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L527 2345130-1•Bundesverwaltungsgericht L527 2345130-1
L527 2345130-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2026
Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Bescheinigungsmittel Beweisantrag entschiedene Sache ersatzlose Behebung Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität private Verfolgung sexuelle Orientierung
L527 2345130-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 01.01.2023 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass sich einer seiner Brüder der HPG (Hêzên Parastina Gel – Volksverteidigungskräfte), einem Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê - Arbeiterpartei Kurdistans), angeschlossen habe und getötet worden sei. Außerdem habe sich die Ehegattin des Bruders der PKK angeschlossen. Da aus ihrer Familie zwei Guerillas hervorgekommen seien, würde sie der Staat als Vaterlandsverräter, Terroristen, PKK-Anhänger und Feinde, aber nicht als Menschen ansehen.
Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 09.04.2026 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und seine Homosexualität in Österreich weiterleben wolle. Sobald sein Vater von seiner (angeblichen) Homosexualität erfahren würde, bestünde für den Beschwerdeführer in der Türkei Lebensgefahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 06.03.2026 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 09.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht, Wien, und am 10.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein, wovon die Behörde am 12.06.2026 verständigt wurde.
Mit Beschluss vom 15.06.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; VA 1: Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA 2: Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 06.08.2025 veröffentlichte Version 10.
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2023 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete den Antrag – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass sich einer seiner Brüder der HPG, einem Arm der PKK, angeschlossen habe und getötet worden sei. Außerdem habe sich die Ehegattin des Bruders der PKK angeschlossen. Da aus ihrer Familie zwei Guerillas hervorgekommen seien, würde sie der Staat als Vaterlandsverräter, Terroristen, PKK-Anhänger und Feinde, aber nicht als Menschen ansehen. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 24.01.2025, XXXX , rechtskräftig ab. (VA 1, AS 13 ff, 59 ff, 97 ff, 295)
1.2. Den gegenständlichen, am 06.03.2026 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und seine Homosexualität in Österreich weiterleben wolle. Sobald sein Vater von seiner (angeblichen) Homosexualität erfahren würde, bestünde für den Beschwerdeführer in der Türkei Lebensgefahr. (VA 2, AS 18, 91 ff).
Der Beschwerdeführer legte zur behaupteten Homosexualität Bescheinigungsmittel vor – unter anderem ein Unterstützungsschreiben eines angeblichen Freunds und Sexualpartners bzw. seines angeblichen Partners. Der Verfasser, ein österreichischer Staatsbürger (OZ 2), erklärt sich ausdrücklich zu einer Zeugenaussage bereit. (VA 2, AS 90, 105 f, 111).
In der von seiner (damaligen) Vertretung, Verein Queer Base – Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, eingebrachten Stellungnahme vom 20.04.2026 beantragt der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des Verfassers des besagten Unterstützungsschreibens für den Fall, dass die Behörde Zweifel bezüglich der sexuellen Orientierung habe sollte (VA 2, AS 165).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 13.05.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde legte in der Beweiswürdigung dar, weshalb das Vorbringen der Homosexualität aus ihrer Sicht keinen glaubhaften Kern aufweise. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er öfters falsch zitiert worden sei (VA 2, AS 428), er habe sich widersprüchlich geäußert (VA 2, AS 431, 437 f), er habe auf die Frage, worum er eine Frau geheiratet habe, „nicht glaubwürdig antworten“ können (VA 2, AS 437) und es sei zu Auffälligkeiten in seinen Angaben gekommen (VA 2, AS 434). Zur Begründung ihrer Sichtweise gab die Behörde vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigte Angaben über weite Strecken wörtlich wieder (VA 2, AS 428 ff). Sie ging ferner auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln ein (VA 2, AS 427 f). Dass sie von einer zeugenschaftlichen Einvernahme absah, begründete die Behörde wie folgt:
„Von einer Einvernahme des Herrn XXXX , wie in der Stellungnahme der Queerbase gefordert, oder auch einer Einvernahme der Herren XXXX sowie XXXX wurde insofern abstand genommen, da diese Ihre Glaubwürdigkeit nicht verstärken können würden. Sie zeigten bereits viel zu viele Widersprüche in Ihrem Verfahren und bewiesen immer wieder, dass Sie Ihre Angaben so abänderten, wie es für Sie von Vorteil ist. Sogar die in den Unterstützungsschreiben gemachten Angaben stimmen nicht mit den von Ihnen gemachten Angaben, wie oben erläutert, überein.“ (VA 2, AS 439; Orthografie und Grammatik im Original)
Zur mangelnden Übereinstimmung der Angaben hatte die Behörde zuvor erwogen:
„Sie geben in Ihrer Einvernahme an, Sie würden eine Beziehung mit Herrn XXXX Günther führen, welcher in seinem Unterstützungsschreiben angibt, dass sich eine Freundschaft zwischen Ihnen entwickelt hätte und Sie auch sexuellen Umgang mit ihm pflegen würden. Von einer Beziehung ist jedoch keine Rede, obwohl diese laut Ihren Aussagen von Anfang an bestehen würde. Sie würden mit Herrn XXXX auch nicht zusammenleben.“ (VA 2, AS 438; Orthografie und Grammatik im Original)
Auf die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A (2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 23. Oktober 2012 (kurz: „SOGI-Richtlinien“) wird im Bescheid zumindest nicht ausdrücklich Bezug genommen.
Zur Lage Angehöriger sexueller Minderheiten in der Türkei traf die Behörde im Bescheid nach Maßgabe des LIB folgende Feststellungen (VA 2, AS 344 ff):
„Allgemeiner Rechtsrahmen
Homosexualität ist seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Es gibt keine Gesetze, die sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts verbieten. Das gesetzliche Mindestalter für alle sexuellen Handlungen beträgt 18 Jahre, auch zwischen Personen gleichen Geschlechts. Transgender-Personen können ihr Geschlecht rechtlich ändern, allerdings muss zuvor ein Gericht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens die Genehmigung erteilen. Die rechtliche Geschlechtsangleichung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person unverheiratet bleibt und sich einer Operation und Sterilisation unterzieht. Für Transsexuelle besteht die Möglichkeit eines gesetzlichen Geschlechtswechsels im türkischen Recht seit 1988 (DFAT 16.5.2025, S. 30; vgl. MBZ 31.10.2019, S. 42). Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 20.5.2024, S. 15; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 75). In diesem Kontext stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen fest, dass auch das Gesetz über die Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [HREI bzw. TİHEK] zwar einen umfassenden Rechtsrahmen für das Verbot von Diskriminierung bietet, jedoch nicht auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eingeht (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 16.5.2025, S. 30).
Zwar ist Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen desselben Geschlechts nicht strafbar, aber verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass einige Gesetze dazu benutzt werden, die Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden. Neben dem gewähnten Beamtengesetz, welches Entlassungen wegen "unmoralischen Verhaltens" ermöglicht, können LGBTIQ-plus-Aktivisten und -Demonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten gemäß Artikel 216 des Strafgesetzbuchs wegen "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" angeklagt werden. Dies geschah beispielsweise mit Studenten, die während einer Demonstration an der Bosporus-Universität Regenbogenfahnen schwenkten (MBZ 31.8.2023, S. 67; vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 2). Gesetzesbestimmungen zu "Straftaten gegen die öffentliche Moral", "Schutz der Familie" und "unnatürliches Sexualverhalten" dienen manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zwecks Verbot von Versammlungen (USDOS 22.4.2024, S. 74; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen werden regelmäßig auch mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. Hingegen nicht verboten werden Demonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche regelmäßig in verschiedenen türkischen Städten stattfinden (AA 20.5.2024, S. 15).
LGBTQ-Aktivisten zeigten sich durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzesentwurf alarmiert, basierend auf dem 4. Strategiepapier zur Justizreform für die Periode 2025-2029, das vom Justizministerium ausgearbeitet und von Staatspräsident Erdoğan am 23.1.2025 angekündigt wurde. - So tatsächlich als Gesetz angenommen, würde das "biologisches Geschlecht" in der Türkei gesetzlich verankert und die "Förderung" von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt. Laut dem vom Justizministerium erstellten Entwurf würde die neue Gesetzgebung auch Gefängnisstrafen für diejenigen einführen, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen. Eine Bestimmung, die dem türkischen Strafgesetzbuch hinzugefügt werden soll, würde vorschreiben, dass eine "Person, die öffentlich Einstellungen und Verhaltensweisen fördert, lobt oder unterstützt, die dem biologischen Geschlecht bei der Geburt und der öffentlichen Moral zuwiderlaufen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wird". "Wenn Personen gleichen Geschlechts eine Verlobungs- oder Trauungszeremonie durchführen, werden sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu vier Jahren verurteilt". Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sehen vor, das Alter, ab dem eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen werden kann, von 18 auf 21 Jahre zu erhöhen und die Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten zu erschweren. Gemäß dem neuen Artikel, der dem Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Strafgesetzbuchs hinzugefügt werden soll, werden Personen, die geschlechtsangleichende Operationen ohne Genehmigung durchführen, zu einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren und einer Geldstrafe von eintausend bis zehntausend Tagessätzen verurteilt; Personen, die sich einer solchen Operation unterziehen, werden zu einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren verurteilt (KAOS-GL 27.2.2025; vgl. MEE 27.2.2025, Presse 4.3.2025).
Rechtsverletzungen und Diskriminierungen
Angehörige sexueller Minderheiten sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Eine Handvoll Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, haben für ein Amt kandidiert, aber diese Personengruppen bleiben politisch marginalisiert, zum Teil, weil die Regierung Gesetze zur öffentlichen Moral anwendet, um das Eintreten für Rechte sexueller Minderheiten einzuschränken. Bei den Wahlen 2023 gab es erfolgreiche Kampagnen von mehreren rechtsextremen Politikern, die mit explizit homophoben Plattformen antraten (FH 26.2.2025, B4).
Die Erdoğan-Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regelmäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu unterstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaftliche Polarisierung zu schüren. Dies bringt die Betroffenen in große Gefahr (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 31).
Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten und insbesondere Transgender-Personen haben zugenommen, was zum Teil auf das Fehlen wirksamer strafrechtlicher Sanktionen zurückzuführen ist. Häftlinge, welche sexuellen Minderheiten angehören, werden diskriminiert und in Einzelhaft gehalten (EC 8.11.2023, S. 42). Ähnlich wie zuvor im September 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 15) "verurteilt [das Europäische Parlament (EP)] aufs Schärfste, dass die Grundrechte von LGBTI+-Personen in der Türkei nach wie vor verletzt und nicht ausreichend geschützt werden, wobei Hetze und Hasskriminalität zunehmen, sich vermehrt einer diskriminierenden Rhetorik bedient wird und die Medien weiterhin Stereotypen über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität verbreiten; bedauert, dass diese anhaltende Diskriminierung häufig von den Behörden gebilligt wird, wie die Massenverhaftungen während der Pride-Parade im Jahr 2023 und das Verbot der Parade im Jahr 2024 belegen, während Anti-LGBTI+-Märsche genehmigt wurden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, umgehend damit aufzuhören, Veranstaltungen gegen Homophobie, darunter auch Pride-Paraden, zu verbieten" (EP 7.5.2025, Pt. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 34). In diesem Zusammenhang zeigte sich auch der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen besorgt über die systematische Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ-Personen und -Vereinigungen sowie hinsichtlich der Einschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit als auch der freien Meinungsäußerung (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln scheint für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der Rechte von LGBTIQ-plus-Personen gibt (MBZ 2.2025a, S. 88). Laut einem Bericht der NGO KAOS GL vom Herbst 2023 beklagen Angehörige sexueller Minderheiten, dass der Zugang zum Justizsystem für sie eingeschränkt und die Ineffektivität des Systems viel stärker spürbar sei. Wenn Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte darin geschult werden, LGBTIQ-plus-Personen auszuschließen, und ihre Denkweise von der heteronormativen Infrastruktur beeinflusst wird, in Kombination mit dem Klima homophober und transphober Hassreden, die von Politikern und Entscheidungsträgern verbreitet werden, wird die Nutzung der Justiz selbst zu einem Prozess, der zu Verstößen führt, so KAOS GL. Dies führe dazu, dass Polizeistationen, Gerichtsgebäude und andere Behörden, die Verwaltungsbeschwerden annehmen, für LGBTIQ-plus-Personen nicht willkommen seien. Zwar sei es besser, sich an andere Organisationen wie die Gleichstellungsbehörde (TİHEK) oder die Ombudsperson zu wenden, doch auch diese würden mitunter diskriminieren und die Menschenrechte verletzen (KAOS-GL 10.2023, S. 4).
Beispiele: Versammlungsfreiheit
Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten werden systematisch verboten bzw. gewaltsam unterbunden, so auch die landesweit größte Pride-Parade in Istanbul im Juni 2023 zum neunten Mal in Folge. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe angegeben. Trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidung halten Gouverneure am Verbot fest (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Auch Ende Juni 2024 verbot der Istanbuler Gouverneur die Pride-Parade und ließ das Stadtzentrum abriegeln, und zwar ohne Begründung. Es hieß lediglich, dass "Illegale Gruppen" zu einem nicht genehmigten Protestmarsch aufgerufen hätten (FAZ 30.6.2024; vgl. Zeit Online 1.7.2024, DlF 1.7.2024). Trotz des Verbots versammelten sich Hunderte Menschen bei einer Pride-Parade. Der Marsch ging ohne Zusammenstöße oder Polizeigewalt vonstatten. Allerdings gab es einige Festnahmen (Zeit Online 1.7.2024; vgl. DlF 1.7.2024).
Beispiele aus den Jahren vor 2023 sind älteren Versionen der Länderinformationen zu entnehmen.
Zahlreiche LGBTI-Organisationen berichten von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit, da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sind (USDOS 22.4.2024, S. 77; vgl. EP 7.6.2022, S. 15, Pt. 21, EC 19.10.2021, S. 40). Menschenrechtsaktivisten führen die ihrer Einschätzung nach zunehmende negative öffentliche Stimmung und die Gewalt gegen Mitglieder sexueller Minderheiten auf eine Zunahme der gegen Letztere gerichteten Rhetorik von Regierungsvertretern zurück, die durch regierungsnahe Medien verstärkt wird. Präsident Erdoğan verglich die Achtung der Rechte von LGBTQ-plus-Personen häufig mit Terrorismus und sprach von der "Abartigkeit namens LGBT". Organisationen sexueller Minderheiten berichten, dass die Regierung in ihrer Rhetorik LGBTQ-plus-Themen zunehmend mit Terrorismus gleichsetzt (USDOS 22.4.2024, S. 75, 77).
Arbeitsplatz
Umfragen unter Betroffenen deuten darauf hin, dass die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsmerkmale ein großes Hindernis für LGBTQ-plus-Personen beim Zugang zu Beschäftigung darstellt. Sie sind oft gezwungen, ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben. Die Geheimhaltung scheint im öffentlichen Sektor unvermeidlich zu sein, im Gegensatz zum privaten Sektor. Während 2021 über 17 % im Privatsektor angaben, vollständig ihre sexuelle Orientierung offengelegt zu haben, betrug der Anteil im öffentlichen Sektor lediglich 5 % (KAOS-GL 8.11.2021, S. 5f.). Denn das türkische Arbeitsrecht erlaubt die Entlassung von Regierungsangestellten, die "sich in einer für den öffentlichen Dienst unwürdigen, schändlichen und beschämenden Weise verhalten", während andere Gesetze die nicht näher definierte Praxis der "Unsittlichkeit" unter Strafe stellen. Menschenrechtsbeobachter berichten, dass Arbeitgeber diese Bestimmungen nutzen, um Mitglieder sexueller Minderheiten zu diskriminieren (DFAT 16.5.2025, S. 31).
Die Untersuchung von Kaos-GL zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten ergab, dass Arbeitslosigkeit unter ihnen weit verbreitet ist und die Angst vor Diskriminierung und Entlassung zunimmt (ILGA 20.2.2023). Mitunter entscheiden Gerichte im Sinne Betroffener. - Beispielsweise wurde Larin Kayataş, eine Transgender-Ärztin, die 2021 aus dem Dienst entlassen wurde, weil sie angeblich "die allgemeine Moral untergräbt", wieder eingestellt, nachdem ein Berufungsgericht entschied, dass ihre Entlassung rechtswidrig war. Kayataş wurde außerdem finanziell entschädigt (Bianet 21.7.2023).
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Gesetz verbietet zwar keine bestimmten Bücher oder Publikationen, aber Gerichtsentscheidungen führen zu Distributions- oder Verkaufsverboten für bestimmte Bücher und Zeitschriften. Der Presserat, der für die Verhängung von Werbeverboten zuständig ist, änderte im Juli 2022 die Richtlinien zur Presseethik. Die Änderungen umfassten neue Bestimmungen, die sich vermeintlich auf sexuelle Minderheiten beziehen und Veröffentlichungen verbieten, die "die Familienstruktur, die die Grundlage der Gesellschaft ist, stören" und "die gemeinsamen nationalen und moralischen Werte der türkischen Gesellschaft schwächen". Das Gremium dehnte die Verpflichtungen der Presseethik auf Websites und Social-Media-Konten von Zeitungen aus (USDOS 22.4.2024, S. 31; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 39). Im November 2020 beschloss das Handelsministerium, dass alle Produkte mit LGBTI- und Regenbogen-Bezug auf Webseiten des Onlinehandels mit einer 18+ Warnung versehen werden müssen (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) verhängte (2022) eine Geldstrafe gegen Netflix wegen der Zeichentrickserie Jurassic World Camp Cretaceous wegen ihrer LGBT+-Figuren (ILGA 20.2.2023). Die Szenen, in denen sich "zwei Mädchen küssten", verstießen gegen den "Grundsatz des Schutzes der allgemeinen Moral und der Familie", so das RTÜK-Urteil. Die Beschreibung der Serie durch Netflix als "Serie, die mit der Familie angesehen werden kann", sei irreführend und könne Kinder unangemessenen Inhalten aussetzen, hieß es weiter. - Das Ministerium für Familie und Soziales hatte zuvor eine Beschwerde eingebracht (Bianet 18.8.2022).
Das Verfassungsgericht entschied am 22.11.2023, dass das Zugangsverbot zu Hornet, einer Dating-App für Schwule mit über drei Millionen Nutzer und Nutzerinnen, gegen die Meinungsfreiheit verstößt. Der Verfassungsgerichtshof entschied außerdem, dass die Gerichte, die Einsprüche gegen die Entscheidung zurückgewiesen haben, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt haben. Zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichts gehört auch die Zugangssperre für Hornet, die vom 8. Strafgerichtshof in Ankara am 6.8.2020 verhängt wurde (KAOS-GL 7.2.2024).
Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure
Nachdem es im Herbst 2022 zu zahlreichen Anti-LGBTIQ-Demonstrationen kam (BAMF 7.11.2022, S. 11; vgl. Zeit Online 19.9.2022, AP 18.9.2022), folgte auch im September 2023 in Istanbul der von islamistischen Gruppen organisierte "Great Family March" gegen sexuelle Minderheiten, welcher unter dem Motto stand: "LGBT-Propaganda sollte für unsere Kinder, unsere Familie und die Menschheit verboten werden". Die Regulierungsbehörde RTÜK (Obersten Rates für Rundfunk und Fernsehen) genehmigte den Werbespot des Marsches mit dem Titel "Sag Nein zu LGBT-Propaganda", der dann im nationalen Fernsehen als "öffentliche Bekanntmachung" ausgestrahlt wurde (ILGA 2.2024; vgl. BIRN 13.9.2023, Duvar 18.9.2023). In Izmir nahm die Polizei zehn Demonstranten vor dem RTÜK-Büro fest, die gegen die Entscheidung der türkischen Fernseh- und Rundfunkbehörde protestierten, im Fernsehen einen öffentlichen Aufruf zu senden, in dem die Bürger aufgefordert wurden, am Sonntag an einer Anti-LGBT-Kundgebung in Istanbul teilzunehmen (BIRN 13.9.2023; vgl. Duvar 13.9.2023, BAMF 18.9.2023). Umgekehrt schritt die Polizei nicht ein, als im Juni 2023 von der Anwaltskammer Izmir veranstaltetes Frühstück im Rahmen der Pride-Woche von einer aus LGBTIQ-feindlichen Aktivisten bestehenden Gegendemonstration angegriffen wurde. Diese Gegendemonstration bestand u. a. aus Anhängern der nationalistischen Vatan Partisi (VP), der Jugendorganisation Türkiye Gençlik Birliği (TGB), der Grauen Wölfe und der AKP-Jugend (BAMF 4.11.2024a, S. 8).
Der Rückzug der Türkei aus der Istanbuler Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde u. a. mit dem Vorwurf verbunden, die Konvention sei zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden. Die Kommunikationsdirektion der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass die Konvention von einer Gruppe von Menschen gekapert wurde, die versuchen, Homosexualität zu normalisieren - was mit den sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar sei. Daher die Entscheidung, sich zurückzuziehen (PRT-DC 22.3.2021).
In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus, etwa in ländlichen Gebieten, ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung (AA 20.5.2024, S. 15; vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 10). Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Umfrage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Befragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 % (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Opfer homophober Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Betroffene erklärten auch, dass nicht jeder Staatsanwalt bereit sei, homophobe Gewalttäter zu verfolgen. Angehörige sexueller Minderheiten hätten überdies kein Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Verfahren (MBZ 2.3.2022, S. 60).
In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität (AA 20.5.2024, S. 15). NGOs beziffern sie im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich (AA 28.7.2022, S. 14). Die Türkei ist zudem einer der Staaten mit der höchsten Rate an Morden an Transgenderpersonen. So wurden zwischen 2008 und 2024 68 Transgenderpersonen ermordet (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Auch 2024 kam es zu Übergriffen auf Mitglieder sexueller Minderheiten, insbesondere Transgenderfrauen, gegen die es auch Attacken mit Todesfolge gab. - In Alsancak wurde eine Transfrau auf der Straße von einer Gruppe von Männern angegriffen, ohne dass die Polizei oder Passanten eingegriffen hätten. Die Öffentlichkeit hinterfragte die mangelnde Polizeipräsenz und die Tatsache, dass die Angreifer trotz ihrer Festnahme kurz nach der Einvernahme wieder freigelassen wurden. Im Juli 2024 erlitt in Izmir eine Transfrau bei einem Messerangriff in ihrem Haus fast 50 Stichwunden (KAOS-GL 16.7.2024; vgl. ILGA 2.2025). Der Täter wurde wegen versuchten vorsätzlichen Mordes verhaftet. Im November wurde eine Transfrau in Samsun angegriffen und ihres Schmucks beraubt. Der Angreifer rechtfertigte seine Tat damit, dass das Opfer seine Männlichkeit verspottet habe – eine Verteidigung, die oft als Entschuldigung für Gewalt gegen LGBTI-Personen angeführt wird (ILGA 2.2025). Eine Gruppe von Personen griff Transgender-Frauen an, als diese Mitte April 2024 in İzmir einem Mann Erste Hilfe leisteten, der einen epileptischen Anfall hatte. Eine Transgender-Frau wurde angegriffen und laut Eigenaussagen ihrer Brieftasche und ihres Telefons beraubt. Anschließend begann die Gruppe, die Wohnungen von Transgender-Frauen mit Steinen zu bewerfen, wie Aufnahmen von Sicherheitskameras zeigten (Duvar 12.4.2024).
"Sexuelle Orientierung und Identität" sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Bereits am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019).
Transgender-Personen
Ihre Sichtbarkeit als Gruppe bedeutete, dass Transgender-Personen Diskriminierung, Ausgrenzung und Aggression ausgesetzt sind. So sehen sich Transgender-Personen beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt mit Hindernissen konfrontiert, und insbesondere Transfrauen sehen sich gezwungen, illegale Sexarbeit zu verrichten (MBZ 2.2025a, S. 89). Transgender-Personen haben oft Schwierigkeiten, Zugang zum Wohnungsmarkt und zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Transgender-Personen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. In der Praxis melden Transgender-Personen jedoch nur selten transphobische Vorfälle der Polizei, vor allem weil die Polizei selbst im Ruf steht, gegenüber der Transgender-Gemeinschaft voreingenommen zu sein (MBZ 31.8.2023). Laut der Transaktivistin Gök Akyel spiegelt die Situation, mit der die Trans-Community konfrontiert ist, die LGBTI-plus-Phobie in der Gesellschaft wider: Trans-Personen und andere LGBTI-plus-Personen gehören zu den marginalisierten Minderheitengruppen, deren Rechte auf Leben, Gesundheit, Bildung, soziale Sicherheit und Wohnraum verletzt werden. Sie sind aufgrund der wirtschaftspolitischen Folgen von Hass Armut und Marginalisierung ausgesetzt (Bianet 10.7.2024). Im März 2024 ließ die Polizei auf Anordnung eines Distriktgouverneurs die Häuser von Transfrauen in der Bayram-Straße im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu versiegeln. Die Bayram-Straße ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Zufluchtsort für Transfrauen, und durch die Versiegelung wurden viele Transpersonen obdachlos (ILGA 2.2025). Anfang Juni 2022 zeigte sich auch das Europäische Parlament (EP) u. a. tief besorgt "im Zusammenhang mit körperlichen Angriffen und Hassverbrechen, die sich vorrangig gegen Transgender-Personen richten" (EP 7.6.2022, S. 15, Pt. 21).
Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, obschon Sexarbeit nicht illegal ist, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine "ungerechte Handlung" provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben (DFAT 16.5.2025, S. 30f.; vgl., USDOS 22.4.2024, S. 74f.). Die Berufungsgerichte haben diese Urteile teilweise mit der Begründung der "unmoralische Natur" des Opfers bestätigt (USDOS 22.4.2024, S. 74f.). Die Türkei gehört zu den Ländern mit den höchsten Mordraten an Transgender-Personen (EC 6.10.2020, S. 40).
Der Zugang zu geschlechtsangleichenden Operationen sowie zu Gesundheits- und Sozialdiensten war für Trans-Personen nach wie vor beschwerlich und problematisch (EC 8.11.2023, S. 42).
Angehörige sexueller Minderheiten unter den Flüchtlingen
UN-Organisationen berichten von Asylsuchenden und sog. "bedingten Flüchtlingen", die einer sexuellen Minderheit angehören, vor allem aus dem Iran, Afghanistan und Irak. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen werden diese Flüchtlinge aufgrund ihres Status als Angehörige einer sexuellen Minderheit sowohl von den Behörden als auch von der lokalen Bevölkerung diskriminiert und angefeindet. Vielen widerfuhr geschlechtsbasierte Gewalt. Die kommerzielle sexuelle Ausbeutung bleibt auch bei dieser Personengruppe ein großes Problem, insbesondere für transgender Personen (USDOS 22.4.2024, S. 48f.).
Verwaltungssanktionen und Abschiebungen von LGBTI+-Flüchtlingen haben laut ILGA 2022 zugenommen. Angehörige sexueller Minderheiten, die internationalen Schutz beantragen, wurden von der regionalen Migrationsbehörde in Städte abgeschoben, in denen Phobie gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten stärker verbreitet ist (ILGA 20.2.2023). Während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in einem Abschiebezentrum wurden die Grundrechte einer Transfrau verletzt. Sie wurde in einem Einzelzimmer festgehalten, konnte keine Gemeinschaftsräume nutzen, hatte keinen Zugang zu HIV-Medikamenten und war diskriminierendem Verhalten ausgesetzt. Nach ihrer Entlassung wurden ihre Ausweispapiere und ihre Krankenversicherung annulliert, sodass sie bis zu ihrer Abschiebung keinen Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten hatte. In Adana wurde der HIV-Status einer geflüchteten Transfrau ohne ihre Erlaubnis in den sozialen Medien offengelegt, sodass sie massiver Hassrede ausgesetzt wurde (ILGA 2.2025).
NGO-Länder-Ranking
Die NGO ILGA verortete die Türkei wie 2022 (ILGA 2022) auch 2023 an vorletzter Stelle (vor Aserbaidschan) von 49 europäischen Ländern hinsichtlich der Rechte sexueller Minderheiten. Bei einem theoretischen Bestwert von 100 % erreichte die Türkei lediglich 4 % [Österreich: Platz 19 mit 50,1 %] (ILGA 2023).“
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Akten (Akt zum ersten und Akt zum zweiten vom Beschwerdeführer in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz) sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2345130-1 treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Zum anzuwendenden Recht ist vorweg festzuhalten:
Gemäß Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl L 1347 idF der Berichtigung Abl L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 idF BGBl I 39/2026 zu prüfen ist.
Gemäß Art 79 Abs 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl L 1348 idF der Berichtigung Abl L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art 79 Abs 3 leg cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs 8 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dem ein vor dem 12.06.2026 eingebrachter verfahrenseinleitender Antrag zugrunde liegt, materiell-rechtlich die StatusVO und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet gegenständlich keine Anwendung. Die maßgebliche (verfahrensrechtliche) Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags ist somit § 68 AVG.
3.1. Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 39/2026).
3.1.2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.
Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783. Dabei ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen; vgl. mwN VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. z. B. VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, und VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0187, jeweils mwN. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit (wohl gemeint: Glaubhaftigkeit) des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Vgl. mwn VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit. Vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.
Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geltend zu machen. Im Falle eines Folgeantrags ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen. Vgl. z. B. (teils implizit) VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, VwGH 08.07.2009, 2007/21/0313, VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH 09.09.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, näher mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst; vgl. etwa auch VwGH 04.03.2024, Ra 2021/14/0070, VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050.
Die bislang vertretene Sichtweise, wonach (behauptete) Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind, und lediglich zur Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens führen könnten, ist mit dem Unionsrecht nicht ohne Weiteres vereinbar.
Demnach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.
Wird der behaupteten Sachverhaltsänderung der glaubhafte Kern abgesprochen, berechtigt dies weiterhin, also auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021, C-18/20, zur Zurückweisung des Folgeantrags; vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259, VwGH 12.12.2022, Ra 2022/14/0320.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z. B. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050, VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, jeweils mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. z. B. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen. Hat es die belangte Behörde also unterlassen, behauptete Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ zu überprüfen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.
In seiner Entscheidung vom 08.02.2024, C‑216/22, befand der Europäische Gerichtshof, dass der wirksame Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Folgeanträgen nach Art 46 der Richtlinie 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) eine umfassende gerichtliche Ex-nunc-Prüfung umfasse, die sich auf eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erstrecke. Allerdings sei es Sache jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob das Gericht, das die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags für nichtig erklärt hat, diesem Antrag stattgeben oder ihn aus einem anderen Grund ablehnen kann oder ob es ihn vielmehr an die Asylbehörde zur erneuten Entscheidung zurückverweisen muss. Im letztgenannten Fall sei diese Behörde jedoch verpflichtet, eine solche gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten.
Dessen ungeachtet hält der Verwaltungsgerichtshof an seinem Standpunkt, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen habe sowie dass neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich sei, weiterhin fest; vgl. z. B. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791, VwGH 19.5.2025, Ra 2023/20/0528.
3.1.2.2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.
Gemäß Art 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rechtsprechung VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Eine Verfolgung kann gemäß Art 6 lit a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art 7 Abs 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
3.1.2.3. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität von Asylwerbern aus unterschiedlichen Herkunftsstaaten zugrunde lag. Im Zuge dessen sprachen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter anderem aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vgl jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022).
[…]
Das BVwG stellt regelmäßige gleichgeschlechtliche Kontakte des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise aus dem Irak fest. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Erkenntnis - in Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, mit denen sich das BVwG nicht auseinandersetzt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine homosexuelle Orientierung nicht festzustellen sei. Weder Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem BVwG noch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine ‚anhaltende homosexuelle Partnerschaft‘ gehabt habe, vermögen die Verneinung einer homosexuellen Orientierung nachvollziehbar zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung des BVwG, dass wegen einer fehlenden identitätsstiftenden homosexuellen Orientierung die Hinweise in den Länderinformationen auf ‚mögliche Übergriffe [...] auf Angehörige sexueller Minderheiten‘ nicht relevant seien, als willkürlich. Der vom BVwG unter Verweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung festgestellte Umstand, ‚dass für [den Beschwerdeführer] das Bekanntwerden seiner sexuellen Aktivitäten in Österreich im Umgang mit Männern ohne Bedeutung‘ sei, lässt entgegen der Auffassung des BVwG keine Schlüsse auf eine Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Irak zu.“ (VfGH 28.06.2023, E628/2023)
„Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung näheres Vorbringen zu Übergriffen der türkischen Polizei auf seine Person aufgrund seiner Homosexualität erstattet habe und das BVwG begründungslos über dieses Vorbringen hinweggegangen sei. Weder gibt das BVwG dieses Vorbringen wieder noch setzt es sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung in irgendeiner Weise auseinander. Vielmehr findet sich in der Beweiswürdigung des BVwG lediglich in etwa eine halbe Seite an Ausführungen zur Homosexualität des Revisionswerbers an sich, hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Verfolgung findet sich jedoch nur folgender Satz: ‚In Hinblick auf die Homosexualität des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer etwaigen Verfolgungsgefahr wird auf die Erwägungen unter Punkt II. 3.1.2. verwiesen.‘ Im verwiesenen Punkt II.3.1.2. findet sich dazu lediglich die - zudem dislozierte - Feststellung: ‚Der Beschwerdeführer selbst hat bereits in der Türkei seine Homosexualität ausgelebt und hatte wegen der sexuellen Orientierung letztlich keine Probleme.‘ Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukommt (vgl. erneut VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN), näher einzugehen.
Das BVwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einem vollständigen Ermittlungsverfahren mit dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers unter Einbeziehung aller vorbringensspezifischer Aspekte aus den aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG schon deshalb aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.“ (VwGH 11.03.2026, Ra 2025/14/0367)
„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass zwei näher genannte männliche Personen mit dem Revisionswerber eine längere Zeit währende sexuelle Beziehung geführt hätten, ausführlich befasst. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung ausgeführt, warum es der Auffassung sei, dass dieses Beschwerdevorbringen unglaubwürdig sei und nur der Verfahrensverzögerung diene. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Vorbringen auch nicht als dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterworfen ansah, stützte sich bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen darauf, dass der Revisionswerber die Beziehungen bei der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt habe, und erachtete es auch als nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber, obwohl er mit beiden Personen eine sexuelle Beziehung über längere Zeit geführt haben will, im Fall des einen Zeugen dessen Anschrift und im Fall des anderen Zeugen dessen vollständigen Namen in der Beschwerde nicht angeben habe können. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung unglaubwürdig sei. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat. Derartiges darf jedoch regelmäßig erst nach einer Verhandlung, die auch der Vernehmung beantragter Zeugen dient, erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0289, mwN). Dass dies fallbezogen gegeben gewesen wäre, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt. Es ist aber auch nicht zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht versucht hätte, allenfalls für die Zustellung einer Ladung erforderliche aber fehlende Daten zu erheben und diese Versuche erfolglos geblieben wären.“ (VwGH 11.05.2026, Ra 2026/20/0168)
„Soweit die Revision jedoch einen Verfahrensmangel geltend macht, indem sie die in der mündlichen Verhandlung beantragte und schließlich unterbliebene Einvernahme des Zeugen A. und damit einhergehend eine antizipierende Beweiswürdigung rügt, so erweist sie sich als begründet:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 29, mwN).
Das BVwG brachte in seiner Entscheidung erkennbar zum Ausdruck, dass beim Revisionswerber keine Homosexualität vorliege. Die Abstandnahme von der Einvernahme des beantragten Zeugen begründete es insbesondere damit, dass diese nicht dazu geeignet sei, die Homosexualität des Revisionswerbers zu belegen.
Wie in der Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, zu Recht geltend gemacht wird, lag im vorliegenden Fall keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (hier iVm § 17 VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN).“ (VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221)
3.1.2.4. § 37 in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at).
§ 18 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 idF vor BGBl I 39/2026 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236.
Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vgl. – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/0002. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vgl. abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038.
Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‚ ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN.
Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide grundsätzlich zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 18 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 58 und § 60 AVG hat ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zu bestehen, nämlich erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund; vgl. z. B. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0113, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135.
3.1.3. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall:
Gegenständlich kommt es darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (das ist der Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2025, XXXX ) – im nunmehrigen Verfahren tatsächlich keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hatte bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen „glaubhaften Kern“ aufweist und ob keine Lageänderung im Herkunftsstaat eingetreten ist.
Anders als den Antrag vom 01.01.2023 begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und – sollte sein Vater davon erfahren – in Lebensgefahr wäre. Im Lichte der unter 1.2. dargestellten Sachlage sowie der Ausführungen zur Rechtslage unter 3.1.2.2. und 3.1.2.3. ist einerseits nicht davon auszugehen, dass in der Türkei ausnahmslos jedem homosexuellen Mann aufgrund seiner sexuellen Orientierung asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen; vgl. Asylrelevanz von Homosexualität (teils bei Wahrunterstellung) in der Türkei im Einzelfall verneinend z. B. BVwG 09.12.2025, L527 2313004-1/20E, BVwG 17.09.2025, L527 2314789-1/8E, BVwG 03.07.2025, L527 2303633-1/22E. Andererseits kann Homosexualität von Männern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – angesichts der von der Behörde getroffenen Feststellungen zur dortigen Lage (vgl. insbesondere die Ausführungen unter „Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure“) und unter Bedachtnahme auf die SOGI-Richtlinien (vgl. https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation, S 6 ff [30.06.2026]) sowie auf VwGH 11.03.2026, Ra 2025/14/0367,– keineswegs generell und von vornherein jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden. Zentrales Argument der Behörde für die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache ist, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Homosexualität nicht glaubhaft gemacht habe. Daran anknüpfend setzte sich die Behörde mit der Frage, welche Konsequenzen damit einhergingen, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell (Wahrunterstellung), nicht auseinander. Folglich kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz insbesondere darauf an, ob die Behörde die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Homosexualität schlüssig und auch im Übrigen gesetzeskonform begründet hat. Das ist, wie im Folgenden darzulegen sein wird, nicht der Fall:
Der Behörde ist zugutezuhalten, dass sie den Beschwerdeführer näher zu seiner angeblichen sexuellen Orientierung befragt und sich in der Beweiswürdigung sowohl mit seinen Aussagen als auch mit von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln befasst hat. Die beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde sind durchaus dazu geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Homosexualität zu begründen. Sie reichen jedoch nicht hin, um dem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit bzw. einen glaubhaften Kern gänzlich abzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht muss zunächst daran erinnern, dass die belangte Behörde auf die – nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs besonders beachtlichen – SOGI-Richtlinien (zumindest) nicht (dezidiert) eingegangen ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bedachtnahme wäre womöglich hinzunehmen, erfolgte die Würdigung dennoch faktisch in Übereinstimmung mit den in den SOGI-Richtlinien enthaltenen Grundsätzen. Laut SOGI-Richtlinien dürfe eine Person nicht automatisch für heterosexuell gehalten werden, weil sie verheiratet war oder ist oder Kinder hat. Vgl. https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation, S 9, 16 (30.06.2026). Auf eine solcherart unstatthafte Argumentation zog sich die Behörde zwar nicht zurück. Allerdings kommt den Ausführungen der Behörde zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer Frau und zu seinen diesbezüglichen Aussagen kein wesentlicher Begründungswert zu. Denn die Behörde beschränkte sich darauf, die „Unglaubwürdigkeit“ (sichtlich gemeint: Unglaubhaftigkeit) der Antworten des Beschwerdeführers zu attestieren und anschließend Passagen aus der Niederschrift der Einvernahme vom 09.04.2026 wiederzugeben (VA 2, AS 437). Worin konkret die Unglaubhaftigkeit wurzle, etwa in Widersprüchen, Implausibilitäten, Fehlender Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung etc., legte sie (damit) jedoch nicht dar.
Das tatsächliche Praktizieren gleichgeschlechtlicher Handlungen ist zwar zur Glaubhaftmachung behaupteter Homosexualität weder zwingend erforderlich (vgl. https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation, S 16 f [30.06.2026]) noch für sich genommen hinreichend. Die zeugenschaftliche Einvernahme eines angeblichen Partners (VA 2, S 90) bzw. eines (männlichen) Freunds, mit dem behauptetermaßen auch Sexualkontakt bestehe (VA 2, S 111), ist aber keineswegs grundsätzlich untauglich, über zur Beurteilung der behaupteten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers bedeutsame Tatsachen, Vorgänge und Umstände Aufschluss zu geben; vgl. in diesem Sinne etwa die unter 3.1.2.3. auszugsweise zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2023, Ra 2022/14/0221. Eine rechtskonforme Begründung dafür, dass sie von der zeugenschaftlichen Einvernahme des angeblichen Partners bzw. Freunds und Sexualpartners des Beschwerdeführers Abstand nahm, führte die belangte Behörde nicht an und ist auch ansonsten nicht zu erkennen. Soweit die Behörde in der Bezeichnung des Status und der Art der Beziehung einen entscheidenden Widerspruch zu erblicken vermeinte, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer einerseits und Verfasser des Unterstützungsschreibens andererseits gebrauchten Begriffe (Partner versus anfänglich sexuelle Treffen, dann Freundschaft und intensivierte Treffen) keiner feststehenden, allgemeinen bzw. allgemein verbindlichen Definition unterliegen und der Gebrauch möglicherweise nicht zuletzt vom jeweiligen kulturellen Hintergrund geprägt sein kann. Gerade deshalb wäre es angezeigt gewesen, die zeugenschaftliche Einvernahme durchzuführen, um Aufklärung zu betreiben und von einem gesicherten Beweisergebnis, welchen Inhalts auch immer (z. B. tatsächlicher [erheblicher] Widerspruch oder semantische Ungenauigkeit), ausgehen zu können. In diesem Kontext ist zu bedenken, dass – unbeschadet der unterschiedlichen Formulierungen – sowohl die vom Beschwerdeführer als auch die vom Verfasser des Unterstützungsschreibens gebrauchten Begriffe – nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. etwa https://www.duden.de/rechtschreibung/Partner [01.07.2026] und https://de.wiktionary.org/wiki/Partner [01.07.2026]) – ein persönliches Naheverhältnis, typischerweise samt sexuellen Handlungen, einschließen. Somit sind die Widersprüche, die die Behörde erkannt haben will, weder ein überzeugendes Argument für das Unterlassen der begehrten zeugenschaftlichen Einvernahme noch für die fehlende Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Orientierung. Die von der Behörde für die Abstandnahme von der zeugenschaftlichen Einvernahme vorgebrachte Begründung steht auch im Übrigen mit den rechtlichen Vorgaben zur behördlichen Ermittlungspflicht und insbesondere zum Umgang mit Beweisanträgen (vgl. oben unter 3.1.2.3. und 3.1.2.4.) nicht im Einklang. Nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nämlich nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Dass (wenigstens) eine dieser Voraussetzungen erfüllt wäre, hat die Behörde nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich: Die Behörde hat die vom Beschwerdeführer behauptete homosexuelle Orientierung nicht als wahr unterstellt; im Gegenteil. Ebenso wenig hat sie (schlüssig) argumentiert, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz unerheblich sei. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an seine vorangegangenen Ausführungen, wonach Homosexualität eines Mannes in der Türkei Asylrelevanz weder pauschal zu- noch abgesprochen werden kann. Dass die von der Behörde erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente ergeben hätten, sodass die zeugenschaftliche Einvernahme entbehrlich gewesen wäre, kann dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnommen werden. Schließlich ist – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und die höchstgerichtliche Judikatur – zu verneinen, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des angeblichen Partners bzw. Freunds, mit dem behauptetermaßen auch Sexualkontakt bestehe, an sich ungeeignet wäre, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.
Damit erweisen sich die von der Behörde angestellten Erwägungen für die Schlussfolgerung, dass der Behauptung der Homosexualität kein glaubhafter Kern zukomme, insgesamt als nicht (hinreichend) tragfähig.
Aufgrund des Fehlens einer (hinreichend) tragfähigen, schlüssigen und rechtskonformen Begründung im angefochtenen Bescheid jedenfalls dafür, dass (der Behauptung) der Homosexualität ein glaubhafter Kern fehle, erweist sich bereits die auf § 68 Abs 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (nunmehr: hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) als rechtswidrig. Deshalb ist Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.
Folglich kommt der unter 3.1.2.1. angesprochenen (möglichen) Judikaturdivergenz zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für das gegenständliche Verfahren keine wesentliche Bedeutung zu. Wegen der ersatzlosen Behebung aus den genannten Gründen kann nämlich dahingestellt bleiben, ob – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend – auch das in der Beschwerde (zum im Erstverfahren angeführten Antragsgrund) neu erstattete Vorbringen und die zugehörigen Bescheinigungsmittel der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags wegen entschiedener Sache entgegenstehen und somit zur Behebung des Bescheids führen müssten.
Infolge der Behebung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids fallen die rechtlichen Voraussetzungen für Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids weg (vgl. insbesondere § 2 Abs 1 Z 13, § 8 AsylG 2005 aF bzw. Art 3 Z 6 und Art 18 StatusVO), weshalb auch Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben ist (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 83).
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids waren gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – nach ergänzenden Ermittlungen – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch in der Sache, abzusprechen ist; vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314. Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit (allfälligen) der gegenständlichen Beschwerde angeschlossenen Bescheinigungsmitteln, auch zum Fortbestehen der im ersten Verfahren vorgebrachten Antragsgründe, (vgl. insbesondere AS 488, 524 ff) und (allfälligen) in der Beschwerde gestellten bzw. bekräftigten Beweisanträgen (vgl. insbesondere AS 486, 495), in gesetzeskonformer Weise auseinandersetzen müssen. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten: Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sagt freilich nichts darüber aus, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, glaubhaft oder unglaubhaft ist. Ebenso wenig war vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Konsequenzen der Beschwerdeführer im Falle (der Wahrunterstellung) von Homosexualität in seinem Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte. Dementsprechend besagt die Entscheidung auch nicht, dass ihm tatsächlich der Status des Asylberechtigten bzw. nunmehr die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen (gewesen) wäre oder dass die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre. Allerdings vermögen, wie dargelegt, die konkreten von der Behörde angestellten Erwägungen die Schlussfolgerung, dass sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, nicht zu tragen. Daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein inhaltlich anderslautender Bescheid zumindest möglich ist.
3.2. Zu den Spruchpunkten III bis VI des angefochtenen Bescheids:
Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren (vgl. insbesondere § 10 Abs 1 und AsylG 2005, § 52, § 55 FPG aF bzw. § 125 Abs 32 FPG in Verbindung mit § 75 Abs 32 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 39/2026, § 52 Abs 9, § 55 FPG; vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 83).
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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