Bundesverwaltungsgericht W600 2346467-1

W600 2346467-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2026

Regest

Befehls- und Zwangsgewalt Bescheid Bescheiderlassung faktische Amtshandlungen Grenzverfahren Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Rechtsbehelf Sicherung der Zurückweisung Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W600 2346467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2346467.1.00

Spruch

W600 2346467-1/15E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 26.06.2026 den Beschluss:

A)

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) angeordnet sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze in einem näher bezeichneten Sondertransitbereich aufzuhalten.

2. Mit Schriftsatz vom 26.06.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung (Anhaltung im Transitbereich Flughafen Wien-Schwechat) ab 26.06.2026. Ferner wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung in Haft im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 für rechtswidrig zu erklären und das BFA zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der mit dem Flugzeug von London kommende BF legitimierte sich am XXXX 2026, 13:00 Uhr vor Polizisten bei der Eintrittskontrolle am Flughafen Wien-Schwechat, mit einem totalgefälschten Reisepass der Soloman-Island. Der BF wurde in weiterer Folge zum Tatverdacht der Urkundenfälschung einvernommen und gegen den BF Anzeige auf freiem Fuß erstattet. Im Rahmen besagter Einvernahme stellte der BF um 16:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. (Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 1ff; Bericht der LPD XXXX vom 22.06.2026, AS 7)

Am 22.06.2026 wurde der BF im Screening-Verfahren einvernommen und medizinisch untersucht (Untersuchungsprotokolle vom 22.06.2026, AS 31, AS 61ff; Registrierungsformular vom 22.06.2026, AS 33ff; Gesundheitsbefragungsformular vom 22.06.2026, AS 51ff) und in die Grundversorgung aufgenommen (Aktenvermerk des BFA vom 22.06.2026, AS 101)

Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2026 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung) geprüft werde und ihm die Einreise nicht gestattet werde. (Verfahrensanordnung vom 22.06.2026, AS 109)

Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2026 wurde dem BF gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) iVm. § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet. (Verfahrensanordnung vom 22.06.2026, AS 113f)

Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 24.06.2026, wurde dem BF gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (VerfVO) iVm. § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. (Bescheid des BFA vom 24.06.2026, AS 185ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.06.2026 persönlich ausgefolgt. (Übernahmebestätigung vom 24.06.2026, AS 193)

Mit Aktenvermerk des BFA vom 24.06.2026 wurde festgehalten, dass dem BF der zuvor genannte Bescheid ausgefolgt worden sei und im Zuge der Ausfolgung desselbigen der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe betreffend die angeordnete Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und über die Folgen eines allfälligen Zuwiderhandelns belehrt wurde. (Aktenvermerk vom 24.06.2026, AS 183f)

Mit am 26.06.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV eine Maßnahmenbeschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der am XXXX 2026 auf dem Luftweg von London kommende BF aufgrund einer nicht abgesondert bekämpfbaren Verfahrensanordnung des BFA vom „14.06.2026” seit „26.06.2026” „de facto” im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat angehalten werde, was eine “Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt” darstelle. Zudem würde nicht ersichtlich sein, dass dem BF „eine Information über die Gründe seiner Anhaltung in einer ihm verständlichen Sprache (Urdu) ausgehändigt oder mündlich erteilt wurde.” Letztlich wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der „Anhaltung in Haft im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 am Flughafen Wien-Schwechat” sowie der Ersatz der Kosten iSd. VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. (Beschwerdeschriftsatz, OZ 1)

Am 29.06.2026 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. (Einvernahmeprotokoll vom 29.06.2026, AS 213ff)

Am 29.06.2026 legte das BFA die zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab dieses unter einem eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 29.06.2026, OZ 9)

Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 30.06.2026, OZ 10) und erstattete der BF noch am selben Tag eine Gegenäußerung in welcher ferner wie folgt festhalten wurde: „Der Beschwerdeführer hält seine Maßnahmenbeschwerde vollinhaltlich sowie die darin gestellten Anträge ausdrücklich weiterhin aufrecht.“ (Gegenäußerung vom 30.09.2026, OZ 11).

Am 30.06.2026 langte zudem eine Anfragenbeantwortung des BFA beim BVwG zur faktischen Ausgestaltung des Aufenthalts des BF im Sondertransitbereich sowie zur faktischen Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beim BVwG ein. (Anfragenbeantwortung vom 30.06.2026 samt Beilage, OZ 12 und OZ 13) Besagte Anfragenbeantwortung samt Beilage (Hausordnung) wurde dem BF am 30.06.2026 ergänzend zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 30.06.2026, OZ 14). Eine Stellungnahme des BF lag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. (2346467-1)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans.

Der BF kam mit dem Flugzeug von London kommend am XXXX 2026 am Flughafen Wien-Schwechat an und hält sich jedenfalls seit 24.06.2026 im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat auf.

Dem BF ist es erlaubt sich im Sondertransitbereich XXXX des Flughafens Wien-Schwechat frei zu bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise per Flugzeug zu verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA, den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, welche im Verwaltungsakt des BFA und im gegenständlichen Gerichtsakt einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.

Der Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt schlüssig zu entnehmen und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang kann daher entsprechend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen betreffend die Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der Polizei (vgl. AS 1ff), in seinem Screening-Verfahren (vgl. 33ff) sowie in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (vgl. OZ 1). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF ein (unbedenkliches) gültiges identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Vielmehr vermeinte das BFA in seiner unbedenklichen Anfragebeantwortung vom 30.06.2026, dass der BF bloß im Besitz einer – im Akt einliegenden – Kopie seines pakistanischen Reisepasses ist (vgl. OZ 12; AS 85), was vom BF nicht beanstandet wurde. (vgl. OZ 11)

Dass sich der BF jedenfalls seit 24.06.2026 im Sondertransitbereich XXXX Flughafen Wien-Schwechat aufhält, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA (vgl. OZ 9), der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem, sowie der samt Übernahmebestätigung im Akt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 24.06.2026, wonach dem BF der Aufenthalt im Sondertransitbereich angeordnet wurde (vgl. AS 185ff; AS 193)

Die Feststellungen zur Bewegungsfreiheit des BF innerhalb des oben bezeichneten Sondertransitbereichs sowie zur jederzeit möglichen freiwilligen Ausreise beruhen auf der unbedenklichen Anfragenbeantwortung des BFA vom 30.06.2026, welcher seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. (vgl. OZ 11) Ferner normiert § 111 Abs. 4 bis 6 FPG die Verpflichtung für Beförderungsunternehmer zurückgewiesene Fremde auf eigene Kosten die Abreise/Ausreise zu ermöglichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen ab Kenntnisnahme der besagten Maßnahme.

3.1.2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).

„Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840)“ (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 3)

„Solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0109, mwN). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840).“ (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 2)

Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342)

Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen. (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/03/0139)

3.1.3. Mit – am selben Tag zugestelltem – Bescheid des BFA vom 24.06.2026 hat das BFA den BF gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt in einer näher bezeichneten Sondertransitzone des Flughafens Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.

Der BF erhob eine Maßnahmenbeschwerde gegen diese Anordnung bzw. die seitens der RV als Haft bewertete Sicherung der Zurückweisung und beantragte – explizit – diese ab 26.06.2026 für rechtswidrig zu erklären.

Entgegen den Ausführungen des BF handelt es sich bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (im gegenständlichen Fall: im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat) nicht um eine Anhaltung (in Haft), sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. So wird „Haft“ in Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL neu) als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einem bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, bezeichnet. Dem BF steht es durch die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechats sowie faktisch hingegen frei, sich in besagter Transitzone frei zu bewegen und diese durch eine – im konkreten Fall auch faktisch mögliche (vgl. § 111 FPG) – Ausreise auch jederzeit zu verlassen.

Die Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO zielt zudem nicht auf eine räumliche Beschränkung des BF an einem Ort ohne Bewegungsfreiheit ab, sondern hat vielmehr den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).

Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat im Rahmen der Sicherung der Zurückweisung stellt daher keine Anhaltung (in Haft) dar.

Insofern sich die Maßnahmenbeschwerde – ungeachtet der unrichtigen Einordnung als Anhaltung in Haft – sich gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat zur Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG bzw. gegen die dem BF auferlegte Verpflichtung sich in besagter Sondertransitzone aufzuhalten, richtet, erweist sich diese aus folgenden Gründen als unzulässig:

Die gegenständlich in Beschwer gezogene Anordnung wurde mit Bescheid erlassen und stützt sich die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt in der in Rede stehenden Sondertransitzone des Flughafens Wien-Schwechat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (ab 26.06.2026) auf besagten Bescheid. Gegen einen Bescheid ist eine Maßnahmenbeschwerde jedoch nicht zulässig, weil damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag/vorliegt. Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342) Ferner dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht jedoch der Schaffung von Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann demzufolge nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen zudem nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. (vgl. vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027)

In diesem Kontext ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2025, zur Zahl Ra 2024/12/0027, zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Falle des Erlassens eines Bescheides die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen (Anm.: Maßnahmen) nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können. Ferner führte der VwGH in einem weiteren Judikat wie folgt aus: „Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides“ (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075, RS 3)

Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 30.06.2026 vorbringt, dass die Erlassung eines Bescheides des BFA am 24.06.2026 in der gegenständlichen Rechtsache nicht von Bedeutung sei, insbesondere da dessen Wirkung nur in die Zukunft gerichtet sei und dieser zuvor gesetzte „Maßnahmen“ nicht zu sanieren vermag, ist dem BF entgegenzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde unmissverständlich nur auf den Zeitraum ab 26.06.2026, sohin nach Erlassung des in Rede stehenden Bescheides, bezieht und das BVwG aufgrund seiner Bindung an die Beschwerde (vgl. § 27 iVm. § 9 VwGVG) verfahrensgegenständlich keine Zuständigkeit zur rechtlichen Beurteilung eines davor gelegenen – von der Beschwerde nicht erfassten – Zeitraums aufweist. Der eindeutige Wortlaut des Beschwerdeantrages in der gegenständlichen Beschwerde (arg.: „Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass die Anhaltung in Haft im Sondertransitbereich ab 26.06.2026 am Flughafen Wien-Schwechat rechtswidrig ist;“) lässt keinen Spielraum für eine anderslautende Interpretation. Zudem führte der BF in seiner Stellungnahme explizit aus, dass er „seine Maßnahmenbeschwerde vollinhaltlich sowie die darin gestellten Anträge ausdrücklich weiterhin“ aufrechterhalte (vgl. OZ 11), womit der BF seinen Beschwerdeantrag und damit den Beschwerdezeitraum (ab 26.06.2026) neuerlich bekräftigte.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständlich eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als nicht zulässig und ist diese daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II. (Kostenersatz):

3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ betitelte § 35 VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Kostenersatz. Das BFA forderte die Zurückweisung der Beschwerde, ohne einen Antrag auf Kostenersatz zu stellen.

Da die Maßnahmenbeschwerde des BF zurückgewiesen wurde ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene und das BFA obsiegende Partei. Das BFA stellte jedoch keinen Kostenersatz und ist daher auch keine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Dem BF als unterlegene Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG kein Kostenersatz, weshalb sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist.

3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und substantiierte Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten, einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

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