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G306 2346301-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2346301-1
G306 2346301-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2026
aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
G306 2346301-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 19.05.2026, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 16.06.2026 beim BFA eingelangten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.06.2026 vom BFA vorgelegt und langten dort am 25.06.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Serbien, der Herkunftsstaat des BF, gilt nach § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 in der geltenden Fassung, als sicherer Herkunftsstaat.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuteten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Es liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK vor:
1.2.1. Der BF weist seit dem Jahr 2020 immer wieder länger anhaltende, durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Seit dem 27.04.2026 weist er wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf.
1.2.2. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und ging im Bundesgebiet noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
1.2.3. Der BF heiratete am XXXX die im Bundesgebiet lebende österreichische Staatsbürgerin XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Der BF stellte die letzten Jahre immer wieder Anträge auf Ausstellung eine Aufenthaltstitel für Familienangehörige, welche jedoch abgewiesen wurden.
2.1. Der Verfahrensgang wie der festgestellte Sachverhalt erschließen sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melde-, das Zentrale Fremden-, das Strafregister der Republik Österreich sowie in jenes des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger genommen.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Serbien stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellungen zum Leben des BF im Bundesgebiet gründen insbesondere auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie von der niederschriftlichen Einvernahme seiner Gattin.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener von den übrigen Spruchpunkten – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Eine Rückkehr nach Serbien bedeute auch keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im öffentlichen Interesse geboten. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sei stärker gewichtet als das persönliche Interesse des BF, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet immer wieder illegal aufhältig war, da er seinen sichtvermerkfreien Zeitraum überschritt.
Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass er strafgerichtlich unbescholten ist und sich der Lebensmittelpunkt des BF seit 2020 mehr oder weniger im Bundesgebiet befand. Die Ehefrau und die mj. Tochter des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft und im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit rechtswidrig erfolgt, weshalb der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet, stattzugeben war. Aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG war daher gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
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