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde ausdrücklich an, und war auch das im Beschwerdeverfahren bzw. insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigte Vorbringen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.
Bereits unter Beachtung der Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zeigen sich chronologische Widersprüche im Vergleich mit ihrem weiteren Vorbringen:
Die BF gab an, ihr Vater habe am 30.12.2022 beschlossen, dass die Familie aus Kinshasa, wo sie in der Straße „ XXXX “ gelebt hätten, „raus müsse“. Dort seien sie bis 05.06.2023 geblieben, an diesem Abend sei der Vorfall, der zu ihrer Ausreise geführt habe, geschehen.
Diese Zeitangaben decken sich nicht mit den zuvor angeführten Angaben in der Erstbefragung Anfang Juli 2023, wo die Beschwerdeführerin noch angab, vor einem Jahr (also etwa im Juli 2022) von ihrem Wohnort abgereist zu sein, und ihren Herkunftsstaat sechs Monate nachdem sie „ XXXX “ (gemeint: die Straße XXXX in Kinshasa) verlassen zu haben, was folglich Ende des Jahres 2022 gewesen sein müsste, und nicht Juni 2023, wie vor der belangten Behörde angegeben. Der Vollständigkeit halber ist auch auf den Widerspruch hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angab, bis zu ihrer Ausreise gearbeitet zu haben, was selbst wenn man annimmt, dass sie dabei die Ausreise aus Kinshasa nach XXXX gemeint haben könnte, nicht mit ihren Angaben im Administrativverfahren, wo sie angab, bis Oktober 2022, somit nicht bis zur Ausreise Ende Dezember 2022, gearbeitet zu haben.
Hervorzuheben ist, dass sich im Weiteren insbesondere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgebrachten Ermordung ihres Bruders überaus konstruiert und damit unglaubhaft darstellt. Die Beschwerdeführerin gab im Administrativverfahren an, noch einen älteren Bruder zu haben, welcher ebenfalls geflohen sei und sich in Brazzaville, Republik Kongo, aufhalte. In der Beschwerde wurde erstmals angegeben, die Beschwerdeführerin habe seit zwei Wochen den Kontakt zu ihrem Bruder (mit dem sie zuvor angeben hat, in regelmäßigen Kontakt zu stehen) verloren. In einer Beschwerdeergänzung vom 11.08.2025 wurde schließlich ausgeführt, die BF habe von einem Freund ihres Bruders die Nachricht erhalten, dass ihr Bruder ermordet worden sei. Sie habe am 01.08.2025 mit dem Freund ihres Bruders telefoniert, nachdem dieser ihr zunächst eine Message geschickt habe. Ihr Bruder habe zuletzt in Brazzaville, Republik Kongo gelebt und sei brutal ermordet worden. Er sei erschossen worden, da die Familie ausgeschaltet und alle Zeugen beseitigt werden hätten sollen. Die BF sei vom Freund ihres Bruders ausdrücklich gewarnt worden, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil auch ihr Leben im Fall einer Rückkehr in Gefahr ist. Die BF habe zudem Bilder ihres ermordeten Bruders und ein Foto von ihrem Vater in seiner Funktion als Polizist erhalten.
Bereits der Wortlaut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachricht erweckt den Eindruck, dass diese zum Zweck der Vorlage im Verfahren der BF erstellt wurde. Die BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der sie diese Nachricht auf ihrem Telefon vorzeigte, wo diese isoliert ohne weitere Nachrichten des bestreffenden Freundes ersichtlich war, ausdrücklich an, sie habe durch diese Nachricht erstmals vom Tod ihres Bruders erfahren.
Die in französischer Sprache vorgelegte Nachricht lautet übersetzt:
„Es tut mir unendlich leid, dir vom brutalen und plötzlichen Verlust deines älteren Bruders XXXX zu berichten, der hier in Kinshasa ermordet wurde. Es ist so traurig. Sei stark, wo immer du auch bist. Die Leute dort dachten, es sei vorbei, aber nein, sie wollen alle unbequemen Zeugen beseitigen. Ich habe meinen besten Freund verloren. Möge Gottes Gerechtigkeit für uns siegen.
Ich bete, dass der Herr dich behütet und beschützt. XXXX floh aus Kongo-Brazzaville nach Kinshasa, in der Hoffnung, dort in Sicherheit zu sein. Nun, sie haben ihr Ziel erreicht. Sie wollen XXXX gesamte Familie auslöschen.“
Abgesehen davon, dass die BF weder Ausführungen traf, die erklären könnten, wer mit „den Leuten dort“ gemeint wäre, erscheint es äußerst unrealistisch, dass jemand, bei dem es sich zudem um einen Augenzeugen des Mordes gehandelt habe, wie die Beschwerdeführerin angibt, in derart allgemeinen Worten davon berichten würde bzw. abgesehen vom Dank der Beschwerdeführerin für die Nachricht kein weiterer Gesprächsverlauf stattgefunden hätte.
Dies ist auch nicht mit der Angst des Freundes erklärbar, der der BF auch weitere Fotos und Videos, die von dieser jedoch nicht vorgelegt oder deren Erhalt sie auch nicht durch Nachrichten belegen konnte, geschickt haben soll.
Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar plötzlich Informationen zum Hergang der Ermordung ihres Bruders haben will, diese jedoch aus der übermittelten Nachricht nicht auch nur andeutungsweise hervorgehen. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, ihr Bruder sei im Haus des Freundes offenbar vor dessen Augen von drei Polizisten umgebracht worden sei, wie dieser ihr in einem Telefonat berichtet hätte. Weder enthalten ihre Angaben nachvollziehbare Gründe, warum man den Freund dabei verschont haben sollte, noch machte die Beschwerdeführerin genauere Angaben zu dieser Person oder konnte den von ihr ausgeführten, dem vorangegangenen Nachrichtenverlauf auf Facebook nachweisen, worüber dieser mit ihr in Kontakt getreten sei, wobei die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Begründung lieferte, wie diese Person, die sie eigenen Angaben zu Folge zuvor nicht gekannt habe, sie ausfindig gemacht haben sollte. Ebenfalls ist dabei das Vorbringen nicht nachvollziehbar, wonach ihr dieser Freund gesagt haben will, dass sich die Regierung im Falle eines Mordes um die Beerdigung kümmere, wenn doch die Polizei selbst diesen ermordet hätte.
Ebenfalls gänzlich unnachvollziehbar ist, dass die sich in Österreich und somit in Sicherheit befindliche Beschwerdeführerin angibt, jegliche Kommunikation mit ihrem Bruder sofort gelöscht zu haben, da sie Angst gehabt habe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass man derartige Beweise für eine im Verfahren auf internationalen Schutz vorgebrachte Verfolgung gänzlich beseitigen würde.
Die isoliert als einzige vorgelegte Nachricht des angeblichen Freundes ihres Bruders verstärkt dabei den Eindruck, dass diese aus asyltaktischen Gründen produziert wurde, wobei auch die Reaktion der Beschwerdeführerin, die sich lediglich für die Nachricht bedankt hat, sehr unverständlich wirkt.
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringen ist gänzlich unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin gab an, bis etwa ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in Kinshasa verbracht zu haben, wo sie bei ihren Eltern gelebt und nach einer Ausbildung zur Schneiderin ihrer Mutter in deren Stoffgeschäft geholfen habe. Auch ihr um drei Jahre älterer Bruder, der Mechaniker sei, habe bei den Eltern gelebt.
Wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie habe keinerlei Informationen zu den Problemen ihres Vaters, die letztlich zu dem fluchtauslösenden Ereignis, bei dem ihre Eltern getötet und sie und ihre Mutter vergewaltigt worden seien, geführt hätten, kann dies ohne nähere Erklärungen in keiner Weise plausibel nachvollzogen werden.
Die Beschwerdeführerin war, als sie mit ihren Eltern Kinshasa verlassen haben will, bereits im Alter von etwa 33 Jahren, ihr Bruder drei Jahre älter. Es ist nicht nachvollziehbar, dass derart gravierende Probleme des Vaters, die die ganze Familie dazu bringen würde, sämtliche Brücken in Kinshasa abzubrechen und in das rund 2.500 km entfernte XXXX zu ziehen, einer äußerst instabilen Stadt in der Provinz Süd-Kivu, der eigenen Angaben zu Folge im Elternhaus lebenden und bei ihrer Mutter beschäftigten Beschwerdeführerin oder ihrem Bruder zumindest ansatzweise bekannt geworden wären.
Nicht glaubhaft ist, dass erwachsene Personen wie die Beschwerdeführerin und ihr Bruder keinerlei Informationen zu den Gründen erhalten hätten, bzw. ist ohne nähere Erklärung unverständlich, wieso diese ihre Eltern nach XXXX begleiten hätten sollen, insbesondere, wenn die Eltern dort, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter angab, während der Zeit dort (laut Angaben der BF ein halbes Jahr) nicht berufstätig gewesen sind und lediglich zu Hause blieben. Es wäre viel eher anzunehmen, dass die BF und ihr Bruder gezwungen gewesen wären, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als erwachsene Personen ihren Lebensunterhalt in Kinshasa zu verdienen.
Wie auch die belangte Behörde ausführt, ist nicht glaubhaft, dass die Soldaten und der namentlich von ihr genannte Colonel R., von denen die BF angab, dass diese sie und ihre Mutter vergewaltigt und anschließend ihre Eltern ermordet hätten, sich durch Nachbarn, die mitbekommen haben, dass etwas nicht stimmt, in die Flucht hätten schlagen lassen, weshalb die BF und ihren Bruder verschont worden seien.
Insbesondere auch Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen; oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände oder allfällige Emotionen, lassen ihre diesbezüglichen Ausführungen sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gänzlich vermissen, was insbesondere auch bei ihren Schilderungen zu den Umständen nach der Ermordung der Eltern und ihrer eigenen Vergewaltigung besonders deutlich wird. Die BF verbleibt auch bei ihren Schilderungen dazu durchwegs im unkonkreten und vage gehaltenen Bereich und enthalten ihre (auf wenige Worte beschränkten) Ausführungen keine maßgebliche inhaltliche Tiefe und auch kein entscheidungsrelevantes Tatsachensubstrat sowie keine Beschreibung irgendwelcher Emotionen und sind dazu auch widersprüchlich. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur stoisch Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen der BF im Rahmen einer Gesamtschau letztlich jedoch nicht einmal im Ansatz gerecht, vielmehr erschöpften sich diese durchwegs in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte.
Während die BF vor der belangten Behörde noch sehr unkonkret angab, eine Freundin ihrer Mutter habe sie und ihren Bruder nach dem Ereignis bei sich aufgenommen, gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, diese (erstmals namentlich genannte) Freundin namens Jeanne, sei nach dem Vorfall in das Haus, in dem die Familie der BF gelebt hätte, gekommen. In ausdrücklichem Widerspruch zum Vorbringen vor der belangten Behörde gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ihr Bruder sei gleich nach den Ereignissen in derselben Nacht geflohen, sie sei also alleine bei der Freundin der Mutter untergekommen. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin auch die sofortige Flucht ihres Bruders mit keinem Wort näher ausführt, weder gibt sie an, ob dieser sich noch mit ihr besprochen hat, er sichergestellt hat, dass sie in Sicherheit ist, oder dergleichen, was nach den von ihr geschilderten dramatischen Ereignissen doch zumindest anzunehmen wäre.
An keiner Stelle des Vorbringens der Beschwerdeführerin entstand der Eindruck, dass diese selbst Erlebtes geschildert hätte.
Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den erwähnten Colonel aus dem Fernsehen gekannt, wobei sie auch dies nicht näher begründen konnte, sondern lediglich angab, im Kongo sehe man viele Polizisten, Generäle und dergleichen im Fernsehen. Sie konnte ebenfalls nicht angeben, ob ihr Vater diesen gekannt habe, oder ob dies auf die Personen, die nach dem Vorfall in das Haus gekommen seien, zutrifft.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF an, auf den von ihr genannten Colonel R. nach dem Vorfall zufällig auf Facebook gestoßen zu sein, Freunde hätten einen Artikel über diesen gepostet, wonach er Kriminelle mit Waffen versorgt hätte, genaueres wisse sie nicht, sie habe auch nicht gezielt nach Informationen über diese Person gesucht. Auch hier erscheint gänzlich unnachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die angab, aus Angst vor dieser Person sämtliche Nachrichten ihres Bruders gelöscht zu haben, nicht versucht hätte, sich weitere Informationen über diesen zu verschaffen oder zumindest den von ihr angegebenen Artikel vorzulegen.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn diese begründet, dass der Umstand, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die noch einen Monat bei der Freundin ihrer Mutter, und dies in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Ort des Geschehens gelebt haben will, zeige, dass diese nie einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt gewesen sei. Ein derartiges Verhalten ist auch aus Sicht der erkennenden Richterin nicht plausibel erklärbar. Dass es in diesem Monat noch zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin zudem nicht behauptet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin das weitere Geschehen folgendermaßen „Wir haben Särge besorgt und die Eltern in der Gemeinde begraben.“ Nicht nachvollziehbar ist dabei zum einen, wen die Beschwerdeführerin mit „wir“ meinen könnte, nachdem ihr Bruder ja bereits direkt nach den Ereignissen geflohen sein soll und sie erst aus Brazzaville kontaktiert habe. Zum andern ist wenig realistisch, dass eine Freundin ihrer Mutter, die diese lediglich ein halbes Jahr gekannt haben kann, für die Beschwerdeführerin die Ausreise organisieren und zumindest teilweise finanzieren würde, bzw. diese, ohne Angst vor den Personen, die deren Eltern ermordet hätten, während eines ganzen Monats in ihrem Haus aufgenommen haben würde. Ebenso wäre auch anzunehmen, dass es Medienberichte oder -reaktionen nach der Ermordung der Eltern gegeben hätte, insbesondere da es sich bei ihrem Vater ja um einen Polizisten gehandelt haben soll und diese der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt wären, was diese ebenfalls ausdrücklich verneinte
Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in allen Punkten überaus vagen, inhaltsleeren, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben die Glaubhaftigkeit gänzlich zu versagen war. Es ist damit in Übereinstimmung mit dem bekämpften Bescheid nicht von der Ermordung der Eltern der BF bzw. ihres Bruders auszugehen. Es ist für die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung auch der Eindruck entstanden, als würde die BF versuchen, ihr familiäres Netzwerk in der DR Kongo insgesamt zu verschleiern und wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über Familienangehörige in der DR Kongo verfügt.
Es ist festzuhalten, dass sich auf Grundlage der unbestrittenen Berichte nach wie vor eine Sicherheitslage in Kinshasa ergibt, die es Personen wie der BF erlaubt, dort relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung betont, dass vor dem Hintergrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage das VwG auf Basis der sich aus - aktuellen und auch zugänglichen - Länderberichten ergebenden Lage eingehend zu prüfen und in Betracht zu ziehen hat, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Abschiebung Art. 2 und/oder Art. 3 MRK widersprechen könnte und bei der Beurteilung der Rückkehrsituation auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, mwN). Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) zeigte diverse Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, vor allem in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, auf. Auch andere aktuelle Länderberichte, wie insbesondere die seitens der BF in das Verfahren eingebrachten Berichte "Human rights situation and the activities of the United Nations Joint Human Rights Office in the Democratic Republic of the Congo" des United Nations High Commissioner for Human Rights vom 01.09.2025, "2024 Country Reports on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo" des USDOS vom 12.08.2025 sowie "Final Report of the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo 15/2025" des United Nations Security Council vom 03.07.2025, veranschaulichen eine zum Entscheidungszeitpunkt infolge der anhaltenden Konflikte in den östlichen Landesteilen der DR Kongo zwischen staatlichen Sicherheitskräften und M23-Rebellen angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, jedoch kann in Anbetracht der in sämtlichen Berichten dargestellten Gefahrendichte in Kinshasa, der Heimatstadt der BF im tausende Kilometer von den primären Konfliktherden entfernten, äußersten Westen des Landes, nicht erkannt werden, dass diese bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal sie auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Ebenso wenig ist aus den einschlägigen Länderberichten abzuleiten, dass sich der Konflikt im Osten der DR Kongo in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf das gesamte Staatsgebiet ausdehnen wird und wurden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Umstände dargetan, die eine solche Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lage in der Region Nord- und Südkivu und der UNHCR – Position zur Rückkehr in diese Region ist auszuführen, dass auch unter Heranziehung des – ohnehin gänzlich unglaubhaften - Vorbringens der Beschwerdeführerin zu Folge die Stadt Kinshasa als ihre Herkunftsregion anzunehmen wäre, wo die Beschwerdeführerin (zumindest nahezu) ihr ganzes Leben verbracht hat.
Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer Erwartungen im Falle einer Rückkehr vor dem BFA zunächst lediglich an, dies sei kein Land für Frauen und sie wolle nicht als Prostituierte arbeiten. Dass die Situation für Frauen in der DR Kongo dergestalt ist, dass Frauen pauschal aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung unterliegen würden, kann aus den Länderberichten nicht erkannt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass Frauen und Mädchen in der DR Kongo auf allen Ebenen diskriminiert werden und dieser Staat durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet ist. Die Verfassung verbietet zwar die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz. Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert.
Aus den Darstellungen geht zwar eine patriarchale Kultur mit erheblicher Schlechterstellung von Frauen und Mädchen hervor, dass diese jedoch im asylrechtlichen Sinn verfolgt werden würden, kann das erkennende Gericht nicht feststellen. Die BF gehört keiner sexuellen Minderheit an, ist Staatsbürgerin der DR Kongo, war – wie festgestellt – mit ihrer über ausreichende Mittel verfügenden Familie in Kinshasa wohnhaft und identifiziert sich mit keiner der genannten Randgruppen, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die BF nicht intensiver von den dargestellten Missständen betroffen ist, als die durchschnittliche Frau in der DR Kongo.
In Bezug auf das wirtschaftliche Auskommen, gab die BF vor der belangten Behörde an, wirtschaftlich sei sie in der Lage sich in ihrem Heimatland niederzulassen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (s. Niederschrift BFA Seite 14). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei zwar nicht reich gewesen, habe aber alles gehabt, was sie zum Leben gebraucht hätten.
Die BF ist erwerbsfähig, hat in der DR Kongo eine Schulbildung durchlaufen, einen Beruf erlernt und Arbeitserfahrung gesammelt. Es ist auch von Familienangehörigen und sozialen Anbindungen im Herkunftsland auszugehen, bei denen die schwangere Beschwerdeführerin auf Unterstützung zurückgreifen wird können. Die Beschwerdeführerin wird auch in der Lage sein, durch die neuerliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen: Zu betonen ist auch, dass in der DR Kongo staatliche Hilfe für Rückkehrer (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) zwar nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung steht, jedoch besteht zusätzlich zu familiären Hilfe die Möglichkeit der Unterstützung durch NGOs (international oder national) und kirchliche Institutionen. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsland
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
Zu A)
3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Die Beschwerdeführerin konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Sie konnte ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3. 2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass der aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in der DR Kongo, konkret in der Stadt Kinshasa lässt nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Wie ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der DR Kongo über Familienangehörige und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Sie hat eine Schul- und Berufsausbildung als Schneiderin und verfügt über Arbeitserfahrung. Zudem leidet sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie in der DR Kongo unter Zuhilfenahme ihrer persönlichen Verbindungen, die sie dort zweifellos hat, ihren Lebensunterhalt durch die Annahme einer Erwerbstätigkeit wird sichern können und für sich selbst und ihr ungeborenes Kind Sorge tragen kann. Nicht zuletzt ist aufgrund der unglaubwürdigen Angaben davon auszugehen, dass sie Unterstützung durch ihre Familie erhalten können wird, wie dies bereits vor ihrer Ausreise der Fall war. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die BF in der DR Kongo, in Kinshasa wird ansiedeln können und ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und sie nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Der Beschwerdeführerin droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit die Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.
Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der zwei Jahre andauernde Inlandsaufenthalt der BF ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration notwendig, um den Eingriff in das Privatleben der BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.
Eine im Sinne der obigen Ausführungen außergewöhnliche Integration ist bei der Beschwerdeführerin, die ausschließlich Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen für das Sprachniveau A1 vorlegte, nicht zu erkennen.
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat DR Kongo ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Die BF spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Fallgegenständlich gilt es, die Schwangerschaft der BF zu berücksichtigen. Grundsätzlich entsteht ein von Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (zuletzt VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Hinweis auf EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Es wird jedoch nicht verkannt, dass auch auf die Interessen des ungeborenen Kindes in der Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 22.01.2020, Ra 2019/14/0591). In Hinblick auf das Kindeswohl ist jedoch die Anwesenheit des Kindesvaters im Bundesgebiet nach der Geburt für die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht erforderlich, da das Kind bei der primären Bezugsperson, nämlich seiner Mutter, der BF sein wird. Die Beschwerdeführerin, die von sich aus keinerlei Angaben zum Vater des Kindes machte, führte auf ausdrückliche Befragung lediglich aus, mit diesem in keiner Beziehung zu stehen oder gestanden zu sein, es handle sich um einen verheirateten Mann, der das Kind anerkennen werde, sollte es seines sein. Ein gemeinsamer Haushalt liegt somit nicht vor, weshalb weder die BF noch das Kind auf den Partner bzw. Vater angewiesen sind, eine finanzielle Unterstützung wäre auch bei Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland möglich.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die BF verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Gambia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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