Bundesverwaltungsgericht W616 2236696-2

W616 2236696-2Bundesverwaltungsgericht02.07.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W616 2236696-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W616.2236696.2.00

Spruch

W616 2236696-2/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 14.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu tragen und am 01.01.1999 geboren und somit minderjährig zu sein.

2. Am 15.09.2015 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi erstbefragt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.09.2016, 015 HV 104/16m, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) und § 207 Abs. 1 StGB (Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.

4. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde dem BF wieder durch die Bundesbetreuung ein Quartier zur Verfügung gestellt. In weiterer Folge wurde der BF zwei Mal wegen Fehlverhaltens vom Quartiergeber verwarnt (Konsum von Alkohol und Marihuana im Quartier, Disziplinlosigkeit, Missachtung der Hausordnung und Disziplinlosigkeit, Übernachtung minderjähriger Mädchen im Quartier, Übernachtung fremder Personen im Quartier) und als Konsequenz darauf im Jänner 2017 nach Bleiburg verlegt.

5. Am 08.02.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte der BF unter anderem das Foto der Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seiner eigenen Person aus dem Iran vor. Zu seiner Delinquenz befragt, gab der BF an, dass er sich geändert habe und seine Fehler bereue. Er sei nun ein ruhiger Mensch geworden und wolle keine Probleme mehr machen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass zunächst sein Bruder geflüchtet sei. Danach habe sein Vater auch ihn nach Österreich geschickt. Den Grund kenne er jedoch nicht. Die Familie des BF habe Afghanistan verlassen, als dieser noch ein neugeborenes Kind gewesen sei. Somit habe der BF sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Auch den Grund seiner Familie für das Verlassen Afghanistans kenne er nicht. Von den Iranern sei er geschlagen und belästigt worden.

Im Anschluss daran wurde mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage der Name bzw. die Identität des BF auf XXXX , geboren XXXX , geändert.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.06.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF keine Beschwerde. Sie erwuchs am 29.06.2017 in I. Instanz in Rechtskraft.

7. Nach Identifizierung durch die Islamische Republik Afghanistan wurde für den BF am 25.08.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

8. Am 23.04.2018 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

9. Daraufhin wurde der BF zu einer Einvernahme für den 16.05.2018 geladen. Der Ladung leistete er nicht Folge.

10. Am 24.05.2018 wurde dem BF im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches die Gelegenheit geboten, volle Akteneinsicht in seinen Verwaltungsakt zu nehmen. Daraufhin wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme berichtigte der BF sein Geburtsdatum auf den XXXX

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF insbesondere an, dass er im Iran vergewaltigt worden sei. Würden andere Afghanen davon erfahren, würden sie den BF umbringen. Deshalb sei er geflüchtet. Zudem führte er aus, dass er nicht in Afghanistan zur Welt gekommen sei und daher weder das Land kenne noch über soziale Kontakte verfüge. Es herrsche Krieg in Afghanistan und es würden täglich Anschläge verübt werden. Im Falle einer Rückkehr würde er dort sterben. Zudem gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2017 auch in Wien von einem befreundeten Zimmerkammeraden vergewaltigt worden sei. Nach der Tat habe dieser dem BF gesagt, dass er ihn liebe und sie dies weiterhin machen sollten, da man so einen positiven Bescheid erhalten würde.

Zu seiner Sexualität befragt, gab der BF an, dass er homosexuell sei.

11. Mit Bescheid vom 16.06.2018 wies das BFA den Folgeantrag vom 23.04.2018 des BF wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Dieser Bescheid ist am 18.07.2018 in I. Instanz in Rechtskraft erwachsen.

12. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.01.2019, 036 HV 89/18i, wurde der BF wegen §§ 201 Abs. 1, 201 Abs. 2 1. Fall StGB (Verbrechen der Vergewaltigung) §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubes), §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB (Vergehen des schweren Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht mit Rechtsmittelentscheidung vom 30.08.2019 die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.

13. Seit 14.01.2020 befindet sich der BF zum Strafvollzug in der Justizanstalt Garsten und wurde am 20.04.2022 in die Justizanstalt Sonnberg überstellt.

14. Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 wurde dem BF eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm Parteiengehör mit einer Frist von 14 Tagen eingeräumt. Der BF wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt sei, das eingangs angeführte rechtskräftig befristete Einreiseverbot der aus der neuerlichen Verurteilung resultierenden Gefährdungsprognose anzupassen. Mit dem Schreiben wurde dem BF ein Fragebogen übermittelt.

Der BF gab mit Schreiben vom 01.09.2020 insbesondere an, dass er im Verfahren nicht vertreten sei. Außerdem habe er Schwindelanfälle und Kreislaufprobleme. Diesbezüglich habe er auch medizinische Befunde vorgelegt. Er habe eine Schwester, die mit Ihrem Mann und ihrem Sohn in Linz lebe. Der Rest seiner Familie lebe im Iran. Der BF habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat und lebe von der Caritas bzw. vom Geld seiner Schwester. Über weitere soziale Bindungen verfüge er in Österreich nicht. Er spreche Deutsch und habe im Iran als KFZ-Mechaniker und als Maurer gearbeitet. Während seiner Haft wolle er die Lehre zum KFZ-Mechaniker beginnen, um später in Österreich arbeiten zu können.

Auf die Frage, ob es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe gäbe, die das Verhalten des BF und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in irgendeiner Form rechtfertigen könne, antwortete der BF mit „Nein“. Er sei nach Österreich geflüchtet, um sein Leben zu retten. In der Strafhaft nehme er an einer Psychotherapie, Gruppentherapie und Drogengruppe teil. Nach seiner Haft wolle er bei seiner Schwester wohnen. Befragt zu Gründen, die gegen eine Schubhaft bzw. Abschiebung sprechen, gab der BF an, dass er in Afghanistan von den Taliban verfolgt werde. Ihm drohe die Todesstrafe, weshalb er um sein Leben fürchte. Zudem herrsche in Afghanistan Krieg und er habe keine Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Ferner sei er homosexuell und dies würde in Afghanistan mit dem Tode bestraft werden.

15. Mit Bescheid vom 17.09.2020 erteilte das BFA dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und zuletzt einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Von der Frist für die freiwillige Ausreise sei gemäß § 55 Abs.4 FPG abzugehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde. Mit der Begründung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes begründete das BFA mit § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer achtjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.09.2020 über die Anstaltsleitung zugestellt. Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung eine Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Vertretung mit Schreiben vom 30.09.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin begehrt der BF zunächst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Angeführt wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften (unzureichende Länderfeststellungen), unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung (Verneinen der Homosexualität bloß mit Verweis auf dessen Straftat, Verkennen der derzeit schlechten Lage in Afghanistan besonders für einen Rückkehrer wie den BF), unrichtige rechtliche Beurteilungen sowohl bezüglich der Rückkehrentscheidung als auch der Abschiebung, des Unterbleibens einer mündlichen Einvernahme des BF, des Einreiseverbotes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

17. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs.5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes ergebe, dass zur Frage der Homosexualität des BF tatsächlich keine Ermittlungen durchgeführt aber dazu Feststellungen getroffen worden seien, denen es an Begründung mangeln würde. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens sei prima facie davon auszugehen, dass für den BF schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bzw. sozialen Lage ein Gefährdungsrisiko bestehen könne. Daher sei der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

18. Mit Erkenntnis 21.10.2022, W288 2236696-1/19E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG für unzulässig erklärt. In der rechtlichen Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung des BF sei im Ergebnis stattzugeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

19. Am 10.02.2026 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er werde in 10 Monaten aus der Haft entlassen, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er habe einen namentlich genannten Talibansprecher im Rahmen einer Facebook Liveschaltung beschimpft.

20. In der Einvernahme am XXXX gab er erneut an, er habe einen namentlich genannten Talibansprecher im Rahmen einer Facebook Liveschaltung beschimpft. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, sobald er am Flughafen in Kabul ankomme würde man ihm eine Kugel in den Kopf schießen. Erkennbar gab der BF auch an, dass er homosexuell sei.

21. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V), gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt VII aus, es sei aufgrund der mehrfachen Verurteilungen des BF, davon einmal wegen Vergewaltigung, ersichtlich, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Für die Behörde stehe fest, dass für den BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.

22. Der BF erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus, die Behörde begründe die Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise einzig und allein mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF, unterlasse es jedoch eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen und diese nachvollziehbar darzulegen.

23. Der Akt langte am 26.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.

Der BF stellte in Österreich erstmals am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.04.2018 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Beide Anträge wurden in der I. Instanz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.09.2016, 015 HV 104/16m, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) und § 207 Abs. 1 StGB (Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.01.2019, 036 HV 89/18i, wurde der BF wegen §§ 201 Abs. 1, 201 Abs. 2 1. Fall StGB (Verbrechen der Vergewaltigung) §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubs), §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB (Vergehen des schweren Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht mit Rechtsmittelentscheidung vom 30.08.2019 die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.

Seit 14.01.2020 befindet sich der BF zum Strafvollzug in Haft.

Mit Bescheid vom 17.09.2020 erteilte das BFA dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und zuletzt einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit Erkenntnis 21.10.22, W288 2236696-1/19E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG für unzulässig erklärt.

2. Beweiswürdigung

Beweise wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten zum gegenständlichen Verfahren und zu den vorangegangenen Verfahren.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich von ihm in den Verfahren gleichbleibend getätigten Angaben.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).

Die Feststellung, dass im Erkenntnis 21.10.2022, W288 2236696-1/19E die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG für unzulässig erklärt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in dieses Erkenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026 auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1, der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6).

Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach § 53 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich sei (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen (vgl S 116 f des Bescheides). Für die Behörde steht auch fest, dass für der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist (Bescheid S 117). Eine konkrete Begründung für diese Annahme findet sich im Bescheid nicht. Zwar findet sich im Verfahrensgang der Satz „Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 wurde die Beschwerde zum Großteil als unbegründet abgewiesen, jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen erklärt“ (Bescheid S 5), eine Begründung, warum abweichend von diesem Erkenntnis nun die Abschiebung zulässig sein soll, findet sich im Bescheid nicht.

Im bereits angeführten Erkenntnis BVwG 21.10.2022, W288 2236696-1/19E wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan verneint. Dieses Erkenntnis des BVwG wurde nach der Machtergreifung der Taliban (August 2021) erlassen. Ebenso (obwohl dies für die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nicht unmittelbar relevant ist) war der BF zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal strafrechtlich verurteilt und befand sich in Strafhaft. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde davon ausgeht, dass nunmehr eine Abschiebung zulässig sein soll.

Aus diesem Grund scheint es erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und allen Parteien die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erörtern.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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