Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W238 2336274-1•Bundesverwaltungsgericht W238 2336274-1
W238 2336274-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2026
Arbeitsfähigkeit Ermittlungspflicht gesundheitliche Eignung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten
W238 2336274-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, Kärntner Ring 14/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.10.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 17.09.2025 gemäß § 10 AlVG beschlossen:
A)Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld. Am 11.08.2025 wurde ihm vom AMS Wien Schönbrunner Straße ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Kälteanlagentechniker übermittelt.
2. Am 17.09.2025 wurde dem AMS Wien Esteplatz gemeldet, dass der Beschwerdeführer sich nicht für die Stelle beworben habe.
3. Am 20.10.2025 erfolgte eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS Wien Esteplatz, bei der er Angaben zu der ihm zugewiesenen Stelle machte und seinen Gesundheitszustand erläuterte. Des Weiteren legte er eine mit 20.10.2025 datierte schriftliche Beschwerde vor, in der er u.a. mit näherer Begründung vorbrachte, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme habe.
4. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 31.10.2025 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 17.09.2025 ausgesprochen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Kälteanlagentechniker bei der Firma XXXX zugewiesen worden sei. Das AMS sei am 17.09.2025 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass keine Bewerbung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich telefonisch beworben habe. Es sei vereinbart worden, dass er einen Nachweis darüber nachreiche. Dieser Nachweis sei nicht eingelangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass das AMS ihm einen Vermittlungsvorschlag für dieselbe Stelle zugewiesen habe, für die er sich bereits früher beworben und eine Absage erhalten habe; mit dem Unterschied, dass es sich nunmehr um einen anderen Arbeitskräftevermittler handle. Er habe sich telefonisch bei der Firma beworben und in Erfahrung gebracht, dass es keinen Sinn mache, die Bewerbungsunterlagen ein weiteres Mal zu übermitteln. Er habe versucht, seiner Beraterin zu erklären, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes körperliche Arbeiten nicht ausführen könne. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer erneut seine gesundheitlichen Probleme (drei Herzinfarkte, keine Schilddrüse, Bluthochdruck und Wirbelsäulenverschleiß). Diese seien medizinisch dokumentiert und dennoch bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Er habe im Jänner 2025 Unterlagen vorlegen und das AMS über seinen aktuellen Gesundheitszustand informieren wollen, sei jedoch unhöflich behandelt und nicht angehört worden.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme eingebracht und ein ärztliches Attest vom 05.11.2025 vorgelegt. Darin wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt, dass beim Beschwerdeführer näher bezeichnete Diagnosen vorliegen. Die derzeitige Therapie bestehe aus einer Kombination mehrerer Medikamente (Blutdruckmittel, Schilddrüsenmedikation, Schmerzmittel) und physiotherapeutischer Maßnahmen zur Linderung der Rückenschmerzen. Es seien regelmäßige Kontrollen beim Endokrinologen, Internisten, Orthopäden und Psychiater erforderlich. Neben den beträchtlichen degenerativen Veränderungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule bestehe auch ein leichtes Übergewicht. Infolge der Gesamtsituation habe der Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik mit generalisierten Ängsten, Schlafstörungen sowie kognitiven Defiziten und Aufmerksamkeitsdefiziten entwickelt. Dies habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die alltägliche Belastbarkeit mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten und Berufe mit unregelmäßigen Dienstzeiten aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht einsetzbar sei.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung durch Unterlassung einer Bewerbung vereitelt habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wie unbestrittene – offenkundig bereits vor der zuletzt ausgeübten Beschäftigung vorliegende – gesundheitliche Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die vorige Stelle nicht beeinträchtigt hätten, die Arbeitsfähigkeit in Bezug die verfahrensgegenständliche Stelle beeinträchtigen sollten. Zwar gehe das AMS davon aus, dass gesundheitliche Einschränkungen gegeben seien und volle Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Beim verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag handle es sich jedoch weder um schwere körperliche Arbeit, noch wäre mit wechselnden/unregelmäßigen Dienstzeiten zu rechnen. Eine Unzumutbarkeit des konkreten Stellenangebots werde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem obliege es nicht einem Allgemeinmediziner, die Gebührlichkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beurteilen. Aufgrund der unterbliebenen Bewerbung sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG als erfüllt anzusehen.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.02.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld.
Am 11.08.2025 wurde ihm vom AMS Wien Schönbrunner Straße ein Vermittlungsvorschlag als Kälteanlagentechniker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) mit einer Entlohnung von € 2.900,- brutto übermittelt.
Eine Beschäftigung kam nicht zustande.
Am 20.10.2025 – vor Erlassung des Ausgangsbescheides – erfolgte eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS Wien Esteplatz, bei der er Angaben zu der ihm zugewiesenen Stelle machte und seinen Gesundheitszustand erläuterte. Er legte eine mit 20.10.2025 datierte schriftliche Beschwerde vor, in der er den Ablauf des Bewerbungsverfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle aus seiner Sicht schilderte und vorbrachte, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme habe (drei Herzinfarkte, keine Schilddrüse, Bluthochdruck, Wirbelsäulenverschleiß). Er rügte, dass sein Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dieser dem AMS bekannt wäre.
Am 31.10.2025 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne vorher Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zugewiesene Beschäftigung anzustellen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schilderte der Beschwerdeführer erneut seine gesundheitlichen Probleme (drei Herzinfarkte, keine Schilddrüse, Bluthochdruck und Wirbelsäulenverschleiß). Er führte aus, dass diese medizinisch dokumentiert und dennoch bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Er habe im Jänner 2025 Unterlagen vorlegen und das AMS über seinen aktuellen Gesundheitszustand informieren wollen, sei jedoch unhöflich behandelt und nicht angehört worden.
Gleichzeitig mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2025 ein und legte ein ärztliches Attest vom 05.11.2025 vor. Darin wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt, dass beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorliegen:
1. Zustand nach Schilddrüsen-OP infolge Überfunktion 2006 (Morbus Basedow)
2. Zustand nach Blinddarm-OP, Zustand nach Leistenbruch-OP links
3. Zustand nach schwerem Verlauf Sars-CoV-2 Infekt 01/2022
5. Koronare Herzkrankheit – Zustand nach 3x Stent und Myokardinfarkt 27.10.2022
7. Hypercholesterinämie, minim. Nikotinabusus
8. Chronische Rückenschmerzen und Wirbelsäulenverschleiß (erfordert aktuell das Tragen eines orthopädischen Korsetts)
9. Gastroenterologische Probleme, z.B. Gastritis, Dickdarmpolypentfernung
Weiters wurde im ärztlichen Attest vom 05.11.2025 festgehalten, dass die derzeitige Therapie aus einer Kombination mehrerer Medikamente (Blutdruckmittel, Schilddrüsenmedikation, Schmerzmittel) und physiotherapeutischer Maßnahmen zur Linderung der Rückenschmerzen bestehe. Es seien regelmäßige Kontrollen beim Endokrinologen, Internisten, Orthopäden und Psychiater erforderlich. Neben den beträchtlichen degenerativen Veränderungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule bestehe auch ein leichtes Übergewicht. Infolge der Gesamtsituation habe der Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik mit generalisierten Ängsten, Schlafstörungen sowie kognitiven Defiziten und Aufmerksamkeitsdefiziten entwickelt. Dies habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die alltägliche Belastbarkeit mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten und Berufe mit unregelmäßigen Dienstzeiten aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht einsetzbar sei.
Am 23.12.2025 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung, ohne vorher Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zugewiesene Beschäftigung anzustellen.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde u.a. festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, wie unbestrittene – offenkundig bereits vor der zuletzt ausgeübten Beschäftigung vorliegende – gesundheitliche Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die vorige Stelle nicht beeinträchtigt hätten, die Arbeitsfähigkeit in Bezug die verfahrensgegenständliche Stelle beeinträchtigen sollten. Zwar gehe das AMS davon aus, dass gesundheitliche Einschränkungen gegeben seien und volle Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Beim verfahrensgegenständlichen Stellenangebot handle es sich jedoch weder um schwere körperliche Arbeit, noch wäre mit wechselnden/unregelmäßigen Dienstzeiten zu rechnen. Eine Unzumutbarkeit des konkreten Stellenangebots werde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem obliege es nicht einem Allgemeinmediziner, die Gebührlichkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beurteilen.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers unterließ. Insbesondere unterließ es die Behörde, eine Untersuchung des Beschwerdeführers zwecks Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zu veranlassen. Die durchgeführten Ermittlungen reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen über den Vermittlungsvorschlag und das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand gegenüber der belangten Behörde bereits am 20.10.2025 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache und eines Schriftsatzes vom selben Tag – sohin noch vor Erlassung des Ausgangsbescheides – thematisierte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeschriftsatz und die ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2025 samt ärztlichem Attest vom 05.11.2025 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich ein detailliertes Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen, welches durch Ausführungen eines Arztes für Allgemeinmedizin bekräftigt wurde.
Dennoch sah sich die belangte Behörde weder vor Erlassung des Ausgangsbescheides noch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung veranlasst, im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Art und Ausmaß der beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, das verbliebene Leistungskalkül und daran anknüpfend die Möglichkeit der Ausübung des Berufs als Kälteanlagentechniker zu erheben.
In Ermangelung eines bei der belangten Behörde (und beim Verwaltungsgericht) vorhandenen medizinischen Fachwissens vermag eine ausschließlich beweiswürdigende bzw. rechtliche Auseinandersetzung mit gesundheitsbezogenem Vorbringen, wie in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt, eine fachbezogene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Grundlage medizinischer Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen.
Das Unterlassen notwendiger Ermittlungen kommt auch darin zum Ausdruck, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung selbst davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
Da der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sowohl vor Erlassung des Ausgangsbescheides als auch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bekannt waren, hätte sie sich zwingend mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und taugliche Ermittlungsschritte setzen müssen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Zurückverweisung
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
…“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (s. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0032; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027; 15.11.2018, Ra 2018/19/0268), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Demnach kommt eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
3.4. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ergibt, ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach dieser Bestimmung insbesondere die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG).
Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt hat, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob diese Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, d.h. mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren war.
Die belangte Behörde kann zwar eine arbeitslose Person zu einer Tätigkeit zuweisen, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097); der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die zugewiesene Stelle in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051, mwN).
Sind aktenkundig deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von regelwidrigen Körper- oder Geisteszuständen vorhanden, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen in Zweifel zu ziehen, ist die Behörde verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0130). Die seine Gesundheit betreffenden Einwendungen des Arbeitslosen sind somit vom AMS in Bezug auf eine bestimmte Arbeitsstelle im Anlassfall zu überprüfen. Macht die arbeitslose Person gesundheitliche Einschränkungen geltend, die sie für die zugewiesene Beschäftigung als nicht geeignet erscheinen lassen könnten, besteht die Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle, dies durch die Veranlassung entsprechender Untersuchungen und durch die Einholung von Gutachten zu klären (vgl. VwGH vom 29.10.2008, 2007/08/0062).
3.5. Fallgegenständlich setzte sich die belangte Behörde mit der Frage der körperlichen Eignung des Beschwerdeführers trotz vorliegender Anhaltspunkte – nämlich dem detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers über die beim ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen – nicht auseinander und holte insbesondere kein ärztliches Gutachten ein.
Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel – auch wenn Anlass der Überprüfung so wie hier die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag – auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst – unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).
Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst – im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde – im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Wege der Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln haben, ob die vermittelte Beschäftigung dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar war.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Pkt. II.3.3. bis II.3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG sowie zu §§ 8, 9 und 10 AlVG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.