Bundesverwaltungsgericht W144 2346344-1

W144 2346344-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2026

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Revision zulässig Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W144 2346344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2346344.1.00

Spruch

W144 2346344-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Gem. Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO) iVm Art. 84 und 85 leg.cit., sowie Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO, wird gegen den BF eine Überstellungsentscheidung nach Deutschland erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Deutschland zuständig.

2. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO als unbegründet abgelehnt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, verließ sein Heimatland bereits im Jahr 2021 und hielt sich seither überwiegend, etwa 4 Jahre lang in Deutschland auf. Der BF betrieb in der BRD ein Asylverfahren, das jedoch mangels Mitwirkung des BF negativ beendet wurde. Letztlich reiste der BF etwa Ende April/Anfang Mai des Jahres 2026 von Deutschland kommend nach Österreich ein und stellte am 27.05.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung bezüglich Deutschland wegen Asylantragstellung vom 02.01.2023 vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark, Anhaltezentrum XXXX , vom 27.05.2026 gab der BF zunächst in Bezug auf Verwandte an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in der Türkei aufhältig seien. Seine Lebensgefährtin, eine rumänische Staatsangehörige, sowie die gemeinsame Tochter, ebenfalls rumänische Staatsangehörige, seien aktuell in der Steiermark bei den Schwiegereltern wohnhaft. Seine Reisedokumente lägen in Deutschland bei der Behörde auf, wo er um Asyl angesucht habe. Sein Asylverfahren in Deutschland sei jedoch aufgrund seiner mangelnden Mitwirkungspflicht eingestellt worden, er habe seinen Aufenthalt der Behörde nicht bekannt geben wollen. Er habe sich in Deutschland in der Zeit von 2022 bis 2026 aufgehalten, er sei in XXXX wohnhaft gewesen, danach sei er nach Österreich weitergereist, weil sich die Familie seiner Lebensgefährtin in Österreich befinde. In Deutschland habe er auch legal als Koch gearbeitet. Zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Mietwohnung angemietet, sie seien offiziell in XXXX gemeldet gewesen. Als er nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, hätten sie eine Wohnung auf den Namen der Lebensgefährten angemietet. Er würde nach Deutschland zurückkehren, wenn man ihn dort zurück möchte. In die Türkei wolle er nicht zurückkehren, er würde auch gerne in Österreich bleiben.

Das BFA richtete am 28.05.2026 unter ausdrücklichem Hinweis auf den deutschen Eurodac-Treffer und auf den Reiseweg des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die BRD. Deutschland hat seine diesbezügliche Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 02.06.2026 akzeptiert.

Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA vom 09.06.2026 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in gesundheitlicher Hinsicht schwere psychische Probleme habe, weil er sich in Haft befinde, und weil seine Frau und sein Kind „obdachlos“ seien, sie seien aus der Wohnung geworfen worden, und lebten in Österreich nunmehr bei den Eltern seiner Lebensgefährtin. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie aus Deutschland ausgewiesen worden seien. Er habe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind vormals in Deutschland gelebt, er habe als Koch gearbeitet, und sei auch seine Frau erwerbstätig gewesen. Sie hätten eine Wohnung in Österreich angemietet als ihr Kind zur Welt gekommen sei. Nunmehr sei er bereits seit sechs Wochen in Österreich, er sei öfters in Österreich und dann wieder in Deutschland gewesen, sie würden von den Eltern bzw. der Mutter seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er sei mit seiner Frau nur traditionell verheiratet, für eine standesamtliche Heirat hätten sie keine Dokumente gehabt. Der Grund, warum er nach Österreich gekommen sei, sei, dass seine Frau im siebten Monat schwanger gewesen sei und er sie am Bahnhof abgeholt habe, damit er das Gepäck tragen könne; bei der Rückreise nach Deutschland sei er dann aufgegriffen worden. Er habe in XXXX etwa vier Jahre lang in einer zwei Zimmer Mietwohnung gelebt; er habe dort auch einen Asylantrag gestellt. In Deutschland habe es keine besonderen Vorfälle gegeben. Letztlich seien seine Arbeitsbewilligung und auch sein Asylverfahren in der BRD gestoppt worden, da die Behörden bemerkt hätten, dass er nach Österreich gereist sei. Das Reiseziel sei letztlich Österreich gewesen, weil die Schwiegereltern hier leben würden. Nach Vorhalt, dass die BRD zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er nichts dagegen habe, er gehe auch nach Deutschland zurück. Die frage, ob es Gründe gäbe, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden, verneinte der BF, und gab an, dass es solche Gründe nicht gebe, er habe jedoch ein Kind hier in Österreich, und er könne nicht in die Türkei zurückkehren. In Deutschland müsse er wieder um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen. Er habe aber nichts dagegen, nach Deutschland zurückzukehren. Die Länderinformationen betreffend Deutschland habe er gelesen und verstanden. Letztlich wolle er hierbleiben und auch hier arbeiten, weil er ein Kind habe.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 10.06.2026 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren:

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(Quelle: AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFilev=31, Zugriff 27.2.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Non-Refoulement

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Versorgung

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

  • Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

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(Quelle: AIDA 4.2023)

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024

-BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024

Unterbringung

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

Gemeinschaftsunterkünfte

Dezentrale Unterbringung

Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany,

-https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).

Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023).

Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023).

Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023).

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023).

Quellen:

-AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Deutschland einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Es haben sich auch keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.

A)Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ … ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, Sie wären demnach im Jahr 2021 schlepperunterstützt von der Türkei über Bulgarien und Serbien bis nach Deutschland gereist, wo Sie sich vier Jahre aufgehalten haben wollen. Von Deutschland aus seien Sie vor drei bis vier Wochen nach Österreich gereist. In Deutschland hätten Sie Behördenkontakt gehabt und seien auch einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden, einen Asylantrag wollen Sie in Deutschland einen gestellt haben. Dieses Verfahren sei eingestellt worden, da Sie am Verfahren nicht mitgewirkt haben wollen und den deutschen Behörden Ihren Aufenthaltsort nicht mitgeteilt haben wollen. Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt, laut Ihren Angaben vor die bis vier Wochen, spätestens am 24.05.2026 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie wurden durch das BFA schon am 24.05.2026, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens, in Schubhaft genommen.

[ … ]

Zu Ihrer Aussage, wenn möglich auch hier bleiben zu wollen, ist festzuhalten, dass es einem Asylwerber nicht freisteht, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird nämlich jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen zu ermöglichen. Das genannte Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern. (Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2017, Zahl: W242 2173092-1/2E).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Deutschland aufgrund der Dublin III-Verordnung, durch ausdrückliche Zustimmung, sich zur Übernahme bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Deutschland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten.

Die Zuständigkeit ging gem. Art. 18/1/d der Dublin-III VO per 02.06.2026 mit ausdrücklicher Zustimmung an die deutschen Behörden über. Es kann somit festgestellt werden, dass Sie nach Ihrer Überstellung nach Deutschland dort Wiedereinreisen dürfen und Sie die Ihnen dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen können.

Betreffend dem Kindeswohl wurde schon ausreichend abgesprochen, es darf dennoch erwähnt werden, dass nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland, nichts entgegensteht, den Kontakt zu Ihren Familienangehörigen weiter via Telefon oder Internet zu halten. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und Deutschland nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Ihnen und Ihren Familienangehörigen nicht aufrechterhalten werden könnte.

Ihnen wurden am 03.06.2026 die Länderinformationen zu Deutschland persönlich ausgehändigt. Am 09.06.2026 wurden Sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und es wurde Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, dahingehend eine Stellungnahme abzugeben. Sie gaben dazu an: „Ich habe es gelesen und verstanden.“ Sie traten den Berichten zur Situation in Deutschland somit in keinster Weise entgegen, wonach keine Bedenken bestehen, sich vollinhaltlich darauf zu stützen

Zusammenfassend ergibt sich, dass in Deutschland die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.“

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die BRD für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Deutschland nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle bei einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK im Bezug auf seine im Bundesgebiet befindliche Lebensgefährtin und sein Kind keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, und ist die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen, um im Rahmen einer Interessensabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen.

Gegen diesen am 10.06.2026 zugestellten Bescheid richtetet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 23.06.2026, in welcher er im Wesentlichen gerügt hat, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe, Unterbehörde vom Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF leidet aktuell unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die überdies in Deutschland grundsätzlich nicht behandelbar wäre. Der BF nimmt Schlaf- und Beruhigungstabletten wegen der angespannten Situation in Schubhaft, im Übrigen nimmt er Medikamente gegen Epilepsie, an der er seit seinem 14. Lebensjahr gelitten hat, wobei er jedoch seit etwa 7 bis 8 Jahren keinen Anfall mehr gehabt hat. Weitere Behandlungstermine sind nicht geplant; im Wesentlichen geht es dem BF eigenen Angaben zufolge soweit gut.

Der BF hat im Bundesgebiet familiären Anknüpfungspunkte durch eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kleinkind im Alter von etwa 10 Monaten, beide Staatsangehörige von Rumänien, die er in der BRD kennengelernt hat, mit der er überwiegend auch in der BRD aufhältig war, und mit der er unmittelbar nach seiner Einreise Ende April/Anfang Mai 2026 nach Österreich für kurze Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz bezogen hat, bis er schließlich am 24.05.2026 im Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft genommen wurde. Die Lebensgefährtin und das Kind des BF leben mittlerweile den ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern der Lebensgefährtin. Der BF hat 4 Jahre lang in der BRD verbracht, sein dortiges Asylverfahren wurde mangels seiner Mitwirkung und Kooperation mit den Behörden negativ beendet. Der BF und seine Lebensgefährtin waren vormals auch in der BRD offiziell erwerbstätig und in XXXX in einer Mietwohnung wohnhaft. Auch das gemeinsame Kind ist in XXXX geboren.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Reiseroute des BF ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Vorbringen des BF und dem deutschen Eurodac-Treffer bezüglich seiner Asylantragstellungen.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der BRD auch Feststellungen zur deutschen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

2. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2 bis 27)

(28) § 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[ 1. bis 19]

20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat

1. vertraglich oder

2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG idgF lauten:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(4 aufgehoben; 5; 6)

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929)) lauten:

Artikel 16

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.

(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.

(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt.

Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor. Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen

Artikel 34

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer psychischer oder physischer Erkrankung, Schwerbehinderung, schweren psychologischen Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, das Kind, dieses seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben, nachdem sie über diese Möglichkeit informiert worden sind.

Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob das Kind, das Geschwister oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor er ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 stellt.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, das Kind, das Geschwister oder einen Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;

b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;

c) die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;

d) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Artikel 42

Mitteilung der Überstellungsentscheidung

(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.

(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.

(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.

(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.

Artikel 43

Rechtsbehelfe

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,

a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;

b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;

c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.

Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.

Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.

(4), (5)…

Artikel 84

Übergangsmaßnahmen

(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Artikel 85

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes:

Zu A) 1.

Abweisung der Beschwerde gem. § 5 AsylG idgF und Überstellungsentscheidung gem. Art. 42 AMMVO:

Vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des §§ 75 Abs. 32 AsylG, wonach „alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 [ … ] zu Ende zu führen (sind), dass [ …]“, ist zunächst auszuführen, dass diese Übergangsbestimmung nicht für jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung gilt, die durch die AMMVO geregelt sind, da zum einen diese Übergangsbestimmung lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit, Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick hatte, und zudem ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMMVO mit sich brächte. Somit sind Verfahren, die nunmehr seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in Verbindung mit dem Asylgesetz in der geltenden Fassung (AsylG) zu führen, die in ihrem § 5 auch ausdrücklich auf die AMMVO Bezug nimmt:

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen.

Gem. Art 42 Abs. 1 AMMVO ist vom die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller [ … ] stattgegeben wurde [ … ], eine Überstellungsentscheidung zu treffen.

Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gem. Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden.

Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 27.05.2026 gestellt, somit vor dem 12. Juni 2026, sodass gemäß der Übergangsbestimmung Art. 84 AMMVO (Anmerkung: nur:) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den „Kriterien“ der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu erfolgen hat.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der BRD zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Deutschland hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt der BRD gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“

Auch aus dem in Art. 43 Abs. 1 lit c AMMVO ausdrücklich genannten und damit jedenfalls anzuwendenden Art. 34 (abhängige Personen) und auch aus Art. 35 (Ermessensklausel) AMMVO – gleiches gilt für die Art. 16 und 17 Dublin III-VO, wenn man diese noch zu den „Zuständigkeitskriterien“ zählen wollte – ergibt sich schon mangels Vulnerabilität des BF sowie mangels schutzwürdiger Gesamtumstände, - so hat der BF mit seiner rumänischen Lebensgefährtin vor der Einreise nach Österreich jahrelang in Deutschland gewohnt, auch das gemeinsame Kind ist im XXXX 2025 in XXXX geboren, und musste allen Beteiligten bewusst sein, dass sie auf die Aufrechterhaltung eines in Österreich neu begründeten Familienlebens nicht vertrauen durften -, keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags. Zudem hat der BF im Verfahren wiederholt angegeben, dass es keine Gründe gebe, die eine Überstellung nach Deutschland entgegenstünden, sowie dass er nichts dagegen habe, nach Deutschland zurückzukehren, wenngleich er lieber in Österreich verblieb. Dem BFA kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat. Die Ermessensentscheidung des BFA ist daher seitens des BVwG nicht zu beanstanden.

Gem. Art. 43 Abs. 1 lit a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta (bzw. Art 3 EMRK) führen würde:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der BRD.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der AMMVO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Soweit der BF einwendet, dass sein Asylverfahren in der BRD abgeschlossen sei und er seine Abschiebung in die Türkei befürchte, ist entgegenzuhalten, dass es seitens des BVwG keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn Antragsteller nach ordnungsgemäßer Durchführung ihrer Asylverfahren und negativem Abschluss derselben letztlich gehalten sind, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Zu betonen ist diesbezüglich auch, dass es in der eigenen Verantwortung des BF gelegen ist, wenn er im Asylverfahren in der BRD mit den Behörden nicht kooperiert und nicht im Verfahren mitgewirkt hat.

Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Deutschland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden.

Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Gravierende im Sinne von lebensbedrohenden, gesundheitlichen Problemen, die überdies in Deutschland nicht behandelbar wären, hat der BF keine geltend gemacht. Letztlich ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 1 lit b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; oder auf einen Verstoß iSd lit.c leg.cit. gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO sind nicht gegeben.

Diesbezüglich wird in Bezug auf den Prüfungsmaßstab des Art. 35 AMMVO auf obenstehenden Erwägungen zu Art. 17 Dublin III-VO verwiesen, wonach in casu aufgrund der äußeren Umstände des langjährigen Aufenthaltes des BF und seiner Lebensgefährtin, die zudem keine österreichische, sondern rumänische Staatsangehörige ist, in der BRD, sowie, dass auch das gemeinsame Kind in der BRD geboren ist, keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt gegeben sind. Die Entscheidung des BFA vom Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch zu machen, liegt innerhalb des im gegenständlichen Fall gegebenen behördlichen Ermessensspielraums, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung nicht zu beanstanden hat.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK und damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Selbsteintritt gem. Art 35 AMMVO ist Folgendes auszuführen:

Gem. § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen, wobei mit der Überstellungentscheidung festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 19 AsylG ist eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG, das in casu ebenfalls wie das AsylG in der geltenden Fassung anzuwenden ist, da die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG ebenso nicht für Fälle, die der AMMVO unterliegen, gilt (- hier gelten dieselben Erwägungen wie oben zur geltenden Fassung des AsylG) nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind, beide sind rumänische Staatsbürger, mit denen er überwiegend in der BRD und bloß kurz in Österreich im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Es ist somit zwar davon auszugehen, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin, und jedenfalls mit seinem Kind ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist, wobei die Beteiligten auf die Fortsetzung des in Österreich begründeten Familienlebens nicht hätten vertrauen dürfen. Insgesamt ergibt sich, dass die Überstellungsentscheidung des BF zwar in sein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreift, dass sich dieser Eingriff jedoch im Sinne der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK als zulässig erweist, da dem Privatinteresse des BF am Verbleib im Bundesgebiet weniger Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der AMMVO (in casu iVm. der Dublin III-VO) und dem Interesse der Öffentlichkeit, nicht vor vollendete Tatsachen eines illegalen Aufenthalts gestellt zu sein. Dies umso mehr, als der BF zuvor etwa 4 Jahre lang in der BRD aufhältig war, und er auch mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, die er in der BRD kennengelernt hat, dort überwiegend aufhältig gewesen ist, und auch das gemeinsame Kind in XXXX zur Welt gekommen ist.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass das bfa nicht ausreichend auf das Kindeswohl in Bezug auf die Tochter des BF Rücksicht genommen habe, ist dieser Einwand nicht berechtigt, da sich die belangte Behörde eingehend mit dem Kindeswohl befasst hat und seiner Entscheidung nachstehende Erwägungen zugrundegelegt hat:

„Was die Obsorge Ihres minderjährigen Kindes betrifft, so leben dieses bei Ihrer Mutter gemeinsam mit deren angeblichen Großeltern hier in Österreich, somit ist die Obsorge klar und geregelt, dem Kindeswohl entsprechend verbleiben die minderjährige Tochter in ihrem gewohnten Umfeld hier in Österreich, bei ihrer Mutter, und sind nicht auf Ihre Anwesenheit angewiesen.

Sie verfügen zweifelsohne in Österreich, wie in den Einvernahmen angeführt, über ein Familienleben durch Ihre Lebenspartnerin und Ihr Kind. Das mit Ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland das Familienleben gänzlich auseinanderbrechen würde, so ist dazu festzuhalten, dass ein Familienleben mit Ihren hier in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern defacto nicht existierte, jedoch muss auch in der Interessensabwägung berücksichtigt werden, dass der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraussetzt; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Wochen war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Bezüglich des Kindeswohles Ihrer noch minderjährigen Tochter wird angemerkt und von der Behörde nicht verkannt, dass Sie zweifelsohne in Österreich, wie bereits angeführt, über ein Familienleben durch Ihr Kind und Ihre Lebenspartnerin verfügen. Jedoch muss auch in der Interessensabwägung berücksichtigt werden, dass der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraussetzt; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Sie haben in Österreich und auch derzeit und vor Ihrer Haft nicht, in einem gemeinsamen Haushalt mit den Angeführten gelebt und eine finanzielle oder anderswertige Abhängigkeit, besteht keine.

Eine Verletzung des Kindeswohls ist fallgegenständlich nicht zu erkennen, da:

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Asylwerber im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" könnten.

Im konkreten Fall wird dem Kindeswohl auch dadurch Rechnung getragen, dass Ihre noch minderjährige Tochter (wie auch bisher) bei ihrer Mutter und den angeblichen Großeltern verbleibt, und von diesen weiterhin versorgt werden kann.

Gem. Art. 24 Abs 2 GRC muss das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein und steht der Grundsatz des Kindeswohls in Österreich in Verfassungsrang.

In der höchstgerichtlichen Judikatur wurden im Laufe der Zeit die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) herausgearbeitet.

§ 138 ABGB normiert Folgendes:

„In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“

Die Rechtsprechung des VwGH regelt klar, dass das Wohl des Kindes immer zu berücksichtigen ist: § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. etwa betreffend das in seinem § 28 Abs. 1 Z 2 ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der VwGH betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen").

Das " Kindeswohl " ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16).

So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg cit verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.

In Anbetracht Ihrer Rückkehr nach Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher, vor Ihrer Einreise nach Österreich vorhandener Bezugspersonen (Mutter und Großeltern), die Einhaltung der Kriterien des § 138 ABGB gewährleistet sind und keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Ihren privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Hinsichtlich des Kindeswohls ist weiters zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen, eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Es kann jedoch aus der UN-Konvention nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass Sie sich, im Wissen um Ihren unsicheren Aufenthalt, den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ können. Zudem findet wie bereits klargestellt, Ihre Außerlandesbringung nach Deutschland alleine statt, und Ihre minderjährige Tochter verbleibt in ihrer derzeit gewohnten Umgebung bei Ihrer Mutter und ihren angeblichen Großeltern, welche als Hauptbezugspersonen dienen und bisher auch dienten. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die leibliche Mutter und ihren angeblichen Großeltern nicht in der Lage wäre, die Obsorge oder Erziehung auszuüben, sodass auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht ersichtlich ist. Wie bereits dargestellt, ist die Unterbringung und Versorgung von Ihrem noch minderjährigen Kinde bei der Muttergesichert, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.

Im Hinblick auf das minderjährige Kind und das Kindeswohl ist auszuführen, dass dem Kindeswohl in erster Linie entsprochen wird, in dem die Familieneinheit gewahrt bleibt und die Minderjährige gemeinsam bei ihrer Mutter und den Großeltern lebt. Es mag sein, dass dem Kindeswohl bei Ihrem Verbleib im Bundesgebiet „besser“ entsprochen worden wäre, doch ist das Kindeswohl lediglich ein Aspekt einer gesamthaften Abwägung und geht nicht soweit, dass sich Familien ihren Zielstaat quasi aussuchen können. Anhaltspunkte dahingehend, dass Ihr Kind nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland in eine ausweglose Lage geraten würden und durch Ihre Rückkehr nach Deutschland allenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor

Sie sagten nach der Einvernahme zu, dass Ihre Lebenspartnerin eine Kopie der Geburtsurkunde, woraus die Vaterschaft ersichtlich ist, dem BFA zukommen lassen würden. Dies ist auch geschehen. Ihre Lebenspartnerin hat unter der Emailadresse XXXX dem BFA am 09.06.2026 um 12:49 Uhr, 12:50 Uhr und um 12:53 Uhr eine Email zukommen lassen, wo Ihre Lebensgefährtin darum bittet, Sie nicht in die Türkei anzuschieben und das Sie hier in Österreich verbleiben dürfen, um Ihrer Familie eine Chance zu geben da sie Sie brauchen würde, um Schutz und Stabilität zu haben und dass sie sich ein Leben hier aufbauen wollen würden. Weiters gaben Sie bei der Einvernahme am 09.06.2026 an, dass Ihre Lebenspartnerin schon mehrere Emails an das BFA übermittelt haben will. Im gegenständlichen INT-Verfahren sind lediglich die beiden angeführten Emails vom 09.06.2026 eingelangt.

Dazu sei anzumerken, dass es menschlich und moralisch nachvollziehbar sein mag, jedoch einen Selbsteintritt Österreichs in das Verfahren nicht rechtfertigen würde. Auch darf angemerkt werden, dass sie die letzten Jahre mit Ihrer Frau in Deutschland gelebt haben, Sie gaben an, auch gut verdient zu haben, und das dies auch nun möglich sein kann. Ihre Frau und Ihre Tochter sind rumänische Staatsbürger und können so auch mit Ihnen nach Deutschland gehen und sich dort niederlassen, wie sie es auch schon in der Vergangenheit getan und ausgeführt haben. Was eine etwaige finanzielle Unterstützung der Eltern Ihrer Lebenspartnerin angeht, so ist dies auch problemlos mittels Geldtransfer möglich.

Die Ausführung Ihrer Lebenspartnerin, Sie nicht in die Türkei abzuschieben, bedarf keiner weiteren Berücksichtigung bzw. Erörterung, da im gegenständlichen Asylverfahren nicht über die Überstellung in Ihren Herkunftsstaat sondern über die Zurückweisung nach Deutschland abgesprochen wird. Weiters gaben Sie in der Einvernahme am 09.06.2026 zu Deutschland an, auch nichts gegen eine Rückkehr nach Deutschland zu haben.

Andere oder weitere besonders enge Anknüpfungspunkte oder Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten Ihren weiteren eigenen Angaben ebenso nicht entnommen werden bzw. kamen diesbezüglich im Verfahren auch keine Hinweise hervor. Es haben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben.“

Diesen, sehr eingehenden Erwägungen zum Kindeswohl im Ka so schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und ergänzt, dass es sein mag, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib des BF im Bundesgebiet „besser“ entsprochen worden wäre, doch ist das Kindeswohl lediglich ein Aspekt einer gesamthaften Abwägung und geht nicht soweit, dass sich Familien, die wie in casu Anknüpfungspunkte in der Türkei, in Rumänien, sowie in der BRD haben, einen 4. Zielstaat (Österreich) quasi aussuchen bzw. erzwingen können. Auch wenn eine Rückkehr des BF nach Deutschland einen Einschnitt in das private und familiäre Umfeld bedeutet, ist jedoch festzuhalten, dass der BF auch vormals mit seiner Lebensgefährtin jahrelang und dem Kind in der BRD gelebt hat, sodass keine Umstände ersichtlich sind, dass ein Familienleben nicht erneut dort geführt werden könnte, zumal der BF wiederholt im Verfahren angegeben hat, dass er nichts dagegen hätte, wieder nach Deutschland zurückzukehren, und auch die Lebensgefährtin und das Kind als rumänische Staatsangehörige, soweit ersichtlich, nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Der durch die normierte Überstellungsentscheidung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von weniger als 3 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen - abgesehen von allfälliger Sprachkompetenz, die der BF während seines etwa 4-jährigen Aufenthaltes in Deutschland erlangt hat - demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Überstellung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente seines Aufenthalts im Bundesgebiet geradezu dringend geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Zu A) 2.

Gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen, wobei die die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist.

Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang ho 25.06.2026, demgemäß Fristende Ablauf 25.07.2026) bereits nunmehr eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzulehnen, auf die Erwägungen zum Spruchpunkt A) 1. – wie oben dargelegt – verwiesen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, etwa im Hinblick

auf den zu fassenden Spruch, sowie

auf den Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO einerseits und § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK andererseits, sowie

ob die Ermessensklauseln Art. 16 und 17 Dublin III-VO noch zu den „Kriterien“ im Sinne des Art. 84 Abs. 2 AMMVO zählen, und wie diesfalls das Verhältnis zu Art. 34 AMMVO zu sehen wäre, der in Art. 43 AMMVO ausdrücklich genannt und daher jedenfalls anzuwenden ist, sodass diesfalls Art. 16 Dublin-III VO und Art. 34 AMMVO (einerseits als „Kriterium“ und andererseits als gerichtlicher Überprüfungsmaßstab) parallel anzuwenden wären,

abhängt und zudem jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser völlig neuen Rechtslage und insbesondere zu den Übergangsbestimmungen fehlt.

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