Bundesverwaltungsgericht W261 2332978-1

W261 2332978-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2026

Regest

Angehörigeneigenschaft Anspruchsvoraussetzungen Hilfeleistung Kostentragung naher Angehöriger Psychotherapeut Schadenersatz Scheidung Tatzeitpunkt VerbrechensopferG

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2332978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2332978.1.00

Spruch

W261 2332978-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 02.12.2025, betreffend den am 03.10.2025 eingebrachten Antrag auf Kostenübernahme eines Personal Trainings und einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 11.01.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden belangte Behörde), die nichtverfahrensgegenständlichen Anträge auf Übernahme der Bestattungskosten und auf Ersatz des Unterhaltsentganges seiner Kinder nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im Antrag gab er an, dass er seine volljährigen und minderjährigen Kinder vertrete. Seine Ex-Frau, die Mutter seiner Kinder, sei am XXXX von ihrem (zweiten) Ex-Mann erschossen worden, dieser habe daraufhin Suizid begangen. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde, sowie Rechnungen bei.

2. Mit E-Mail vom 18.01.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Ausfüllung und Übermittlung des von der belangten Behörde bereitgestellten Formulardrucks. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass Bestattungskosten demjenigen zu ersetzen seien, der diese geleistet habe, zumal die Bestattungskosten lediglich in Höhe von maximal EUR 4.295,30 übernommen werden würden.

3. Mit E-Mail vom 19.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen.

4. Mit Schreiben vom 24.01.2024 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um Gewährung elektronischer Akteneinsicht.

5. Mit E-Mail vom 25.01.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe spezifischer Informationen in Bezugnahme auf die Prüfung des Ersatzes des Unterhaltsentganges, der Heilfürsorge und der Erstattung der Begräbniskosten.

6. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 31.01.2024, eingelangt am 09.02.2024, wurde der belangten Behörde die elektronische Akteneinsicht bewilligt.

7. Mit E-Mail vom 06.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten Informationen in einem Begleitschreiben.

8. Mit Schreiben vom 21.02.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sein Antrag vom 11.01.2024 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form des Ersatzes von Bestattungskosten nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Höhe von EUR 4.295,30 vorbehaltlich Schadenersatzzahlungen mit Bescheid bewilligen werde, in Höhe von EUR 13.278,81 jedoch abweisen werden würde.

9. Mit E-Mail vom 18.03.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Auszahlung des Betrages samt Zinsen.

10. Mit nichtverfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2024 bewilligte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2024 auf Ersatz von Bestattungskosten gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 8 und § 7 VOG in Höhe von EUR 4.295,30 und wies die Bestattungskosten in Höhe von EUR 13.278,81 ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

11. Mit Schreiben vom 21.03.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde beabsichtige, die beantragte Hilfeleistung in Form der Gewährung von Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 VOG mit Bescheid abzuweisen.

12. Mit Schreiben vom 10.04.2024, eingelangt am 17.04.2024, informierte das Bezirksgericht XXXX die belangte Behörde über das am Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft des Täters.

13. Mit Schreiben vom 18.04.2024 ersuchte die belangte Behörde die Finanzprokuratur die Forderung in Höhe von insgesamt EUR 4.295,30 im Schuldenregulierungsverfahren geltend zu machen.

14. Mit nichtverfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2024 auf Hilfeleistung nach dem VOG in Form der Gewährung von Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 VOG ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

15. Mit E-Mail vom 03.10.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme eines Personal Trainings in Höhe von EUR 7.980,00 und Psychotherapie in Höhe von EUR 2.862,00. Dem Schreiben legte er neben den Honorarnoten auch einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 28.09.2025 bei.

16. Mit Schreiben vom 15.10.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sein Antrag vom 03.10.2025 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form der Übernahme der Kosten für Personal Training iHv EUR 7.980,00 und der Psychotherapie iHv EUR 2.862,00 gem. § 1 Abs. 1 Z 2 VOG abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die Scheidung der Ehe keine Zugehörigkeit zum Kreis der nahen Angehörigen angenommen werden könne. Weiters könne von keiner Nahebeziehung ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit auch nicht im Nahebereich des Verbrechens befunden habe, weswegen eine qualifizierte Beteiligung ebenso nicht gegeben sei. Zudem bestehe generell keine Anspruchsberechtigung für die Übernahme der Kosten eines Personal Trainings, da es sich hierbei um keine Selbstbehalte handeln würde. Auch die Honorarnoten, die sich auf Psychotherapieeinheiten vor dem Verbrechen bezögen, würden generell nicht als kausal angesehen werden können.

17. Mit E-Mail vom 19.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er als qualifizierter Beteiligter anzusehen sei, da er ca. eineinhalb Stunden nach der Tat am Tatort gewesen sei und sich um seine schwer schockierten Kinder und seine Ex-Schwiegereltern gekümmert habe. Er habe auch den blutverschmierten Tatort vor der Reinigung nochmals betreten müssen. Zudem sei bei seinem Eintreffen bereits die Presse vor Ort gewesen, dies habe die Situation ebenso erschwert. Deren gemeinsame Kinder würden seitdem bei ihm wohnen. Aus dem Gesetz ergebe sich auch nicht, dass nur Leistungen zu ersetzen seien, die in irgendwelchen Katalogen irgendwelcher Versicherungen angeführt seien.

18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde die am 03.10.2025 beantragte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Übernahme der Kosten für Personal Training in Höhe von EUR 7.980,00 und der Psychotherapie in Höhe von EUR 2.862,00 gem. § 1 Abs. 1 Z 2 VOG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kein naher Angehöriger seiner ermordeten Ex-Frau und auch kein qualifizierter Beteiligter sei. In Bezugnahme auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.11.2025 führte die belangte Behörde aus, dass von der Judikatur zwar der Kreis der Schockgeschädigten insofern ausgeweitet werde, als dass eine qualifizierte Unfallbeteiligung nicht nur bei ganz unmittelbarer Involviertheit angenommen werde, aber der Beschwerdeführer durch das Betreten des Tatortes nicht in objektiv gravierender Weise direkt der Erstschädigung ausgesetzt gewesen sei, weswegen eine qualifizierte Unfallbeteiligung nicht vorgelegen sei. Hinweise auf Gesundheitsschädigungen, die auf das Verbrechen an sich zurückzuführen seien, würden sich auch nicht aus dem vorgelegten psychiatrischen Befund ergeben.

19. Mit E-Mail vom 09.01.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, wobei er sich als Rechtsanwalt selbst vertritt. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er sehr wohl ein gutes Verhältnis mit seiner ermordeten Ex-Frau gepflegt habe. Er sei von Zeugen auch als „die Liebe ihres Lebens“ bezeichnet worden. Es habe eine besondere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ermordeten bestanden. Darüber hinaus erfülle die besondere Grausamkeit der Tat die Voraussetzungen einer qualifizierten Beurteilung nach Art und Ausführung des Verbrechens, insbesondere auch aufgrund der ausgeprägten räumlichen Nähe und der notdürftigen Erstreinigung des Tatortes durch den Beschwerdeführer. Zudem habe auch die vor Ort gewesene Presse, der plötzliche Einzug seiner Kinder in seine 60 Quadratmeter Wohnung und die Personalengpässe in seiner Anwaltskanzlei zu einer besonderen Belastungssituation geführt.

20. Mit Schreiben vom 13.01.2026 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 21.01.2026 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Am XXXX wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers, XXXX , von ihrem zweiten Ex-Mann, XXXX , in ihrem Wohnhaus in der XXXX zwei Mal angeschossen. Der Täter verübte nach der Tat Suizid. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und des Opfers, XXXX , fand ihre Mutter kurz nach der Tat in ihrem Schlafzimmer und rief ihren Bruder, XXXX , an. Daraufhin begannen sie das Opfer unter Anleitung des Notrufes bis zum Eintreffen der Polizeibeamten zu reanimieren. Das Opfer verstarb nach erfolgloser Reanimation am Tatort. Durch den Suizid des Ex-Ehemannes des Opfers war die strafgerichtliche Verfolgung des Täters nicht möglich.

Der Beschwerdeführer – der sich gemeinsam mit dem Opfer die Obsorge für die minderjährigen Kinder teilte – holte seine vier Kinder vom direkt neben dem Tatort befindlichen Wohnhaus seiner Ex-Schwiegereltern ca. eineinhalb Stunden nach der Tat ab.

Mit E-Mail vom 03.10.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme eines Personal Trainings in Höhe von EUR 7.980,00 und Psychotherapie in Höhe von EUR 2.862,00.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde die am 03.10.2025 beantragte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Übernahme der Kosten für Personal Training in Höhe von EUR 7.980,00 und der Psychotherapie in Höhe von EUR 2.862,00 gem. § 1 Abs. 1 Z 2 VOG ab.

Der Beschwerdeführer ist kein naher Angehöriger seiner verstorbenen Ex-Frau.

Der Beschwerdeführer befand sich zum Tatzeitpunkt nicht in der (unmittelbaren) räumlichen und zeitlichen Nähe des Tatortes.

Der Beschwerdeführer ist kein schockgeschädigter Dritter, insbesondere liegt keine qualifizierte Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tat, beispielsweise im Sinne eines Tatzeugens, vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 22.01.2026 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verbrechen und zum Strafverfahren ergeben sich aus den Auszügen aus dem von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Strafakt, GZ: XXXX (vgl. AS 28-47). Dieses ist unstrittig, auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid erkennbar vom strafgerichtlich festgestellten Ablauf des Verbrechens aus.

Dass der Beschwerdeführer ca. eineinhalb Stunden nach der Tat zum Tatort kam und seine vier Kinder abholte, ergibt sich aus der Berichterstattung des Landeskriminalamtes XXXX (vgl. AS 31: „Sachverhalt: […] Die 4 Kinder des Opfers wurden vom leiblichen Vater, welcher nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge hat, abgeholt.“) und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs und in seiner Beschwerde (vgl. AS 92: „Was Sie übersehen haben, ist, dass ich kurz nach der Tat angerufen worden bin und ca. 1,5 Stunden später am Tatort war.“; AS 105: „[…] der Beschwerdeführer kam rund 1,5 Stunden nach der Tat zum Tatort […]“).

Die Daten des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 03.10.2025 und des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 02.12.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

[…]

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. […]

2. Heilfürsorge

a)Ärztliche Hilfe,

b)Heilmittel,

c)Heilbehelfe,

d)Anstaltspflege,

e)Zahnbehandlung,

f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. […]

4. medizinische Rehabilitation

a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c)notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b)Ausbildung für einen neuen Beruf,

c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955)

[…]“

3.2. Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.

Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):

„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Ex-Frau des Beschwerdeführers am XXXX in der XXXX durch ihren zweiten Ex-Mann erschossen, somit durch ein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG getötet.

Als weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG muss ein österreichischer Staatsbürger durch an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erfüllt daher die erste Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG.

3.3. Im nächsten Schritt sind die bürgerlich-rechtlichen Kriterien hinsichtlich der Zuerkennung eines Schocks mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert zu überprüfen:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihr verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese Dritten durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann (vgl. RS0116865). Für den Zuspruch des Schockschadens an nahe Angehörige ist somit nicht entscheidend, ob diese den Schock durch das Miterleben des Unfalls oder durch die bloße Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen erleiden („Fernwirkungsschaden“: vgl. RS0117794).

Die Erläuterungen zur Novellierung des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 VOG, BGBl. I Nr. 58/2013, 2137 der Beilagen XXIV. GP, S. 1, lauten (auszugsweise):

„Von der Judikatur wird seit einigen Jahren eine Verpflichtung zum Ersatz von Schockschäden mit Krankheitswert (krankheitswertiger seelischer Schmerz, der eine Behandlung erfordert) anerkannt, da durch das Erleiden eines Nervenschadens eine Beeinträchtigung in dem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit erfolgt. Im Konkreten handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, die ein Dritter durch das Involviertsein in ein Verbrechen mit schwerer bzw. schwerster Verletzung oder Tod des Erstopfers (bei nahen Angehörigen auch durch die Mitteilung des Todes) erleidet. Daraus resultiert ein bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch gegen den Täter. Solche schockgeschädigte Dritte sind als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer anzusehen und werden bereits nach dem VOG entschädigt. Die vorgeschlagene Regelung der Z 2 dient somit der Klarstellung, dass Schockgeschädigte, auch wenn sie ihren Anspruch vom Tod eines Angehörigen oder Dritten ableiten, grundsätzlich unter das VOG fallen, wobei hinsichtlich der näheren Entschädigungsvoraussetzungen eine Anbindung an die zivilrechtlichen Kriterien bzw. an die (sich weiterentwickelnde) Judikatur besteht. Dies betrifft v.a. den anspruchsberechtigten Personenkreis bei der Mitteilung des Todes im Angehörigenbereich und das Ausmaß der erforderlichen Verletzung des Erstopfers. Diese Regelung schafft folglich eine eindeutige rechtliche Grundlage, dass Schockgeschädigte, die einen Schadenersatzanspruch gegen den Täter haben oder durch § 1 Abs. 2 VOG begünstigt werden (Anspruch zum Beispiel auch bei unbekanntem oder zurechnungsunfähigem Täter), grundsätzlich unter das VOG fallen.“

Demnach fallen schockgeschädigte Dritte – Dritte, die psychische Beeinträchtigungen durch das Involviertsein in ein Verbrechen mit schwerer bzw. schwerster Verletzung oder Tod des Erstopfers erleiden – und schockgeschädigte nahe Angehörige – in diesem Fall kann sich die psychische Beeinträchtigung nicht nur durch das Involviertsein, sondern auch durch die Mitteilung des Todes manifestieren – als unmittelbar Geschädigte unter die Bestimmungen des VOG.

3.4. Nahe Angehörige:

Im ersten Schritt ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer als naher Angerhöriger anzusehen ist.

Der Angehörigenbegriff muss nach der Rechtsprechung solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann (vgl. RS0116866). Auf dieser Grundlage wurden von der Rechtsprechung bisher Kinder und Eltern (vgl. RS0115189 [insb T1, T20]), Ehegatten (vgl. OGH, 2 Ob 136/11f), Lebensgefährten (vgl. OGH, 8 Ob 127/02p), Geschwister (vgl. OGH, 2 Ob 39/09p) und zuletzt ein Stiefvater (vgl. OGH, 2 Ob 126/23b) als nahe Angehörige angesehen (vgl. OGH 14.12.2023, 2 Ob 208/23m, Rz 24).

Die belangte Behörde zitierte im verfahrensgegenständlichen Bescheid Rechtsprechung des OGH (vgl. AS 100), wonach bei der Frage, ob ein Anspruch auf Schmerzengeld für einen Trauerschaden mit Krankheitswert besteht, auf die aufrechte Lebensgemeinschaft und eine allfällige Entfremdung abzustellen ist (vgl. OGH 30.06.2010, 9Ob83/09k: „Bei einer Krankenbehandlung bzw Operation steht der Ehegatte eines Patienten jedenfalls dann in einem a priori erkennbaren, durch seine Angehörigeneigenschaft begründeten Naheverhältnis zum Patienten, wenn die Lebensgemeinschaft aufrecht ist und keine Hinweise auf eine bereits eingetretene Entfremdung (wie zum Beispiel durch eine de-facto vorgenommene oder beabsichtigte Trennung) bestehen.“; OGH 18.06.2024, 6Ob131/23t: „Für die Beurteilung des begünstigten Personenkreises ist maßgebend, dass bei objektivem Verständnis typischerweise, bei üblichen Sozialstrukturen, eine auffallende innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist, sodass der aus dem Vertrag Hauptleistungspflichtige mit der Einbeziehung der fraglichen Personengruppe in den geschützten Personenkreis rechnen musste (6 Ob 241/21s [ErwGr 1.3.]; 4 Ob 176/19i; 7 Ob 105/17t). Dabei ist eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Dass im Einzelfall besondere, von den üblichen Sozialstrukturen abweichende Verhältnisse vorgelegen haben mögen, ist für die vorzunehmende objektive Auslegung der personellen Reichweite möglicher Schutzwirkungen des Behandlungsvertrags nicht von Belang (4 Ob 176/19i [ErwGr 2.1. ff]; 7 Ob 105/17t [ErwGr 7. f]). 5.3. Nach diesen Grundsätzen wertete der Oberste Gerichtshof den Schmerzengeld (selbst) für einen Trauerschaden mit Krankheitswert begehrenden Ehegatten einer Patientin nur dann als eine der Leistung aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag nahestehende Person, wenn die Lebensgemeinschaft aufrecht war und keine Hinweise auf eine bereits eingetretene Entfremdung (etwa durch eine de facto vorgenommene Trennung) bestanden (9 Ob 83/09k).“).

Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich um den Ex-Mann des Opfers. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in seiner Beschwerde vor, dass sie trotz ihrer Scheidung weiterhin ein „gutes Einvernehmen“ gepflegt hätten, insbesondere da sie vier gemeinsame Kinder gehabt hätten und der Beschwerdeführer seine Ex-Frau auch „immer wieder in rechtlichen Angelegenheiten beraten und/oder mit ihr zusammengearbeitet [habe], wenn Klienten der Ermordeten rechtliche Beratung benötigt“ hätten (vgl. AS 104). Seine Ex-Frau habe auch damals den Wunsch geäußert, dass der Beschwerdeführer sie bei ihrer Scheidung vom (nunmehrigen) Täter vertreten solle. Er habe sie auch nach einem Verkehrsunfall bei einer Einvernahme bei der Polizei vertreten. Nach ihrem Tod sei dem Beschwerdeführer von Zeugen gesagt worden, dass sie ihn stets als „die Liebe ihres Lebens“ bezeichnet habe. Zusammenfassend sei daher eine besondere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ermordeten vorgelegen (vgl. AS 105).

Den Beschwerdeausführungen nach ließen sich der Beschwerdeführer und seine getötete Ex-Frau einvernehmlich scheiden (vgl. AS 105). Nach § 55a Ehegesetz setzt eine einvernehmliche Scheidung eine „unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses“ voraus. Durch die Beendigung der Ehe wurde zumindest auch die rechtliche Nähebeziehung beendet, womit auch die in der Rechtsordnung verankerte typische nahe Bindung zwischen Eheleuten als beendet anzusehen ist, zumal das Opfer nach der Scheidung eine neue Ehe einging und die Ex-Ehepartner getrennt voneinander lebten. Nach der Rechtsprechung ist auf eine „aufrechte Lebensgemeinschaft“ und eine allfällig „eingetretene Entfremdung (wie zum Beispiel durch eine de-facto vorgenommene oder beabsichtigte Trennung)“ abzustellen. Zum Tatzeitpunkt führten der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau bereits seit einigen Jahren keine Lebensgemeinschaft mehr (vgl. auch AS 105: „[…] Der Tatort befand sich am Ehewohnsitz der Eheleute, an dem sie über zehn Jahre gemeinsam lebten […]“). Als „Entfremdung“ wird im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch eine vorgenommene, sowie eine beabsichtigte, Trennung gewertet. Aufgrund der einvernehmlichen Scheidung ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei von einer derartigen „Entfremdung“ auszugehen. Die Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers schildern im Wesentlichen eine berufliche Nahebeziehung. Wenngleich dem Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht abgesprochen werden soll, dass dieser zu seiner ermordeten Ex-Frau auch nach der Scheidung, insbesondere aufgrund der gemeinsamen vier Kinder und der gemeinsamen Obsorge, eine gewisse Nähe verspürte, lag dennoch keine derartige innige Verbindung, wie es von Ehegatten oder Lebensgefährten zu erwarten ist, vor.

Die Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers waren daher in Anbetracht der Rechtsprechung nicht dazu geeignet eine nahe Angehörigeneigenschaft zu begründen.

3.5. Schockgeschädigte Dritte:

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter den Begriff des „schockgeschädigten Dritten“ fällt. Nach den bereits zitierten Erläuterungen zur Novellierung des VOG fallen darunter „Dritte, die psychische Beeinträchtigungen durch das Involviertsein in ein Verbrechen mit schwerer bzw. schwerster Verletzung oder Tod des Erstopfers erleiden“.

Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war („qualifizierte Unfallbeteiligung“; vgl. RS0134611). Dem rezenten OGH Urteil lag als Sachverhalt ein Unfall zugrunde, bei dem ein Autofahrer in eine neben der Fahrbahn befindlichen Gruppe von Mopedfahrern geriet, wodurch zwei Personen – darunter der beste Freund des Klägers – starben und mehrere weitere schwer verletzt wurden. Der Kläger beobachtete den gesamten Unfallhergang aus der Nähe, er war bei der Kollision 45 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt. Der Kläger war „ein paar Sekunden“ nach dem Unfall bei den Verletzten, versuchte noch erste Hilfe zu leisten, konnte aber den Tod seines besten Freundes noch an der Unfallstelle nicht verhindern. Das Miterleben des Unfalls versetzte den Kläger in einen schockartigen Zustand (vgl. OGH 14.12.2023, 2Ob208/23m).

Bereits in der Entscheidung 2 Ob 285/75 ZVR 1977/54 sprach der OGH einem Opernsänger Verdienstentgang zu, der aufgrund eines bei einem Unfall erlittenen Schocks mit Krankheitswert zwei Auftritte absagen musste. Der Kläger war durch ein unzulässiges Fahrmanöver des Beklagten zu einem abrupten Bremsmanöver gezwungen worden, wobei sein ins Schleudern geratenes Fahrzeug einen Passanten niederstieß und schwer verletzte.

In der Entscheidung 2 Ob 120/02i sprach der OGH der Klägerin Schmerzengeld für einen Schockschaden mit Krankheitswert zu, den diese dadurch erlitten hatte, dass ein Motorrad mit ihrem PKW frontal kollidiert und die Lenkerin des Motorrads noch an der Unfallstelle ihren Verletzungen erlegen war.

In beiden Fällen bestand zwischen dem Schockgeschädigten und dem Unfallopfer keine nähere Beziehung, allerdings waren beide Schockgeschädigte ganz unmittelbar Unfallbeteiligte (vgl. OGH 14.12.2023, 2Ob208/23m, Rz 19-21).

Nach Ansicht des OGH bedarf die Zuerkennung eines Schockschadenersatzes an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, eines der rechtlichen Sonderbeziehung gleichwertigen Zurechnungsgrundes. Dies setzt voraus, dass der Dritte der Erstschädigung „objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt“ war. Eine derart qualifizierte Unfallbeteiligung kann nicht nur bei ganz unmittelbarer Involviertheit etwa als Unfallgegner oder bei Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit durch den Schädiger, sondern nach Ansicht des OGH auch in anderen, wertungsmäßig vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen anzunehmen sein. Beisteiner weist überzeugend darauf hin, dass bei Prüfung der Frage, ob eine wertungsmäßig vergleichbare Fallkonstellation vorliegt, auch eine Nahebeziehung zwischen dem Opfer und dem schockgeschädigten Dritten, die nicht zur Bejahung von dessen Angehörigeneigenschaft führt, Berücksichtigung finden kann. Beisteiner verweist darauf, dass in einem beweglichen System auch die Haftungsgründe der Intensität der Nahebeziehung und der räumlich-zeitlichen Unfallnähe kombiniert werden könnten. So könne etwa bei einem (bloßen) Freund des Opfers eine Unfallnähe, die für gänzlich opferfremde Dritte als nicht genügend anzusehen wäre, für die Annahme einer Haftung ausreichen (vgl. OGH 14.12.2023, 2Ob208/23m, Rz 33, 38).

Nicht jedes zufällige Beobachten eines Unfalls aus sicherer Entfernung ist dafür ausreichend, vielmehr ist entscheidend, dass der Dritte der Erstschädigung „objektiv in so gravierender Weise direkt ausgesetzt“ ist. Der Dritte wird dabei gleichsam in das Unfallgeschehen einbezogen, weil er sich entweder selbst als ernstlich gefährdet betrachten musste oder zur unmittelbaren Hilfeleistung verpflichtet ist (vgl. zu dieser „qualifizierten Unfallbeteiligung“ auch 2 Ob 208/23m mwN zur Rechtsprechung des BGH, sowie Huber, ÖJZ 2024/88, der eine „örtliche und zeitliche Nahebeziehung beim Unfall“ ausreichen lässt). Das zufällige Miterleben eines Unfallgeschehens und die daraus resultierende bloße Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis ist dagegen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen (vgl. OGH 25.03.2025, 2Ob12/25s, Rz 14).

Die belangte Behörde führte, neben der Zitierung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht im Nahebereich des Verbrechens befunden habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer der Erstschädigung in gravierender Weise direkt ausgesetzt gewesen sei. Eine qualifizierte Beteiligung sei daher nicht gegeben (vgl. AS 100). Auch durch das Betreten des Tatortes sei er der Erstschädigung nicht in objektiv gravierender Weise ausgesetzt gewesen (vgl. AS 101).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber zusammengefasst vor, dass „die besondere Grausamkeit der Tat die Voraussetzungen einer qualifizierten Beurteilung nach Art und Ausführung des Verbrechens“ erfülle. Die Getötete sei mit zwei Schüssen erschossen worden, der Täter habe sich direkt neben ihr suizidiert. Die beiden älteren Kinder seien gezwungen gewesen ihre Mutter wiederzubeleben bis durch die eintreffenden Notärzte der Tod festgestellt werden habe können. Hinzu komme die „ausgeprägte räumliche Nähe“, der Tatort habe sich am Ehewohnsitz der Eheleute, an dem sie über zehn Jahre gemeinsam gelebt hätten, befunden. Außerdem habe die notdürftigste Erstreinigung des Tatortes durch den Beschwerdeführer stattgefunden. Auch die Presse sei bereits unmittelbar nach der Tat anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. eineinhalb Stunden nach der Tat zum Tatort gekommen. Dort hätten sich seine massiv schockierten Kinder und die Eltern der Getöteten befunden. Dies habe zu einer besonders belastenden Situation für den Beschwerdeführer geführt (vgl. AS 105).

Wie den Schilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, erreichte er ca. eineinhalb Stunden nach der Tat den Tatort (vgl. AS 92, 105). Auch aus der Berichterstattung des Landeskriminalamtes XXXX ist das Eintreffen des Beschwerdeführers nach der Tat abzuleiten (vgl. AS 31). Der Beschwerdeführer war somit – was sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer unstrittig angenommen wurde – der Erstschädigung objektiv nicht „in gravierender Weise direkt ausgesetzt“. Eine unmittelbare „Beteiligung“, bspw. durch die Verpflichtung von Hilfeleistung, ist daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich zum Tatzeitpunkt auch nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe befunden, ist somit auch nicht als „bloßer unbeteiligter Tatzeuge“ anzusehen, zumal er in keinem Zeitpunkt in seiner eigenen körperlichen Sicherheit gefährdet war. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine „ausgeprägte räumliche Nähe“ gegeben sei, da der Tatort die ehemalige Ehewohnung des Beschwerdeführers und des Opfers gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, da aus der Rechtsprechung eindeutig eine „räumliche Nähe“ im Sinne einer „körperlichen“ Nähe des Dritten und des Tatortes bzw. Unfalles und nicht einer etwaigen „emotionale“ Nähe abzuleiten ist. Ein objektives in gravierender Weise direktes Ausgesetzt-Sein, wie es die höchstgerichtliche Rechtsprechung für eine unmittelbare Unfallbeteiligung fordert, entstand damit nicht.

Eine derartige „Nahebeziehung zwischen dem Opfer und dem schockgeschädigten Dritten“, durch die eine „andere wertungsmäßig vergleichbare Sachverhaltskonstellation“ nach der Rechtsprechung des OGH anzunehmen wäre, konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der vor Jahren erfolgten einvernehmlichen Scheidung und des Nichtvorliegens einer zwischen Ehegatten und/oder Lebensgefährten gleichzusetzenden Beziehung, nicht dartun. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ins Treffen geführte rechtliche Vertretung der Getöteten bzw. deren Klienten durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern.

Wenngleich an dieser Stelle betont werden darf, dass mit diesen Ausführungen keineswegs die Grausamkeit der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Auffinden und die erfolglose Reanimation der Mutter durch die beiden ältesten Kinder und die Erstreinigung des Tatortes durch den Beschwerdeführer, herabgewürdigt werden soll, ist dennoch festzuhalten, dass aufgrund der räumlichen und zeitlichen Distanz des Beschwerdeführers zum Tatort und des Nichtbestehens einer über die gemeinsame Obsorge und Erteilung von rechtlichen Vertretungen hinausgehenden „innigen“ Beziehung keine „qualifizierte Beteiligung“ des Beschwerdeführers im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden kann.

3.6. Zusammengefasst fehlt es dem Beschwerdeführer daher bereits an der grundsätzlichen in seiner Person liegenden Anspruchsberechtigung nach dem VOG – da er weder naher Angehöriger noch ein „qualifizierter Dritter“ ist – und konnte die weitere Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch den Mord an seiner Ex-Frau einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten hat und ob die Kosten eines Personal Trainings und einer Psychotherapie bei einer Versicherung per Opting-Out nach dem VOG zu ersetzen sind, unterbleiben.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (vgl. EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt in XXXX , erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Es war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine reine Rechts- und keine Tatsachenfrage zu beurteilen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Zudem beantragten weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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