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W141 2318687-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2318687-1
W141 2318687-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2026
Erwachsenenvertreter Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung
W141 2318687-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die vom Verein XXXX im Namen der XXXX , geboren am XXXX , VN: XXXX , vertreten durch Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße vom 02.06.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2025, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Johnstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 02.06.2025 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 28.04.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe am 28.04.2025 davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin sowie in Form einer Durchschrift ihrem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 25.06.2025 erhob der Verein XXXX „auf Wunsch und im Auftrag“ der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2025.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich seit Ende April 2025 in einer prolongierten psychischen Krise befunden, weshalb um nachträgliche Nachsicht für ihr Fernbleiben sowie um Anweisung des Betrages für die 42 entgangenen Bezugstage ersucht werde.
Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin lag dem Anbringen nicht bei.
3. Mit Bescheid vom 07.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 25.06.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG als unzulässig zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verein XXXX habe sich zwar auf eine Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin berufen, eine solche jedoch nicht vorgelegt. Mangels Vollmacht könne die Beschwerde nicht der Beschwerdeführerin, sondern nur unmittelbar dem Verein XXXX zugerechnet werden. Diesem komme jedoch in der gegenständlichen, ausschließlich die Beschwerdeführerin betreffenden, Angelegenheit keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Die Beschwerde sei daher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 stellte der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Bestellungsbeschluss vom 02.11.2022 und auf die mündlich erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es übersehen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Anspruch darauf gehabt habe, zur Verbesserung des Vollmachtsmangels aufgefordert zu werden. Da ein Auftrag zur Verbesserung nicht erteilt worden sei, sei der angefochtene Bescheid wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben.
5. Am 02.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag der seinerzeit zuständigen Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2025 wurde dem Verein XXXX , nunmehr vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG aufgetragen, die jeweilige(n) Vollmacht(en) – inklusive allfälliger Zustellvollmacht – dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und mitzuteilen, wann diese erteilt worden seien, sofern sich das Datum nicht aus der Vollmacht ergebe.
7. Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 wurde die schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 25.06.2025 vorgelegt, mit der diese den Verein XXXX bzw. einen namentlich genannten Mitarbeiter bevollmächtigte, „fristgerecht den Bescheid des AMS Wien vom 02.06.2025 zu bekämpfen“. Beigeschlossen waren zudem der Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 02.11.2022 sowie der Beschluss desselben Gerichts vom 05.05.2025, mit dem das Verfahren zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 128 Abs. 4 AußStrG eingeleitet wurde.
Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Betreuung des Vereins XXXX betreut werde und dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße auf ihren Wunsch durch den Leiter der Persönlichen Betreuung eingebracht worden sei.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Zuletzt steht sie seit 12.08.2021 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 23.06.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war sie von 31.05.2019 bis 14.12.2020 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt. Von 15.12.2020 bis 17.05.2021 befand sie sich im Bezug von Krankengeld.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 02.11.2022, GZ XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin gemäß § 271 ABGB Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst demnach
„-Vertretung in behördlichen Angelegenheiten
Verwaltung der Einkünfte und Verfügung über Girokonten
Vertretung bei Verträgen“
Ein Genehmigungsvorbehalt im Sinne des § 242 Abs. 2 ABGB wurde nicht ausgesprochen.
Ergänzend wurde im Beschluss ausgeführt:
„Auswirkungen der gerichtlichen Erwachsenenvertretung:
Die Handlungsfähigkeit ist durch die Erwachsenenvertretung vorbehaltlich eines Genehmigungsvorbehalts nicht eingeschränkt (§ 242 ABGB).
[…]
Gerichtliche Genehmigungen:
In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat der Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt (§ 250 Abs 3 ABGB).“
Mit Beschluss desselben Gerichts vom 05.05.2025, GZ XXXX , wurde das Verfahren zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 128 Abs. 4 AußStrG von Amts wegen eingeleitet. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung blieb demnach auch über den im Bestellungsbeschluss vorgesehenen Beendigungszeitpunkt 02.11.2025 hinausgehend bis zur Entscheidung über die Erneuerung aufrecht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 28.04.2025 verloren hat. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin sowie als Durchschrift ihrem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter zugestellt.
Am 25.06.2025 unterfertigte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Vollmacht mit folgendem Wortlaut:
„Ich, Frau XXXX , geb. am XXXX , SVNR: XXXX , bevollmächtige und beauftrage den Verein XXXX bzw. namentlich Herrn XXXX , Teamleiter für die Persönliche Betreuung (Teilbetreutes Wohnen), fristgerecht den Bescheid des AMS Wien vom 02.06.2025 zu bekämpfen.“
Am selben Tag brachte daraufhin der Verein XXXX durch XXXX beim AMS Wien Johnstraße eine E-Mail ein, in der ausdrücklich „auf Wunsch und im Auftrag unserer Klientin Frau XXXX “ Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2025 erhoben wurde. Eine schriftliche Vollmacht wurde dem Anbringen nicht angeschlossen.
Die belangte Behörde forderte den einschreitenden Verein XXXX zu keinem Zeitpunkt zur Verbesserung dieses Mangels durch Vorlage der Vollmacht auf. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2025 wurde sodann ausgesprochen:
„Verein
XXXX
XXXX
1060 Wien
Wien Johnstraße / XXXX
BESCHEID
Ihre Beschwerde vom 25.6.2025 gegen den (Frau XXXX , wohnhaft XXXX , 1150 Wien betreffenden) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 2.6.2025, wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG – BGBl. Nr. 33/2013) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG – BGBl. 609/1977), jeweils in geltender Fassung, als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n“
Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den Sitz des Vereins übermittelt und dort am 11.08.2025 persönlich übernommen. In weiterer Folge ist die Beschwerdevorentscheidung auch Mag. Robert Igáli-Igálffy tatsächlich zugekommen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 stellte Mag. Robert Igáli-Igálffy daraufhin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo der Verfahrensakt am 02.09.2025 einlangte.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 legte Mag. Robert Igáli-Igálffy in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2025 die unter dem Datum 25.06.2025 unterfertigte schriftliche Vollmacht vor.
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem Leistungsbezug sowie zum letzten Dienstverhältnis gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils mit Stichtag 21.04.2026, sowie auf den im Verfahrensakt einliegenden Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung, insbesondere zur Person des bestellten Erwachsenenvertreters, zum Wirkungsbereich und zum Fehlen eines Genehmigungsvorbehaltes im Sinne des § 242 Abs. 2 ABGB, stützen sich auf den im Akt einliegenden Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 02.11.2022 zur GZ XXXX . Aus dessen Spruch geht eindeutig hervor, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, die Verwaltung der Einkünfte und Verfügung über Girokonten sowie die Vertretung bei Verträgen umfasst. Dass das Erneuerungsverfahren mit Beschluss vom 05.05.2025 zur GZ XXXX eingeleitet wurde und die gerichtliche Erwachsenenvertretung dadurch über den 02.11.2025 hinaus aufrecht bleibt, ergibt sich aus dem mit dem Schriftsatz vom 01.12.2025 vorgelegten Beschluss.
Die Feststellungen zum Inhalt und zur Zustellung des Bescheides vom 02.06.2025 ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Bescheidausfertigung sowie aus der gleichlautenden, an Mag. Robert Igáli-Igálffy gerichteten, Durchschrift.
Dass die Beschwerdeführerin am 25.06.2025 die Vollmacht mit festgestelltem Inhalt eigenhändig unterfertigte und dass der Verein XXXX am selben Tag durch XXXX – ohne deren Vorlage – Beschwerde erhob, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt und war überdies unstrittig.
Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung, zu deren Inhalt sowie zur Zustellung an den Verein XXXX am 11.08.2025 stützen sich auf die im Akt einliegende Ausfertigung sowie auf den Rückschein der Post mit dem darauf ersichtlichen Übernahmedatum 11.08.2025. Hieraus ergibt sich, dass die Übergabe an „eine/n Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ erfolgt ist. Soweit dies anhand der Unterschrift erkenntlich ist, wurde das Dokument offenbar von XXXX entgegengenommen. Zweifel daran, dass es sich um einen zur Empfangnahme befugten Vertreter handelte, sind nicht hervorgekommen, zumal die ordnungsgemäße Zustellung durch den im Verfahren beteiligten berufsmäßigen Parteienvertreter nicht bestritten wurde. Da dieser sodann infolge der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen fristgerechten Vorlageantrag erstattet hat, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass ihm das Dokument tatsächlich zugegangen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob gegen den Bescheid vom 02.06.2025 ordnungsgemäß Beschwerde erhoben wurde.
Die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).
In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004).
Das Fehlen einer Vollmacht stellt somit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.
Die wirksame Vertretung eines Prozessunfähigen durch einen gewillkürten Vertreter ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter – nicht hingegen vom Handlungsunfähigen selbst – bestellt wurde (vgl. VwGH 25. 03. 1999, 96/20/0487; 25.03. 1999, 98/06/0141).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten wie folgt:
Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung gemäß § 242 Abs. 1 ABGB nicht eingeschränkt.
Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht gemäß § 242 Abs. 2 ABGB im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249; VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152; VwGH 28.07.2020, Ra 2019/01/0330; mwN).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall hat sich der Einschreiter bei der Erhebung seiner Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht durch eine auf seinen Namen lautende Vollmacht ausgewiesen. Da der Verein XXXX nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, war die bloße Berufung auf eine Vollmacht nicht ausreichend.
Wie völlig zutreffend ausgeführt wurde, hätte dieser Umstand für sich die belangte Behörde noch nicht zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde berechtigt, sondern hätte sie die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen gehabt. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. jüngst neuerlich VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).
Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können jedoch durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. jüngst neuerlich VwGH 27.04.2026, Ra 2026/04/0024). Folglich hatte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen.
Aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde ergab sich sodann, dass die Beschwerdeführerin den Verein XXXX bzw. eine namentlich genannte Person zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2025 zu bevollmächtigen wünschte. Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 25.06.2025 war für die Beschwerdeführerin jedoch ein Erwachsenenvertreter unter anderem für die „Vertretung in behördlichen Angelegenheiten“ bestellt. Da die Erhebung einer Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid hiervon mitumfasst ist, konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der konstitutiven Wirkung des Beschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 02.11.2022, GZ XXXX , keine wirksame Vollmacht an einen Dritten erteilen.
Auch eine nachträgliche Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter wurde weder infolge des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Sofern eine Vollmacht als unzureichend erkannt wurde, ist aber nicht neuerlich ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293).
Auch wäre eine Genehmigung ohnedies zu spät erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung nämlich das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. VwGH 26.01.1982, 577/80, 30.01.1992, 91/17/0101, sowie 25.02.1993, 92/18/0496).
Die vom Verein XXXX im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde daher nach Ansicht des erkennenden Senates vollmachtslos eingebracht, weshalb diese von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde.
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (siehe bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Nach der hier dargelegten Rechtsansicht entfaltet der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 02.11.2022, GZ XXXX , konstitutive Wirkung, sodass bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Prozessfähigkeit fehlte. Demnach kommt es auf die konkrete Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gerade nicht an.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wirkt die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0365). Nach der hier dargelegten Rechtsansicht ist durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, insoweit keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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