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W615 2345808-2•Bundesverwaltungsgericht W615 2345808-2
W615 2345808-2Bundesverwaltungsgericht02.07.2026
Befehls- und Zwangsgewalt Bescheiderlassung Bescheidqualität Grenzverfahren Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde mündliche Verkündung Nichtbescheid Rechtsanschauung des VwGH Rechtsbehelf Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht Verfahrensanordnung Vertretungsbefugnis Vollmacht Zustellung Zustellwirkung
W615 2345808-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 24.06.2026, 18:00 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 24.06.2026, 18:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.06.2026 kam die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat an. Nach ihrer Ankunft stellte Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom 14.06.2026 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) verpflichtet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze in – näher bezeichneten – Sondertransitbereichen am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten.
3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.06.2026 erhob die BP eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung („Anhaltung im Transitbereich Flughafen Wien-Schwechat“) ab 17.06.2026.
4. Mit weiterer Verfahrensanordnung des BFA vom 18.06.2026 wurde die BP verpflichtet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze in einem – näher bezeichneten – Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026, W601 2345808-1, wurde der Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 17.06.2026 stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BFA am 24.06.2026 um 13:50 Uhr per ERV zugestellt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde der BP gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (AsylVfVO) iVm § 32 AsylG 2005 angeordnet, dass sie zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei. Ihr werde die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid des BFA wurde am 24.06.2026 um 20:07 Uhr der Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX per E-Mail übermittelt.
7. Mit Aktenvermerk des BFA vom 24.06.2026 wurde festgehalten, dass die BP über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe der angeordneten Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und die Folgen eines allfälligen Zuwiderhandelns belehrt worden sei. Die Belehrung sei telefonisch durch eine beigezogene Urdu-sprachige Dolmetscherin übersetzt worden. Die BP habe die Ausführungen zur Kenntnis genommen und ausdrücklich bestätigt, die erteilte Belehrung verstanden zu haben.
8. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.06.2026 erhob die BP eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat („rechtswidrige Anhaltung im Sondertransitbereich“) ab 24.06.2026, 18:00 Uhr.
Darin brachte die BP – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 17.06.2026 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 für rechtswidrig erklärt worden sei. Das Erkenntnis sei per Web-ERV am 24.06.2026 um 13:50 Uhr übermittelt worden. Ungeachtet des zugestellten stattgebenden Erkenntnisses habe das BFA die Enthaftung der BP bis zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde nicht veranlasst. Die BP befinde sich nach wie vor im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat. Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich ab 18:00 Uhr des 24.06.2026, also ab dem Zeitpunkt, zu dem das BFA nach Zustellung des stattgebenden Erkenntnisses um 13:50 Uhr ohne rechtfertigenden Grund nicht mehr berechtigt gewesen sei, die BP weiter festzuhalten.
Die Anhaltung im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat stelle eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar. Sie sei ohne vorangegangenen Bescheid individuell und konkret gegenüber der BP gesetzt worden und daher mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Mit Zustellung des stattgebenden Erkenntnisses sie die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung der BP im Sondertransitbereich weggefallen. Dem BFA sei nach Zustellung des Erkenntnisses kein Hafttitel mehr zugestanden, der eine weitere Einschränkung der Bewegungsfreiheit der BP hätte rechtfertigen können. Die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und daher rechtswidrig. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, unverzüglich alle erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die Enthaftung der BP zu veranlassen. Ein Zuwarten über mehrere Stunden, ohne sachlichen Grund, widerspreche dem Gebot der kürzestmöglichen Anhaltung. Spätestens ab 18:00 Uhr des 24.06.2026 – mithin mehr als vier Stunden nach Zustellung des stattgebenden Erkenntnisses um 13:50 Uhr – sei das weitere Festhalten der BP im Sondertransitbereich nicht mehr als unvermeidliche Vollzugsverzögerung gerechtfertigt. Eine solche Dauer überschreite jenen Zeitraum, der der Behörde zumutbarerweise für die organisatorische Abwicklung der Enthaftung einzuräumen wäre, bei weitem. Die Anhaltung ab 18:00 Uhr sei daher rechtswidrig. Mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsanordnung sei die Rechtsgrundlage der Anhaltung entfallen. Eine weitere Anhaltung zur Sicherung eines für rechtswidrig erklärten Verfahrens sei weder durch Art. 5 EMRK noch durch Art. 1 PersFrBVG gedeckt. Sie verletze das Grundrecht der BP auf persönliche Freiheit.
Die BP beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Anhaltung im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 18:00 Uhr des 24.06.2026 rechtswidrig sei und der BP Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwandersatzVO zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zuzusprechen.
9. Das BFA legte am 29.06.2026 den Verwaltungsakt vor (OZ 4-11) und erstattete eine Stellungnahme (OZ 12).
Darin führte das BFA im Wesentlichen aus, dass ausschließlich die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich für rechtswidrig erklärt worden sei. Laut Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes finde Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (AufnahmeRL) unmittelbar Anwendung. Daraus folge, dass die BP in einer für sie verständlichen Sprache über die sachlichen und rechtlichen Gründe betreffend die Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie über die Möglichkeiten zur Anfechtung einer derartigen Entscheidung und über die Folgen eines allfälligen Verstoßes zu informieren gewesen wäre. Weiters müsse die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs eingeräumt werden. Beides sei durch Ausfolgung einer Verfahrensanordnung – wie im gegenständlichen Fall erfolgt – nicht gegeben. Dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mangel sei seitens des BFA unverzüglich Rechnung getragen worden, indem noch am Tag der Empfangnahme des Erkenntnisses, konkret am 24.06.2026, ein entsprechender Bescheid gemäß Art. 54 der AsylVfVO iVm § 32 AsylG zur Anordnung des Aufenthaltes samt Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erlassen und ausgefolgt worden sei. Um die Rechtskonformität sicherzustellen, sei die Zustellung des Bescheides (an den rechtlichen Vertreter) samt mündlicher Übersetzung (für die BP) gegen 21:00 Uhr erfolgt. Der BP sei der gesamte Bescheid, inklusive der Begründung, sowie die Belehrung über die Folgen des Verstoßes gegen die auferlegten Pflichten mittels eines Dolmetschers in die Sprache Urdu übersetzt worden. Die BP habe im Zuge dessen ausdrücklich bestätigt, den Inhalt des Bescheides verstanden zu haben.
Der in der Maßnahmenbeschwerde erneut erhobenen Behauptung, bei der Konfinierung im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat handle es sich um eine „Anhaltung“ und es liege nach Zustellung des Erkenntnisses kein Hafttitel mehr vor, sei entschieden entgegenzutreten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich festgehalten werde, dass die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens keine Anhaltung im Sinne einer Freiheitsentziehung sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 1 Abs. 3 PersFrVG sowie Art. 5 EMRK sei festzuhalten, dass das Bundeverwaltungsgericht eingehend dargelegt habe, dass im gegenständlichen Fall keine Freiheitsentziehung vorliege. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Argumentation des rechtsfreundlichen Vertreters nicht als stichhaltig.
10. Der BP wurde am 30.06.2026 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 29.06.2026 gewährt (OZ 13).
11. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.06.2026 erstattete die BP eine Stellungnahme (OZ 15).
12. Mit Schreiben vom 30.06.2026 erstattete das BFA eine Stellungnahme (OZ 17).
13. Am 30.06.2026 wurde seitens der Rechtsanwaltskanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters der BP mitgeteilt, dass eine Vollmacht nur zu den Maßnahmenbeschwerden der BP vorliege.
14. Am 30.06.2026 wurde das BFA zu einer Stellungnahme zur Stellungnahme der BP und zur Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei über das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vom 30.06.2026 aufgefordert (OZ 18).
15. Mit Schreiben vom 30.06.2026 erstattete das BFA eine Stellungnahme (OZ 19).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BP ist volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger. Sie spricht ausschließlich die Sprache Urdu.
Die BP kam am 13.06.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat an. Sie legitimierte sich bei der Einreisekontrolle mit einem gültigen pakistanischen Reisepass und einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel, beides lautend auf XXXX . Da die Lichtbilder der vorgewiesenen Legitimationsdokumente nicht mit der BP ident waren, wurde die BP dazu befragt und gab diese schließlich zu, die Dokumente von jemanden gekauft zu haben, weil sie in Pakistan zu wenig verdiene. Die BP stellte anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BP war auch im Besitz eines auf die im Kopf des Erkenntnisses angeführten Daten lautenden gültigen Reisepasses. Die BP wurde in den Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat verbracht.
1.2. Am 14.06.2026 fand von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr die Registrierungsbefragung der BP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2026 teilte das BFA der BP mit, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVfVO) geprüft und ihr die Einreise nicht gestattet werde.
1.4. Der BP wurde am 14.06.2026 um 20:45 Uhr ein Registrierungsdokument nach Art. 29 Abs. 1 AsylVfVO samt Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG, die sie zum Aufenthalt in zwei – näher bezeichneten – Sondertransitbereichen zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtete, samt Information zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO persönlich übergeben.
Die Verfahrensanordnung und Information weisen folgendes Erscheinungsbild auf:
“VERFAHRENSANORDNUNG
Gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO (VO 2024/1348) iVm § 32 AsylG sind Sie zum Aufenthalt
-im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze
-im Sondertransit XXXX zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze
verpflichtet.
Ihnen wird die Einreise nicht gestattet.
Im beigefügten Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt erhalten Sie detaillierte Informationen.
Hinweis:
Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
INFORMATION zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs 1 VerfVO (VO 2024/1348)
Mit dieser Verfahrensanordnung wird Ihnen angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend
-im Sondertransit XXXX Flughafen Wien Schwechat
-im Sondertransit XXXX
aufzuhalten.
Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG 2005.
Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Rückkehrberatung der BBU in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, reisen Sie illegal in das Bundesgebiet ein und begehen eine Verwaltungsübertretung, was mit einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bestraft wird.
Eine Missachtung der Anordnung kann zur Haft führen.”
1.5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.06.2026 erhob die BP eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung ab 17.06.2026.
1.6. Der BP wurde am 18.06.2026 eine weitere Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG, die sie zum Aufenthalt in einem – näher bezeichneten – Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet, samt Information zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO persönlich übergeben.
Die Verfahrensanordnung und Information weisen folgendes Erscheinungsbild auf:
“VERFAHRENSANORDNUNG
Gemäß Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind Sie zum Aufenthalt
-im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze
verpflichtet.
Ihnen wird die Einreise nicht gestattet.
Im beigefügten Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt erhalten Sie detaillierte Informationen.
Hinweis:
Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
[Signatur]
INFORMATION zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 Verfahrensverordnung
Mit dieser Verfahrensanordnung wird Ihnen angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend
-im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat
aufzuhalten.
Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG 2005.
Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Rückkehrberatung der BBU in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, reisen Sie illegal in das Bundesgebiet ein und begehen eine Verwaltungsübertretung, was mit einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bestraft wird.
Eine Missachtung der Anordnung kann zur Haft führen.”
1.7. Die BP wurde nicht über die mit den ihr gegenüber ergangenen Verfahrensanordnungen einhergehende Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich und die Folgen eines Verstoßes gegen diese auferlegte Verpflichtung in der Sprache Urdu unterrichtet. Ferner wurde die BP weder über die sachlichen Gründe der mit den Verfahrensanordnungen ihr gegenüber ergangenen Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet.
1.8. Am 24.06.2026 fand von 09:30 Uhr bis 13:40 Uhr die niederschriftliche Einvernahme der BP im Asylverfahren durch das BFA statt.
1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026, W601 2345808-1, wurde der Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 17.06.2026 stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BFA am 24.06.2026 um 13:50 Uhr per ERV zugestellt.
1.10. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde der BP gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG angeordnet, dass sie zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei. Ihr werde die Einreise nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Im Bescheid werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt angeführt. Es wird auf die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten hingewiesen. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Der Bescheid des BFA wurde am 24.06.2026 um 20:07 Uhr per E-Mail der Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX übermittelt. Die BP ist im Asylverfahren nicht durch den genannten Rechtsanwalt vertreten. Das Vollmachtsverhältnis erstreckt sich ausschließlich auf die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und diesbezügliche Beschwerdeverfahren. Es erfolgte im Asylverfahren auch keine Berufung auf eine Vollmacht.
Die BP wurde am 24.06.2026 gegen 21:00 Uhr unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt, die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten und über das Verfahren für die Anfechtung der Anordnung unterrichtet.
1.11. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.06.2026 erhob die BP eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung ab 24.06.2026, 18:00 Uhr.
1.12. Die BP hält sich seit 14.06.2026 im Sondertransitbereich XXXX am Flughafen Wien-Schwechat auf.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das hg. Erkenntnis vom 24.06.2026, W601 2345808-1/12E; ferner in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, das Strafregister, das Betreuungsinformationssystem und die Anhaltedatei des Bundesministerium für Inneres. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.
2.2. Die Feststellungen zur Identität der BP ergeben sich aus der im Verwaltungsakt des BFA erliegenden Kopie des gültigen Reisepasses (vgl. AS 57) und dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.06.2026, wonach sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben (vgl. AS 185).
2.3. Dass die BP ausschließlich die Sprache Urdu spricht, ergibt sich zunächst aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Datenblatt zum Antrag auf internationalen Schutz. Diesem ist zu entnehmen, dass die Muttersprache der BP Urdu ist und sie dieser Sprache mächtig ist. Weitere (gesprochene) Sprachen sind dem Datenblatt nicht zu entnehmen (vgl. AS 19 f).In ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren durch das BFA gab die BP ausdrücklich an, dass sie „[n]ur Urdu“ spreche (vgl. AS 316). Die Registrierungseinvernahme und die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren durch das BFA erfolgten jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu (vgl. AS 9 ff, 313 ff).
2.4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich unmittelbar auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Der Verfahrensgang konnte den Feststellungen daher zugrunde gelegt werden.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Verfahrensanordnungen (vgl. AS 7 f, 150 f, 201 f) sowie des Bescheides des BFA vom 24.04.2026 (vgl. AS 383 ff) beruhen unmittelbar auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt erliegenden Dokumenten.
Dem Bescheid vom 24.04.2026 sind insbesondere der Verfahrensgang, die vom BFA getroffenen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung zu entnehmen (vgl. AS 384 ff). Es wird darin auch auf die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten – nämlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung und die Anordnung von Haftmaßnahmen – hingewiesen (vgl. AS 387). Der Bescheid enthält ferner eine Belehrung über das Recht, innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (vgl. AS 387 f). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass im Bescheid die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt angeführt werden, auf die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten hingewiesen wird und der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
2.6. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA geht hervor, dass der Bescheid vom 24.06.2026 per E-Mail ( XXXX an Rechtsanwalt XXXX übermittelt wurde. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail ist ersichtlich, dass die Übermittlung des Bescheides um 20:07 Uhr stattgefunden habe (vgl. AS 424). In der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) wird ausgeführt, dass der Bescheid um 19:50 Uhr zunächst in Form eine Word-Dokuments an den rechtlichen Vertreter übermittelt worden sei. Um 20:07 Uhr sei dann unverzüglich die Übermittlung des Bescheides als PDF-Dokument unter Anbringung der Amtssignatur an den rechtlichen Vertreter erfolgt. Der Bescheid sei am 24.06.2026 vom Rechtsanwalt empfangen worden. Im Verwaltungsakt befindet sich ferner ein E-Mail der Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX vom 29.06.2026, mit dem der Erhalt des Bescheides am 24.06.2026 bestätigt wurde (vgl. AS 421). Es war daher davon auszugehen, dass der Bescheid der Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX am 24.06.2026 um 20:07 Uhr per E-Mail übermittelt wurde.
2.7. Zum Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist Folgendes auszuführen:
Seitens der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters der BP wurde dem Bundesverwaltungs-gericht am 30.06.2026 mitgeteilt, dass eine Vollmacht nur zu den Maßnahmenbeschwerde der BP vorliege und nicht zur der Zustellung des Bescheides (vgl. OZ 16). Wenn das BFA in der Stellungnahme vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) ausführt, dass sich der rechtliche Vertreter in der Maßnahmenbeschwerde auf seine Vollmacht gemäß § 8 RAO berufe, so ist dem nicht entgegenzutreten. Dass sich der Rechtsanwalt – über das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinaus – im Asylverfahren der BP vor der Behörde auf die Vollmacht berufen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Im Verwaltungsakt erliegt auch keine entsprechende Vollmacht des Rechtsanwalts.
In der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) wird ausgeführt, dass das Bestehen und der Umfang des Vollmachtsverhältnisses unmittelbar beim Vertretenen unter Beiziehung eines Dolmetschers mündlich abgeklärt worden sei; hierbei habe die BP angegeben, im vollen Umfang vertreten zu sein. Im Verwaltungsakt erliegt jedoch lediglich ein Aktenvermerk des BFA vom 18.06.2026, in dem festgehalten wurde, dass die BP angegeben habe, von „ XXXX “ – gemeint offenbar ein Rechtsanwalt in der Kanzlei des XXXX – vertreten zu sein (vgl. AS 231). Über das betreffende Verfahren und den Umfang des Vollmachtsverhältnisses geht aus diesem Aktenvermerk keine Aussage der BP hervor. Auf die Frage des BFA, in welchem Umfang sie vertreten werde, habe die BP demnach nur angegeben: „Ich möchte nicht nach Hause. Und er hat gesagt er wird eine Beschwerde für mich machen.“ (vgl. AS 231). In Anbetracht des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein anderer Anfechtungsgegenstand (z.B. ein Bescheid im Asylverfahren) als die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorlag, ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, dass die BP – abgesehen vom damals bereits anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – dem Rechtsanwalt eine Vollmacht für das Asylverfahren erteilt hätte. Dass aus der zitierten Aussage der BP – der die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wurde –, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren möchte, abzuleiten wäre, dass die Vertretung nicht auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkt sei (vgl. OZ 19), vermag das Gericht folglich nicht zu erkennen, sodass dem Schluss, der in der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2026 (vgl. OZ 19) gezogen wird, dass durch diese Angaben der BP bestätigt werde, dass die Vertretung nicht auf die Maßnahmenbeschwerde beschränkt sei, sondern auch weitere Verfahrenshandlungen umfasse und dies von der BP auch gewollt sei, aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus dem Aktenvermerk des BFA nicht hervorgeht, um welches Verfahren es hierbei geht bzw. zu welchem Verfahren die BP befragt wurde. Dass auf dem Aktenvermerk neben der IFA-Zahl auch eine Verfahrenszahl angegeben ist, stellt kein unterscheidungskräftiges Merkmal – etwa dafür, dass es sich hierbei um eine das Asylverfahren betreffende Amtshandlung gehandelt habe – dar, zumal die Verfahrenszahl auch auf den Aktenvorlagen (vgl. AS 233, 431) und Stellungnahmen (vgl. AS 237; OZ 12) des BFA in den Maßnahmenbeschwerdeverfahren angegeben wird. Dass gerade auch aus dem Umstand, dass in der Maßnahmenbeschwerde vom 17.06.2026 eine IFA-Zahl angegeben sei, ersichtlich sei, dass die erteilte Vollmacht sich nicht lediglich auf die Maßnahmenbeschwerde beschränke, sondern das gesamte Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz – und damit auch die Zustellung des Bescheides gemäß Art. 54 AsylVfVO iVm § 32 AsylG – umfasse (vgl. OZ 19), war vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Dass im Asylverfahren eine Berufung auf eine solche Vollmacht erfolgt sei, geht aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht hervor.
Gegen ein tatsächlich bestehendes Vollmachtsverhältnis zwischen der BP und dem Rechtsanwalt XXXX im Asylverfahren spricht auch, dass im Verwaltungsakt ein an die BBU GmbH gerichteter Antrag der BP auf Rechtsauskunft erliegt (vgl. AS 310). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA im Asylverfahren antwortete die BP auf die Frage des BFA, ob sie im gegenständlichen Verfahren vertreten sei, zunächst nur mit der Gegenfrage, ob damit ein „Anwalt von der Behörde“ gemeint sei. Erst auf die Entgegnung des BFA, dass sie nach dem Wissen der Leiterin der Amtshandlung einen „eigenen Anwalt“ habe, gab die BP an, dass das stimme, sie aber von diesem keine Antwort bekomme, und bestätigte auf weitere Nachfrage sodann, dass sie eine rechtliche Vertretung per E-Mail beantragt habe (vgl. AS 314 f). Auf näheres Befragen zu ihrer Vertretung gab die BP schließlich Folgendes an:
LA: Von wem werden Sie jetzt vertreten? – VP: „Ich habe über google einen Anwalt kontaktiert. Er war auch hier bei mir. Ich habe ihm meine Einvernahme gezeigt. Diese hat er mitgenommen und ich habe auf zwei Zetteln unterschrieben. Nachdem er alles von mir gehört hat, haben wir über Geld gesprochen. Ich sagte ihm, er soll mir helfen und ich werde ihn bezahlen sobald ich von hier rauskommen. – LA: Werden Sie jetzt von diesem Anwalt vertreten? – VP: Nach diesem Gespräch hat er mit mir nicht mehr gesprochen. – LA: Wem genau haben Sie eine email geschickt – VP: Genau kann ich es ihnen nicht sagen, an wen ich diese email verschickt habe. Ich war gestern unten im Büro und diese Dame hat mir ausführliche Information gegeben. Sie sagte mir, ich soll meine Daten, meine Probleme und meine Handynr an diese email Adresse schicken, und meine Verfahrenszahl soll ich auch schicken. […] – Anm. es wurde ein Foto des Formulars gemacht, es handelt sich um ein Formular zur Rechtsauskunft. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Auskunftserteilung zum Verfahren und nicht um eine Rechtsberatung. Haben Sie das verstanden? – VP: Ja. – LA: Die Einvernahme wird fortgeführt. – VP: Wie soll es ohne Anwalt gehen? Wie soll ich verstehen was da läuft? – LA: Sie werden die beantragte Rechtsauskunft im nachhinein erhalten. Heute geht es um die persönliche Anhörung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz. Sie können jederzeit Fragen stellen wenn Sie etwas nicht verstehen oder etwas unklar ist. – VP: Ja.“ (vgl. AS 315 f).
Aus diesen Angaben geht nicht hervor, dass zwischen der BP und dem Rechtsanwalt XXXX (oder mit einem anderen für die Kanzlei des genannten Rechtsanwaltes tätigen Rechtsanwalt) tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung im Asylverfahren zustande gekommen wäre. Gegen ein solches Vollmachtsverhältnis spricht auch, dass kein Rechtsvertreter zur niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren erschienen ist (vgl. AS 313), die BP – dazu befragt, ob sie jetzt von dem (nicht näher genannten) Anwalt vertreten werde – dies eben nicht bestätigte, sondern lediglich antwortete, dass der Rechtsanwalt nach dem geschilderten ersten Gespräch mit ihr „nicht mehr gesprochen“ habe (vgl. AS 315) und auch ein Ersuchen um allgemeine Rechtsauskunft an die BBU GmbH richtete, das sie als einen Antrag auf eine Rechtsvertretung deutete. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als angezeigt, von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis im Asylverfahren auszugehen.
Wenn das BFA in den Ausführungen der BP gegenüber der Behörde eine mündliche Bekanntgabe einer Bevollmächtigung erkennt (vgl. OZ 19), ist dazu festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsanwalt – entgegen der Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei vom 30.06.2026 – eine Bevollmächtigung durch die BP im Asylverfahren angenommen hätte (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Allein aus dem Umstand heraus, dass über Aufforderung des BFA seitens eines Mitarbeiters der Rechtsanwaltskanzlei per E-Mail der (faktische) Erhalt des an die Rechtsanwaltskanzlei übermittelten Bescheides bestätigt wurde (vgl. AS 399, 421), kann noch nicht auf das Vorliegen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses geschlossen werden, zumal in diesem E-Mail weder eine das Asylverfahren umfassende Vollmacht bestätigt wurde noch eine entsprechende Vollmacht an das BFA übermittelt wurde.
Es ist daher nicht zu erkennen, dass ein Vollmachtsverhältnis zwischen der BP und dem Rechtsanwalt XXXX für eine Vertretung im Asylverfahren zustande gekommen ist, sodass – im Einklang mit der Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei vom 30.06.2026 – davon auszugehen war, dass sich das Vollmachtsverhältnis ausschließlich auf die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und diesbezügliche Beschwerdeverfahren erstreckt.
2.8. Die Unterrichtung der BP über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt, über das Verfahren für die Anfechtung der Anordnung und die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 24.06.2026 (vgl. AS 391).
2.9. Dass sich die BP weiterhin im Sondertransitbereich XXXX am Flughafen Wien-Schwechat aufhält, ist unstrittig und geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor (vgl. OZ 2).
Zu A)
3.1. Zur Sicherung der Zurückweisung:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).
3.1.2. Mit Verfahrensanordnungen vom 14.06.2026 und 18.06.2026 hat das BFA die BP gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt in zunächst zwei, in der Folge einem, – näher bezeichneten – Sondertransitbereich(en) am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.
Entgegen der Rechtsansicht der BP handelt es sich bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (im gegenständlichen Fall: im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat) nicht um eine Anhaltung (in Haft), sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. So wird „Haft“ in Art. 2 Z 9 der AufnahmeRL als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einem bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, bezeichnet. Der BP steht es durch die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechats und auch faktisch frei, sich an diesem Ort frei zu bewegen und diesen durch eine Ausreise auch jederzeit zu verlassen.
Die Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG zielt zudem nicht auf eine räumliche Beschränkung der BP an einem Ort ohne Bewegungsfreiheit ab, sondern hat vielmehr den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. dt. Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).
3.1.3. Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat stellt daher im Ergebnis keine Anhaltung (in Haft) dar. Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich aber – ungeachtet der unrichtigen Einordnung als „Anhaltung“ nach Wegfall des „Hafttitels“ – erkennbar dagegen, dass die BP nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026, mit welchem die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 17.06.2026 für rechtswidrig erklärt wurde, weiterhin dazu verhalten wurde, sich Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten.
Das BFA wurde vom erkennenden Gericht am 30.06.2026 aufgefordert, bekanntzugeben, auf welcher Grundlage die BP nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 bis zur Erlassung des Bescheides am selben Tag weiterhin verhalten wurde, sich im Sondertransitbereich aufzuhalten. Das BFA führte dazu in seiner Stellungnahme vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) aus, dass ausschließlich die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich mittels Verfahrensanordnung als rechtswidrig beurteilt worden sei. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht monierte Mangel sei durch die Erlassung des Bescheides gemäß Art. 54 AsylVfVO iVm § 32 AsylG am 24.06.2026 saniert worden. Zugleich sei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gewürdigt worden, dass es sich tatsächlich um ein Grenzverfahren gemäß Art. 45 Abs 1 iVm 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 lit. j VerfVO handle, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren an der Grenze zu prüfen sei. Die Feststellung des BFA, wonach ein Grenzverfahren vorliege, sei somit durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 bestätigt worden. Die Gestattung einer Einreise nach Zustellung des Erkenntnisses hätte im gegenständlichen Fall das Grenzverfahren ad absurdum geführt. Das BFA vertrete weiterhin die Auffassung, wonach die ausgefolgte Verfahrensanordnung für die Anordnung des Aufenthalts ausreichend sei und dass der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Mangel durch die Zustellung des Bescheides noch am selben Tag behoben worden sei.
Mangels einer sonstigen Grundlage für die Anordnung des Aufenthalts war daher davon auszugehen, dass sich das BFA weiterhin auf die am 18.06.2026 ergangene Verfahrensanordnung stützte, um die BP nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat zu verhalten (zu den Wirkungen des in der Folge ergangenen Bescheides siehe die Ausführungen unten).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG – der sich inhaltlich nicht geändert hat – mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (vormals gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) bekämpfbar (vgl. zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0429, zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).
3.1.4. Die Anordnung zur Aufenthaltnahme im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat stellt eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weil bei Nichtbefolgung der mittels Befehlsgewalt angeordneten Aufenthaltnahme die BP mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung der für den Fall des Verstoßes angedrohten Haft zu rechnen hat und dadurch unmittelbar ohne vorangegangenen Bescheid in die subjektiven Rechte der BP eingegriffen wurde.
Die erhobene Maßnahmenbeschwerde ist daher im gegenständlichen Fall im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
3.1.5. Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: AsylVfVO) lautet auszugsweise:
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn
a.der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;
b.der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c.davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d.der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;
e.ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
f.es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g.es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h.der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i.der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder
j.der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a.nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b.nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c.nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d.nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.
[…]
Fristen
Art. 51 (1) Abweichend von Artikel 28 dieser Verordnung sind Anträge, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, spätestens fünf Tage nach der erstmaligen Registrierung oder — im Falle einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 — fünf Tage nach der Ankunft des so überstellten Antragstellers im Übernahmemitgliedstaat einzureichen, sofern dem Antragsteller effektiv Gelegenheit dazu gegeben wird. Die Nichteinhaltung der Frist von fünf Tagen berührt nicht die weitere Anwendung des Verfahrens an der Grenze.
(2) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze muss so kurz wie möglich sein, zugleich aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes beträgt die Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, bis der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten legen abweichend von Artikel 35 Bestimmungen über die Dauer des Prüfungsverfahrens, der Prüfung eines gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 eingereichten Antrags auf Verbleib durch ein Gericht und gegebenenfalls des Rechtsbehelfsverfahrens fest. Mit der festgelegten Dauer wird sichergestellt, dass alle diese Verfahrensschritte innerhalb von zwölf Wochen nach Registrierung des Antrags abgeschlossen werden.
Die Zwölfwochenfrist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, in den die Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, das Verfahren an der Grenze anwendet.
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a.die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind;
b.Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c.Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d.es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e.die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen mitgeteilt.
(4) Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den dortigen Verbleib betrachtet.
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.
Die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in der Folge: AufnahmeRL bzw. AufnahmeRL neu) lautet auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist;
[…]
9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;
10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;
[…]
Anwendungsbereich
Art. 3 (1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a.bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b.bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Rechtsbehelfe
Art. 29 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn
a.der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder
b.der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt.
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitzustellen.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
a.für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b.vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.
(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in der Folge: AufnahmeRL alt) lautet auszugsweise:
Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit
Art. 7 (1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können — aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist — einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufenthaltsorts und/oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Der Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.
Rechtsbehelfe
Art. 26 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach einzelstaatlichem Recht zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird
a.für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; und/oder
b.durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
a.für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b.vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
§ 32 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 (in Folge: AsylG idgF) lautet:
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
3.1.6. Die BP ist pakistanischer Staatsangehöriger. Sie stellte am 13.06.2026 nach ihrer Ankunft auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat im Rahmen der internationalen Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 14.06.2026 wurde der BP die Einreise nicht gestattet.
Gemäß der von Eurostat am 21.05.2026 veröffentlichten Liste jener Länder, in denen der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, unionsweit im Jahresdurchschnitt 20% oder weniger beträgt, weist Pakistan eine Anerkennungsquote von 13,3% – somit von weniger als 20% – auf. Eine erhebliche Änderung ist seit der Veröffentlichung der Eurostat-Daten nicht eingetreten.
Gemäß Art. 45 Abs.1 iVm 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 lit. j AsylVfVO ist der Antrag auf internationalen Schutz daher im Verfahren an der Grenze zu prüfen.
3.1.7. Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO haben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, den Antragstellern gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 dieser Richtlinie vorzuschreiben, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVfVO muss jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 (AufnahmeRL) stehen.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Das BFA hat die BP zuletzt mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG idgF zum Aufenthalt in einem – näher bezeichneten – Sondertransitbereich zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.
3.1.8. Wie oben ausgeführt, ordnet Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO an, dass die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, den Antragstellern gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 dieser Richtlinie vorzuschreiben haben, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.
Damit liegt eine Verweisung der AsylVfVO auf eine Bestimmung der AufnahmeRL neu vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2005 ausgesprochen hat, kann dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) kein Grundsatz entnommen werden, dem zufolge ein Verweis einer Verordnung auf den Regelungsgehalt einer Richtlinie unzulässig sein sollte (vgl. VwGH 30.06.2005, 2004/16/0086, mit Hinweis zur „Normenhierarchie“ innerhalb des Gemeinschaftsrechts auf Hetmeier in Lenz, EG-Vertrag Kommentar2 (1999), Rz 20 f zu Art. 249 EGV; Biervert in Schwarze, EU-Kommentar (2000), Rz 9 f zu Art. 249 EGV; Vcelouch in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Rz 10 bis 79 zu Art. 249 EGV, Schmidt in von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Kommentar (2004), Rz 24 zu Art. 249 EGV, sowie etwa Bieber/Salome, Hierarchy of norms in European Law, CMLR 1996, 907 ff, insbes. 917 ff, je mwN).
Die – unmittelbar anwendbare und wirksame – AsylVfVO regelt unter Verweis auf die AufnahmeRL neu die Bedingungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu ist auch hinreichend bestimmt für eine unmittelbare Anwendung (siehe dazu auch die Ausführungen unten). Da die Verweisungsnorm des Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO anordnet, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäß Art. 9 AufnahmeRL neu grundsätzlich den Aufenthalt (unter anderem) in den Transitzonen vorzuschreiben haben, wird die in Rede stehende Richtlinienbestimmung durch die zitierte Verordnung – und damit mit unmittelbarer Wirkung – zum Regelungsinhalt erhoben (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2005). Schon aus diesem Grund war – ungeachtet der Frage der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in nationales Recht – von der unmittelbaren Anwendbarkeit des verwiesenen Regelungsinhalts des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu auszugehen.
3.1.9. Es war aber auch aus folgenden Gründen von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu auszugehen:
Nach Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL neu war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL neu bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL alt), die mit Wirkung ab dem 12.06.2026 aufgehoben wurde, sah zwar in Art. 7 schon bisher die Möglichkeit vor, Antragsteller zum Aufenthalt an einem Ort zu verpflichten. Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL neu entsprechende Bestimmungen fanden sich in der AufnahmeRL alt hingegen nicht.
Gemäß § 32 AsylG idgF, der inhaltlich zur Vorgängerbestimmung (§ 32 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012) – abgesehen von (Absatz- bzw. Ziffern-)Bezeichnungsanpassungen – keine Änderungen erfahren hat, kann gemäß Abs. 1 leg. cit. ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. Darüber hinaus kann gemäß Abs. 2 leg. cit. die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende der Beschwerdefrist (Z 1), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Z 2); für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung (Z 3). Die Sicherung der Zurückweisung ist gemäß Abs. 3 leg. cit. zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
In den Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (in Folge: AMPAG) wird betreffend § 32 Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass aufgrund der Änderung der Bezeichnung der für das Außengrenzverfahren zuständigen Erstaufnahmestelle Abs. 1 entsprechend anzupassen ist. Zu § 32 Abs. 2 AsylG idgF (neu) (Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 87/2012) wird ausgeführt, dass wegen des Entfalls des in § 33 Abs. 2 vorgesehenen Zustimmungsrechts des UNHCR auch die Z 1 zu entfallen hat. Der Entfall dieser Ziffer und des Abs. 2 soll zum Anlass genommen werden, die Absatzbezeichnung des Abs. 3 und die Ziffernbezeichnungen neu zu fassen. Die neue Z 3 sieht vor, dass die Sicherung der Zurückweisung nach Abschluss des Asylverfahrens an der Grenze auch für die Dauer des sich daran anschließenden Rückkehrverfahrens an der Grenze zulässig ist. Zu § 32 Abs. 3 AsylG idgF (neu) (Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 87/2012) findet sich erläuternd, dass im ersten Satz eine terminologische Anpassung an Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (Art. 3 Z 8 der Statusverordnung) erforderlich ist. Der zweite Satz kann entfallen, weil sich bereits aus Abs. 2 (neu) ergibt, dass die Sicherung der Zurückweisung nur während des Asylverfahrens an der Grenze (Z 1 und 2) und in weiterer Folge während des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Z 3) in Betracht kommt und die Höchstdauer dieser beiden Verfahrensabschnitte in Art. 51 der Verfahrensverordnung bzw. in Art. 4 der Grenzrückführungsverordnung festgelegt ist (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, S. 34).
Den Erläuterungen zum AMPAG betreffend § 32 AsylG ist daher nicht zu entnehmen, dass Art. 9 der AufnahmeRL, insbesondere dessen Abs. 5, betreffend die Aufenthaltsanordnung im Zusammenhang mit der Sicherung der Zurückweisung (nach der AsylVfVO: Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) in nationales Recht umgesetzt wurde oder aufgrund bereits bestehender nationaler Bestimmungen eine Umsetzung nicht erforderlich gewesen sei. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL neu oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung desselben nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG.
Da Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO eine Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 AufnahmeRL neu anordnet und Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVfVO entsprechend ebenso vorsieht, dass jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen muss, wäre Art. 9 (einschließlich dessen Abs. 5) der AufnahmeRL (auch) betreffend die Aufenthaltsanordnung aufgrund der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze (nach dem AsylG: zur Sicherung der Zurückweisung) gemäß Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL in nationales Recht umzusetzen gewesen.
Es liegt keine nationale Bestimmung vor, die Regelungen entsprechend Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL neu betreffend die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG idgF vorsehen.
Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu räumt Antragstellern – hinreichend bestimmt – das Recht ein, schriftlich über eine getroffene Entscheidung über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, deren sachliche und gegebenenfalls rechtliche Gründe sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet zu werden. Die Antragsteller haben darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache unterrichtet zu werden.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung entfalten, nämlich wenn die Bestimmungen der Richtlinie die Rechte der natürlichen oder juristischen Person hinreichend klar und präzise festlegen, die Inanspruchnahme des Rechts an keine Bedingungen oder Auflagen geknüpft ist, dem nationalen Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Rechts kein Ermessensspielraum eingeräumt wird und die Frist für die Umsetzung der Richtlinie verstrichen ist (siehe EuGH 01.12.1974, Rs. 41/74, Van Duyn gg. Home Office).
Da die Umsetzungsfrist gemäß Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL neu am 12.06.2026 abgelaufen ist, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, hinreichend klar, eindeutig und unbedingt ist und dem nationalen Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Rechts keinen Ermessenspielraum einräumt, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden.
3.1.10. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu sieht ausdrücklich vor, dass die Antragsteller über eine getroffene Entscheidung über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, zu unterrichten sind, und ist diese Richtlinienbestimmung – wie soeben ausgeführt – mangels Umsetzung im nationalen Recht, unmittelbar anwendbar.
Die BP über die mit den ihr gegenüber ergangenen Verfahrensanordnungen einhergehenden Verpflichtung zur Aufenthaltsanordnung sowie über die Folgen eines Verstoßes gegen diese auferlegte Verpflichtung nicht in der Sprache Urdu unterrichtet. Da die BP ausschließlich Urdu spricht, wurde sie damit nicht in einer ihr verständlichen Sprache darüber unterrichtet. Das BFA durfte auch nicht vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie der deutschen Sprache mächtig war, zumal sie entsprechendes weder angegeben hat noch sonst Hinweise im Verfahren hervorgekommen sind, dass die BP Deutsch spricht. In diesem Sinne wurden auch die Registrierungseinvernahme und die (spätere) niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren durch das BFA jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu durchgeführt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2026 ausgeführt hat, entspricht der mit den Verfahrensanordnungen des BFA gegenüber der BP angeordnete Aufenthalt im Sondertransitbereich damit nicht den unionsrechtlichen Erfordernissen des Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL, weshalb die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 17.06.2026 rechtswidrig war.
Soweit sich das BFA daher – mangels einer sonstigen Grundlage – weiterhin auf die Verfahrensanordnung vom 18.06.2026 stützte, um die BP zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat zu verhalten, war dies ebenfalls als rechtswidrig zu beurteilen.
3.1.11. Zudem wurde die BP weder in deutscher noch einer sonstigen Sprache über die sachlichen Gründe der mit Verfahrensanordnung ihr gegenüber ergangener Anordnung zum Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet, vielmehr enthalten die Verfahrensanordnungen jeweils den Hinweis, dass dagegen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu vorsieht, dass Antragsteller (unter anderem) über die sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe einer Entscheidung über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu unterrichten sind, eine solche Unterrichtung der BP in einer ihr verständlichen Sprache aber unterblieben ist, entspricht der mit den Verfahrensanordnungen des BFA angeordnete Aufenthalt im Sondertransitbereich auch aus diesem Grund nicht den unionsrechtlichen Erfordernissen des Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL, weshalb die gegenüber der BP mit diesen Verfahrensanordnungen ergangene Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 17.06.2026 – wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits mit Erkenntnis vom 24.06.2026 festgestellt hat – auch aus diesem Grund rechtswidrig war.
Gleiches muss aber gelten, soweit sich das BFA weiterhin auf die Verfahrensanordnung vom 18.06.2026 stützte, um die BP zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat zu verhalten.
3.1.12. Darüber hinaus sieht Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Eine amtswegige Überprüfung einer Maßnahme nach Art. 9 AufnahmeRL neu, worunter die Anordnung zum Aufenthalt fällt, die länger als zwei Monate angewandt wird, wurde nicht in nationales Recht umgesetzt, sodass im Sinne des Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu national vorzusehen ist, dass Entscheidungen nach Art. 9 AufnahmeRL auf Antrag des Antragstellers angefochten werden können.
Die Anordnung zur Aufenthaltnahme in Form einer Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar ist, scheint daher Art. 9 Abs. 5 letzter Satz der AufnahmeRL neu nicht mehr genüge zu tun, zumal eine Verfahrensanordnung gerade nicht anfechtbar ist. Es wird dabei nicht verkannt, dass Art. 7 der AufnahmeRL alt, schon bisher die Möglichkeit vorsah Antragsteller zum Aufenthalt an einem Ort zu verpflichten und dies durch die Behörde auch bisher mit Verfahrensanordnung angeordnet wurde. Die Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG) war bisher somit erst mit einem Rechtsmittel gegen den verfahrensabschließenden Bescheid sowie mit Maßnahmenbeschwerde überprüfbar.
Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu sieht nunmehr jedoch als Neuerung vor, dass, wenn eine amtswegige Überprüfung einer Maßnahme nach Art. 9 AufnahmeRL neu, die bereits länger als zwei Monate andauert, nicht vorgesehen ist, eine Entscheidung nach Art. 9 AufnahmeRL neu auf Antrag des Antragstellers angefochten werden können muss. Eine entsprechende Bestimmung hat die AufnahmeRL alt nicht beinhaltet.
Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass es nach Art. 29 Abs. 1 AufnahmeRL neu (und auch entsprechend Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL alt) ausreichend ist, zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen, worauf auch in Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu grundsätzlich verwiesen wird.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die – bereits vorgenommenen – damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Da Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu im Falle, dass eine amtswegige Überprüfung einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AufnahmeRL neu nach zwei Monaten nicht vorgesehen ist, die Möglichkeit, diese Entscheidung auf Antrag, zu bekämpfen vorschreibt, wird eine Verfahrensanordnung, die eben nicht anfechtbar ist, und eine Verweisung der BP auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, dieser Anforderung nicht gerecht. Den Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu, insbesondere des letzten Satzes, wird, auch bisher mögliche Anfechtung mittels Maßnahmenbeschwerde nicht mehr gerecht, zumal diese lediglich dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen und durch Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL eine Entscheidung vorgesehen ist, in der unter anderem auch die sachlichen und rechtlichen Gründe sowie die Folgen eines Verstoßes anzuführen sind, sodass eine Anordnung zur Aufenthaltnahme nach dem Verständnis des Art. 9 AufnahmeRL neu mit einem gesondert anfechtbaren Rechtsakt anzuordnen ist.
Da ein solcher gesondert anfechtbarer Rechtsakt im Sinne des Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu in der Verfahrensanordnung vom 18.06.2026 nicht zu erblicken ist, ist es rechtswidrig, wenn sich das BFA im gegenständlichen Fall auf diese Verfahrensanordnung stützt, um die BP weiterhin zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat zu verhalten.
3.1.13. Dass die BP – verfahrensgegenständlich relevant: ab 24.06.2026, 18:00 Uhr – zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat verhalten wurde, war daher im Ergebnis als rechtswidrig zu beurteilen. Wenn das BFA ausführt, es habe durch die Erlassung des Bescheides vom 24.06.2026 den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängeln Rechnung getragen, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Zwar ist dem BFA grundsätzlich beizupflichten, dass im angeführten Bescheid die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt angeführt werden. Es wird auch auf die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten hingewiesen. Ferner enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung. Darüber hinaus wurde die BP am 24.06.2026 gegen 21:00 Uhr unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt, die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten und über das Verfahren für die Anfechtung der Anordnung unterrichtet.
Der Bescheid des BFA wurde der Kanzlei des Rechtsanwalts XXXX am 24.06.2026 um 20:07 Uhr per E-Mail übermittelt. Das Vollmachtsverhältnis mit dem genannten Rechtsanwalt erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und diesbezügliche Beschwerdeverfahren. Das BFA durfte daher nicht davon ausgehen, dass die BP – über das (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rechtskräftig abgeschlossene) Maßnahmenbeschwerdeverfahren hinaus – auch im Asylverfahren vor der Behörde durch den genannten Rechtsanwalt vertreten ist. Wenn das BFA in seinen Stellungnahmen vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17 und 19) darauf hinweist, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter in den Maßnahmenbeschwerden auf seine Vollmacht berufe und darin ausgeführt werde, dass die BP „vollumfänglich“ durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat, (siehe auch VwGH 08.05.2003, 2001/06/0134; 28.08.2008, 2008/22/06). Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte „Generalvollmacht“ (vgl. VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH 26.07.2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung „in allen Angelegenheiten“) reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 18, mit Hinweis auf VwGH 15.10.1996, 95/05/0286; 03.07.2001, 2000/05/0115; 27.01.2011, 2009/03/0163; VfSlg. 6474/1971). Im konkreten Fall hat sich der Rechtsanwalt lediglich in den – an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten – Schriftsätzen zur Erhebung von Maßnahmenbeschwerden auf die erteilte Vollmacht berufen. Eine Berufung auf eine Vollmacht im Asylverfahren vor der Behörde geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor. Der Einwand des BFA, dass eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO erteilte Vollmacht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung auch eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustG einschließe (vgl. OZ 19), verfängt nicht, weil dies im konkreten Fall zwar für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren gilt, in dem sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die Vollmacht beruft, nicht aber für andere Verfahren, in denen eine solche Berufung auf die Vollmacht unterblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestanden habendes Vollmachtsverhältnis mit dem Ende dieses Verfahrens auch sein Ende (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Zustandekommen eines Vollmachtsverhältnisses im Asylverfahren nicht erkennbar. Was die Ausführungen der BP vor der Behörde anbelangt (wobei diesen ohnedies kein tatsächliches Zustandekommen eines Vollmachtsverhältnisses im Asylverfahren zu entnehmen ist), ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses – anders als bei der „Namhaftmachung“ eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten – wesentlich ist, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben, bietet daher – bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten/Beauftragten" – für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 11, mwN). Dass der Rechtsanwalt eine Bevollmächtigung durch die BP im Asylverfahren angenommen hätte, ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht ersichtlich, sodass Zustellungen im Asylverfahren nicht an diesen vorzunehmen gewesen wären. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Namhaftmachung des Rechtsanwalts als Zustellungsbevollmächtigten im Asylverfahren vor.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend ist, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh nach VwSlg. 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG – gesprochen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 18, mit Hinweis auf VwGH 25.03.1996, 95/10/0052; 26.03.2004, 2004/02/0038; 27.01.2011, 2009/03/0163). Mangels erkennbarer Erstreckung des im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Vollmachtsverhältnisses auf das Asylverfahren sowie in Ermangelung einer Berufung auf die Vollmacht durch den Rechtsanwalt kann – auch vor dem Hintergrund, dass zwischen einem (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und einem Asylverfahren vor der Behörde kein derart enger Verfahrenszusammenhang besteht, wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert – nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch das Asylverfahren vor der Behörde und damit den Empfang des Bescheides vom 24.06.2026 umfasste. Die Zustellung des Bescheides an den (vermeintlichen) Vertreter konnte damit keine Rechtswirkungen entfalten; ein den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu entsprechender anfechtbarer Rechtsakt liegt damit nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Bescheid auch nicht gegenüber der BP selbst erlassen wurde: In der Stellungnahme vom 30.06.2026 (vgl. OZ 19) verneinte das BFA, dass der Bescheid der BP persönlich ausgefolgt worden sei. Der Umstand, dass die BP unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt, die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten und über das Verfahren für die Anfechtung der Anordnung unterrichtet wurde, stellt auch keine mündliche Verkündung des Bescheides im Sinne des § 62 AVG dar. Bei der mündlichen Verkündung eines Bescheides handelt es sich um einen Formalakt, der sich von einer „gelegentlichen Mitteilung und Absichtserklärung“ wesentlich unterscheidet (VwSlg. 9034 A/1976; vgl. auch Hellbling 361; Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm. 4). Er muss daher den (anwesenden) Parteien auch als Formalakt – dh mit seinem formellen Charakter (VwGH 12.06.1956, 482/53; 05.11.1964, 1880/63; VwGH 31.03.1993, 92/01/0402; Hellbling 361) – zu Bewusstsein kommen (VwGH 30.09.1985, 84/10/0228; 09.10.1990, 89/11/0124; 22.02.1996, 93/15/0192; vgl. auch § 58 Abs 1 AVG [Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm. 4; Rz 21]). Nur dann kann von der mündlichen Verkündung eines Bescheides gesprochen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 23, mit Hinweis auf VwSlg. 13.808 A/1993; vgl. auch schon VwSlg. 16.371 F/1934). Derartiges hat das BFA nicht dargetan. Eine Niederschrift gemäß § 62 Abs. 2 AVG, in der eine Verkündung des Bescheides beurkundet worden wäre, liegt nicht vor.
Da der Bescheid des BFA vom 24.06.2026 sohin nicht rechtswirksam erlassen wurde, kann sich die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat nicht darauf stützen. Da die Erfordernisse des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu an eine Anordnung zum Aufenthalt mangels eines gesondert anfechtbaren Rechtsaktes sohin weiterhin nicht vorliegen, ist es rechtswidrig, dass die BP weiterhin verhalten wurde, sich im Sondertransitbereich am Flughafen Wien aufzuhalten.
Der Beschwerde war daher stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 24.06.2026, 18:00 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei...................737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei............922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei.........................57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei...................368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei.............461,00 Euro
[…]
3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren erhob die BP Beschwerde gegen die Sicherung der Zurückweisung ab 24.06.2026, 18:00 Uhr, und stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Da der Beschwerde stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 24.06.2026, 18:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt wurde, ist die BP die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) sowie gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 50,--, sohin insgesamt € 787,60.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Frage, ob Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu betreffend die Anordnung zur Aufenthaltnahme gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG idgF unmittelbar anwendbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund des am 12.06.2026 in Kraft getretenen AMPAG und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für die keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung gegenständlich unterbleiben konnte.
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