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W226 2344759-1•Bundesverwaltungsgericht W226 2344759-1
W226 2344759-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2026
Aberkennungsverfahren Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W226 2344761-1/4E
W226 2344759-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, XXXX vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 24.04.2026, Zl. 752236408-250858098 und 2.) vom 20.04.2026, Zl. 1287522504-250874751:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge „BF1“) ist die Mutter des in Österreich geborenen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge „BF2“). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
1.2. Die BF1 stellte nach ihrer Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Die BF1 stellte für ihren in Österreich geborenen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge „BF2“), am 21.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom XXXX wurde dem BF2 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2.1. Mit Schreiben vom 30.06.2025 verständigte das BFA die BF1 über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten. Die Behörde gehe davon aus, dass die BF1 in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Der BF1 wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und eine Fragenliste zu beantworten.
2.2. Mit Schreiben vom 14.07.2025 führte die BF1 aus, dass sie mit der Aberkennung ihres Asylstatus nicht einverstanden sei. Der Schutzstatus sei für ihre Sicherheit weiterhin notwendig. Die Situation in ihrem Herkunftsland, insbesondere in Tschetschenien, sei weiterhin äußerst kritisch. Konkrete Gefahren, wie etwa willkürliche Gewalt, politische Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen würden weiter bestehen. Eine Rückkehr stelle für die BF1 ein erhebliches Risiko dar. Sie habe bei einer Rückkehr berechtigte Angst vor Verfolgung, Festnahme oder anderen Repressionen. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Europa und ihrer Herkunft würde sie in ihrem Herkunftsland verdächtigt werden und staatlicher Verfolgung ohne Schutzmöglichkeit ausgeliefert sein. Die BF1 sei seit vielen Jahren gut in Österreich integriert und habe sich hier ein stabiles Leben aufgebaut. Ihre zwei Söhne seien in Österreich geboren. Die BF1 beabsichtige in Zukunft die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Sie wolle Österreich nicht verlassen.
2.3. Der BF1 wurde am XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis XXXX , erteilt.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom „24.04.2026“ wurde der der BF1 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Im Verfahrensgang verwies die belangte Behörde darauf, dass sich „aus der Aktenlage“ ergeben habe, dass die BF1 einen russischen (Inlands)Reisepass besitze.
Festgestellt wurde, dass der BF1 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden sei. Die damaligen Verfolgungsgründe seien dauerhaft weggefallen. Der Asylstatus der BF1 werde aberkannt, weil sich die Lage in ihrem Herkunftsstaat seit Zuerkennung maßgeblich und nachhaltig verbessert habe. Es könne auch keine aktuelle Gefährdung der BF1 in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Innerhalb der Beweiswürdigung wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten zunächst ausgeführt, dass die Reisepassausstellung „als freiwillige Unterschutzstellung des Heimatlandes“ gelte. Da die Ausstellung eines russischen Reisepasses mit einer genauesten Überprüfung einer Person einhergehe, sei daraus zu schließen, dass „eine asylrelevante Verfolgung subjektiv nicht (mehr) gegeben“ sei. Aktuelle Fluchtgründe seien nicht festzustellen gewesen. Es seien gegenwärtig keine hinreichenden Gründe für eine Verfolgung der BF1 durch russische Behörden eruierbar. Zudem ergebe sich aus den vorliegenden Länderinformationen, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiere. Die allgemeine Lage in Tschetschenien habe sich in einem gewissen Ausmaß stabilisiert. Die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen sei insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen. Die Phase der aktuellen Krisensituation sei vorbei. Es seien keine Gründe erkennbar, die gegen eine Rückkehr der BF1 sprechen würden.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Aberkennung vorsehe, wenn sich der Flüchtling freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Teilnehmern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges heute keine Gefahr mehr drohe, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker handelt (was auf die BF1 nicht zutreffe). Die Lage in ihrem Herkunftsstaat habe sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Die Umstände, aufgrund derer ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, seien zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom „20.04.2026“ wurde der dem BF2 mit Bescheid des BFA vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde führte in der Begründung hinsichtlich der Aberkennung im Wesentlichen aus, dass dem BF2 der Status des international Schutzberechtigten im Familienverfahren – abgeleitet von seiner Mutter, der BF1 – zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom „20.04.2026“ sei der BF1 der Status der international Schutzberechtigten aberkannt worden, weil die Verfolgungsgründe dauerhaft weggefallen seien. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung maßgeblich und nachhaltig verbessert. Der BF2 sei weder aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter noch aus in seiner Person liegenden Gründen einer Verfolgung durch die Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt. Weder im Zuge der Asylantragstellung noch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren seinen betreffend den eigene asylrelevante Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die belangte Behörde sei dem Auftrag der gesetzmäßigen Führung des Ermittlungsverfahrens nachgekommen, weil dem BF2 Parteiengehör gewährt worden sei. Der BF2 habe die Möglichkeit gehabt, Einschau in die Länderfeststellungen zu nehmen. Der BF2 habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
2.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 im Jahr 2006 im Familienverfahren – abgeleitet von ihrem Vater – der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend die BF1 getroffenen Feststellungen seien größtenteils falsch und würden sich auf eine andere Person beziehen. Im Bescheid des BF2 werde bloß auf den Bescheid der BF1 verwiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der individuellen Situation der BF auseinandergesetzt und von einer niederschriftlichen Einvernahme zu Unrecht abgesehen. Es treffe nicht zu, dass sich die BF1 einen russischen Reisepass ausstellen habe lassen. Die BF1 fürchte nach wie vor eine asylrelevante Verfolgung „aufgrund ihres familiären Hintergrundes“ und habe ein berechtigtes Interesse daran, dass russische Behörden nicht erfahren, wo sich die BF aufhalten. Aus diesem Grund wolle die BF1 keinen Kontakt mit russischen Vertretungsbehörden für eine Ausstellung eines russischen Reisepasses aufnehmen. Die Verhältnisse im Herkunftsland der BF1 hätten sich nicht grundlegend und dauerhaft geändert. Überdies wäre die BF1 bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und unverheirateten Frauen ohne männliche Unterstützung asylrelevanter Verfolgung, etwa einer Zwangsverheiratung, ausgesetzt. Die BF1 befürchte eine Diskriminierung aufgrund ihrer Religion sowie ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen. Hinzu komme, dass sich die BF1 seit ihrer Kindheit „im von Russland gehassten Westen“ aufhalte und nur unzureichend Russisch spreche. Der BF2 sei in Österreich geboren. Die belangte Behörde habe den Status der international Schutzberechtigten zu Unrecht aberkannt.
2.7. Am 08.06.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf, binnen einer Frist von einer Woche den im angefochtenen Bescheid angeführten russischen Reisepass der BF1 in Kopie vorzulegen und mitzuteilen, woraus die Behörde schließe, dass der BF1 ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei und unter welchen Umständen die Ausstellung erfolgt sei.
2.8. Mit Schreiben vom 10.06.2026 teilte das BFA mit, dass keine Ausstellung eines russischen Reisepasses erfolgt sei. Dies sei im Bescheid irrtümlich angenommen worden. Die Aberkennung des Asylstatus hätte aufgrund einer geänderten Lage gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erfolgen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die BF1 stellte nach ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Die BF1 stellte für ihren in Österreich geborenen, minderjährigen Sohn, den BF2, am 21.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom XXXX wurde dem BF2 im Familienverfahren – abgeleitet von der BF2 – der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der Asylberechtigten aberkannt.
Die Behörde hat keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt und sich nicht ausreichend mit der Bedrohungssituation der BF und der Entscheidungsgrundlage, die der Gefährdungsprognose zu Grunde zu legen ist, auseinandergesetzt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
Die Feststellungen zum vorhergehenden Verfahren der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus ist auf den Akteninhalt, insbesondere die angefochtenen Bescheide des BFA zu verweisen.
Dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Bedrohungssituation der BF und der Entscheidungsgrundlage, die der Gefährdungsprognose zu Grunde zu legen ist, auseinandergesetzt, ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid sowie dem Akteninhalt.
In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).
3.2.3. In den Fällen der BF erweisen sich die Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Dem angefochtenen Bescheid betreffend die BF1 ist in seiner Gesamtheit bereits nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die belangte Behörde für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten in der Sache auf Art. 1 Abschnitt C Z 1 (freiwillige Unterschutzstellung) oder auf Z 5 (Wegfall der Umstände) GFK abstellt. Mit Schreiben vom 10.06.2026 teilte das BFA mit, dass keine Ausstellung eines russischen Reisepasses an die BF1 erfolgt sei. Dies sei im Bescheid irrtümlich angenommen worden. Die Aberkennung des Asylstatus „hätte aufgrund einer geänderten Lage gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erfolgen müssen“. Dieser Irrtum deutet bereits darauf hin, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem gegenständlich maßgeblichen Sachverhalt auseinandergesetzt hat.
Die belangte Behörde stützt sich jedenfalls im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Aberkennung des Status der Asylberechtigten jeweils auf „§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“. Vorwegzuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlich angefochtenen Bescheide vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 und vor der am 12.06.2026 in Kraft getretenen Novellierung „Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG“, BGBl. I Nr. 39/2026, erließ.
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor BGBl. I 39/2026 war der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:
„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle vor dem 12.06.2026 eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Aberkennungsverfahren, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden sind, (nunmehr) materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind (vgl. EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).
In einem Fall, in dem der einem Fremden zuvor im Familienverfahren zuerkannte Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor BGBl. I 39/2026 aberkannt wird, hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage zu erfolgen, ob die Umstände, auf Grund dessen die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen (vgl. dazu VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 und vom 22.04.2020, Ra 2019/14/0501).
Nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ist ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt (vgl. EuGH 02.03.2010, C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Abdulla ua.).
Die soeben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar. Die belangte Behörde stützt sich in den nunmehr angefochtenen Bescheiden in der Sache auf Art. 1 Abschnitt C Z 1 (freiwillige Unterschutzstellung) bzw. auf Z 5 (Wegfall der Umstände) GFK, wobei eine freiwillige Unterschutzstellung irrtümlicherweise angenommen wurde. Der im Spruch der angefochtenen Bescheide zitierte § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 39/2026 verweist auf die Endigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention. Die von der belangten Behörde für die Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor BGBl. I Nr. 39/2026 – somit auch nach Art. 11 Abs. 1 StatusRL – ins Treffen geführte Gründe entsprechen den nunmehrigen Gründen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. e StatusVO.
Die nunmehr angefochtenen Bescheide der BF erweisen sich als mangelhaft, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der individuellen Situation der BF auseinandergesetzt hat.
Für die Aberkennung des der BF1 und folglich auch des BF2 im Familienverfahren zuerkannten Status der Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es nach der bisherigen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die jeweilige Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, mVa EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).
Weder aus dem Verwaltungsakt noch dem Bescheid betreffend die BF1 geht hervor, aus welchen konkreten Gründen der Bezugsperson der BF1 ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die belangte Behörde stellte lediglich pauschal fest, dass der BF1 der Status im Familienverfahren zuerkannt worden sei und die „damaligen Fluchtgründe“ weggefallen seien. Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ebenso allgemein ausgeführt, dass die Umstände, aufgrund derer der BF1 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, „zweifellos und nicht nur vorübergehend“ weggefallen seien. Aus der Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich, welche konkreten Umstände zur Zuerkennung geführt haben, zumal nur allgemein darauf verwiesen wird, dass sich aus den Länderinformationen keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen ergebe. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die BF „nach wie vor“ eine asylrelevante Verfolgung „aufgrund ihres familiären Hintergrundes“ befürchten würden und ein berechtigtes Interesse daran hätten, dass russische Behörden nicht erfahren, wo sich die BF aufhalten. Festzuhalten ist somit, dass sich die belangte Behörde mit den für die Zuerkennung maßgeblichen Gründen – nämlich der Bezugsperson der BF1 – nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und nicht geprüft hat, ob es die Bezugsperson noch ablehnen kann, Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die belangte Behörde hat auch nicht bzw. nur ansatzweise ermittelt, ob die BF im Entscheidungszeitpunkt selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der international Schutzberechtigten erfüllen. In ihrer Stellungnahme vom 14.07.2025 brachte die BF1 vor, dass der Schutzstatus für ihre Sicherheit weiterhin notwendig sei. Eine Rückkehr stelle für die BF1 ein erhebliches Risiko dar. Sie habe bei einer Rückkehr berechtigte Angst vor Verfolgung, Festnahme oder anderen Repressionen. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Europa und ihrer Herkunft würde sie in ihrem Herkunftsland verdächtigt werden und staatlicher Verfolgung ohne Schutzmöglichkeit ausgeliefert sein. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im Bescheid der BF1 nicht auseinandergesetzt und insbesondere davon abgesehen, eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen. Im Bescheid des BF2 wird ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Auftrag der gesetzmäßigen Führung des Ermittlungsverfahrens nachgekommen sei, weil dem BF2 Parteiengehör gewährt worden sei. Der BF2 habe die Möglichkeit gehabt, Einschau in die Länderfeststellungen zu nehmen. Der BF2 habe davon keinen Gebrauch gemacht. Diese Umstände ergeben sich jedoch weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Bescheid betreffend den BF2. Das Parteiengehör vom 30.06.2025 richtete sich ausdrücklich nur an die BF1 (AS 4: „Haben Sie konkrete, auf Ihre Person bezogene Rückkehrbefürchtungen?“). Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für Ermittlungen durch die belangte Behörde betreffend den BF2.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssachen an die Erstbehörde notwendig macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesen konkreten Fällen das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, sich sachgerecht mit dem Antrag bzw. mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren eingehend mit den Umständen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugspersonen der BF führten, auseinanderzusetzen haben. Wird die belangte Behörde nach den erforderlichen Ermittlungstätigkeiten zum Schluss kommen, dass die Umstände, auf Grund dessen die Bezugspersonen der BF als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht mehr bestehen, wird – unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme und im Beschwerdeverfahren – zu beurteilen sein, ob betreffend die BF selbst andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren die BF begründete Furcht vor Verfolgung haben können.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Ausgehend von diesen Überlegungen waren in den vorliegenden Fällen kassatorische Entscheidungen zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht der BF gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.
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