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W156 2329398-1•Bundesverwaltungsgericht W156 2329398-1
W156 2329398-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Kollektivvertrag Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse
W156 2329398-1/8E
W156 2329401-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , und der 2. XXXX , beide vertreten durch ARNEZ Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 07.08.2025, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025, ABB-Nr. XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX , geb. XXXX , die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die Tätigkeit bei der XXXX erfüllt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , (in Folge BF1) beantragte am 26.06.2025 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als „LKW-Mechaniker“ beim Arbeitgeber XXXX (in Folge BF2) in 1220 Wien mit einer Entlohnung von € 2.995,00 brutto im Monat für 38,5 Wochenstunden geplant.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.
3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Die vertretenen BF stellten rechtzeitig einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit 01.04.2026 wurde der Firmensitz nach Bruck an der Leitha verlegt.
8. Mit Parteiengehör vom 08.06.2026 wurde dem AMS Bruck an der Leitha die Internetseite (https://global-exam.com/blog/de/ielts-welche-mindestpunktzahl-pro-testteil/) zur Kenntnis gebracht, aus der ersichtlich ist, welchem GER-Niveau die IELTS-Punktzahl entspricht, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
9. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF1 beantragte im Jahr 2025 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberuf (LKW-Mechaniker) für die Tätigkeit bei der BF2.
Laut Arbeitgebererklärung soll der BF1 als „LKW-Mechaniker“ bei der BF2 in 1220 Wien mit einer Entlohnung von € 2.995,00 brutto im Monat für 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.
Als Tätigkeit wurde angeführt:
Selbstständige Durchführung von Reparaturen, Wartungsarbeiten und technischen Diagnosen an LKWs.
Diagnose und Reparatur von mechanischen, elektronischen und hydraulischen Systemen.
Arbeiten an Fahrzeugaufbauten, Sicherheits- und Kamerasystemen sowie Beleuchtungseinrichtungen.
Durchführung von kosmetischen Arbeiten wie Reinigung, Polieren und kleineren Reparaturen.
Motorinstandsetzung und Überholung von Getrieben und Antriebssträngen.
Programmierung und Kalibrierung von Fahrzeugsystemen.
Verantwortung für die Qualität Ihrer Arbeit und den Zustand der Fahrzeuge übernehmen.
Proaktive Mitwirkung am reibungslosen Ablauf des täglichen Depotbetriebs.
Sicherstellen, dass der technische Zustand der Fahrzeuge für die Auslieferung an Käufer ausreichend ist.
Es kommt der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter:innen, Einstufung 5b, zur Anwendung, die Einstufung erfolgt als Professionist:in mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat.
Der BF1 legte ausländische Jahreszeugnisse und ein ausländisches Diplom über die bestandene Ausbildung in der Fachrichtung Produktionsmechaniker der Generaldirektion für reguläre Schulausbildung und Berufstechnische Grundbildung und Fachmann für Schwermaschinen des staatlichen Ausbildungszentrums für Industrieberufe vor sowie diverse Weiterbildungszertifikate im Bereich KFZ-Mechanik. Die Echtheit und Richtigkeit des Schulabschlusses wurden vom zuständigen ausländischen Ministerium bestätigt.
In der vorgelegten Bewertung des Bundesministers für Bildung gemäß § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz wurde festgehalten, dass die Ausbildung von BF1 nach Art der absolvierten Ausbildung mit dem Abschluss einer österreichischen Lehre im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker – Nutzfahrzeugtechnik vergleichbar ist.
Der BF1 legte ein IELTS Test Report Form vor, aus dem hervorgeht, dass er Englischkenntnisse auf dem Niveau A2 besitzt.
Die Unternehmenssprache der BF2 ist Englisch.
Der BF weist eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausmaß von 42 Monaten auf.
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Ausbildung des BF1 ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.
Die Vergleichbarkeit der Ausbildung des BF1 mit einer österreichischen Lehren Kraftfahrzeugtechniker – Nutzfahrzeugtechnik ergibt sich aus der Bewertung des österreichischen Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 13.10.2025, GZ XXXX .
Die ausbildungsadäquate Berufserfahrung ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und wird vom AMS nicht in Abrede gestellt.
Dass Englisch die Unternehmenssprache ist, wurde von der BF2 bestätigt und ergeben sich für das erkennende Gericht keine Hinweise, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF1 ergeben sich aus dem vorgelegten IELTS Test Report Form und der unter der Internetseite https://global-exam.com/blog/de/ielts-welche-mindestpunktzahl-pro-testteil/ befindlichen Umrechnungstabelle, aus der hervorgeht, dass die erreichte Punkteanzahl dem Niveau A2 entspricht.
Dass der Unternehmenssitz von Wien nach Bruck an der Leitha verlegt wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des AMS Wien Esteplatz vom 20.05.2026 zu W156 2323571-1/17Z und durch Einsicht in das Firmenbuch.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Strittig ist aus Sicht der BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in einem Mangelberuf gemäß §12a
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d.
(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) 5) […]
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
§ 1 Abs. 1 Z 17 der Fachkräfteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 421/2024, lautet:
„Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
17. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Die beantragte Beschäftigung als LKW-Mechaniker ist in der Fachkräfteverordnung unter der Ziffer 17. aufgelistet.
Wie festgestellt, verfügt der BF1 eine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung, für die 30 Punkte anzurechnen sind.
Es wird eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von 3,5 Jahren nachgewiesen, für die 7 Punkte zu vergeben sind.
Da der BF1 bei Antragstellung das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat, sind diesbezüglich gemäß Anlage B 10 Punkte zu vergeben.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen.
Für die Spanischkenntnisse auf dem Niveau B1 als Native Speaker sind weitere 5 Punkten zuzuerkennen.
Da die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist, und der BF1 Englischkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweist, sind die Zusatzpunkte für Englischkenntnisse im Ausmaß von 5 Punkten zuzuerkennen.
Zusammengefasst erreicht der BF1 bei der Prüfung gemäß Anlage B eine Punktezahl von 57 Punkten.
Das weitere im § 12a AuslBG genannte Kriterium ist das nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt. Der BF1 wird nach dem Kollektivvertrag Handelsarbeiter:in, Einstufung 5b, eingestuft. Das in der Arbeitgebererklärung genannten Entgeltentspricht jedenfalls dem vertraglich zustehenden Gehalt.
Der BF1 erfüllt daher insgesamt die in § 12a AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf.
Sonstigen Erteilungshindernisse haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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