Bundesverwaltungsgericht I419 2295049-1

I419 2295049-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2026

Regest

Bürgerkrieg Demonstration Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise Militärdienst Minderjährige politische Gesinnung politische Veränderung soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I419 2295049-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2295049.1.00

Spruch

I419 2295051-1/16E | I419 2295054-1/16E | I419 2295053-1/14E |

I419 2295049-1/14E | I419 2295055-1/14E | I419 2295057-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von a) XXXX , geb. XXXX , b) XXXX , geb. XXXX , c) XXXX , geb. XXXX , d) XXXX , geb. XXXX , e) XXXX , geb. XXXX , und f) XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN, c) bis f) gesetzlich vertreten durch b), alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.05.2024, Zl. a) XXXX , b) XXXX , c) XXXX , d) XXXX , e) XXXX und f) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer, hier auch als BF und in der Reihenfolge der Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet, sind eine Familie. BF1 ist Vater (BF1), BF2 Mutter der vier minderjährigen Söhne BF3 bis BF4. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wies das BFA betreffend den Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte II und III).

2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich jeweils die Beschwerde. Dazu wird vorgebracht, BF1 sei 2011 zweimal vom syrischen Regime festgenommen worden, einmal wegen der Denunzierung als Regimegegner durch eine Arbeitskollegin und das zweite Mal aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration. Weil der Daesh ihre Heimatstadt XXXX übernommen habe, hätten er und BF2 Syrien 2013 aus Angst vor diesem verlassen, da sie wegen der oppositionellen Gesinnung von BF1 und der Inhaftierungen 2011 nicht hätten in Regimegebiete fliehen können.

Zwar stehe XXXX inzwischen unter kurdischer Kontrolle, allerdings fürchte BF1 auch von kurdischer Seite Verfolgung, weil er bei der „syrischen Übergangsregierung“ (gemeint: der Übergangsbehörde von 2013) beschäftigt gewesen sei. BF2 und die minderjährigen BF seien bei einer Rückkehr in Gefahr, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt bzw. kinderspezifischer Verfolgung zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer:

Die BF sind syrische Staatsangehörige der arabischen Volksgruppe und Sunniten. BF1 ist Ende 50 und wurde im Herkunftsstaat in der Nachbarschaft XXXX ( XXXX bzw. XXXX , XXXX ) am Ostrand der Stadt XXXX geboren. Er lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern, besuchte 12 Jahre die Schule und zwei Jahre das Sportinstitut eines Colleges. Den Wehrdienst leistete er 1992/93. Bis 2012 arbeitete er dann als Sportlehrer und war damit Beamter unter der Regierung Assad. Nach der Übernahme der Stadt durch Ahrar asch-Scham und FSA (im März 2013) war er für deren Übergangsverwaltung im Straßendienst und bei Aufräumarbeiten tätig, seinen Angaben nach unentgeltlich, und kümmerte sich um die Werkstatt eines ausgewanderten Bruders, bis der Daesh die Stadt im Herbst 2013 eroberte, worauf er sich zur Ausreise entschloss.

Er schloss Ende Dezember 2013 mit BF2 traditionell den Ehevertrag und zog am 16.01.2014 in die Türkei, wo er im Bauwesen als Maler, Maurer und Installateur arbeitete sowie als Lehrer für syrische Landsleute tätig war, und wo die weiteren BF zur Welt kamen.

BF2 ist Anfang 40 und wurde in XXXX geboren, wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern sowie einer Großmutter zusammenwohnte, 12 Jahre die Schule besuchte, zweimal maturierte, um ihr Prüfungsergebnis zu verbessern, sowie drei Jahre arabische Literatur studierte. Sie erteilte auf Basis eines Vertrages mit der Bildungsdirektion bereits während des Studiums und bis November 2012 Arabischunterricht; ferner arbeitete sie mehrere Monate in einem Bürgerservice-Büro.

Nach Ankunft von BF1 in der Türkei begleiteten ihre Eltern BF2 dorthin, wo das Brautpaar Anfang Februar 2014 mit Freunden die Eheschließung feierte. Die Eheleute entschlossen sich nach dem Erdbeben von Februar 2023, nach Deutschland zu ziehen, und gelangten mit den weiteren BF im September illegal nach Bulgarien sowie Anfang Oktober ebenso nach Ungarn und Österreich, wo sie in der Grenzgemeinde aufgegriffen wurden und sogleich internationalen Schutz beantragten.

BF3 bis BF5 sind im Volks- und Mittelschulalter, BF6 ist knapp jünger. BF3 besucht eine Mittelschule, BF4 eine AHS und BF5 die Volksschule eines Blindeninstituts. BF6 geht in den Kindergarten. BF3 ist Diabetiker mit Typ 1 und deshalb in Behandlung; er kommt damit im Alltag gut zurecht. Die BF sind ansonsten außer BF1 und BF5 gesund, BF2 auch arbeitsfähig.

BF1 leidet an koronarer Herzkrankheit (I25.9) und bekam in der Türkei deshalb einen Stent eingesetzt, ferner an der Fettstoffwechselstörung Hyperlipidämie (E78.5), und wurde im Mai 2026 wegen eines Gallengangkarzinoms (C22.1) operiert. Im Juni 2026 wurde er wegen einer Flüssigkeitsansammlung im Körper neuerlich stationär aufgenommen. BF5 leidet an Optikusatrophie (H47.2), also Schwund der Nervenzellen des Sehnervs, und beidäugiger Blindheit (H54.0). Er hat einen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 100 %, BF3 einen mit 50 %.

Die BF sind unbescholten und leben von Grundversorgung. Für BF3 erhalten sie Pflegegelt der Stufe 1, für BF5 Pflegegeld der Stufe 4. In Österreich haben sie keine weiteren Angehörigen und sind – außer die Kinder von den Eltern – von keiner anderen Person abhängig.

Im Herkunftsland leben die Mutter von BF1 mit ca. 80 sowie drei volljährige Brüder, alle im Viertel XXXX ( XXXX ) in XXXX im Haus der Familie. In der Stadt leben auch fünf Schwestern von BF1 mit Mitte 30 bis ca. 60. Im Viertel XXXX ( XXXX ) wird derzeit auch das Haus der Familie von BF2 im Auftrag von deren Eltern im Alter von Anfang 60 und ca. 70 und eines verheirateten Bruders mit Mitte 30 wieder aufgebaut, die in Saudi-Arabien leben. Diesen gehört auch eine Landwirtschaft von 30 ha in XXXX ( XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX . Ihr Vater ist pensionierter Beamter. In Syrien wohnen noch Tanten von BF2 und die Kinder dieser Tanten. In Deutschland leben je ein Bruder von BF1 und BF2 sowie von BF1 auch eine Schwester, die alle volljährig sind.

1. 2 Zur Situation im Herkunftsland:

In den angefochtenen Bescheiden wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien von 27.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt und ferner Publikationen des UNHCR (unten 1.2.7 und 1.2.8). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2. 1 Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). […] Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). […] HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). […]

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). […]

Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). […]

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. […] Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025). […]

Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. […] (ICG 20.1.2026) Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). […]

1.2. 2 Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). […] Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026). […]

Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b). […]

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). […]

Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). […]

Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). […] Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). […]

1.2. 3 Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). […]

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). […]

1.2. 4 Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). […]

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der „soziale Status“ von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. […] Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). […] Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). […]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). […]

Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025). […]

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a). […]

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). […]

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten „Ehrenmorden“ (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). „Ehrenmorde“ sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte „Ehrenmorde“, die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie „Schande“ und „Ansehen“ manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). […] Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für „Ehrenmorde“ vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen „Ehrenmorde“ nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von „Ehrenmorden“ an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben „Ehrenmorde“ aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen „Ehrenmorden“ angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde „persönlich“ oder „stammeseigen“, wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). […] Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). […] In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). […]

Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). […] In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). […]

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). […]

Kinder

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). […]

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). […]

Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst

In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen meldeten sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigten. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen (AP 28.6.2023). Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, finden sich die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stach durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Insgesamt gingen die dokumentierten Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 zurück, was einem Rückgang von 51 % entspricht. Die Fälle wurden hauptsächlich der SNA (151), der HTS (148), den SDF (143), ehemaligen syrischen Regierungstruppen und regierungsnahen Kräften (42) sowie der Revolutionären Jugendbewegung (Revolutionary Youth Movement - Tevgera Ciwanên Şoreşger) (40) im Nordosten Syriens zugeschrieben. Daten aus dem Jahr 2024 zeigen auch, dass Syrien weiterhin an fünfter Stelle der Liste der Länder steht, in denen Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert und eingesetzt werden (UNICEF 7.2025).

1.2. 5 Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b). […]

1.2. 6 Rückkehr

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). […]

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt, syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. […] Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). […].

1.2. 7 „Regional Flash Update“ Nr. 70 des UNHCR

Dem „Regional Flash Update“ # 70 zu Syrien, also „Regionale Kurzmeldung“, der Flüchtlingsagentur der Vereinten Nationen UNHCR, vom 27.03.2026, kann zur Einreise nach Syrien aus der Türkei übersetzt entnommen werden:

Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen und an sechs Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab Al-Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar / Al-Salama, also Bab al-Salam, Karkamış / Jarablus sowie Akçakale / Tel Abyad und Çobanbey / Al-Rai, da der Grenzübergang Zeytindalı am 18. März geschlossen wurde.

1.2. 8 UNHCR-„International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“

Diesen „Überlegungen zum internationalen Schutz in Bezug auf Asylsuchende aus der Arabischen Republik Syrien“ der Flüchtlingsagentur UNHCR vom Mai 2026 kann übersetzt unter der Überschrift „Frauen und Kinder“ entnommen werden:

Der anhaltende Konflikt hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft, wobei Frauen und Mädchen vielfältigen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind […]:

Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird oft als normal angesehen. Sie umfasst körperliche, psychische, sexuelle, verbale und wirtschaftliche Misshandlung, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie reproduktive Nötigung. Verwitwete, geschiedene und ältere Frauen sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen und diejenigen in Vertriebenenlagern sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt. […] Diskriminierende Gesetze und kulturelle Praktiken in Bezug auf Sorgerecht, Unterhalt, Wohnraum und Erbschaft sowie das mit einer Scheidung verbundene Stigma hindern Frauen daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Obwohl im August 2024 Fortschritte bei der Verabschiedung eines umfassenden Gesetzes gegen häusliche Gewalt zu verzeichnen waren, ist dessen Status unter der neuen Regierung unklar.

Frauenmorde, einschließlich „Ehren“-Gewalt

Frauenmorde, einschließlich „Ehren“-Morde, werden in der Regel von männlichen Partnern oder Verwandten begangen, weil sie eine vermeintliche Bedrohung für die „Ehre“ der Familie sehen, insbesondere in Fällen, in denen es um voreheliche oder außereheliche sexuelle Beziehungen geht, selbst wenn diese auf eine Vergewaltigung zurückzuführen sind. […] Im Jahr 2025 wurden Vorfälle aus verschiedenen Regionen gemeldet, von denen einige in den sozialen Medien Beachtung fanden. […] In der Praxis wird „Ehren“-Gewalt oft nicht strafrechtlich verfolgt. Trotz eines Erlasses des Obersten Fatwa-Rates vom Juni 2025, der außergerichtliche Tötungen, einschließlich „Ehrenmorde“, verbietet, hat die Regierung keine gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen oder formelle Verurteilungen ausgesprochen.

Zwangsheirat und Kinderheirat

Zwangsheirat und Kinderheirat sind nach wie vor weit verbreitet, bedingt durch wirtschaftliche Not, Unsicherheit und Vertreibung sowie durch die Sorge um den Ruf der Familie nach dem Verlust männlicher Vormunde. […]

Entführungen

Es wird berichtet, dass Frauen und Mädchen aus konfessionellen, politischen und kriminellen Gründen entführt werden. Bestimmte Gruppen sind besonders gefährdet, insbesondere Frauen und Mädchen aus der alawitischen Gemeinschaft. […]

Sexuelle Gewalt

Frauen und Mädchen sind sexueller Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppen, Lebenspartner, Vorgesetzte, Vermieter und Dienstleister.

Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe außerhalb der Ehe sind strafbar. Es bestehen jedoch weiterhin rechtliche Lücken: Die Strafen für Vergewaltigung außerhalb der Ehe können gemildert werden, wenn der Täter das Opfer heiratet […]; und die Bestimmungen zum Ehebruch werden diskriminierend angewendet, wobei für Frauen härtere Strafen gelten.

Frauen und Mädchen aus religiösen Minderheiten – insbesondere Alawiten und Drusen – waren im Zusammenhang mit den allgemeinen Gewalttaten in der Küstenregion (März 2025) und in Suweida (Juli 2025) sowie im Zuge von Entführungen sexueller Gewalt ausgesetzt.

Frauen und Mädchen in überfüllten Lagern oder informellen Unterkünften sind erhöhten Risiken ausgesetzt, ebenso wie diejenigen, die in informellen Wirtschaftssektoren arbeiten. […]

Kinder

Kinder, von denen viele inmitten von Konflikten, Gewalt und Vertreibung geboren wurden, sind weiterhin ernsthaften Gefahren ausgesetzt, darunter lokale Feindseligkeiten, Entführungen aus politischen, konfessionellen oder kriminellen Gründen sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund vermeintlicher politischer Ansichten. Zudem sind sie häuslicher Gewalt, Früh- und Zwangsehen, sexueller Gewalt, Kinderarbeit und der Rekrutierung von Minderjährigen ausgesetzt. […]

Nachdem die Regierungstruppen die Kontrolle über die zuvor von den SDF gehaltenen Gebiete in den Provinzen Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassaka übernommen haben, ist davon auszugehen, dass die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten eingestellt wurde.

1. 3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3. 1 Erstbefragt hat der BF1 angegeben, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und es seitdem keine Sicherheit mehr gebe. Er habe vier Kinder und könne sich in Syrien keine Zukunft für seine Familie vorstellen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er die Zukunft und den Krieg. BF2 gab erstbefragt an, in Syrien herrsche Krieg; sie wolle für ihre Familie Sicherheit mehr und eine bessere Zukunft aufbauen. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um ihre Familie.

1.3. 2 Rund 5 ½ Monate später gab BF1 vom BFA einvernommen an, 2013 sei der Daesh nach XXXX gekommen und habe die FSA bekämpft. Alle Mitarbeiter, die wie er für die von der FSA eingerichtete „Übergangsbehörde“ gearbeitet hätten, die für die Verwaltung zuständig gewesen sei, hätten sie als Sünder bezeichnet. Einige seien festgenommen und zum Besuch von Kursen gezwungen worden, weshalb er, um dem zu entgehen, mit 12 anderen Mitarbeitern dieser Behörden ausgereist sei. An einen Ort unter Herrschaft des Regimes habe er nicht flüchten können, da er dessen Gegner und deswegen 2011 oder auch 2012 zweimal für 25 Tage bzw. ca. einen Monat inhaftiert gewesen wäre, einmal nach einer Denunzierung durch eine Lehrerkollegin seiner Schule, einmal nach der Teilnahme an einer Demonstration.

Er sei gegen das Regime von Präsident Assad, der seine Bevölkerung mit Bomben und chemischen Waffen töte. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, vom Regime festgenommen zu werden. Er sei nicht sicher, ob man nach einer Festnahme lebend aus dem Gefängnis komme. BF2 habe die gleichen Gründe für den Asylantrag wie er.

BF2 brachte beim BFA vor, zwei Wochen nach ihrer Verlobung habe es bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen FSA und Daesh gegeben und BF1 habe aus Syrien flüchten müssen. Sie habe Syrien wie ihre Eltern wegen des Krieges verlassen und auch die gleichen Gründe für den Antrag wie BF1, von dem sie wisse, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit vor der Heirat Syrien verlassen habe müssen, konkret habe er nach der Vertreibung der syrischen Armee aus XXXX bei der Übergangsverwaltungsbehörde gearbeitet. Sie selbst sei gegen das Regime gewesen, aber nicht politisch aktiv. Bei einer Rückkehr hätte sie Sorge, dass BF1 oder den Kindern etwas passiere.

1.3. 3 In der Beschwerde wird ergänzt, BF1 fürchte auch von kurdischer Seite Verfolgung, weil sie bei der Übergangsverwaltung beschäftigt gewesen sei, außerdem betrachte das Regime Flüchtlinge als Verräter*innen. Die BF würden bereits beim Grenzübertritt vom syrischen Regime kontrolliert und im Zuge dieser Kontrolle asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. Das Regime betrachte jeden Grenzübertritt über eine Grenze, die von einer oppositionellen Gruppierung kontrolliert werde, als illegal.

Frauen und Kinder seien einem erhöhten Risiko sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Frühverheiratung, Kinderarbeit und anderer Formen der Ausbeutung ausgesetzt. Wie bei Frauen werde auch bei Kindern sexuelle Gewalt als Kriegswaffe und Mittel der „Bestrafung“ eingesetzt. Darüber hinaus stellten die Rekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldaten ein weit verbreitetes Problem dar.

1.3. 4 In der Beschwerdeverhandlung brachte BF2 nach Vorhalt der Aufzählung der Formen geschlechtsspezifischer Gewalt (oben 1.2.8) vor, weil Syrien nicht sicher sei, wäre es „höchstwahrscheinlich“, dass sie Opfer einer Entführung oder von „etwas anderem“ wäre. Betreffend die als Gefahren für Kinder angeführten lokalen Feindseligkeiten, Entführungen aus politischen, konfessionellen oder kriminellen Gründen sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund vermeintlicher politischer Ansichten, häusliche Gewalt, Früh- und Zwangsehen, sexuelle Gewalt, Kinderarbeit und Rekrutierung von Minderjährigen befragt, erklärte BF2, weil die Sicherheitskräfte nicht überall präsent seien und nicht überall die Kontrolle hätten, sei es „auch höchstwahrscheinlich“, dass ihre Kinder dort „Opfer von Gewalt, sexueller Gewalt oder Entführung“ wären.

Der Rechtsvertreter brachte dort vor, angesichts des schlechten Gesundheitszustands von BF1 die Familie im Fall dessen Ablebens als eine verwitwete Frau mit vier Kindern anzusehen wäre.

1.3. 5 In der Stadt XXXX ist seit Februar 2026 die HTS-geführte Übergangsregierung an der Macht, davor war es seit 2017 die kurdische SDF. Auch im ganzen Bezirk XXXX und darüber hinaus bis XXXX bzw. zur türkischen Grenze bei XXXX kontrollieren die HTS-geführten Kräfte das Gebiet.

1.3. 6 Die BF können von der Türkei aus z. B. über XXXX / XXXX in die Provinz XXXX und dort in die Stadt XXXX zu reisen, ohne mit Organen des früheren Regimes Assad in Berührung zu kommen. Es ist nicht zu erwarten, dass den BF bei hypothetischer Rückkehr in die Stadt XXXX eine Verfolgung droht, weil BF1 für die Übergangsverwaltung der FSA 2013 gearbeitet hat, oder weil BF1 und BF2 gegenüber dem früheren Regime Assad oppositionell eingestellt waren. Die BF könnten in diesem hypothetischen Fall dort wieder als arabische, sunnitische Familie zusammenleben, wobei es nicht wahrscheinlich ist, dass BF2 dort Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt würde.

1.3. 7 Die BF haben auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurden oder nach einer Rückkehrwerden würden.

1.3. 8 Die BF sind im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Heimatregion, den Unterbezirk und die Stadt XXXX , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vor-gelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt, sowie eine Beschwerdeverhandlung abgehalten.

2. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Lebensumständen der BF, zur Staatsangehörigkeit, zur Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF; betreffend die Gesundheitsdaten liegen ärztliche Unterlagen und ein Sozialbericht vor.

2. 2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.7 und 1.2.8 genannten Publikation des UNHCR.

In den Einvernahmen vor dem BFA nahmen BF1 und BF2 das Angebot, ihnen die Länderfeststellungen (damals vom 14.03.2024) auszuhändigen, nicht in Anspruch (BF1 AS 69; BF2 AS 51).

In der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt sowie aus den UNHCR-„Considerations“ von März 2021 zitiert, ferner aus den UNHCR-Herkunftslandinformationen von April 2017 sowie EASO-Berichten von Juni 2021 betreffend Rückkehrende und Februar 2020 betreffend Frauen, der EASO-„Country Guidance“ von Februar 2023, dem „2023 Country Report on Human Rights Practices: Syria“ des US Department of State und schließlich den UNHCR-Erwägungen von November 2017. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

2. 3 Zum Fluchtvorbringen:

2.3. 1 Wie bereits beim BFA ist es den BF auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhalten.

2.3. 2 Das BFA weist zu BF2 zutreffend darauf hin, dass diese dort keine über die von BF1 hinausgehenden eigenen Fluchtgründe geltend machte (S. 129 / AS 125), und verweist auch zu den minderjährigen BF darauf, dass dort für sie keine eigenen geltend gemacht wurden (S. 7 / AS 23 bei BF3). Im Bescheid von BF1 hebt es richtigerweise hervor (S. 118 ff / AS 272 ff), dass dieser selbst bei unterstelltem Zutreffen der geschilderten Festnahmen 2011 nach kurzer Dauer wieder freigelassen wurde, sodass ihm keine schwerwiegende Verfehlung vorgeworfen worden wäre, und außerdem XXXX seit Ende 2017 nicht mehr unter der Kontrolle der (früheren) syrischen Regierung stand, sowie ferner, dass wegen der damaligen Übernahme durch die Kurden auch der Daesh als Fluchtgrund nicht mehr aktuell ist.

Diese BF1 betreffenden Erwägungen treffen im Ergebnis angesichts der nunmehrigen Herrschaft der HTS-geführten Kräfte und der Übergangsregierung Al-Scharaa im Herkunftsgebiet gegenwärtig gleichermaßen zu.

2.3. 3 Das BFA berücksichtigte (S. 120 / AS 274 bei BF1) richtigerweise auch den Umstand, dass es den BF möglich ist, in ihre Herkunftsregion zu gelangen, ohne Gebiete zu betreten, die unter Kontrolle der (früheren) Regierung Assad stehen. Auch dies trifft vor dem Hintergrund der festgestellten Möglichkeit, aus der Türkei direkt in von der Übergangsregierung beherrschte Teile der Provinz und die Stadt XXXX zu gelangen, weiterhin zu.

2.3. 4 Betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten Fluchtgründe von BF2 und der Kinder ist festzuhalten, dass das Vorbringen außer dem Umstand, dass BF2 eine Frau und die minderjährigen BF Kinder sind, keinen Aspekt birgt, der für eine über das jede Frau und jedes Kind treffende Risiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit spräche, dass gerade eine dieser fünf Personen Opfer einer der genannten Handlungen würde.

Es ist gerade mit Blick auf die Länderfeststellungen und mit Zusammenhang damit die Herkunftsregion, die arabische Ethnie, die sunnitische Konfession der BF (nicht etwa Alawiten oder Drusen aus der Küstenregion) und den Familienstand von BF2 keine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu berücksichtigen, und betreffend die Kinder auch zu beachten, dass zufolge den UNHCR-„Considerations“ (oben 1.2.8 a.E.) davon auszugehen ist, dass in den Gebieten Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassaka die Rekrutierung von Kindern eingestellt wurde.

2.3. 5 Auch die in der Verhandlung zur Befürchtung einer ihr oder den Kindern drohenden Verfolgung befragte BF2 konnte keine konkreten Gründe nennen, die auf eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im hypothetischen Fall der Rückkehr der BF hinweisen würden. So hat sie auf Fragen zum Beschwerdevorbringen wir folgt geantwortet:

R: „Sie haben bei […] angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben, und auch die Kinder nicht. ln der Beschwerde steht, dass Sie bei einer Rückkehr in Gefahr wären, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. lst das jemandem dort geschehen, den Sie kennen, oder warum nehmen Sie an, dass die Gefahr besteht?“

BF2: „Aufgrund der Sicherheitslage dort, gehe ich davon aus, dass mein Leben dort in Gefahr wäre. Ich kann dort als Frau nicht alleine leben.“

R: „Möchten Sie denn dort alleine leben?“

BF2: „ln Syrien? Nein“

R: „Und welche Befürchtungen haben Sie, was die Kinder betrifft?“

BF2: „ln Syrien gibt es ganz wenige Schulen für die Kinder. Es sind auch nicht genug Lehrer dort, die unterrichten. Die Krankenhäuser sind schlecht strukturiert, es bestehen keine Medikamente. Allgemein gibt es keine Sicherheit für sie dort.“

R: „Was denken Sie, würde Ihnen oder den Kindern konkret passieren, wenn Sie jetzt - hypothetisch, also angenommen, wieder in der Stadt XXXX wären?“

BP2: „Es wird ein Problem für meine Kinder sein, vor allem was die Schulen betrifft, es gibt keine richtigen Schulen für sie. Besonders für meinen Sohn XXXX , er hat Sehprobleme und kann nicht sehen. Er kann nur über Braille lesen und schreiben, hierfür gibt es dort nichts.“

R: „Insgesamt ist es plausibel, wenn Sie bei der Polizei gesagt haben, Sie wollen mehr Sicherheit und eine bessere Zukunft. Allerdings ist es kein Verfolgungsgrund, der die Flüchtlingseigenschaft bewirkt. Gibt es irgendeinen Grund, warum Sie verfolgt werden sollten?“

BP2: „Ich werde in Syrien nicht verfolgt.“

Nach einer Pause und der Darlegung von Ausführungen aus den UNHCR-„Considerations“ vom Mai 2026 (zuerst zu den möglichen Risiken von Frauen) gab sie dann an:

R: Sehen Sie sich durch etwas davon gefährdet, und wenn ja, warum?

BP2: „Weil Syrien nicht sicher ist, ist es höchstwahrscheinlich, dass ich Opfer einer Entführung oder etwas anderem wäre.“

R: „Betreffend Kinder werden als mögliche ernsthafte Gefahren angeführt: lokale Feindseligkeiten, Entführungen aus politischen, konfessionellen oder kriminellen Gründen sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund vermeintlicher politischer Ansichten, zudem häusliche Gewalt, Früh- und Zwangsehen, sexuelle Gewalt, Kinderarbeit und Rekrutierung von Minderjährigen.

Sehen Sie davon irgendetwas als speziell für Ihre Kinder realistisch an, und wenn ja, warum?“

BF2: „Weil die Sicherheitskräfte in Syrien nicht überall präsent sind und nicht überall die Kontrolle haben, ist es auch höchstwahrscheinlich, dass meine Kinder dort Opfer von Gewalt, sexueller Gewalt oder Entführung wären.“

Daraus ergeben sich keine spezifischen Gründe, warum BF2 oder die Kinder mehr als durch die allgemeine Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch noch durch eine gruppenspezifische Verfolgung oder Verfolgungshandlungen aus einem anderen der in der GFK genannten Gründe betroffen sein sollten, wären sie zusammen mit BF1 wieder im Herkunftsgebiet, wobei für die festgestellte Möglichkeit des Zusammenlebens das örtliche familiäre Netzwerk samt Haus der Familie von BF1 und künftig wieder Haus der Familie von BF2 sprechen.

2.3. 6 Die Feststellungen zur Herrschaft im Herkunftsgebiet beruhen auf den Angaben des Carter Center und von „syrialiveumap“ (Verhandlung, Beilagen B und C), und auch BF2 räumte ein, dass in der Stadt XXXX das „neue Regime von Ahmed Al-Scharaa“ an der Macht ist (Verhandlung S. 9).

2.3. 7 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die Beweiswürdigung des BFA erweisen sich somit im Ergebnis als richtig. In den Beschwerden konnten die BF mit ihrem (teils erstmaligen) Vorbringen nichts substantiiert darlegen, was an der Beweiswürdigung betreffend die behaupteten Fluchtgründe zweifeln ließe. Auch sonst ergab sich im Beschwerdeverfahren kein Umstand, der auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hindeutet, den BF stünden bei Rückkehr Verfolgungshandlungen aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (unterstellten) politischen Gesinnung bevor.

2.3. 8 Es war deshalb festzustellen, dass die BF im hypothetischen Fall ihrer Rückkehr in die Herkunftsregion weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr wären, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3. 1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.

3. 2 Gemäß Art. 13 der demnach vorliegend anzuwendenden Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.

Flüchtling ist nach Art. 3 Z. 5 Statusverordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) nicht anzuwenden ist.

3. 3 Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 86, Ebilum).

Maßgebend ist dabei, dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden darf, wie es der Praxisleitfaden „Beweiswürdigung und Gefährdungsbeurteilung“ der EUAA formuliert, sodass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ sich auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, sodass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 87 f, Ebilum).

3. 4 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Bejahung einer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; die Verfolgung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 8, 13, mwN)

3. 5 Vorliegend haben die BF den Feststellungen zufolge eine aktuelle Verfolgung aus den genannten Gründen für den Fall ihrer Rückkehr nicht glaubhaft gemacht. Eine solche war auch keinen anderen Umständen zu entnehmen und ist daher nach den Feststellungen nicht maßgeblich wahrscheinlich, somit auch nicht für die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hinreichend wahrscheinlich.

3. 6 Den BF war aus diesem Grund weder durch das BFA der Status von Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 noch durch das Verwaltungsgericht nach Art. 13 der vorliegend anzuwendenden Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Demnach erweisen die Beschwerden sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen waren, wobei der bekämpfte Spruchpunkt jeweils der neuen Rechtslage entsprechend zu formulieren war wie geschehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig und die sich stellenden Fragen lassen sich eindeutig aus ihnen beantworten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. (VwGH 28.08.2025, Raa 2025/02/0131, Rz. 9, mwN).

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