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L531 2273969-2•Bundesverwaltungsgericht L531 2273969-2
L531 2273969-2Bundesverwaltungsgericht03.07.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Sache des Verfahrens
L531 2273969-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die bP (beschwerdeführende Partei), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 04.03.2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes als belangter Behörde (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auch bB) vom XXXX , wurde der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, jedoch wurde gem. § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 01.04.2009 erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, vielmehr seien für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Eigene Gründe im Sinne des § 8 AsylG, die gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen würden, habe die bP nicht vorgebracht und seien auch nicht aus ihren Angaben zu entnehmen gewesen. Es sei jedoch im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da dem Vater der bP auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 25.04.2008 in Rechtskraft.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen §§ 15 (1), 127, 129 (1), 107 (1), 107 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig seit 16.01.2009, verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt, wurde die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen und wurde die bP gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund seiner Familieneigenschaft zu ihrem Vater in Anwendung des Familienverfahrens zuerkannt worden sei. Diesem sei nunmehr dieser Status aberkannt worden, weshalb in seinem Falle ein Endigungsgrund vorliege. Die bP sei erst seit März 2008 in Österreich und würden keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu Österreich bestehen. Die Durchsetzbarkeit der Ausweisung könne jedenfalls nur gemeinsam mit dem Vater, welcher sich derzeit in Strafhaft befinde, (und seinem Bruder) erfolgen.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen §§ 142 (1), 127, 129 (1), 129 (2), 130 1.4. Fall, 15 (1), 125, 126 (1) Z 5, 125, 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig seit 02.11.2009, verurteilt.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wurde gegen die bP gem. § 60 Abs. 1 u. Abs. 2 Z 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FGP, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Der Bescheid erwuchs am 15.12.2009 in Rechtskraft.
6. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen §§ 142 (1), 15, 107 (1), 142 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, rechtskräftig seit 10.08.2010, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen §§ 15 (1), 105 (1), 15 (1), 83 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, rechtskräftig seit 24.08.2010, verurteilt.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2012 wurde nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009 abgewiesen.
Festgehalten wurde in diesem Erkenntnis ua.:
„Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet somit unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich aufhältig sind der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, welche auf Grund der individuellen Prüfung ebenfalls mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen haben.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich, geht keiner Arbeit nach und hat außer einer nach acht Monaten abgebrochenen Elektrikerlehre keine Ausbildung.
Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mehrmals wegen strafrechtlicher Delikte, darunter auch wegen Verbrechen, zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:
…
Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
Die Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den diesbezüglichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters im Vorverfahren. Festzuhalten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich durch Interpol Tiflis als Temur DRBOEV, geb. 16.2.1969 in Tiflis, identifiziert wurde.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Eine Rückkehr und eine Niederlassung in Georgien ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar.
…
Bezogen auf den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer selbst gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.
In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes „real risk“ kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.“
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 erwuchs in Rechtskraft.
8. Mit Urteil des Landegericht XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen § 135 (1) StGB, § 241e (1) StGB, §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 u 2, 130 1.4. Fall StGB, § 15 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 223 (2), 224 StGB, § 241e (3) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig seit 13.01.2014, verurteilt.
9. Am 14.03.2016 langte ein Wiederaufnahmeersuchen der schweizerischen Dublinbehörde in Österreich ein.
Die bP wurde auf Grund der Dublinverordnung am 31.03.2016 von der Schweiz nach Österreich überstellt.
10. Die bP stellte am 31.03.2016, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die bP stützte sich erstbefragt darauf, dass sie Georgien aufgrund der Erkrankungen der Eltern verlassen habe und dort niemanden mehr hätte. Sie sei in Österreich zur Schule gegangen und habe hier eine Elektrikerlehre begonnen. Auch Deutschkurse habe sie besucht und bei ihrem Bruder und Vater in Österreich gelebt. Sie wisse nicht, was sie in Georgien machen solle und wolle sich hier ein neues Leben aufbauen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , wurde der Antrag gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, und wurde gem. § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Es wurde gem. § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs am 18.06.2016 in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.04.2016 ua. die Schubhaftbeschwerde der bP gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX und vom XXXX , (Berichtigungsbescheid) als unbegründet abgewiesen.
Gespräche mit dem georgischen Konsulat (vgl. beispielsweise Gespräch mit dem Konsul vom Mai 2016, AS 365 des Aktes der bB) verliefen aufgrund der mangelnden Mitwirkung der bP im Hinblick auf eine Identitätsklärung negativ.
11. Am 19.10.2016 langte ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Dublinbehörde beim Bundesamt ein. Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Die bP wurde auf Grund der Dublinverordnung am 20.03.2017 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
12. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen § 135 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 231 (1) StGB, § 241e (3) StGB, §§ 223 (2), 224 StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1 StGB, §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2, 130 (1) 1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, rechtskräftig seit 20.11.2017, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen § 15 StGB, § 269 (1) StGB, § 15 StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, rechtskräftig seit 24.09.2018, verurteilt.
12. Am 17.02.2020 langte ein Wiederaufnahmeersuchen der belgischen Dublinbehörde beim Bundesamt ein.
Mit Schreiben vom 20.02.2020 wurde das Übernahmeersuchen abgelehnt und auf die Niederlande verwiesen, da die bP in den Niederlanden am 14.11.2019 einen Asylantrag stellte und die niederländische Dublinbehörde kein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich übermittelte.
13. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , wurde die bP wegen § 87 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, rechtskräftig seit 05.10.2022, verurteilt.
14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, wurde gem. § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gem. § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Es wurde gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die bP unter einem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX , wurde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
15. Die bP stellte am 11.05.2026 persönlich bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
15.1. Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei der Polizeiinspektion am 12.05.2026 gab sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden verneint. Sie habe einen Bruder, welcher in Österreich lebt. An den Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien könne sie sich nicht erinnern, aber die Behandlung der Mutter sei in Georgien damals nicht möglich gewesen. Sie hätten nach Österreich gewollt, da hier das Gesundheitssystem besser sei, hätten es aber nur bis Tschechien geschafft.
Sie habe mit 11 Jahren ihren Herkunftsstaat verlassen und sei ca. 2 Jahre in Tschechien, einige Jahre lang in Österreich, von 2008 bis 2014, ein Jahr in Deutschland und danach wieder 2 bis 3 Jahre in Österreich gewesen. Dann sei sie in die Schweiz gereist und von dort 4 Monate später wieder nach Österreich zurückgekehrt, von wo Sie 1 Jahr später in die Niederlande, 6 Monate später nach Belgien und von dort 2021 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei.
Sie habe in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Schweiz und Österreich Asylanträge gestellt, welche alle negativ entschieden worden seien.
Sie habe nirgends ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten, jedoch in Österreich eine Karte für subsidiäre Schutzberechtigte bekommen.
Hinsichtlich der Fluchtgründe führte sie an, sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil ihre Mutter schwer krank gewesen sei und sie im Heimatland keine Gesundheitsversorgung für diese erhalten habe. Darum wollte die bP damals nach Österreich.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie auf der Straße landen wird, da sie dort niemanden kenne und nichts mehr habe.
Die Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass der bP bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht, bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinten sie.
Ergänzend führte sie in der Erstbefragung an, dass sie sich beweisen und in Österreich arbeiten möchte, sie wollen ein braver Bürger sein.
15.2. Am 12.05.2026 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen.
Die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 12.05.2026 wurde der bP am 12.05.2026 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
Laut Mitteilung der Sirene Niederlande vom 13.05.2026 legte die bP in den Niederlanden keine Dokumente vor und wurde sie auch nicht abgeschoben.
Mit Schreiben vom 15.05.2026 teilte die niederländische Behörde mit, dass das Einreiseverbot auf einem Asylantrag beruht, der von der Einwanderungsbehörde abgelehnt wurde, da die bP aus einem sicheren Drittstaat stammt und die Motive für die Ausreise als unglaubwürdig eingestuft wurden.
15.3. Die bP wurde am 27.05.2026 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert:
F: Ihre Muttersprache ist Georgisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Georgisch durchgeführt wird?
A: Ja. Wir könnten aber auch auf Deutsch die Einvernahme durchführen.
F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?
A: Gut. Aber ich brauche keinen Übersetzer.
F: Welche Sprachen sprechen Sie noch?
A: Russisch, Tschechisch, Englisch. Und Deutsch.
…
F: Haben Sie das alles verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?
A: Nein, keine Krankheiten. Medikamente nehme ich auch keine ein.
F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)
A: Gut, das werde ich machen.
…
F: Wie lauten Ihre Personalien?
A: XXXX in Georgien, Tiflis.
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
A: Ich bin staatenlos.
F: Haben Sie auf eine Staatsbürgerschaft verzichtet?
A: Nein.
F: Wurde Ihnen jemals eine Staatsbürgerschaft aberkannt?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Jeside.
F: Welcher Religion gehören Sie an?
A: Orthodox.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ledig.
F: Haben Sie Kinder und wenn ja, wie heißen diese und wo leben diese?
A: Nein.
F: Ich dachte XXXX ist ein Kind von Ihnen laut Ihren Angaben in Ihren früheren Verfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie Geschwister und wenn ja, wie heißen diese und wo leben diese?
A: Ich habe einen älteren Bruder: XXXX , geb.: Tag weiß ich nicht, Oktober 1992. Er wohnt in XXXX , XXXX , näheres unbekannt. Er hat ein Visum, soweit ich weiß.
F: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben diese?
A: Vater: XXXX , Geburtsdatum weiß ich nicht. Er ist leider verstorben, vor 3 Jahren.
Mutter: XXXX , Geburtsdatum weiß ich auch nicht. Sie ist auch verstorben, Dezember 2007.
F: Woran ist Ihr Vater verstorben?
A: Er war krank, meine Mutter war auch krank.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 12.05.2026 bei der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung, Polizeiinspektion …, Fremdenpolizei, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein.
V: Sie haben am 04.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde, Ihnen jedoch Subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Dieser Status wurde Ihnen mit Bescheid vom 16.07.2009 rechtskräftig mit 06.10.2012 aberkannt.
Mit Bescheid wurde Ihr Zweitasylverfahren rechtskräftig mit 18.06.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im Zuge des fremdenrechtlichen Verfahrens wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen, rechtskräftig mit 05.09.2023 in II. Instanz.
F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
A: Weil ich, wie soll ich es sagen, ich weiß es nicht. Weil ich Hilfe brauche.
F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?
A: Ja.
F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
A: Ja.
F: Warum sind Sie von Österreich in die Schweiz, Deutschland und Belgien gereist?
A: In der Schweiz wollte ich einen neuerlichen Asylantrag beantragen.
Nach Deutschland reiste ich aus demselben Grund.
Auch nach Belgien reiste ich wegen demselben Grund.
F: Von wann bis wann waren Sie in diesen Ländern?
A: Ich weiß nicht wie lange oder von wann bis wann ich in der Schweiz war, es ist schon lange her.
Deutschland weiß ich es auch nicht mehr und Belgien ebenfalls.
F: Welche Fluchtgründe gaben Sie bei Ihren Asylantragstellungen in der Schweiz, Deutschland und Belgien an?
A: In der Schweiz gab ich als Fluchtgrund an, dass ich hier in Österreich kein Asyl bekomme.
In Deutschland habe ich dasselbe angegeben, überall habe ich dies als Fluchtgrund angegeben.
F: Gibt es jetzt noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?
A: Richtig.
F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?
A: Ich habe keine Dokumente.
F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?
A: Habe ich nie gehabt.
F: Wann und wo wurde Ihr Personalausweis ausgestellt?
A: Habe ich auch nie gehabt.
F: Wo ist Ihre Geburtsurkunde?
A: Habe ich nie gehabt.
F: In welche Schule sind Sie bereits gegangen und wie lange?
A: Ich habe ein paar Klassen besucht. Die Schule war in XXXX , deren Namen, bzw. Nummer kenne ich nicht mehr.
F: Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Elektriker habe ich gelernt, aber nicht abgeschlossen.
F: Welche Berufe haben Sie bereits ausgeübt und welchen zuletzt?
A: Gerüstbauer.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, haben Sie Kurse besucht oder sind Sie ehrenamtlich tätig?
A: Ja, Deutschkurse habe ich gemacht. Vor langer Zeit habe ich noch einen Kurs gemacht, wie man richtig umgehen soll.
F: Was für ein Deutschniveau haben Sie?
A: Wie soll ich das verstehen (Wird erklärt) Eine Prüfung habe ich nicht gemacht.
F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?
A: Habe ich keine, ich befinde mich in Grundversorgung.
F: Woher haben Sie das Geld für die zahlreichen Reisen quer durch Europa?
A: Durch meinen Bruder.
F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Meinen Bruder habe ich.
F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?
A: Nein, nicht wirklich.
F: Sind Sie in einer Beziehung?
A: Nein.
F: Welche Familienmitglieder oder Verwandte haben Sie noch im Herkunftsstaat?
A: Gar keine.
L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Georgien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur dortigen Lage ableitet.
F: Möchten Sie Einsicht nehmen?
A: Nein, ich brauch das nicht.
Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.
Die Berichtsquellen über Georgien werden als Beilage zur EV angehängt.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
A: Ja.
F: Warum waren Sie Zeuge oder Opfer vor Gericht?
A: Es ist lange her, 2008. Ich war Zeuge wegen einer Körperverletzung und musste vor Gericht aussagen.
F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Ja.
F: Warum waren Sie von einem Gerichtsverfahren betroffen?
A: Wegen ein paar Delikte, Einbruch, Diebstahl.
F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?
A: Nein.
F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung Ihrer Fluchtgründe?
A: Warum ich aus Georgien geflüchtet bin meinen Sie? (Frage wird bejaht) Wegen meiner Mutter.
F: Haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz, Deutschland oder Belgien jemals mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Herkunftsstaat ausgewiesen?
A: Nein.
F: Wie lautete Ihre Wohnadresse im Herkunftsstaat?
A: Georgien, XXXX , Straßennamen weiß ich nicht. Hausnummer kenne ich nicht.
F: Warum stellten Sie erst jetzt, nachdem Sie aus der Strafhaft entlassen worden sind, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Weil ich mit allem aufhören will, ich will ein geregeltes Leben führen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ich war in Tschechien mit meiner Mutter, ich bin von Georgien nach Tschechien gekommen weil meine Mutter schwer krank war. Wir waren dort 3 Jahre, sie war im Krankenhaus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich mein Vater in Österreich. Leider ist meine Mutter nach 3 Jahren an der Krankheit verstorben. Ich war dort mit meinem Bruder, ging dort zur Schule, ich habe dort keine Straftaten begangen. Dann habe ich gehört, dass mein Vater uns holen muss, er stellte hier einen Antrag, dass wir überführt werden. Ich war noch Jugendlich, 13 oder 14 Jahre alt. Ich bin quasi bei ihm in der Hölle gelandet. Ich bin zum Vater gekommen, bekam subsidiären Schutz. Ich war 3 Monate in Österreich, dann wurde mein Vater verhaftet. Er hat mich ausgenutzt, weil ich ein Jugendlicher war. Er hat mich Straftaten machen lassen, hat mich auf Drogen gesetzt. Bis heute habe ich mit den Drogen zu kämpfen. Jetzt wo ich endlich erwachsenen worden bin, habe ich mich aus dem Milieu herausgerissen. Das war alles.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja, ich habe in meinen früheren Asylverfahren meine Fluchtgründe gänzlich angeführt.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?
A: Ja.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
A: Okay.
Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Kann ich dagegen eine Beschwerde machen (AW wird diesbezüglich aufgeklärt, auch auf die Rechtsberater verwiesen)
Der AW gibt an: Ich kenne die Rechtsberater hier, ich weiß wie die arbeiten. Ich werde mir dann einen Anwalt nehmen.
Anmerkung: Die Einvernahme wurde auf Deutsch durchgeführt, Kleinigkeiten wurden durch die Dolmetscher auf Verlangen übersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden, wann dieser gebraucht wurde?
A: Ja.
F: Soll der Dolmetscher die Niederschrift rückübersetzen oder wollen Sie selbst die Einvernahme durchlesen?
A: Ich möchte bitte die Einvernahme selber lesen, Danke.
F: Ist in der Niederschrift Ihre Aussage richtig und vollständig protokolliert worden?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja.
Der Inhalt der Niederschrift ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.
Außerdem bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. § 29/3/4 AsylG erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde.
15.4. Die Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG und das Informationsblatt § 52a BFA-VG vom 27.05.2026 wurden der bP am 27.05.2026 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
15.5. Die bP wurde neuerlich am 02.06.2026 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert:
“…Mir wird die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EASt West, am 27.05.2026 durchgeführte erste Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?
A: Ja.
F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen?
A: Nein.
F: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen?
A: Ich habe keine medizinischen Unterlagen.
F: Hatten Sie zwischenzeitlich wieder Kontakt mit Familienmitgliedern, Bekannten oder Freunden Zuhause im Herkunftsstaat?
A: Nein.
F: Gibt es Unterlagen, Dokumente oder Beweismittel, die Sie nun vorlegen wollen?
A: Nein, habe ich keine.
F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?
A: In welchen Staat. Ich bin staatenlos.
F: Warum vermuten Sie staatenlos zu sein?
A: Weil die georgische Botschaft mir keinen Pass ausstellt.
F: Haben Sie von sich aus versucht bei der georgischen Botschaft vorstellig zu werden um sich einen Pass ausstellen zu lassen?
A: Nein, nicht von mir aus.
V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: OK.
Der AW ersucht, die Einvernahme selbst durchlesen zu können.
Anmerkung: Die Einvernahme wurde auf Deutsch gehalten, bis auf eine Frage, für welcher der Dolmetscher für die Sprache Georgisch benötigt wurde.
Nach der Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher bei der gesamten Befragung, als dieser benötigt wurde, einwandfrei verstehen können?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Kopie dieser Niederschrift
A: Ja.
Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies und den Erhalt einer Niederschriftkopie durch meine Unterschrift.
15.6. Vorgelegt wurde von der bP ein niederländischer Registrierungsausweis.
16. Der bP wurde ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
17. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).
Begründend führte die bB aus, dass die bP im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich vielmehr auf die alten Gründe stützte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
19. Das vollständige Einlangen der gegenständlichen Verwaltungsakten in der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz wurde mit 26.06.2026 bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist ein Staatsangehöriger von Georgien, ihre Identität steht nicht fest. Ihre Muttersprache ist Georgisch.
Sie stammt aus XXXX , wo sie aufwuchs und bis zur Ausreise lebte. Danach hielt sie sich in diversen Ländern, unter anderem Österreich auf, wo sie versuchte, Aufenthaltsberechtigungen zu erlangen. Sie kehrte im Jahr 2022 wieder nach Österreich zurück und hielt sich eine Zeitlang in Haft bzw. Schubhaft auf.
Die bP verfügt über Schulbildung und Deutschkenntnisse. Sie ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.
Ein Bruder ist in Österreich aufhältig, ansonsten leben keine Verwandten in Österreich und lebt die bP auch nicht in gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder. Es bestehen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich oder sonstige außergewöhnliche integrative Merkmale. Auf die im Verfahrensgang dargestellten insgesamt 8 Verurteilungen wird hingewiesen.
Der Verfahrensgang wurde aufgrund der vorgelegten Akten sowie Einsichtnahme durch die Richterin in die elektronisch verfügbaren Akten erstellt und wird festgestellt.
Die bP hat am 04.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Status des Asylberechtigten wurde der bP mit Bescheid der bB vom 01.04.2008 nicht zuerkannt und erwuchs dieser Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Folge aberkannt und wurde dies mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2012 rechtskräftig.
Das zweite Asylverfahren der bP in Österreich wurde mit Bescheid der bB vom 18.05.2016 rechtskräftig negativ entschieden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, wurde gem. § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gem. § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Es wurde gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die bP unter einem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen.
Die bP verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.05.2026 gegenständlichen Folgeantrag (dritter Antrag) auf internationalen Schutz, welcher mit im Spruch genannten Bescheid von der bB zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP keine individuellen, konkret ihre Person betreffenden und seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht habe.
Das Vorbringen der bP im gegenständlichen Verfahren stellt keinen neuen Sachverhalt dar, vielmehr stützt sich die bP auf das bisherige Vorbringen in den Vorverfahren und kommt diesem insgesamt keine Asylrelevanz zu. Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe eingetreten, dies weder im Hinblick auf persönliche Umständen noch im Hinblick auf eine sonstige Bedrohungslage oder die Rechtslage. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in Georgien – insbesondere nämlich die Sicherheits- und Versorgungslage– verändert und ist dazu auf die Entscheidung mit Rückkehrentscheidung des BVwG vom 05.09.2023 zu verweisen. Die bP ist in Georgien nicht in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht und läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Georgien:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Georgien erklärte im Mai 1918 seine Unabhängigkeit als demokratische Republik mit einer Verfassung nach Schweizer Vorbild. Nach der Besetzung durch die Rote Armee im Jahr 1921 - unter dem Vorwand, ethnische Konflikte zwischen Osseten und Georgiern beenden zu wollen - wurde Georgien sowjetisiert, wobei Gebiete wie Abchasien und Adscharien abgetrennt wurden. Nach Aufständen im Jahr 1924 (LPB o.D.a) erlangte das Land erst im April 1991 erneut seine Unabhängigkeit zurück (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation Georgiens seit 1989 war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Der Transformationsprozess von der ehemaligen sowjetischen Unionsrepublik hin zu einer unabhängigen parlamentarischen Demokratie ist durch mehrere Verfassungsänderungen geprägt. Lange galt Georgien beim Aufbau demokratischer Strukturen als Vorreiter im postsowjetischen Raum, trotz häufiger Unregelmäßigkeiten bei Wahlen (LPB o.D.b).
Durch eine Verfassungsänderung am 17.11.2013 wandelte sich Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt, und es existiert eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss von Oligarchen auf politische Angelegenheiten aus, und Oppositionspolitiker sind körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Das Jahr 2024 war, wie schon viele Jahre zuvor, von politischer Polarisierung und einem radikalisierten politischen Diskurs geprägt. Das Machtmonopol der Regierungspartei und das Fehlen eines funktionierenden Systems gegenseitiger Kontrolle und Balance der Staatsgewalten bleiben zentrale Probleme (GIP 13.2.2025). Insbesondere in den vergangenen Jahren - und ganz besonders 2024 - hat sich die Autokratisierung deutlich verschärft. Die regierende Partei "Georgischer Traum" (GT) hat sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sehen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2025a).
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vgl. GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).
Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).
Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).
Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vgl. BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).
Die Kommunalwahlen vom 4.10.2025 fanden in einem Klima starker politischer Polarisierung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien statt. Durch den Boykott der meisten Oppositionsparteien, gesetzliche Änderungen zugunsten der Regierungspartei und die umfassende Unterdrückung abweichender Meinungen war ein fairer und wettbewerblicher Wahlprozess faktisch ausgeschlossen. Die verspätete Einladung internationaler Beobachter, das Fehlen inländischer Wahlbeobachtung sowie eine geringe Wahlbeteiligung untergruben zusätzlich die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Wahlen (EC 4.11.2025). Der GT erzielte über 81 % der Stimmen, während Parteien wie "Starkes Georgien" über 6 %, "Gacharia - Für Georgien" über 3 %, "Girchi - Mehr Freiheit" über 2 % erreichten (EAG 4.10.2025). NGOs machen den GT und insbesondere dessen Parteichef, die seit den international nicht anerkannten Wahlen 2024 das Parlament kontrollieren, politisch und rechtlich für die Repressionen verantwortlich (GYLA 3.2025).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vgl. ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vgl. ADA 5.2025, EP 4.2025).
Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vgl. GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).
Quellen
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Abchasien und Südossetien
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Quelle: STDOK-OSIF 4.9.2025. Die Karte dient zur Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion verschärften sich die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 in einem Bürgerkrieg kulminierte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 griff Russland in den Konflikt zwischen Georgien und den südossetischen Separatisten ein. Trotz der Vereinbarung eines Sechspunkteplans zum Truppenabzug aus Abchasien und Südossetien blieb dessen Umsetzung aus, sodass diese Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. LA 12.5.2025a, Tagesschau 19.11.2024). Die Regierung in Tiflis übt keine Kontrolle über die Regionen aus (AA 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), welche eigene staatliche Strukturen wie Regierung, Parlament und Justiz besitzen. Sie werden von eigenen Streitkräften geschützt und durch russisches Militär unterstützt; die "Grenzen" sind für die einheimische Bevölkerung lediglich begrenzt passierbar (AA 7.2025). Seine Präsenz in Abchasien und Südossetien hat Russland vornehmlich durch Maßnahmen sicherheits- und wirtschaftspolitischer Art verstärkt (LA 12.5.2025b).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Fall Georgien gegen Russland zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch Russland an den Verwaltungsgrenzen zu Abchasien und Südossetien fest, darunter Tote beim Grenzübertritt, willkürliche Festnahmen, unmenschliche Haftbedingungen sowie Einschränkungen bei Bewegungsfreiheit, Bildung und Eigentum. Diese Maßnahmen wurden als rechtswidrig und ohne legitimen Zweck bewertet. Für alle geprüften Konventionsartikel und Protokolle erkannte das Gericht einstimmig Verletzungen an (ECHR 9.4.2024).
Im Jahr 2024 blieb Georgiens Einfluss auf Abchasien und Südossetien stark begrenzt. In beiden Regionen kam es nahezu monatlich zu Festnahmen bzw. außergerichtlichen Entführungen georgischer Staatsbürger durch die dort stationierten Besatzungstruppen (GIP 13.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025): Gegenwärtig sind insgesamt neun georgische Staatsbürger in Haft (AA 7.2025). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach begehen russische und die De-facto-Behörden in beiden Regionen ungestraft Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Seit dem Krieg 2008 kam es zwar zu keinen Gefechten mehr, doch überwacht die EU-Mission weiterhin das Waffenstillstandsabkommen (AA 7.2025). Zugleich wurden im Jänner 2024 bei Zchinwali neue militärische Befestigungen errichtet. Die georgische Regierung konnte in diesen Gebieten weder die Durchführung russischer Präsidentschaftswahlen noch die Eröffnung entsprechender Wahllokale in eigenem Staatsgebiet verhindern (GIP 13.2.2025).
Russland übt starke wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien und Südossetien aus (LA 12.5.2025b; vgl. Merkur 15.5.2024). In Abchasien entfallen rund 90 Prozent der Exporte und 99 Prozent der ausländischen Direktinvestitionen auf russische Unternehmen, die zudem zentrale Infrastrukturbereiche wie Flughäfen, Schienenverkehr und Energie kontrollieren. Moskau leistet Finanzhilfen, die etwa zwei Drittel des abchasischen Haushalts ausmachen. Für Südossetien beliefen sich russische Subventionen zwischen 2008 und 2015 auf rund 840 Millionen US-Dollar. Seit 2022 zeichnen sich jedoch Kürzungen ab; 2024 kündigte Russland an, seine Unterstützung für Abchasien einzustellen, da dort keine prorussischen Reformen umgesetzt wurden. Die Regierungspartei Georgischer Traum (GT) reagierte darauf nicht, sondern verabschiedete zudem Gesetze mit prorussischer Ausrichtung (LA 12.5.2025b).
Seit 2008 finden in Genf unter Vermittlung der UNO, der EU und der OSZE Gespräche zwischen Georgien, Russland und den USA über Sicherheit und Stabilität im Südkaukasus statt, woran Delegationen aus Abchasien und Südossetien als Teil der russischen Delegation teilnehmen (BBC 19.11.2024). Gleichzeitig verabschiedet der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in regelmäßigen Abständen Resolutionen, in denen auf die Situation der Menschenrechte in den Gebieten Abchasien und Südossetien eingegangen wird. Diese Resolutionen thematisieren insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rückkehrrechts für Geflüchtete sowie mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Fällen ethnisch begründeter Diskriminierung (AA 7.2025).
Abchasien
Abchasien hat nach verschiedenen Quellen zwischen 200.000 und 244.000 Einwohner (AA 7.2025; vgl. BBC 19.11.2024). Die Wirtschaft stützt sich vor allem auf russischen Tourismus. Bereits 2009 schloss Moskau mit Abchasien ein Fünfjahresabkommen über die Kontrolle der Grenze zu Georgien ab, woraufhin 2014 ein strategisches Partnerschaftsabkommen folgte (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien zudem ein Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024).
Im Jahr 2024 kam es zu Widerständen gegen den Einfluss Moskaus: Abchasische Parlamentarier, Bürgerinitiativen und Demonstranten äußerten ihre Sorge um die lokale Autonomie. So verpflichtete ein neues Gesetz im Februar den Präsidenten, internationale Verträge vor Unterzeichnung dem Parlament vorzulegen. Im April lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der Strafen für Amtsbeleidigung und "falsche Informationen" vorsah (FH 2025b). Im November führte der Widerstand zu Massenprotesten gegen ein prorussisches Gesetz, das russische Investitionen und Landkäufe erleichtert hätte. Die Bevölkerung befürchtete dadurch steigende Preise und eine stärkere Abhängigkeit von Moskau. Die Proteste führten zum Sturz von Präsident Aslan Bschanias, der 2020 mit 59 % der Stimmen gewählt worden war, nun aber vorzeitig ausschied (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 9.12.2024).
Sein Nachfolger Badra Gunba gewann am 1. März die Stichwahl. Nach seinem Amtsantritt reiste er nach Russland, worauf die zuvor verringerte kostenlose Stromversorgung der Region wiederhergestellt wurde (ICG 3.2025).
Abchasien befindet sich gänzlich außerhalb des georgischen Medienumfelds und ist stark von kremlnaher Presse geprägt. Georgischsprachige Medien sind kaum verfügbar. Zeitungen erscheinen auf Abchasisch und Russisch, schlagen jedoch selten kritische Töne an. Radio können die Bewohner auf Abchasisch, Russisch und Türkisch hören (BBC 19.11.2024).
Im Herbst setzte Russland die finanzielle Unterstützung aus und drängte auf weitere Maßnahmen, was Demonstrationen auslöste und schließlich zu Rücktritten von Präsident und Premierminister führte. Die unabhängigen Medien stehen unter Druck: Der einzige unabhängige Fernsehsender wurde von einem russischstämmigen Geschäftsmann aufgekauft, während oppositionelle Telegram-Kanäle weiterhin alternative Informationen verbreiten. Berichte über angebliche Kooperationen zwischen russischen und abchasischen Behörden zur Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft oppositioneller Abgeordneter sorgten zusätzlich für politische Spannungen (FH 2025b).
Die Rückkehr vertriebener Personen nach Abchasien wird von den De-facto-Behörden verweigert, obwohl schätzungsweise rund 50.000 Menschen zurückgekehrt sind. Insbesondere der Verwaltungskreis Gali ist weiterhin mehrheitlich von ethnischen Georgiern besiedelt, die vielfältigen Benachteiligungen unterliegen, etwa hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Arbeit, Bildung und medizinischer Versorgung. Nach Einschätzung von Experten des Europarates zielen die Maßnahmen der abchasischen Behörden darauf ab, die georgische Bevölkerung zu einem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit oder zur Aufgabe ihrer Heimat zu bewegen. Zudem kritisieren Nichtregierungsorganisationen den mangelnden Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen für Frauen und das fehlende Vorgehen der Behörden gegen Femizide und häusliche Gewalt (AA 7.2025).
Südossetien
Das Gebiet, das sowohl von Georgien als auch von internationalen Organisationen häufig informell als Region Zchinwali bezeichnet wird (BBC 25.10.2024), weist je nach Quelle eine Einwohnerzahl von zwischen 35.000 und 56.520 Personen auf (AA 7.2025; vgl. BBC 25.10.2024). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Osseten, und der Anteil ethnischer Georgier, der bis zum Zerfall der Sowjetunion etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachte, hat sich infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen stark verringert, da diese Bevölkerungsgruppe weitgehend aus der Region verdrängt wurde. Südossetien grenzt über den Kaukasus an Nordossetien in Russland (BBC 25.10.2024), welches einen entscheidenden Einfluss auf die südossetische Politik und Regierungsführung ausübt (FH 2025c).
Im April 2022 übernahm Alan Gaglojew das Präsidentenamt in Südossetien. Er setzte das geplante Referendum über einen Anschluss an Russland bis zu weiteren Konsultationen mit Moskau aus. Er kündigte an, die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu fördern und die außenpolitische Ausrichtung vorrangig auf enge Beziehungen zu Russland zu stützen (BBC 25.10.2024). Bei den Parlamentswahlen im Juni 2024 setzte sich die regierende Partei Nychas durch. Die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien erhob Betrugsvorwürfe, nahm ihre Mandate jedoch im Oktober an. Mehrere Parteien und Kandidaten wurden zuvor von der Wahlkommission ausgeschlossen, zudem bleibt der verbliebene georgische Bevölkerungsteil von der politischen Teilnahme ausgeschlossen (FH 2025c).
Die Medienlandschaft Südossetiens ist stark eingeschränkt: Neben dem staatlichen Rundfunk und der staatlichen Nachrichtenagentur existieren lediglich einige wenige, unregelmäßig erscheinende private Zeitungen, während russische Fernseh- und Radiosender weit verbreitet sind (BBC 25.10.2024).
Im Gegensatz zu Abchasien haben internationale humanitäre Organisationen - mit Ausnahme des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz - keinen Zugang zu Südossetien. Die dortigen De-facto-Behörden verwehren häufig auch kranken und verletzten Personen medizinisch notwendige Transporte in Krankenhäuser im nahegelegenen Tiflis. Die Befestigung der Verwaltungsgrenze schreitet weiter voran, wodurch der Zugang für Personen zusätzlich erschwert wird. Nach Angaben des georgischen Staatssicherheitsdienstes wurden im Jahr 2023 durch russische Besatzungstruppen insgesamt 37 Personen an der Verwaltungsgrenze zu Südossetien festgenommen; im Jahr 2022 waren es 44 Personen. Im November 2023 kam es erstmals seit 2016 zu einem Todesfall, als ein georgischer Staatsbürger beim Versuch eines Kirchenbesuchs von russischen Grenzschützern erschossen wurde (AA 7.2025).
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-LA - Länder-Analysen (12.5.2025b): Die georgisch-russischen Beziehungen: Begibt sich Georgien in eine zu große Abhängigkeit von Russland?, https://laender-analysen.de/russland-analysen/465/georgien-russland-abhaengigkeit/, Zugriff 22.8.2025
-Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedossetien-abchasien-zr-93072095.html, Zugriff 29.8.2024
-STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (4.9.2025): Karte "Abtrünnige Regionen Georgiens" liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
-Tagesschau - Tagesschau (19.11.2024): Kreml-treuer Regionalpräsident von Abchasien tritt zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/abchasien-ruecktritt-praesident-100.html, Zugriff 28.1.2025
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c).
Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vgl. ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vgl. HRW 10.9.2025).
Nach wie vor verstößt Russland gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 und unterhält eine bedeutende militärische Präsenz in Abchasien und Südossetien (LA 12.5.2025c). Diese beiden Regionen befinden sich außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung und weisen gegenwärtig eine relative Stabilität auf (AA 19.8.2025), und die Möglichkeit einer erneuten bewaffneten Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.5.2025). Der Verkehr in Grenznähe zu Südossetien und Abchasien ist uneingeschränkt möglich, während am [georgisch-orthodoxen] Klosterkomplex Dawit Garedscha an der georgisch-aserbaidschanischen Grenze eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte beobachtet wird (AA 19.8.2025). Die Sicherheitslage ist von fortgesetzten Grenzbefestigungsmaßnahmen wie dem Bau von Stacheldrahtzäunen, Überwachungseinrichtungen und künstlichen Barrieren geprägt, wobei insbesondere Grenzziehungsaktivitäten und Zwischenfälle zugenommen haben. Während tödliche Zwischenfälle in der Zeitspanne April - September 2025 ausblieben, blieb die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Festnahmen hoch; die Ergneti-IPRM-Treffen [IPRM: Incident Prevention and Response Mechanism] fanden regulär statt, hingegen blieb das Gali-IPRM-Treffen weiterhin ausgesetzt (CoE-SG 7.11.2025).
Nach georgischem Recht gelten sowohl die Autonome Republik Abchasien als auch die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Russland hat seine sicherheitspolitische Präsenz im Südkaukasus nicht nur durch die Truppenstationierungen und grenzsichernde Maßnahmen gegenüber Georgien ausgeweitet, sondern auch institutionell verankert: Mit Abchasien wurde am 24.11.2014 ein Abkommen über strategische Partnerschaft geschlossen, mit Südossetien am 18.3.2015 ein Bündnis- und Integrationsvertrag, die beide die Einbindung der De-facto-Entitäten in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum festschreiben (BS 19.3.2024). Die NATO fordert den Abzug russischer Truppen aus Georgien, die Beendigung der Militarisierung und gewaltsamen Abspaltung Abchasiens und Südossetiens sowie ein Ende dokumentierter Menschenrechtsverletzungen. Zugleich setzt der Sonderbeauftragte des NATO-Generalsekretärs für den Kaukasus und Zentralasien den Dialog mit regionalen Akteuren fort, unterstützt durch das NATO-Verbindungsbüro in Tiflis mit Zuständigkeit für den gesamten Südkaukasus (NATO 9.5.2025). Auch die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich in den laufenden Stabilisierungs- und Konfliktlösungsprozessen. Dabei kommt der EU-Beobachtermission (EUMM Georgia) als der einzigen internationalen Präsenz vor Ort eine zentrale Rolle für die Stabilisierung der Sicherheitslage zu (EEAS 8.8.2025).
Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vgl. TIG 22.5.2025).
Georgien rangiert im Global Peace Index 2025 auf Platz 109 und wird damit den mäßig friedlichen Staaten zugeordnet (IEP 6.2025), während es im Weltsicherheitsindex 2025 mit Rang 22 und einem Sicherheitswert von 74 (von maximal 86 zu vergebenden Punkten) als vergleichsweise sicheres Land eingestuft wird (Num 2025).
Quellen
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die georgische Verfassung garantiert grundlegende Rechtsprinzipien nach europäischem Vorbild (ÖB Tiflis 30.9.2025), und seit dem Beitritt zum Europarat 1999 ist Georgien an Demokratie-, Rechtsstaats- und Menschenrechtsverpflichtungen sowie an zahlreiche Abkommen und Kontrollmechanismen gebunden (CoE 6.3.2025). Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit sind voneinander getrennt. Erstere umfasst drei Instanzen: 25 Bezirks- und Stadtgerichte, zwei Berufungsgerichte sowie den Obersten Gerichtshof, zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht mehrstufig; das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wahlen und Amtshandlungen. Spezialisierte Gerichte wie Arbeits- oder Sozialgerichte bestehen nicht. Richterämter werden ausschließlich von Berufsrichtern ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane wie der Hohe Justizrat können dem Parlament seit 2021 Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vorschlagen. Da ihre Befugnisse stetig ausgeweitet wurden, warnen Beobachter vor politischem Einfluss (ÖB Tiflis 30.9.2025).
In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vgl. FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).
Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vgl. SWP 20.6.2025).
Seit dem Regierungsantritt der Partei Georgischer Traum (GT) im Jahr 2012 wird ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit konstatiert. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit werden zunehmend geschwächt, unter anderem durch die Ernennung regierungsnaher Richter und eine politisierte Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2022 wurde das Staatsinspektorat abgeschafft, und seine Aufgaben gingen teilweise auf ein politisch anfälliges Antikorruptionsbüro über (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem setzte die Regierungspartei eine Reihe von Gesetzesinitiativen durch, die die Menschenrechte einschränkten und sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen untergruben (AI 29.4.2025).
Im Jahr 2023 übernahm der ehemalige Politiker Lewan Ioseliani das Amt der vom Parlament ernannten Ombudsperson mit rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros. Die Institution überwacht die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, prüft Gesetze und staatliche Praktiken auf internationale Standards und gibt Empfehlungen ab (ÖB Tiflis 30.9.2025; AA 7.2025). Ioseliani kritisierte mehrmals Gesetzesinitiativen des GT sowie polizeiliche Gewalt gegen Demonstrierende. Im Februar 2025 beanstandete er Festnahmen und den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden, Medien und Politikern, forderte Ermittlungen gegen Beamte sowie interne Überprüfungen von Beschimpfungen und unethischer Behandlung. Diese Forderungen ignorieren GT und Exekutive (AA 7.2025). Schon 2021 wurde die zulässige Dauer einer Festnahme ohne richterliche Anordnung auf bis zu 48 Stunden erweitert; während der Proteste ab Herbst 2024 kam es jedoch zu bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). Anfang 2025 wurden Strafen für Demonstrierende verschärft, Bußgelder bis 2.000 GEL bei Wiederholung eingeführt sowie Gründe für Fest- und Beschlagnahmen erweitert (AA 7.2025). Laut der Ombudsperson erfolgten Verfahren gegen über 400 festgenommene Demonstrierende nach dem veralteten Ordnungswidrigkeitengesetz von 1984, das keinen schnellen Rechtsbeistand garantiert; Gerichte verhängten laut Beobachtern häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen, und Richter zeigten mangelnde Unparteilichkeit (UNHRC 25.4.2025).
Seit Dezember 2024 ermöglicht das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst flexible Änderungen bei Positionen und Entlassungen, ohne Versetzungsanspruch und mit nur einmonatiger Kündigungsfrist. Bei Entlassung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern nur auf Entschädigung; Gerichtsüberprüfungen neuer Auswahlverfahren sind eingeschränkt. Anfang 2025 kam es infolge von "Umstrukturierungen", insbesondere bei Kritikern der GT-Politik, zu Entlassungen u. a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium (AA 7.2025).
Seit 2023 beschränkt die Regierungspartei zunehmend Grund- und Menschenrechte, insbesondere im Bereich Zivilgesellschaft, Justiz und staatlicher Institutionen (ÖB Tiflis 30.9.2025). NGOs zufolge schützt die Justiz grundlegende Menschenrechte nicht, sondern beteiligt sich vielmehr an den Repressionen, wodurch Protestierende praktisch keinen Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben (GYLA 3.2025). Unabhängige Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Bevölkerung zweifeln daher die Unabhängigkeit des Justizsystems an. NGOs äußerten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft (AA 7.2025).
Laut der Europäischen Kommission steht die Justizreform in Georgien noch aus, da strategische Dokumente und ein umfassender legislativer Rahmen fehlen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz gewährleisten sollen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen schwächen die Unabhängigkeit der Richter und des Hohen Justizrats (HCJ) durch unklare Disziplinarregelungen und eine Machtkonzentration. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Standards, was durch eine politisch beeinflusste Ernennung des Generalstaatsanwalts verschärft wird. Die Effizienz der Justiz leidet unter hoher Arbeitsbelastung, Verzögerungen und einem Mangel an digitalen Lösungen, obwohl die Anzahl der Richter gestiegen ist. Transparenz und Rechenschaftspflicht bleiben unzureichend, da Informationen über Entscheidungen und Sitzungen kaum zugänglich sind. Insgesamt besteht dringender Reformbedarf, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der Justiz zu verbessern und europäische Standards zu erfüllen (EC 4.11.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124726.html, Zugriff 7.10.2025
-CoE - Council of Europe (6.3.2025): The situation of local and regional democracy in Georgia, https://rm.coe.int/the-situation-of-local-and-regional-democracy-in-georgia-rapporteurs-c/1680b4a4d1, Zugriff 3.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025
-IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (27.6.2025): Amendments to Organic Law of Georgia "On Common Courts" Completely Exclude Judicial System’s Accountability to Society, https://idfi.ge/en/amendments-to-the-law-completely-exclude-judicial-systems-accountability-to-society, Zugriff 3.10.2025
-IEPo - Institut für Europäische Politik (15.7.2025): Repressive legal reforms in Georgia, https://iep-berlin.de/en/projects/enlargement-neighbourhood-and-central-asia/geo4eu/infographics-georgia-restrictions-laws, Zugriff 3.10.2025
-ÖB Tiflis - Österreichische Botschaft Tiflis [Österreich] (30.9.2025): Asylländerbericht 2025, Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130520/Asylländerbericht 2025 Georgien.pdf, Zugriff 1.10.2025 [Login erforderlich]
-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (20.6.2025): Georgia at a Crossroads, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2025C27, Zugriff 8.10.2025
-UNHRC - United Nations Human Rights Council (25.4.2025): Cooperation with Georgia - Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://reliefweb.int/attachments/f0959df8-7fcf-4350-87c7-994c939c3b3d/g2506391.pdf, Zugriff 6.10.2025
Sicherheitsbehörden
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Die nationale Sicherheitspolitik Georgiens dient dem Schutz der staatlichen Interessen durch die Erkennung, Bewertung und Abwehr von Bedrohungen und Risiken im Inland wie im Ausland. Sie umfasst Bereiche wie Verteidigung, äußere und innere Sicherheit, soziale, wirtschaftliche und Energiesicherheit, öffentliche Sicherheit, Informationssicherheit und Rechtsordnung, wobei der Verteidigungsbereich unter anderem die militärische Bedrohungsanalyse, die Sicherung der territorialen Integrität, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie die Vorbereitung von Infrastruktur, Wirtschaft und Bevölkerung auf den Verteidigungsfall einschließt (GPKNSP GEOR 26.6.2025).
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025).
Das Innenministerium fusionierte 2019 im Rahmen eines System Update die Notrufzentrale 112 (Public Safety Command Center, PSCC), die für landesweite Notfallkoordination, Videoüberwachung, Kriminalitätsbekämpfung, Straßenverkehrssicherheit, häusliche Gewaltprävention, Krisenmanagement und die Kontrolle privater Sicherheitsdienste zuständig ist und über zwei Standorte in Tiflis und Rustawi verfügt (PSCC 112 o.D.). NGOs kritisieren, dass das PSCC 112 seine Videoanalyse zur Unterdrückung von Protesten missbraucht (GYLA 3.2025).
Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vgl. EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025).
Die zweite Institution, die den früheren Staatsinspektoratsdienst ersetzt hat, ist der Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), dessen Aufgabe die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen sein soll (UNHRC 19.3.2024). Das Datenschutzgesetz wird seit März 2024 schrittweise eingeführt. Es wurde im Rahmen des EU-Assoziierungsabkommens verabschiedet, stärkt die Rechte von Einzelpersonen, verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz und harmonisiert die nationale Gesetzgebung mit EU-Standards, um Datensicherheit, Kinderschutz und digitale Innovation zu fördern (EU4D 13.3.2024).
Die Polizeireform, die auf die funktionale Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sowie zwischen operativen und investigativen Aufgaben der Polizeikräfte abzielte, zugleich aber eine bürgerorientierte und nachrichtendienstlich gestützte Polizeiarbeit fördern, die zentralisierte Analysekapazität ausbauen und die internationale Zusammenarbeit vertiefen sollte (CoE 3.9.2024), hat zwar an Dynamik gewonnen, doch bleiben die bisher erzielten Ergebnisse begrenzt (EC 30.10.2024). Nach Darstellung des Premierministers zählt die Umgestaltung der Polizei zu den erfolgreichsten Reformvorhaben, die der Institution zugleich öffentliche Anerkennung eingebracht haben soll (GovG 31.5.2025). Am 13. Dezember 2024 traten Änderungen des Polizeigesetzes in Kraft: Die Einstellung in den Polizeidienst erfolgt nunmehr ohne Auswahlverfahren. Einstellungsbedingungen werden durch einen Ministererlass bestimmt (AA 7.2025). Im Juli 2025 wurde in der Zentralen Kriminalpolizeiabteilung des Innenministeriums eine Abteilung zur Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen eingerichtet. Strafverfolgungsbehörden (Polizeiermittler und Staatsanwälte) gehen "doppelgleisig" vor, indem sie strafrechtliche und finanzrechtliche Ermittlungen parallel durchführen (EC 4.11.2025).
Laut der Europäischen Kommission müssen die Kapazitäten zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität in Georgien verbessert werden. Es besteht weiterer Anpassungsbedarf bei Gesetzen zu Menschenhandel, Vermögensabschöpfung, Abhörmaßnahmen und Finanzkriminalität. Die Trennung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden fehlt. Das Personalmanagement in der Polizei soll transparenter und leistungsorientierter werden; der Frauenanteil liegt bei 14,7 %. Eine umfassende, auf Nachrichtendienstinformationen basierende Strategie für 2025 - 2028 zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wurde verabschiedet. Georgien muss eine effektive Vermögensrückgewinnungsstelle einrichten und die erweiterte Beschlagnahme als Standard einführen. Ein nationaler Aktionsplan gegen Online-Kindersexualmissbrauch fehlt. Die Gesetzgebung zum Menschenhandel soll weiter EU-konform angepasst werden (EC 4.11.2025).
Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vgl. EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vgl. AI 24.4.2024).
Quellen
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-AI - Amnesty International (30.7.2025): Georgian Journalist May Loose Eyesight in Jail; Second UA: 38/25 [EUR 56/0159/2025], https://www.ecoi.net/en/file/local/2128038/EUR5601592025ENGLISH.pdf, Zugriff 21.10.2025
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
-BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (31.8.2025): Georgien, Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/georgien/2025_Georgien.pdf, Zugriff 21.10.2025
-CG - Civil Georgia (17.6.2025): Georgian Dream to Abolish National Security Council, https://civil.ge/archives/687308, Zugriff 21.10.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.9.2025): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 7.10.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
-CoE - Council of Europe (3.9.2024): CM(2024)141 - Council of Europe Action Plan for Georgia 2020-2023 - Final Report (1 January 2020 to 31 December 2023), https://search.coe.int/cm/eng#{"CoEIdentifier":["0900001680b175af"],"sort":["CoEValidationDate Descending"]}, Zugriff 21.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-EC - Europäische Kommission (7.5.2025): Communication by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Rule 9.4 of the Rules of the Committee of Ministers for the supervision of the execution of judgments and of the terms of friendly settlements in the case of Tsintsabadze v Georgia (application no. 35403/06, judgment of 15 February 2011) and similar cases [CommHR(2025)26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2127444/CommHR(2025)26_Rule 9 Communication Tsintsabadze v Georgia group of cases.pdf, Zugriff 21.10.2025
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-USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2118957.html, Zugriff 7.10.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Laut einer Untersuchung der World Organisation Against Torture (OMCT) wurden die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner richtete, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstrierende und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorliegen (OMCT 12.2024). Anfang 2025 forderten unabhängige Menschenrechtsexperten die Regierung auf, Maßnahmen gegen Gewalt zu ergreifen und Vorwürfe übermäßiger Polizeigewalt, Folter, Misshandlung und willkürliche Festnahmen während der Proteste im November und Dezember 2024 zu untersuchen (UNHCHR 28.1.2025).
Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vgl. EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025).
Derzeit stehen 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vollstreckung aus. Die Urteile betreffen substanzielle und prozessuale Verletzungen der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (EC 4.11.2025).
Quellen
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124726.html, Zugriff 7.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Georgia 2024 Report, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/7b6ed47c-ecde-41a2-99ea-41683dc2d1bd_en?filename=Georgia Report 2024.pdf, Zugriff 6.10.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025
-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025
-OMCT - World Organisation Against Torture (12.2024): Preliminary Findings on the Investigation of Torture and Ill-Treatment Against Protesters in Georgia from 28 November to 20 December 2024, https://www.omct.org/site-resources/images/Preliminary-mission-findings-Georgia-Dec-2024-Final.pdf, Zugriff 22.10.2025
-PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025
-UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (28.1.2025): Georgia must investigate use of force by police during demonstrations: Experts, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121098.html, Zugriff 22.10.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
-Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Korruption
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Trotz gewisser Vorbereitungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung kommt es in Georgien zu Rückschritten, da zentrale Empfehlungen der Venedig-Kommission hinsichtlich der Unabhängigkeit, politischen Neutralität und Ermittlungsbefugnisse des Antikorruptionsbüros (ACB) bei Korruption auf hoher Ebene nicht umgesetzt werden. Das Mandat des ACB ist erheblich ausgeweitet, wodurch diesem nun eine Rolle bei der Durchsetzung repressiver Gesetze gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien zukommt, anstatt Korruptionsbekämpfung unabhängig und effektiv zu verfolgen. Ein umfassender strategischer Rahmen sowie gezielte Risikoanalysen und Maßnahmen in besonders anfälligen Sektoren sind erforderlich, um Korruption auf allen Ebenen systematisch zu bekämpfen. Fortschritte im Bereich der De-Oligarchisierung bleiben aus (EC 4.11.2025).
Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025).
Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll. Das Büro nahm am 1.9.2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023). Der Venedig-Kommission nach verfügt das Anti-Korruptionsbüro über einen zu großen Ermessensspielraum und es mangelt an ausreichenden Garantien für seine Unabhängigkeit (CoE 15.10.2025). Das Anti-Korruptionsbüro ist eine präventive Einrichtung, die Befugnisse zur Kontrolle von Vermögens- und Interessenserklärungen sowie zur Parteienfinanzierung hat, jedoch keine Ermittlungsbefugnisse besitzt. Daneben existiert ein Interinstitutioneller Antikorruptionsrat mit beratender Funktion. Für Ermittlungen und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten gibt es keine eigene Behörde; diese Aufgaben teilen sich die Staatsanwaltschaft und der Staatssicherheitsdienst (CoE 18.12.2023).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Bahrain und Polen (TI 2025).
Quellen
-CoE - Council of Europe (15.10.2025): Venice Commission publishes Opinion on the Law of Georgia on registration of foreign agents, the amendments to the Law on grants and other Laws relating to “foreign influence”, https://www.coe.int/en/web/portal/-/venice-commission-publishes-opinion-on-the-law-of-georgia-on-registration-of-foreign-agents-the-amendments-to-the-law-on-grants-and-other-laws-relating-to-foreign-influence-, Zugriff 22.10.2025
-CoE - Council of Europe (18.12.2023): Provisions of the Law on the Fight against Corruption concerning the Anti-Corruption Bureau, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2023)046-e, Zugriff 22.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 21.10.2025
-TIG - Transparency International Georgia (1.8.2025): Alleged Cases of the High-Level Corruption — A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruption-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYozBtOZ_iPms, Zugriff 22.10.2025
-TIG - Transparency International Georgia (15.5.2025): Annual Report 2024, https://www.transparency.ge/sites/default/files/annual-report-2024-en-compressed.pdf, Zugriff 22.10.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft ist nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder solchen Vereinigungen beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vgl. CoE 10.3.2025, FH 2025a).
Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vgl. AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a).
Die Partei Georgischer Traum nimmt kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Sie unterstellt den NGOs wiederholt, Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt zu sein. Es besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Die obligatorische Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen an politischen Prozessen und Entscheidungsfindungen ist abgeschafft worden (EC 4.11.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
-CoE - Council of Europe (10.3.2025): Memorandum on the human rights situation in Georgia [CommHR(2025)9], https://www.ecoi.net/en/file/local/2123810/CommHR(2025)9_Memorandum on the human rights situation in Georgia_EN.pdf, Zugriff 23.10.2025
-CoE - Council of Europe (24.1.2025): Georgia: Protect freedom of assembly and expression, ensure accountability for human rights violations and end stigmatisation of NGOs and LGBTI people, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121361.html, Zugriff 23.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Artikel 70 der georgischen Verfassung sieht die Verteidigung des Landes als Pflicht jedes Bürgers an, und das Verfahren zur Ableistung des Wehrdienstes wird durch das Gesetz geregelt (Verf GEOR 29.6.2020). Die militärische Registrierung einer Person ist obligatorisch (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 55). Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die im Wehrpflichtregister erfasst sind und keine Befreiungs- oder Aufschubgründe geltend machen können, unterliegen der obligatorischen Einberufung zum nationalen Militärdienst. Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die Reserve der Verteidigungsstreitkräfte eingegliedert (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 62).
Von der militärischen Registrierung und Wehrpflicht sind u. a. Frauen ohne militärische Berufsausbildung befreit. Frauen ohne militärische Fachausbildung können aber auf ihren eigenen Wunsch registriert werden und haben vor einer Ernennung auf eine Position das Recht, den Militärdienst zu verweigern. Befreiungen gelten auch für Personen mit laufendem oder abgeschlossenem Ersatzdienst, Personen, die das Höchstalterlimit für Reservisten überschritten haben, Inhaftierte sowie Menschen mit Behinderung (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 55). Weiters sind von der Wehrpflicht Personen befreit, die aus gesundheitlichen Gründen untauglich sind, bereits im In- oder Ausland Militär- oder Ersatzdienst geleistet haben, wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden, einen (jedoch noch nicht bestätigten) abgelaufenen Behindertenstatus haben, als einziger Sohn einer während des Militärdiensts oder im Kampf gefallenen Familie angehören oder Parlamentsmitglied sind. Zudem kann der Premierminister auf Empfehlung einer Kommission besonders talentierte Wehrpflichtige befreien, wobei die Regierung die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festlegt und Befreite (außer in bestimmten Fällen) auf Wunsch dennoch eingezogen werden können (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 64).
Der Wehrdienst kann ausschließlich innerhalb des Systems des Ministeriums [der Exekutivbehörde, die für die Umsetzung der staatlichen Verteidigungspolitik zuständig ist] abgeleistet werden und beträgt für Wehrpflichtige je nach Einsatzbereich sechs Monate in Kampfeinheiten, acht Monate in Kampfunterstützungs- oder taktischen Unterstützungseinheiten sowie elf Monate in Unterführer-, Stabs- oder spezialisierten Positionen (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 72; vgl. AA 7.2025, PoG 3.9.2025, Caliber.az 1.1.2025). Artikel 28 des Verteidigungskodex unterscheidet zwischen regelmäßigem und Reservedienst, wobei der regelmäßige Militärdienst den professionellen Dienst und den Wehrdienst der Wehrpflichtigen umfasst, während der Reservedienst in den aktiven Reservedienst und den Mobilisierungsreserve-Dienst unterteilt ist (GVK GEOR 26.6.2025).
Die Änderungen des Verteidigungsgesetzes sollen die Nationale Behörde für Musterung und Rekrutierung in Kriegszeiten in die Streitkräfte integrieren. Diese Behörde verwaltet seit 2024 die Registrierung der Bürger für den Militärdienst, die Ausstellung von Einberufungsbescheiden und die Einziehung und hat diese Aufgaben von den Gemeindebehörden übernommen. Die Struktur der Behörde umfasst Dienstleistungen auf Gemeindeebene, und sie verfügt über eine bedeutende Infrastruktur, die im Kriegsfall genutzt werden müsste. Die Behörde und die Streitkräfte müssen in Friedenszeiten gemeinsam Übungen und militärische Schulungen planen und durchführen sowie Einsatzpläne, Verfahren und einschlägige Rechtsakte vorbereiten (CG 20.5.2025).
Die Gesetzgebung erhöhte die Aufschiebungsgebühr von GEL 2.000 [ca. EUR 635] auf GEL 10.000 [ca. EUR 3.176]. Zudem dürfen Wehrpflichtige unter 25 Jahren nun nur noch eine einzige Aufschiebung von einem Jahr in Anspruch nehmen - zuvor waren zwei Aufschiebungen von insgesamt bis zu 18 Monaten erlaubt (CG 20.5.2025).
Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften bei der Wehrpflicht de jure privilegiert: Das am 21.9.2023 verabschiedete Verteidigungsgesetzbuch änderte die Rechtslage in Bezug auf die Wehrpflicht dahin gehend, dass nur noch Geistliche der georgisch-orthodoxen Kirche von der Wehrpflicht befreit werden können. Nichtorthodoxe Geistliche im Alter zwischen 18 und 27 Jahren können die Wehrpflicht lediglich durch eine nichtmilitärische Tätigkeit ersetzen. Einen für alle zugänglichen Wehrersatzdienst gibt es nicht (AA 7.2025).
Studierende können, wenn sie dies wünschen, eine geeignete Option wählen und einmal im Jahr einen einmonatigen Intensivkurs besuchen oder kontinuierlich an einem Kurs teilnehmen, um eine Offizierslaufbahn einzuschlagen (Azernews 2.1.2025).
Nach dem Verteidigungskodex unterliegen staatenlose Personen der Wehrpflicht, können jedoch auch freiwillig in den Berufsdienst eintreten. Ausländische Staatsangehörige dürfen nur auf Beschluss des Premierministers, basierend auf einem Bericht des Staatssicherheitsdienstes, in den Militärdienst aufgenommen werden und leisten anstelle eines Eides eine schriftliche Loyalitätserklärung gegenüber dem georgischen Staat (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 54).
Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Anfang 2025 gab es Berichte über Entlassung einiger Zivilangestellter des Verteidigungsministeriums, die sich öffentlich kritisch zur Regierung positioniert hatten (AA 7.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-Azernews - Azernews (2.1.2025): New military service rules come into effect in Georgia, https://www.azernews.az/region/235995.html, Zugriff 23.10.2025
-Caliber.az - Caliber.az (1.1.2025): Georgia launches national mandatory military service with new draft system, https://caliber.az/en/post/georgia-launches-national-mandatory-military-service-with-new-draft-system, Zugriff 23.10.2025
-CG - Civil Georgia (20.5.2025): Conscription and Recruitment Agency to Merge with Defense Forces During War, https://civil.ge/archives/682858, Zugriff 23.10.2025
-GVK GEOR - Gesetz: Verteidigungskodex [Georgien] (26.6.2025): Law of Georgia: Defence Code, https://matsne.gov.ge/en/document/view/5916285?publication=8, Zugriff 12.1.2026
-PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (3.9.2025): Grigol Giorgadze, the Deputy Defence Minister, reported to the Defense and Security Committee regarding the new conscription national military service system, https://www.parliament.ge/en/media/news/tavdatsvisa-da-usafrtkhoebis-komitetma-tsvevamdelta-erovnuli-samkhedro-samsakhuris-akhal-sistemastan-dakavshirebit-tavdatsvis-ministris-moadgiles-grigol-giorgadzes-mousmina, Zugriff 23.10.2025
-Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Desertion, verstanden als das willkürliche Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstortes durch ein Mitglied der Streitkräfte oder ein Reservemitglied zur Vermeidung des Militärdienstes, wird strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Wird die Tat unter Verwendung einer dienstlich zugewiesenen Waffe oder gemeinschaftlich mit anderen Personen begangen, erhöht sich das Strafmaß auf fünf bis zehn Jahre. Ersttäter können von der Strafverfolgung entbunden werden, sofern die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (StGB GEOR 16.10.2025, Art. 389).
In Friedenszeiten sieht das georgische Recht für Personen, die aus Gründen des Glaubens, der Religionszugehörigkeit oder des Gewissens den Militärdienst verweigern, einschließlich Geistlicher, die Einberufung zu einem nichtmilitärischen, alternativen Arbeitsdienst vor. Dieser dauert elf Monate und wird in speziellen Bereichen wie Katastrophenbewältigung, Bau, Reparaturen und landwirtschaftlicher Produktion, Programmierung, Kommunikation sowie Informations- und Navigationstechnologien geleistet. Darüber hinaus umfasst der Dienst weitere technische, gesundheitliche, humanitäre und soziale Hilfstätigkeiten. Nach Entscheidung der Regierung oder des Premierministers kann eine Person, die einen zivilen Ersatzdienst ableistet, zur Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen, zur Durchführung saisonaler Erntearbeiten oder zu anderen nichtmilitärischen Tätigkeiten herangezogen werden (GNAA GEOR 26.6.2025, Art. 4ff; vgl. OSCE 9.10.2020).
Eine besondere politische Initiative stellt die libertäre politische Partei Girchi dar, die 2017 die Kirche der biblischen Freiheit gründete, um insbesondere jungen Georgiern die Vermeidung des Militärdienstes zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Initiative wurden Tausende von Männern zu Priestern geweiht, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 entschied die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der "Biblischen Freiheit" nutzen, von Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023).
Quellen
-CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/527877, Zugriff 22.11.2025
-GNAA GEOR - Gesetz über den nichtmilitärischen, alternativen Arbeitsdienst [Georgien] (26.6.2025): საქართველოს კანონი არასამხედრო, ალტერნატიული შრომითი სამსახურის შესახებ [Gesetz Georgiens über den nichtmilitärischen, alternativen Arbeitsdienst], https://matsne.gov.ge/ka/document/view/28294?publication=16, Zugriff 12.1.2026
-OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023
-StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (16.10.2025): Criminal Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=286, Zugriff 12.1.2026
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-02-23 12:34
Die Verfassung verankert die universell anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten als oberste und unveränderliche Werte und verpflichtet staatliche wie gesellschaftliche Akteure, diese als unmittelbar geltendes Recht zu achten. Sie schließt zugleich nicht ausdrücklich genannte, jedoch aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Rechte mit ein (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4). In den einschlägigen Verfassungsartikeln werden wesentliche bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte garantiert, die den Schutz individueller Autonomie, gesellschaftlicher Teilhabe sowie rechtlicher und sozialer Sicherheit sichern. Damit bildet die Verfassung den normativen Rahmen zur Gewährleistung der Menschenwürde und zur Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips in Georgien (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 14-34).
Georgien hat zentrale Menschenrechtsverträge ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter (CAT, 1994) und dessen Fakultativprotokoll (2005) sowie die beiden Pakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICCPR, CESCR, 1994). Zudem ist das Land Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zur Abschaffung der Todesstrafe (1999) sowie der Übereinkommen zur Beseitigung ethnischer (CERD, 1999) und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (CEDAW, 1994). Nicht beigetreten ist das Land hingegen dem Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (CED) und dem Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien (CMW) (OHCHR o.D.).
Georgien erlebte 2024 deutliche Rückschritte im Bereich der Menschenrechte, da mehrere neue repressive Gesetze die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergruben (HRW 16.1.2025; vgl. TIG 4.4.2025, EC 4.11.2025). Zahlreiche Staaten äußern Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und fordern Georgien auf, einen inklusiven Dialog mit den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft sowie den OSZE-Institutionen aufzunehmen (GOV.UK 11.4.2025). Die am 6.2.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch verschärfen die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich. Sie sehen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Artikel 21 des ICCPR und Artikel 11 der EMRK (OSCE/ODIHR 6.3.2025). Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben werden (EC 4.11.2025).
Georgien verfügt über eine vom Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson, die mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land beobachtet und Vergehen aufklären soll. Die Ombudsperson analysiert Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staats auf die Vereinbarkeit mit internationalen Standards, kann entsprechende Empfehlungen abgeben (AA 7.2025) und berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Basierend auf dem Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung von Gesetzen zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7.3.2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 7.2025). Das Amt der Ombudsperson bleibt eine zentrale Institution zur Überwachung des Schutzes und der Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen Georgiens und erfüllt sein Mandat zufriedenstellend, wenn auch in selektiver Weise (EC 4.11.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 12.11.2025
-GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (11.4.2025): Deteriorating Human Rights situation in Georgia: Joint Statement to the OSCE, April 2025., https://www.gov.uk/government/speeches/deteriorating-human-rights-situation-in-georgia-joint-statement-to-the-osce-april-2025, Zugriff 12.11.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025
-OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (6.3.2025): Urgent Opinion on the Amendments to the Law on Assemblies and Demonstrations, the Code of Administrative Offences and the Criminal Code of Georgia (as Adopted on 6 Februar 2025), Georgia, https://www.osce.org/files/f/documents/d/2/587466.pdf, Zugriff 12.11.2025
-TIG - Transparency International Georgia (4.4.2025): The Path to Dictatorship: Review of Georgian Dream’s Recent Repressive Legislative Initiatives, https://transparency.ge/en/post/path-dictatorship-review-georgian-dreams-recent-repressive-legislative-initiatives, Zugriff 13.11.2025
-Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch äußern Journalisten, NGOs und internationale Beobachter erhebliche Bedenken hinsichtlich der Achtung dieser Rechte durch die Regierung. Kritisiert werden insbesondere die sich verschlechternden Rahmenbedingungen für Medienpluralismus, Gewalt und Drohungen gegen Journalisten sowie der restriktive Charakter des Gesetzes über die "ausländische Einflussnahme", das zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien mit über 20 % Auslandsfinanzierung zur Registrierung als "Objekte ausländischen Einflusses" verpflichtet. Zudem bestehen Einschränkungen beim Informationszugang, und Ermittlungsverfahren zu illegaler staatlicher Überwachung von Journalisten bleiben anhängig (USDOS 12.8.2025).
Die Meinungsfreiheit ist zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 wurden zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet, die sich gegen regierungsnahe Gesetze aussprachen; zudem schränkten neue Gesetze über „ausländische Agenten“ und gegen LGBT+-Rechte den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor waren weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher fanden (FH 2025a). Seit dem 29.11.2024 und dem 4.6.2025 wurden über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, blieb bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt (EC 4.11.2025).
Die Bereitstellung von Internetdiensten erfolgt im Allgemeinen ohne unangemessene Beschränkungen (EC 4.11.2025).
Die öffentliche Debattenkultur ist oft politisch gefärbt und stark polarisiert (AA 7.2025; vgl. EC 4.11.2025). In der vielfältigen Medienlandschaft spiegelt sich diese Polarisierung deutlich wider: Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen manifestieren sich Manipulation, Hassrede und Desinformation vor allem durch die zentrale Rolle des Fernsehens. Sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Medien sind erheblicher politischer Einflussnahme ausgesetzt, während lokale und regionale Radiosender vor finanzielle Herausforderungen gestellt sind. Printmedien verzeichnen einen stetigen Rückgang der Leserschaft, während digitale Medien an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnen (RSF o.D.).
Im Jahr 2024 häuften sich Angriffe auf Medienvertreter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden besonders stark (HRC 29.1.2025). Anfang 2025 kündigte der Georgische Traum die Ausarbeitung eines neuen Mediengesetzes an, das direkte und indirekte Finanzierung von Medien regulieren sowie ethische Standards in der Berichterstattung etablieren soll (AA 7.2025).
Seit den umstrittenen Parlamentswahlen im Oktober 2024 hat sich die Lage für Journalisten in Georgien deutlich verschärft. Es kommt vermehrt zu willkürlichen Ausweisungen ausländischer Medienschaffender, während Proteste zunehmend mit Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten unterdrückt werden. Neue restriktive Gesetze verschärfen die Einschränkung der Pressefreiheit. Im aktuellen Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen ist Georgien um 11 Plätze auf Rang 114 von 180 abgerutscht (RSF 23.5.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
-RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/laender/134/georgien, Zugriff 13.11.2025
-RSF - Reporter ohne Grenzen (23.5.2025): Between harassment and expulsion, Georgia is bent on silencing British journalist Will Neal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2125701.html, Zugriff 16.6.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in Georgien formal durch die Verfassung und gesetzliche Regelungen garantiert (AA 7.2025). Gleichwohl erweisen sich die bestehenden gesetzlichen Garantien als unzureichend, da die Vorschriften zur Durchführung von Versammlungen restriktiv ausgestaltet sind (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die das Versammlungsgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Strafgesetzbuch betreffen und weitreichende Eingriffe in Demonstrationsrechte vorsehen. Diese Änderungen erweitern die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, schaffen neue Haftgründe und verschärfen unverhältnismäßig die Sanktionen, darunter auch Freiheitsentzug (EC 4.11.2025).
Während des oben genannten Zeitraums reagierten die Sicherheitskräfte auf friedliche Proteste häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung. Dies manifestierte sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen. Trotz teilweise eindeutig belegter Fälle mutmaßlicher Folter oder erniedrigender Behandlung durch Sicherheitskräfte wurden bislang keine substanziellen Fortschritte bei Ermittlungen oder Strafverfolgungen bekannt, da die Verfahren meist lediglich wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet werden (HRC 29.1.2025). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen, etwa Ungehorsams, ist auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückzuführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, bleibt weiterhin bestehen (HRW 11.1.2024).
Im Jahr 2024 kam es zu unrechtmäßigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, zum unverhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln sowie zu Misshandlungen, Gewalt und willkürlichen Festnahmen bei mehreren Protesten. Während der Massenproteste gegen das Gesetz über ausländische Agenten im Frühjahr 2024 sowie bei proeuropäischen Demonstrationen im Herbst 2024 wurden Polizeigewalt, Festnahmen, Bußgelder und Drohungen gegenüber Staatsbediensteten dokumentiert. Zum Jahresende verschärfte das Parlament die rechtlichen Einschränkungen für öffentliche Versammlungen weiter und führte ein umfassendes Verbot von Veranstaltungen ein, die als Förderung von Transidentität oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelten. Dies führte zu einer weiteren Beschneidung der Versammlungsfreiheit von sexuellen Minderheiten (FH 2025a; vgl. HRW 16.1.2025).
Die Vereinigungsfreiheit wurde darüber hinaus durch eine Reihe restriktiver Gesetze, gezielte Desinformation und Angriffe auf die Ressourcen zivilgesellschaftlicher Organisationen erheblich eingeschränkt (EC 4.11.2025). Georgische NGOs beschreiben die ab November 2024 einsetzenden Repressionen als eine systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte, die politisch motiviert ist. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchen, die anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (GYLA 3.2025).
Im Bereich der Arbeitswelt garantiert das Arbeitsrecht zwar Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, jedoch wird diese Garantie unzureichend umgesetzt. Arbeitgeber verhandeln nicht immer auf ehrliche Art und Weise, und Sanktionen bei Verstößen gegen gewerkschaftliche Rechte werden selten verhängt. Gewerkschaften kritisieren die mangelhafte Durchsetzung der Gesetze, unzureichende Rechtsmittel bei Entlassungen sowie strukturelle Strategien von Arbeitgebern, um von Gerichten beschlossene Wiedereinstellungen nicht umsetzen zu müssen (USDOS 12.8.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (3.2025): Human Rights Crisis in Georgia Following the 2024 Parliamentary Elections, 8 November 2024 – 28 February 2025, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/HUMAN RIGHTS CRISIS IN GEORGIA - final.pdf, Zugriff 18.6.2025
-HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120079.html, Zugriff 31.1.2025
-HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 20.11.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128516.html, Zugriff 29.8.2025
Opposition
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
In Georgien sind die politischen Freiheiten verfassungsrechtlich verankert, wodurch die Ausübung politischer Oppositionstätigkeiten möglich ist. Dennoch ist die Oppositionslandschaft stark zersplittert: Für die Parlamentswahlen im Oktober 2024 gelang es den Oppositionsparteien nicht, sich zu vereinen, sodass sie einzeln oder in mehreren Blöcken antraten. Die vier im Parlament vertretenen Oppositionslisten bemühen sich seit der Wahl um eine Koordination, wobei Salome Surabischwili, die 2018 vom Georgischen Traum vorgeschlagene und später zur Staatspräsidentin gewählte Kandidatin, zunehmend als gemeinsame Vertreterin des regierungskritischen Lagers anerkannt wird (AA 7.2025).
Der politische Lernprozess in Georgien wird seit der Unabhängigkeit durch die tiefe Spaltung erschwert (BS 19.3.2024). Die geringe Erfahrung vieler Abgeordneter sowie traditionelle hierarchische und klientelistische Strukturen behindern die Festigung demokratischer Institutionen, obwohl Recht und Institutionen seit 2012 schrittweise an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Das Fehlen glaubwürdiger politischer Perspektiven und funktionsfähiger Oppositionsstrukturen bremst den gesellschaftlichen Transformationsprozess (CEPA 7.8.2025). Straßenproteste dauern an, sind aber weniger organisiert und zahlenmäßig schwächer als Ende 2024, was auf eine Erschöpfung der Opposition hindeutet. Diese leidet unter der Inhaftierung wichtiger Führungspersonen und dem Mangel an einigenden Persönlichkeiten, sodass der Wahlboykott das öffentliche Vertrauen weiter zu untergraben droht (CEPA 8.10.2025).
Die georgischen Behörden haben repressive Maßnahmen gegen Oppositionsführer ergriffen: Acht Oppositionsvertreter wurden zu Haftstrafen von sieben bis acht Monaten verurteilt und für zwei Jahre von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Sechs befinden sich derzeit in Haft, zwei wurden vom Präsidenten begnadigt. Gegen einen weiteren Oppositionellen läuft eine strafrechtliche Untersuchung, und eine Verurteilung könnte bis zu 15 Jahren Haft führen. Das Fehlen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle hat zu einer Zunahme der Macht der Exekutive geführt (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern sind Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (OCM 6.11.2025; vgl. RFE/RL 6.11.2025). Im Frühjahr 2025 wurden Oppositionelle unter anderem wegen Beleidigung von Strafverfolgungsbeamten und der Weigerung, vor einer Untersuchungskommission des Parlaments auszusagen, festgenommen. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen der nicht befolgten Vorladung zu einer parlamentarischen Untersuchungskommission droht ihnen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Die Opposition interpretiert diese Vorgänge als Teil des repressiven Vorgehens der Regierung seit den umstrittenen Wahlen im Oktober 2024 (BAMF 2.6.2025).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv und behindert den Staatsaufbau sowie die Stärkung demokratischer Institutionen. Öffentliche Debatten werden oft von politischen Konflikten dominiert. Obwohl es kurzfristige Annäherungsversuche gab, wie das Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Akteure rasch zu einer Blockadesituation zurück, die die politische Entwicklung lähmt (BS 19.3.2024). Trotz eines dynamischen Mehrparteiensystems sehen sich Oppositionsparteien erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter rechtliche Schikanen, willkürliche Festnahmen, Einschüchterungen und körperliche Angriffe. Vor den Wahlen 2024 kündigte der Georgische Traum an, die wichtigsten Oppositionsparteien verbieten zu wollen (FH 2025a).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 20.11.2025 [Login erforderlich]
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.6.2025): Briefing Notes (KW23/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw23-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 16.6.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 23.10.2025
-CEPA - The Center for European Policy Analysis (8.10.2025): Georgian Election Boycott Gives Ruling Party a Free Ride, https://cepa.org/article/georgian-election-boycott-gives-ruling-party-a-free-ride, Zugriff 20.11.2025
-CEPA - The Center for European Policy Analysis (7.8.2025): Hope Endures for Georgia’s Democratic Opposition, https://cepa.org/article/hope-endures-for-georgias-democratic-opposition, Zugriff 20.11.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-OCM - Open Caucasus Media (6.11.2025): Georgia brings charges of sabotage against main opposition leaders, https://oc-media.org/georgia-brings-new-charges-against-main-opposition-leaders, Zugriff 20.11.2025
-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.11.2025): Saakashvili, Several Other Georgian Opposition Figures Face Criminal Charges, https://www.ecoi.net/de/dokument/2132562.html, Zugriff 20.11.2025
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen haben sich infolge grundlegender Reformen im Strafrecht und Strafvollzug deutlich verbessert (AA 7.2025). Dennoch bestehen weiterhin schwerwiegende Probleme, insbesondere im Hinblick auf Gewalt und harte Haftbedingungen (FH 2025a). Während die allgemeinen Lebensbedingungen in den Haftanstalten als adäquat bewertet werden können, weisen einige ältere Einrichtungen erhebliche Mängel hinsichtlich Belüftung, natürlichen Lichts, Platzangebot und Gesundheitsversorgung auf. Ein anhaltendes Problem stellt zudem die Langzeitisolation von Gefangenen sowie die Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen dar, was mit einer erhöhten Gewalt zwischen Insassen einhergeht (USDOS 23.4.2024).
Obwohl gesetzliche Regelungen Alternativen zur Haft vorsehen, wird deren Anwendung durch die Justiz als unzureichend kritisiert. Zudem fehlt es an einem Monitoring-Mechanismus für Angeklagte, die nicht in Haft sind (USDOS 23.4.2024). Besonders problematisch waren die Haftbedingungen während der Winterproteste 2024: Festgenommene Demonstrierende wurden zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten, bevor sie für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt wurden. Diese Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene berichteten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck. Opfer von Gewalt erhalten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (GYLA 29.5.2025).
Das Nationale Präventionsmechanismus-Team (NPM) der Ombudsstelle führte im Jahr 2025 114 Inspektionsbesuche in 93 Einrichtungen durch, darunter Gefängnisse, Polizeistationen, psychiatrische Kliniken und Militärstützpunkte. Dabei wurden chronische Überbelegung, insbesondere in der Strafanstalt Nr. 8 in Gldani (Tbilisi) - die größte Anstalt des Systems - sowie mangelhafte Qualität der Verpflegung als zentrale Probleme identifiziert (DFW 20.11.2025).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen durch internationale Organisationen, wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), sowie durch mehrere lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.9.2025 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.445, wovon 23,7 % sich in Untersuchungshaft befanden. 4,7 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,9 % sind minderjährig. Insgesamt existieren 14 Haftanstalten mit einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 12.332 Plätzen, was einer Auslastung von ca. 85 % entspricht (WPB o.D.).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-DFW - Democracy Freedom Watch (20.11.2025): Ombudsman warns of overcrowding in Georgia’s largest jail, https://dfwatch.net/ombudsman-warns-of-overcrowding-in-georgias-largest-jail-65297, Zugriff 21.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-GYLA - Georgian Young Lawyers’ Association (29.5.2025): Repression and torture in the context of protests in Georgia, https://admin.gyla.ge/uploads_script/publications/pdf/Joint Submission UPR Georgia GCRT-GYLA-IRCT-OMCT-OMEGA (1).pdf, Zugriff 21.11.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.12.2025
-WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 21.11.2025
Todesstrafe
Letzte Änderung 2026-02-23 13:43
Im Jahr 1997 wurde die Todesstrafe in Georgien für sämtliche Straftaten abgeschafft (AA 7.2025; vgl. AI 4.2025). Dieses Verbot ist zudem in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Im März 1999 ratifizierte Georgien das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht (OHCHR o.D.).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-AI - Amnesty International (4.2025): Death Sentences and Executions 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2123778/ACT5089762025ENGLISH.pdf, Zugriff 16.9.2025
-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=89, Zugriff 12.11.2025
-Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die georgische Verfassung erkennt die besondere historische Bedeutung sowie die staatliche Unabhängigkeit der Apostolisch-Autokephalen Orthodoxen Kirche Georgiens an und regelt das Verhältnis zwischen Staat und Kirche durch ein verfassungsrechtliches Abkommen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen. Artikel 16 garantiert die Freiheit des Glaubens, der Religion und des Gewissens, deren Einschränkung nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder zum Schutz der Rechte anderer zulässig ist (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 8 u. 16; vgl. AA 7.2025, USDOS 30.6.2024).
Zur Stärkung der Rechte religiöser Minderheiten wurden in den letzten Jahren das Gesetz zur rechtlichen Absicherung der nichtorthodoxen Religionsgemeinschaften (2011) sowie das Anti-Diskriminierungsgesetz (2024) verabschiedet. Letzteres ermöglicht Diskriminierungsopfern den Rechtsweg und Beschwerden beim Büro der Ombudsperson, wobei Diskriminierung und Behinderung der Religionsausübung strafrechtlich verfolgt werden können. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von zwölf religiösen Organisationen soll den interreligiösen Austausch fördern, konnte aber bislang kaum Wirkung entfalten (AA 7.2025). Das 2024 eingeführte Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme wurde von der Ombudsperson als negativ für die Glaubens- und Religionsfreiheit bewertet (PDG 22.5.2025).
Obwohl die Religionsfreiheit grundsätzlich respektiert wird, bestehen erhebliche Herausforderungen bei deren Umsetzung. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Georgian Muslim Relations and Others v. Georgia“, das Menschenrechtsverletzungen Georgiens feststellte, wurde bislang nicht umgesetzt. Im Juli 2025 bestätigte das Berufungsgericht Kutaissi die Beschwerde gegen den Bau einer Moschee in Batumi, was Bedenken hinsichtlich möglicher Diskriminierung der muslimischen Gemeinschaft aufwirft. Zudem kam es weiterhin zu Hassrede und mutmaßlichen Hassverbrechen aus religiösen Motiven; im Jahr 2024 wurden sieben Beschwerden wegen religiöser Diskriminierung bei der Ombudsperson eingereicht, darunter zwei strafrechtliche Fälle, die durch Intoleranz motiviert waren (EC 4.11.2025).
Die Bevölkerung Georgiens ist ethnisch und religiös eng verknüpft (Volkszählung 2014): Rund 83 % sind griechisch-orthodox, 11 % Muslime und 3 % Angehörige der armenisch-apostolischen Kirche. Ethnische Georgier sind überwiegend georgisch-orthodox, ethnische Russen gehören meist anderen orthodoxen Gruppen an. Ethnische Aseris sind überwiegend schiitische Muslime und bilden die Mehrheit in Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und tschetschenische Kisten im Nordosten. Armenier sind größtenteils armenisch-apostolisch und stellen die Mehrheit in Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, jüdische Gemeinden sowie nicht traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % der Bevölkerung aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).
Gesetze und politische Maßnahmen privilegieren die georgisch-orthodoxe Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften (USDOS 30.6.2024; vgl. HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten sehen sich vielfältigen Herausforderungen gegenüber, insbesondere bei der Ausübung ihrer Religionsfreiheit. So wurde im März 2024 in Adigeni ein Vorfall bekannt, bei dem orthodoxe Geistliche und Anwohner versuchten, den Betrieb eines muslimischen Heiligtums zu stören. Trotz dokumentierter Drohungen und Hassrede erfolgte keine strafrechtliche Verfolgung, was Untätigkeit staatlicher Institutionen und Zunahme der Intoleranz verdeutlicht (HRC 29.1.2025; vgl. PDG 22.5.2025).
Im Jahr 2024 gingen sieben Beschwerden wegen religiöser Diskriminierung beim Büro der Ombudsperson ein, zwei betrafen strafrechtliche Fälle (gegen Zeugen Jehovas und Muslime), während in weiteren Fällen keine Diskriminierung festgestellt wurde oder Verfahren anhängig sind (PDG 22.5.2025). Im Vorfeld der Wahlen 2024 schlugen Regierungsvertreter vor, die Orthodoxie zur Staatsreligion zu machen. Angehörige religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierung und Feindseligkeiten. So wurde der Moscheebau in Batumi über Jahre durch behördliche Hürden verzögert. Zudem schufen Änderungen des Verteidigungsgesetzes 2023 Privilegien ausschließlich für Geistliche der georgisch-orthodoxen Kirche (FH 2025a).
Religiöse Minderheitengruppen berichten zudem von Widerstand gegen die Errichtung von Andachtsstätten und religiösen Schulen. Die Ombudsperson und Minderheitengruppen weisen auf eine weitverbreitete gesellschaftliche Haltung hin, die religiöse Minderheiten als Bedrohung für die georgisch-orthodoxe Kirche und kulturelle Werte ansieht. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte 2023 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, nach 98 im Vorjahr (USDOS 30.6.2024).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 20.11.2025 [Login erforderlich]
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 21.11.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
-HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
-PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025
-USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
-Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die ethnische Zusammensetzung Georgiens weist einen Minderheitenanteil von etwa 13 % auf, basierend auf der Volkszählung von 2014 (FH 2025a). Die größten ethnischen Minderheiten sind Aserbaidschaner (6,3 %), Armenier (4,5 %) und Russen (0,7 %). Daneben existieren kleinere Gruppen wie Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Juden, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 17.9.2025, BAMF 10.2020).
Obwohl gesetzliche Regelungen Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten nicht von politischer Teilhabe ausschließen, ist deren tatsächliche Repräsentation im Parlament gering. Zudem sind Wähler aus Minderheitengruppen häufig ökonomischem Druck oder Einschüchterungen ausgesetzt und tendieren historisch dazu, die Regierungspartei zu unterstützen (FH 2025a; vgl. EC 4.11.2025). Staatliche Diskriminierung findet nicht statt; dennoch bestehen Defizite hinsichtlich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Integration dieser Gruppen. Besonders die aserische und armenische Bevölkerung ist in staatlichen Einrichtungen unterrepräsentiert (AA 7.2025).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hebt Fortschritte seit 2015 im Kampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung hervor, beispielsweise verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen und verstärkte Unterstützung für ethnische Minderheiten (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights Center Georgien sehen sich nationale Minderheiten weiterhin mit erheblichen Barrieren bei gesellschaftlicher Integration, Zugang zu Bildung und politischer Partizipation konfrontiert - oft beherrschen sie die Staatssprache nicht (HRC 29.1.2025).
Die georgische Regierung verfolgt Maßnahmen zur Integration ethnischer Minderheiten, insbesondere der im Süden Georgiens konzentrierten Armenier und Aserbaidschaner. Dazu zählen georgischer Sprachunterricht und Minderheitensprachsendungen im Fernsehen, um die Integration zu fördern und den Einfluss russischer Medien zu reduzieren (AA 7.2025). Die Ombudsperson unterstützt die Ausweitung offizieller Sprachprogramme, auch mit angepassten Lehrmethoden für ältere Minderheitenangehörige (PDG 24.5.2024).
Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig, was zusätzliche Diskriminierungserfahrungen begünstigen kann (BAMF 10.2020). Der rechtliche und institutionelle Schutz ist unvollständig, was sich in eingeschränktem Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung, öffentlichen Dienstleistungen sowie zu Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen und im zivilgesellschaftlichen Bereich manifestiert. Sprachliche und informationelle Barrieren behindern insbesondere die politische Partizipation. So machten Minderheiten 2024 lediglich 5 % der Kandidierenden bei den Wahlen aus, obwohl sie 13 % der Bevölkerung stellen. Das Fehlen regelmäßiger beratender Gremien auf nationaler und lokaler Ebene verstärkt diese politische Marginalisierung. Zudem bestehen erhebliche Defizite im strategischen Rahmen, etwa in der Nationalen Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2022 - 2030 und der Staatsstrategie für bürgerliche Gleichheit und Integration 2021 - 2030. Aktuelle Änderungen im Rundfunkgesetz könnten den Zugang von Minderheitenmedien zu Fördermitteln weiter einschränken (EC 4.11.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 21.11.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.9.2025): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 7.10.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.6.2023): ECRI Report on Georgia (Sixth Monitoring Cycle), https://rm.coe.int/sixth-report-on-georgia/1680ab9e64, Zugriff 24.11.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-HRC - Human Rights Center (29.1.2025): State of Human Rights in Georgia, 2024, https://www.hrc.ge/files/380anual2024eng.pdf, Zugriff 13.11.2025
-MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities Indigenous Peoples, https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
-PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (24.5.2024): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023, https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 24.11.2025
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Georgische Staatsbürger genießen weitgehend Freizügigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes, Beschäftigung und Bildung. Einschränkungen bestehen jedoch insbesondere für Reisen in die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien. Dort kommt es durch Sicherheitskräfte zu Entführungen und Gewaltakten (FH 2025a). Zudem ist es nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 27.6.2025; vgl. FCDO o.D.).
Internationale Reisen werden manchmal ohne rechtliche Befugnis eingeschränkt, auch für Georgier, die Zeugen oder Angeklagte in Strafverfahren sein könnten (FH 2025a).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgen Pass- und Identitätskontrollen durch ein EDV-basiertes zuverlässiges System, das die Personalien mit einer Datenbank gesuchter Personen abgleicht und die Echtheit der Reisedokumente überprüft. Seit dem 1.1.2021 gelten verschärfte Vorschriften insbesondere bezüglich Passerteilung für in der EU straffällig gewordene oder zur Fahndung/Einreiseverweigerung ausgeschriebene Personen. Dokumente werden vor allem bei Visapflichtigen intensiv geprüft (AA 7.2025).
Das gesetzliche und strategische Rahmenwerk für die Verwaltung der Außengrenzen Georgiens ist teilweise an die EU-Standards angeglichen, und das Grenzmanagement funktioniert insgesamt zufriedenstellend. Die Umsetzung der Integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management, IBM) orientiert sich an EU-Standards, wird jedoch durch institutionelle Zersplitterung, mangelnde Koordination und begrenzte Ressourcen erschwert. Seit März 2017 können georgische Staatsbürger visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Allerdings forderte die EU-Kommission im Dezember 2024 Georgien auf, dringende Maßnahmen zu grundlegenden Rechten, Antidiskriminierung und Korruptionsbekämpfung zu ergreifen. Infolge demokratischer Rückschritte suspendierte der Rat am 27.1.2025 die visafreie Einreise für Inhaber diplomatischer und dienstlicher Pässe. Die Zusammenarbeit mit Frontex wurde reduziert, bleibt aber insbesondere bei Rückführungen wirksam (EC 4.11.2025). Für Reisen nach Europa ist für Georgier eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) erforderlich (EU 8.2025).
Für die lokale Bevölkerung und die aus den besetzten Gebieten Vertriebenen stellt die unangekündigte und willkürliche Schließung sogenannter Checkpoints durch die De-facto-Behörden ein zentrales Problem dar. Beispielsweise ist der Übergang in Achalgori (Südossetien) nur an zehn Tagen im Monat geöffnet, während Kontrollpunkte wie etwa auf der Enguri-Brücke insbesondere zu politischen Anlässen wie Parlamentswahlen vollständig geschlossen werden. Der Zugang zu den besetzten Gebieten wird ferner durch restriktive Dokumentationspflichten, die Abhängigkeit von durch De-facto-Behörden ausgestellten Pässen oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie durch Einschränkungen von Eigentums- und politischen Rechten stark reglementiert (PDG 22.5.2025).
In Georgien existiert kein zentrales Melderegister, da keine Meldepflicht besteht. Allerdings gibt es ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, das jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zuweist (AA 7.2025; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (27.6.2025): Georgia (current at: 9.12.2025), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 9.12.2025
-EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Georgia 2025 Report [SWD(2025) 757 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132163/georgia-report-2025.pdf, Zugriff 4.11.2025
-EU - Europäische Union (8.2025): ETIAS Info Pack, Public Version, August 2025, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/Info_Pack_August_2025_-_Public_nbf_20250811.pdf, Zugriff 9.12.2025
-FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 9.12.2025
-FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128157.html, Zugriff 4.8.2025
-PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025
-VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Nach der Krisenphase der 1990er-Jahre führte die Regierung Saakaschwili nach der Rosenrevolution 2003 eine Reihe liberaler, marktorientierter Reformen durch, darunter Deregulierung, Privatisierungen in Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorgung sowie umfassende Verwaltungs- und Rechtsreformen zur Korruptionsbekämpfung, Steuer-, Zoll- und Arbeitsrechtsanpassungen, die ausländische Investitionen anzogen und zu einem Wirtschaftsaufschwung in den Bereichen Finanzen, Immobilien, Transport und Bau führten, bevor der Krieg mit Russland 2008 und die globale Finanzkrise erneut negative Folgen hatten (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 verzeichnete die georgische Wirtschaft ein Wachstum von 9,4 %. Die wichtigsten Wachstumstreiber waren 2025 insbesondere Dienstleistungsexporte, die zunehmende Erhöhung des privaten Konsums und die steigende Nachfrage nach georgischen Rohstoffen in Russland und Europa. Es zeichnet sich ab, dass Investitionen vermehrt aus den Nachbarländern wie der Türkei und Russland sowie Saudi-Arabien kommen (WKO 10.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, wobei die Qualität der einheimischen Produkte im Vergleich zu europäischen Standards als zufriedenstellend bewertet wird (AA 7.2025). Dennoch wird ein Großteil der Lebensmittel importiert (ADA 5.2025).
Im dritten Quartal 2025 lag die Arbeitslosenquote bei 13,3 % (Geo Stat 19.11.2025), während sie im Jahr 2024 bei 14,2 % lag. Insbesondere die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind von Armut betroffen (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 lebten 11,9 % der ländlichen und 7,8 % der städtischen Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze (Geo Stat 29.5.2025). Misst man den Konsum am nationalen Median, galten 2024 rund 19 % der Georgier als armuts- oder ausgrenzungsgefährdet. Dies deutet darauf hin, dass trotz sinkender extremer Not ein erheblicher Teil der Bevölkerung weiterhin in finanziell prekären Verhältnissen lebt (Georgia Today 28.11.2025). Die daraus resultierenden sozialen Folgen manifestieren sich in Landflucht und Emigration. Auch intern Vertriebene, ältere Menschen sowie alleinerziehende Personen in den Städten sind stark armutsgefährdet (ADA 5.2025). Die staatliche Sozialhilfe beträgt bis zu GEL 220 [ca. EUR 70] pro Monat, wobei die soziale Absicherung in aller Regel durch den Familienverband erfolgt. Eine bedeutende Rolle spielen zudem Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 7.2025).
Die Mehrheit der Erwerbstätigen ist in den Sektoren Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen sowie Haushaltswaren, Bildung und Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht jedoch im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind im Alter zwischen 25 und 60 Jahren (IOM 12.2025). Das nominale monatliche Durchschnittseinkommen der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2025 bei Männern bei etwa GEL 2.340,7 [ca. EUR 745] und bei Frauen bei GEL 1.591,6 [ca. EUR 507] (Geo Stat o.D.a).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2025 7,4 % (Geo Stat o.D.b). Zusätzlich erhöht der Zustrom russischer Zuwanderer die BIP-Ausgaben um ca. 1,8 %. Der Tourismussektor trug mit einem Anstieg internationaler Besucher um 5,4 % (vor allem aus Russland und der Türkei) sowie einer Steigerung der Tourismuseinnahmen um 10,3 % maßgeblich zum hohen Wachstum bei (ADA 5.2025).
Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 2.2025). Die Landeswährung, der georgische Lari (GEL), blieb stabil. Im Jahr 2024 führte eine unerwartete Abschwächung der Inflation infolge sinkender Wohn- und Nebenkosten zu einer Inflationsrate von 1,1 %. Infolgedessen wurde die Geldpolitik durch eine Senkung des Leitzinses von 11 % auf 8 % gelockert (WKO 10.2025).
Im ersten Halbjahr 2025 verzeichnete Georgien einen Zuwachs des Außenhandelsvolumens um 10,3 %, wobei die Exporte um 9 % und die Importe um 10,8 % stiegen. Die Exporte konzentrierten sich insbesondere auf Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen. Die Hauptabsatzmärkte verlagerten sich zunehmend in die GUS-Staaten, die 70,1 % des Gesamtexports ausmachten. Während die Exporte in die EU deutlich zurückgingen (Anteil von 11,2 %), stiegen die EU-Importe um 24,8 % auf 2,6 Mrd. US-Dollar, womit die EU zum wichtigsten Lieferanten Georgiens avancierte (WKO 10.2025).
Trotz Fortschritten steht Georgien weiterhin vor großen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Dazu zählen insbesondere Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Schaffung und Sicherung von Einkommensmöglichkeiten sowie Erhöhung der Kaufkraft. Die zunehmende Entfremdung Georgiens von der EU und dem Westen seit 2024 infolge demokratischer und menschenrechtlicher Rückschritte führte zu einer deutlichen Reduktion und Neuausrichtung internationaler Unterstützung. Geber haben ihre Kooperation mit staatlichen Institutionen zugunsten der Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und unabhängiger Medien erheblich eingeschränkt (ADA 5.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (5.2025): Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Georgien_2025.pdf, Zugriff 13.8.2025
-Georgia Today - Georgia Today (28.11.2025): Why Georgia Has More Welfare Recipients than “Poor” People — and What’s Really Behind It, https://georgiatoday.ge/why-georgia-has-more-welfare-recipients-than-poor-people-and-whats-really-behind-it, Zugriff 1.12.2025
-Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 10.12.2025
-Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP) - National Statistics Office of Georgia, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 10.12.2025
-Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (19.11.2025): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2025, III Quarter, https://www.geostat.ge/media/75135/Indicators-of-the-Labour-Force---III-Quarter,-2025-year.pdf, Zugriff 10.12.2025
-Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (29.5.2025): Indicator of Poverty and Gini Coefficients 2024, https://www.geostat.ge/media/70766/Indicator-of-Poverty-and-Gini-Coefficients---2024.pdf, Zugriff 10.12.2025
-HF - Heritage Foundation, The (2.2025): 2025 Index of Economic Freedom (Updated February 2025): Georgia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/georgia, Zugriff 10.12.2025
-IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Georgien Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2025
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2026-02-24 08:10
Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Ausgestaltung und Umsetzung noch stark vom institutionellen Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die Verfassung definiert Georgien als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit und grundlegende Sozialleistungen sicherstellen muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sozialhilfe in Verbindung mit der Regierungsresolution Nr. 145 (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfesystem ist von Komplexität gekennzeichnet, da die relevanten Regelungen nicht in einem einheitlichen Rechtsakt gebündelt sind, sondern sich fragmentarisch über zahlreiche Gesetze, Regierungsverordnungen und ministerielle Anordnungen verteilen. Dies beeinträchtigt sowohl die Verständlichkeit als auch die Systemkohärenz erheblich (SJC 2024).
Das Sozialhilfegesetz strebt ein faires und effektives Unterstützungssystem an, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden definiert und unterschiedliche Leistungsformen festlegt. Sozialhilfe umfasst Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nichtmonetäre Sozialhilfe sowie ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritisiert wird, dass das nationale Sozialhilfegesetz die Ressourcen primär gezielt besonders bedürftigen Personen, extrem armen Familien und Obdachlosen zuweist, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu garantieren (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).
Das Sozialschutzsystem umfasst eine Vielzahl von Programmen, die neben Geldtransfers auch Sachleistungen - etwa Lebensmittelgutscheine und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen - sowie spezifische Dienstleistungen für verschiedene Zielgruppen vorsehen (ACT 6.8.2025). Seit 2006 wird das gezielte Sozialhilfeprogramm Targeted Social Assistance (TSA) (ACT 6.8.2025) zentralstaatlich von der Sozialdienstbehörde Social Service Agency (SSA) verwaltet (SJC 2024). Es gewährt berechtigten Haushalten Leistungen basierend auf Punktzahlen, die mittels eines Proxy Means Test (PMT) [Anm.: eine in der Sozialpolitik genutzte Methode zur Bedürftigkeitsprüfung] ermittelt werden, welcher die Haushaltssituation strukturiert bewertet. 2015 wurde das gezielte Sozialhilfeprogramm um Kindergeldleistungen erweitert. Eine einheitliche Datenbank sozial benachteiligter Familien wurde eingerichtet, in der die PMT-Punkteanzahl den Grad der Benachteiligung widerspiegelt: Je niedriger die Punktzahl, desto höher die bewertete Benachteiligung. Die Methodik wurde im Zeitverlauf grundlegend reformiert und besser auf Familien mit Kindern zugeschnitten, bleibt jedoch hinsichtlich Genauigkeit und Inklusivität umstritten. Dennoch ist die Bewertung weiterhin die zentrale Grundlage für den Zugang zu zahlreichen Sozialschutzprogrammen auf nationaler und kommunaler Ebene (ACT 6.8.2025; vgl. PDG 22.5.2025, SJC 20.7.2023).
Die TSA kommt extrem armen Familien zugute, die durch das sozioökonomische Bewertungssystem identifiziert werden, wobei verschiedene Aspekte wie unter anderem Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).
Laut der Ombudsperson bleibt die Registrierung sozial vulnerabler Familien in der einheitlichen Datenbank vor dem Hintergrund einer aktualisierten Methodik problematisch (PDG 22.5.2025), da sie sowohl Ein- als auch Ausschlussfehler aufweist und seit ihrer Regierungszulassung am 31.12.2014 mehrfach - insgesamt zwölfmal - technisch und inhaltlich überarbeitet wurde (SJC 2024). Die Ombudsstelle bemängelt insbesondere ineffiziente Verwaltungsverfahren und Verzögerungen von bis zu drei Monaten bei der Zuteilung der Leistungen (PDG 22.5.2025).
Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:
UN Georgia 14.2.2024
Konkret gilt für Haushalte, in denen alle Mitglieder über 16 Jahre alt sind, als Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ein Bewertungspunktestand von 65.000 oder weniger, während Haushalte mit Mitgliedern unter 16 Jahren einen Punktestand von 120.000 oder weniger aufweisen müssen. In diesen Fällen erhalten Familien zwischen GEL 30 - 60 [ca. EUR 9 - 18] pro Monat für jedes Mitglied über 16 Jahren und GEL 200 [ca. EUR 63] für jedes Mitglied unter 16 Jahren (SJC 2024; vgl. IOM 12.2025).
Voraussetzung für die Teilnahme am System ist, dass der Haushalt eine unterhalb der gesetzlich festgelegten Schwelle liegende Bewertungspunktzahl aufweist; die Ermittlung und Gewährung der Leistung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, das die Antragstellung beim territorialen Amt der Sozialdienstbehörde, eine binnen eines Monats durchzuführende Hausbesuchsbewertung der sozioökonomischen Lage, die Dateneingabe in ein spezielles Programm sowie die automatische Berechnung der Wohlfahrtpunktezahl umfasst, wobei die Sozialdienstbehörde gemäß Gesetz verpflichtet ist, die Lebensbedingungen der Haushalte regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, zu überprüfen (SJC 2024).
Im November 2025 erhielten 459.067 Personen (SSAG 11.2025a) - 202.483 Männer und 256.584 Frauen (SSAG 11.2025b) -, etwa 12 % der Bevölkerung eine Sozialhilfeleistung, während insgesamt 1.308.015 Menschen (SSAG 11.2025c) (etwa 34 %) in der Datenbank sozial schwacher Personen registriert waren [Anm.: Statistik der Sozialdienstbehörde]. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger lässt sich vor allem durch die größere Anzahl von Frauen mit universeller Alterspension erklären (UN Georgia 14.2.2024). Neben der TSA existieren weitere gezielte Programme (ACT 6.8.2025), etwa ein staatliches Beschäftigungsprogramm, das sozial benachteiligten Personen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtert, ihnen jedoch für bis zu vier Jahre den Status sozial Vulnerabler mit den entsprechenden Leistungen sichert (Georgia Today 28.11.2025). Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenversicherung sind im georgischen Sozialschutzsystem nicht vorgesehen (ACT 6.8.2025; vgl. UN Georgia 14.2.2024, IOM 12.2025).
Ein weiteres staatliches Förderprogramm zur Verbesserung der demografischen Situation in Hochlandregionen sieht Geldzuschüsse von GEL 100 [ca. EUR 31] für das erste und zweite Kind (jeweils für ein Jahr) sowie GEL 200 [ca. EUR 63] für das dritte und weitere Kinder (für zwei Jahre) vor. In Regionen mit negativem Bevölkerungswachstum beträgt die Unterstützung GEL 150 [ca. EUR 47] bzw. GEL 200 [ca. EUR 63] in Hochlandgebieten für das dritte und weitere Kind, bis dieses zwei Jahre alt ist. Menschen mit besonderen Bedürfnissen erhalten je nach Vulnerabilitätsgrad monatliche Sozialleistungen zwischen GEL 135 - 750 [ca. EUR 42 - 237] (IOM 12.2025).
Das georgische Pensionssystem umfasst eine öffentliche Grundpension für Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren sowie seit 2019 ein beitragsbasiertes Kapitalpensionsmodell, das für selbstständig und/oder unselbständig Beschäftigte über 40 freiwillig sowie für jüngere Staatsbürger und dauerhaft aufenthaltsberechtigte Fremde verpflichtend ist. Beiträge von jeweils 2 % des Einkommens werden von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat geleistet und auf individuellen Konten angespart. Die monatliche Alterspension beträgt seit 2025 GEL 350 [ca. EUR 111] bzw. GEL 420 [ca. EUR 133] in Bergregionen bis zum Alter von 70 Jahren und GEL 450 [ca. EUR 142] bzw. GEL 540 [ca. EUR 171] für ältere Personen; die Anspruchsberechtigung unterliegt keinen besonderen Einschränkungen, abgesehen von der Erfüllung der Altersvoraussetzung. Der Antrag ist bei den Sozialdiensten einzureichen. Der Bezug einer ausländischen Pension schließt den Anspruch auf die georgische staatliche Pension aus (IOM 12.2025). Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Geldleistungen im Rahmen des TSA-Programms, jedoch ist die Absicherung für behinderte Personen im Pensionsalter begrenzt, da diese beim Pensionseintritt in der Regel aufgrund der etwas höheren Beträge in die Alterspensionseistungen überwechseln (UN Georgia 9.10.2025).
Ein altersgruppenspezifisches Sozialschutzprogramm stellt der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dar (ACT 6.8.2025), der 126 Kalendertage (bzw. 143 Tage bei Komplikationen oder Mehrlingsgeburten) umfasst (AGB GEOR 17.9.2024) und ausschließlich formal Beschäftigten zusteht. Die staatliche Einmalzahlung beträgt bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 632] (UN Georgia 14.2.2024). Alleinerziehende werden im Zivilgesetzbuch definiert und durch spezielle Schutzregelungen abgesichert; das Verfahren zur Statusfeststellung wird durch eine gemeinsame Anordnung mehrerer Ministerien angestoßen (ZGB GEOR 13.12.2024, Art. 1191).
Der Staatshaushalt 2026 sieht eine Erhöhung der Mittel um über GEL 800 Millionen [ca. EUR 253 Mio] zur Finanzierung von Gesundheits- und Sozialschutzprogrammen vor. Pensionen für Personen ab 70 Jahren steigen auf GEL 495 [ca. EUR 156] bzw. GEL 594 [ca. EUR 188] in Bergregionen, für Jüngere auf GEL 370 [ca. EUR 117] bzw. GEL 444 [ca. EUR 140]. Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen werden insbesondere für Minderjährige um GEL 45 [ca. EUR 14] monatlich erhöht. Insgesamt sind rund GEL 7 Mrd [ca. EUR 2,2 Mrd] für Sozialprogramme vorgesehen, darunter über GEL 2,1 Mrd [ca. EUR 664 Mio] für das Gesundheitswesen sowie GEL 240 Mio [ca. EUR 76 Mio] für Wohnprogramme für Binnenvertriebene (GPB 30.9.2025; vgl. GBC 1.10.2025).
Quellen
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-AGB GEOR - Arbeitsgesetzbuch [Georgien] (17.9.2024): Organic Law of Georgia – Labour Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=26, Zugriff 16.10.2024
-CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cost-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 10.12.2025
-GBC - Georgian Business Consulting (1.10.2025): Georgia’s 2026 State Budget to Reach 35.5 Billion GEL, Focus on Social Programs, Infrastructure, and Defense, https://www.gbc.ge/en/news/Economics-news/georgias-2026-state-budget-to-reach-355-billion-gel-focus-on-social-programs-infrastructure-and-defense, Zugriff 11.12.2025
-Georgia Today - Georgia Today (28.11.2025): Why Georgia Has More Welfare Recipients than “Poor” People — and What’s Really Behind It, https://georgiatoday.ge/why-georgia-has-more-welfare-recipients-than-poor-people-and-whats-really-behind-it, Zugriff 1.12.2025
-GPB - Georgian Public Broadcaster (30.9.2025): Pensions to reach 495 GEL for over-70s, 370 GEL for others in 2026, https://1tv.ge/lang/en/news/pensions-to-reach-495-gel-for-over-70s-370-gel-for-others-in-2026, Zugriff 11.12.2025
-GSH GEOR - Gesetz über Sozialhilfe [Georgien] (1.12.2022): Закон Грузии О социальной помощи [Gesetz Georgiens über Sozialhilfe], https://www.matsne.gov.ge/ru/document/view/23098?publication=16, Zugriff 4.10.2024
-IOM - International Organization for Migration (12.2025): Georgia Country Fact Sheet 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/0f02da5c-3fa6-47f8-8883-0b3d54c10a7d-CFS_Georgia_2025_ENG.pdf, Zugriff 10.12.2025
-PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (22.5.2025): Report of the Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2024, https://ombudsman.ge/res/docs/2025091211433999093.pdf, Zugriff 5.9.2025
-SJC - Social Justice Center (2024): Access to Targeted Social Assistance System and Mechanisms for Protecting the Rights of People Living in Poverty, https://socialjustice.org.ge/en/products/saarsebo-shemtseobis-sistemaze-tsvdoma-da-sigharibeshi-mtskhovrebi-adamianebis-uflebis-datsvis-mekanizmebi, Zugriff 11.12.2025
-SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/საარსებო_შემწეობა_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024
-SSAG - Sozialdienstbehörde [Georgien] (11.2025a): საარსებო შემწეობის მიმღები ოჯახებისა და პირების რაოდენობა, 2025 [Anzahl der Haushalte und Personen, die Sozialhilfe erhalten, 2025], https://ssa.moh.gov.ge/statistik.php?lang=1id=202212070002225855299551v=0, Zugriff 12.12.2025
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-SSAG - Sozialdienstbehörde [Georgien] (11.2025c): მიზნობრივი სოციალური დახმარების პროგრამის მონაცემთა ბაზაში რეგისტრირებული ოჯახებისა და მოსახლეობის რაოდენობა, 2025 [Anzahl der Familien und Personen, die in der Datenbank des gezielten Sozialhilfeprogramms registriert sind, 2025], https://ssa.moh.gov.ge/editor/upload/20251208101403-4.1-2025.xlsx, Zugriff 12.12.2025
-UN Georgia - UN Georgia (9.10.2025): Georgia Country Analysis Summary Report, 2025, https://georgia.un.org/en/303003-georgia-country-analysis-summary-report, Zugriff 26.11.2025
-UN Georgia - UN Georgia (14.2.2024): Readiness to implement the action plan to strengthen regional cooperation on social protection : Georgia, https://georgia.un.org/en/download/153834/260563, Zugriff 10.12.2025
-Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 10.11.2025
-ZGB GEOR - Zivilgesetzbuch [Georgien] (13.12.2024): Law of Georgia - Civil Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/31702?publication=133, Zugriff 25.11.2025
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-24 08:02
Die staatliche Gesundheitspolitik Georgiens basiert auf dem Prinzip der universellen und gleichberechtigten Zugänglichkeit medizinischer Versorgung im Rahmen staatlicher Gesundheitsprogramme. Dabei haben sowohl georgische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit entsprechendem Status Anspruch auf die vorgesehene medizinische Betreuung, die von rechtlich anerkannten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, unabhängig von deren Eigentums- oder Rechtsform. Die Umsetzung dieser Politik wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten sichergestellt, das auch die entsprechenden Rechtsakte erlässt (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15; vgl. AA 7.2025). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass keine Beschränkungen für Bürger bestehen, die längere Zeit nicht in Georgien ansässig waren (EUAA MedCOI 9.5.2023).
Mit der Einführung des Universellen Gesundheitsversorgungsprogramms Universal Health Care Program (UHCP) im Jahr 2013 wurde ein einheitlicher öffentlicher Einkäufer etabliert. Seitdem wird der Versicherungsschutz auf alle rechtmäßig aufhältigen Einwohner Georgiens ausgeweitet, wobei der Leistungsumfang abhängig von Einkommen, Alter und weiteren Faktoren ist. Die Nationale Gesundheitsbehörde National Health Agency (NHA) mit zehn Regionalabteilungen fungiert als alleiniger Leistungseinkäufer im UHCP sowie in den meisten staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen. Die Budgetzuweisungen werden jährlich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverhandlungen festgelegt (EOHSP 2025; vgl. WBG 3.2022). Das Health Benefits Package (HBP) gewährleistet die Leistungs- und Finanzierungsabdeckung verschiedener Bevölkerungsgruppen, darunter registrierte Haushalte unterhalb der Armutsgrenze, versicherte Veteranen, einkommensschwache Personen sowie Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren, aber auch Personen mit höheren Einkommen (WBG 3.2022).
Finanziert wird die NHA zentral aus allgemeinen Steuereinnahmen, während die Erbringung der Gesundheitsleistungen dezentral organisiert und überwiegend von privaten Anbietern dominiert wird. Das Versorgungssystem ist dreistufig aufgebaut: Die primäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch Landärzte und Pflegekräfte und städtische Ambulanzen; die sekundäre Versorgung durch medizinische Zentren auf kommunaler Ebene; und die tertiäre Versorgung durch regionale und nationale öffentliche sowie private Krankenhäuser. Ärzte und Pflegepersonal in ländlichen Gebieten sind bei der Georgia Medical Holding, einer dem Gesundheitsministerium unterstellten Organisation, öffentlich angestellt. Im Gegensatz dazu sind die meisten medizinischen Zentren auf kommunaler Ebene und Krankenhäuser der Tertiärversorgung privat. Obwohl die Zuständigkeiten regionaler und kommunaler Gesundheitsbehörden begrenzt sind, existieren in wohlhabenderen Gebieten wie Tiflis und Adscharien lokal finanzierte Programme, die erweiterte Gesundheitsleistungen bieten, beispielsweise Therapien für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen oder die Finanzierung von Lebertransplantationen. Berichten zufolge gibt es erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere auf der Primärversorgungsebene sowie für Landbewohner, ethnische und sexuelle Minderheiten (EUAA MedCOI 3.2025).
Das UHCP gewährte seit Februar 2013 zuvor nicht versicherten Personen nach Registrierung bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl Anspruch auf ein Mindestleistungspaket, das im Juli 2013 um elektive Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie sowie Entbindungen erweitert wurde. Dieses Basispaket stand allen rechtmäßig im Land lebenden Personen zur Verfügung, die über keinerlei Krankenversicherung verfügten. Im Jahr 2017 wurden jedoch die Leistungen für die einkommensstärksten Haushalte, abgesehen von der Behandlung infektiöser Krankheiten und Geburtshilfe, gestrichen; bis 2023 betraf dies 1,4 % der Bevölkerung. Seit November 2023 umfasst das Leistungspaket für Krebsbehandlungen sämtliche Bevölkerungsgruppen, unabhängig vom Einkommen oder Versicherungsstatus. Darüber hinaus wurde bereits 2017 das Programm um eine begrenzte Liste von Arzneimitteln für häufige Krankheiten erweitert, die einkommensschwachen Haushalten zur Verfügung standen. 2019 erfolgte eine Ausweitung der Medikamentenversorgung auf Pensionisten und Menschen mit Behinderungen. Für besonders vulnerable Gruppen erfolgte eine vollständige Kostenübernahme ohne Zuzahlung, allerdings innerhalb jährlicher Höchstgrenzen pro Erkrankung. Medikamente zur Behandlung von Epilepsie und Parkinson wurden unabhängig vom Versicherungsstatus flächendeckend erstattet. 2024 kamen Arzneimittel zur Behandlung von Glaukom hinzu, und die jährlichen Erstattungsobergrenzen wurden aufgehoben. Parallel wurden Preisregulierungsmechanismen für essenzielle Medikamente eingeführt, die den Einzelhandelspreis von über 7.000 Präparaten begrenzen. Ziel dieser gezielten Erweiterungen und Preismaßnahmen ist es, die Eigenbeteiligung der Patienten (Out-of-Pocket-Spending) an Arzneimittelkosten zu reduzieren, da diese als Hauptursache für hohe Gesundheitsausgaben gilt (EOHSP 2025).
Das UHCP stellt je nach Einkommen entweder ein Basis- oder Vollpaket bereit, wobei das Vollpaket ausschließlich sozial besonders vulnerablen Gruppen zusteht (IOM 12.2025). Zu den Anspruchsberechtigten zählen sozial vulnerable Personen mit einem Proxy-Means-Testing-Wert (PMT) unter 70.000 [Anmerkung: Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, das auf Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung basiert und der Bestimmung dient, ob eine Person als sozialökonomisch vulnerabel gilt und somit Anspruch auf (bestimmte Sozialleistungen sowie) das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022)], Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, Frauen ab 60 und Männer ab 65 Jahren, Studierende sowie Minderjährige und Erwachsene mit Behinderungen. Für diese Gruppen werden die im Standardpaket festgelegten Leistungen, einschließlich der primären Gesundheitsversorgung, vollständig (zu 100 %) vom Staat übernommen. Dies umfasst auch diagnostische Untersuchungen wie Röntgen-, Mammografie- und Ultraschalluntersuchungen. Ärztliche Fachkonsultationen sind für diese Personengruppen kostenfrei, sofern eine Überweisung durch einen Haus-, Dorf- oder Bezirksarzt vorliegt (EUAA MedCOI 3.2025).
Die medizinische Versorgung erfolgt über das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzliche staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder wie Diabetes, Hepatitis C oder Tuberkulose. Je nach sozialer Lage sind diese Leistungen entweder kostenfrei oder mit Zuzahlungen verbunden. Private Krankenversicherungen ermöglichen eine beitragsabhängige Erweiterung der Leistungsübernahme (AA 7.2025). In dringenden Fällen können UHCP-Teilnehmer jede beliebige medizinische Einrichtung des UHCP aufsuchen. Für eine geplante stationäre Behandlung ist eine Kontaktaufnahme mit der Sozialdienstbehörde über ein Formular der medizinischen Einrichtung erforderlich (MIdpLHSA o.D.). Die Aufnahme in medizinische Einrichtungen erfolgt meist durch telefonische Terminvereinbarung, wobei UHCP-Versicherte zunächst ihren wohnortzuständigen Hausarzt konsultieren müssen, der sie bei Bedarf an entsprechende Fachärzte überweist (IOM 12.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Kosten, die von Patienten selbst getragen werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums erstattet werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab (VB Tiflis 30.8.2022).
Das Standardpaket der staatlichen universellen Krankenversicherung enthält eine umfassende "positive" Liste geplanter ambulanter Gesundheitsleistungen. Familienarzt- und Pflegedienste werden vollständig abgedeckt, Facharztkonsultationen - etwa bei Endokrinologen, Kardiologen oder Gynäkologen - zu 70 %. Prophylaktische Impfungen sind ebenfalls vollständig in die Deckung eingeschlossen. Diagnostische Bildgebungen wie Elektrokardiogramme werden zu 100 %, Abdomensonografien und Thoraxröntgen zu 70 % übernommen. Laboruntersuchungen wie Blutbild, Blutzucker-, Cholesterin-, Kreatinin-, Urin- und Gerinnungstests sind vollständig abgedeckt, während Leberfunktionstests und TSH-Analysen [Analysen zum Schilddrüsen stimulierenden Hormon] nur zu 70 % erstattet werden. Geplante chirurgische Eingriffe einschließlich prä-, intra- und postoperativer Untersuchungen werden zu 70 % mit einer Jahresobergrenze von GEL 15.000 [ca. EUR 4.728] finanziert. Nichtchirurgische Behandlungen onkologischer Erkrankungen (u. a. Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie) sind vollständig gedeckt, jedoch auf GEL 25.000 [ca. EUR 7.878] pro Jahr begrenzt. Entbindungen werden zu 100 % finanziert, mit einer jährlichen Obergrenze von GEL 1.222 [ca. EUR 385] (EUAA MedCOI 3.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu fünf Jahren sind teilweise abhängig von der Art der Erkrankung gedeckt (IOM 12.2025).
Obgleich das Leistungspaket umfassend ist, weist es eine hohe Komplexität auf und erfordert erhebliche Zuzahlungen, die nach Prioritätsgruppen unter Berücksichtigung von Einkommen, Alter und weiteren Kriterien gestaffelt sind (EOHSP 2025; vgl.EOHSP 12.9.2022). Nur sozial vulnerable Gruppen erhalten das vollständige Leistungspaket, während Erwerbstätige mit einem Bruttogehalt über GEL 1.000 [ca. EUR 315], aber einem Jahreseinkommen unter GEL 40.000 [ca. EUR 12.609] lediglich ein eingeschränktes universelles Gesundheitsprogramm erhalten. Viele Gesundheitsleistungen sind nicht durch die staatliche Versicherung abgedeckt, weshalb einige Personen private Zusatzversicherungen abschließen. Die Notfallversorgung wird im Rahmen des universellen Programms zu 70 - 100 % übernommen (IOM 12.2025). Insgesamt existieren 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung bei bestimmten Krankheiten oder Behandlungen abdecken und unterschiedliche Zuzahlungen zur Kostendeckung vorsehen (EOHSP 12.9.2022).
Kostenfreie Behandlungen werden für HIV, Hepatitis C, Tuberkulose, Insulintherapie und Dialyse bereitgestellt. Das Methadonprogramm ist staatlich finanziert und ebenfalls unentgeltlich, lediglich eine Anmeldegebühr von GEL 70 [ca. EUR 22] ist zu entrichten. Darüber hinaus existieren staatliche Gesundheitsprogramme, die verschiedene Behandlungen psychischer Erkrankungen sowie die Bereitstellung spezieller Medikamente für bestimmte Krankheitsbilder - darunter Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom - abdecken. Ferner umfassen diese Programme die Versorgung mit Arzneimitteln gegen Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse- und Nierentransplantationsleistungen, palliative Betreuung sowie Notfallversorgung einschließlich medizinischen Transports (IOM 12.2025; vgl. MIdpLHSA o.D.). Im Juli 2024 startete ein staatliches Programm zur Bekämpfung von Hepatitis B mit kostenfreien Behandlungen. Dialysedienste wurden in unterversorgten Regionen ausgebaut, um den Zugang für Patienten in abgelegenen Gebieten zu verbessern (GIP 13.2.2025).
Die Apothekenlandschaft bietet eine Vielzahl von Medikamenten an, deren Verfügbarkeit online oder telefonisch überprüft werden kann. Da die meisten Arzneimittel nicht von staatlichen Programmen abgedeckt sind, müssen Patienten die Kosten in der Regel selbst tragen und benötigen für verschreibungspflichtige Präparate ein ärztliches Rezept (IOM 12.2025). Georgien hat den Zugang zu grundlegenden Diensten insbesondere für Infektionskrankheiten wie HIV, Tuberkulose und Hepatitis C verbessert. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Maßnahmen gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).
Medizinische Einrichtungen sind landesweit vorhanden, jedoch mit stark variierender Qualität (AA 7.2025). Insbesondere außerhalb der Hauptstadt Tiflis ist die medizinische Versorgung unzureichend und häufig nicht gewährleistet (AA 19.8.2025). Manche überlebensnotwendige Eingriffe sind ausschließlich in Tiflis möglich. Medikamente werden überwiegend importiert, vor allem aus der Türkei, Russland und EU-Ländern (AA 7.2025). Öffentliche Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt entsprechen nicht dem europäischen Standard, während in Tiflis, Batumi und Kutaissi einige private Einrichtungen mit moderner technischer und fachlicher Ausstattung bestehen (BMEIA 30.12.2025; vgl. AA 19.8.2025).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren der Diagnosis Related Groups (DRG) im Gesundheitswesen eingeführt, um die Sätze für medizinische Leistungen zu überprüfen, Budgetbeträge zu übertragen, Leistungen zu klassifizieren und gemeinsame Tarife zu erstellen. Krankenhäuser, die die Vorgaben nicht einhalten, können vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise verbesserten zwar den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung, brachten jedoch auch Risiken einer Qualitätsverschlechterung bei Dienstleistungen und Medikamenten mit sich (GIP 5.3.2024). Die langsame Einführung des DRG-Finanzierungssystems führte 2024 zu breiter Unzufriedenheit unter Krankenhäusern und Pharmaunternehmen. Zusammen mit ungelösten Problemen in der Primärversorgung und verzögerten Reformen beim Zugang zu wichtigen Medikamenten bleibt das Gesundheitssystem in vielen Bereichen unterentwickelt und kann die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht vollständig befriedigen (GIP 13.2.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.8.2025): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 9.9.2025), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 9.9.2025
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-B132 GEOR - Beschluss Nr. 132 [Georgien] (30.4.2025): „საყოველთაო ჯანდაცვაზე გადასვლის მიზნით გასატარებელ ზოგიერთ ღონისძიებათა შესახებ“ საქართველოს მთავრობის 2013 წლის 21 თებერვლის №36 დადგენილებაში ცვლილების შეტანის თაობაზე [Beschluss Nr. 132: Über Änderungen des Dekrets der Regierung Georgiens Nr. 36 vom 21. Februar 2013 über bestimmte Maßnahmen, die für den Übergang zur allgemeinen Gesundheitsversorgung zu ergreifen sind], https://matsne.gov.ge/ka/document/view/6486937?publication=0, Zugriff 18.12.2025
-BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (30.12.2025): Georgien: Gesundheit, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 7.1.2026
-EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (2025): Health Systems in Action; Georgia, 2024 Edition, https://www.ecoi.net/en/file/local/2121525/9789289059770-eng.pdf, Zugriff 15.12.2025
-EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024
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-EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 30.12.2025 [Login erforderlich]
-EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 16.12.2025 [Login erforderlich]
-GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 15.12.2025
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Rückkehr
Letzte Änderung 2026-02-24 08:06
Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, um deren Reintegration in Georgien zu erleichtern. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit, sowie bei Bedarf auch Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt. Förderfähig sind Personen, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten haben, einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach Rückkehr für die Förderung bewerben (AA 7.2025; vgl. GDA o.D.).
Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt, und die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland beeinflusst die Behandlung durch staatliche Stellen nicht. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der Europäischen Union sowie weiteren europäischen Ländern geschlossen, wobei die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr als effektiv und reibungslos gilt (AA 7.2025).
IOM bietet im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Unterstützung für Rückkehrer an. Das Programm stellt einen zentralen Bestandteil eines umfassenden Migrationsmanagements dar, indem es für Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung sowie bei Bedarf Sachleistungen zur Reintegration bereitstellt. In Georgien umfasst das durch IOM koordinierte Angebot Beratungsleistungen vor der Ausreise, medizinische und soziale Unterstützung, Unterkunft, berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Einkommenssicherung, die in fünf Regionalbüros bereitgestellt werden (IOM o.D.).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-GDA - Außenministerium Georgiens / Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024
-IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 29.12.2025
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
-BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Dokumente
Letzte Änderung 2026-02-24 08:08
Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente in Georgien gilt im Allgemeinen als unzweifelhaft. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 7.2025). Experten zufolge besteht in Georgien eine hohe Nachfrage nach Dokumentenvermittlern, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente, etwa Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen, ausstellen. Trotz dieser angeblich hohen Nachfrage ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten vergleichsweise relativ selten (EUAA 18.8.2022).
Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen wurde im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" eine spezielle Schulung zur Dokumentenüberprüfung und Betrugsaufdeckung initiiert. Diese richtet sich an Grenzkontrollbeamte der Polizeipatrouille des Innenministeriums sowie Zollbeamte der Steuerbehörde, mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Mitarbeiter an verschiedenen Grenzübergangsstellen Georgiens im Erkennen betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).
Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, erfolgt zumeist schnell, da umfangreiche Datensätze vorliegen, die unter anderem eine unveränderbare persönliche Identifikationsnummer von Geburt an enthalten. Ausländische Heimreisepapiere werden grundsätzlich anerkannt. Personenstandsurkunden besitzen seit geraumer Zeit keine klassischen Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel mehr; ihre Echtheit lässt sich jedoch online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Zudem können Haftbefehle über Einzelfallanfragen beim International Relations Department überprüft werden (AA 7.2025).
Das Hauptreisedokument stellt der georgische Reisepass dar, mit dem Inhaber visumfrei in 123 Länder reisen können, darunter sämtliche EU-Staaten, Russland, die Schweiz, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, China und Brasilien. Für 106 Länder ist hingegen ein Visum erforderlich. Ergänzend existiert der georgische Personalausweis. Eine Statistik aus dem Jahr 2024 weist darauf hin, dass etwa 900.000 Bürger weder einen Reisepass noch eine ID-Karte besitzen, wobei 700.000 dieser Personen Jugendliche sind (ÖB Tiflis 30.9.2025).
Quellen
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juni 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2127149/Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien_10.06.2025.pdf, Zugriff 21.8.2025 [Login erforderlich]
-EUAA - European Union Agency for Asylum (18.8.2022): Migration Drivers Report: Georgia as a Country of Origin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079308/2022_08_MDR_Georgia_Origin_EN_new.pdf, Zugriff 18.10.2024
-IOM - International Organization for Migration (22.7.2022): IOM Launches Document Verification and Fraud Detection Cascade Training for Border Authorities Across Georgia, https://georgia.iom.int/news/iom-launches-document-verification-and-fraud-detection-cascade-training-border-authorities-across-georgia, Zugriff 10.5.2023
-ÖB Tiflis - Österreichische Botschaft Tiflis [Österreich] (30.9.2025): Asylländerbericht 2025, Georgien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130520/Asylländerbericht 2025 Georgien.pdf, Zugriff 1.10.2025 [Login erforderlich]
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der bP ergeben sich aus den unstrittigen Akteninhalten der Vorverfahren. Dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nach Georgien nicht nachkam, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde, ebenso, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Ihre Integrationsschritte erörterte die bP selbst vor der bB.
Die Feststellungen zur Person der bP, zu ihren Lebensumständen in Georgien, den Fluchtgründen und zu ihren Anknüpfungspunkten dorthin bzw. in Österreich gründen sich auf die in den Vorentscheidungen der bB, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts XXXX 01.04.2008 (Asyl), 06.10.2012 (subsidiärer Schutz) und 05.09.2023 (Rückkehrentscheidung samt Abspruch über Abschiebung) getroffenen Feststellungen, zumal die bP im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen behauptete. Es ist keine Änderung in den persönlichen Umständen der bP und ihren Anknüpfungspunkten in Georgien hervorgekommen und konnten nach wie vor keine Feststellungen zur Identität getroffen werden.
Schon das BFA hat nachvollziehbar in der Beweiswürdigung ausgeführt:
“Sie gaben im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung am 12.05.2026, der ersten Möglichkeit Ihr Fluchtvorbringen ausführlich anzuführen, an, dass Ihre Mutter schwer krank war und sie im Heimatland keine Gesundheitsversorgung für Ihre Mutter erhalten haben. Darum wollten Sie nach Österreich.
Sie gaben im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.05.2026 auf die Frage, warum Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, an, dass , wie sollen Sie es sagen, es nicht wissen. Weil Sie Hilfe brauchen.
Auf die weitere Befragung, ob es jetzt noch andere Gründe gibt, warum Sie den Herkunftsstaat verlassen haben, gaben Sie an, dass Sie alles gesagt haben.
Eine konkrete Nachfrage, ob dies nun heißen würde, dass die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben sind, welche Sie bereits in Ihren früheren Asylverfahren angegeben haben und es keine neuen Fluchtgründe gibt, führten Sie an, dass dies richtig sei.”
Die bP hat in allen Befragungen des gegenständlichen Folgeverfahrens stets wiederholt, dass sie ihre bereits in den Vorverfahren dargelegten Fluchtgründe – welche dort schon als nicht relevant beurteilt wurden bzw. ist ihre Mutter, aufgrund deren Erkrankung sie ursprünglich Georgien verlassen hat, auch inzwischen verstorben – aufrecht halte. Die bloße Behauptung des Fortbestehens einer bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Gefährdung vermag jedoch keinen neuen Sachverhalt zu begründen.
Die bP bezog sich im gegenständlichen Verfahren im Übrigen lediglich allgemein darauf, dass sie quasi “staatenlos” sei, konnte diese Angabe aber durch nichts untermauern. Diesem Vorbringen ist jedenfalls entgegenzuhalten, dass die bP einerseits bislang keinerlei Handlungen setzte, um ihre Identität zu belegen, andererseits die georgische Staatsangehörigkeit mehrfach festgestellt wurde, und sie keinerlei Gründe relevierte, aus welchen diese nunmehr erloschen sein könnte. Dass die bP, welche seit ca. 20 Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig gewesen sein will, keinerlei Exitenzmöglichkeiten mehr habe und auf der Straße landen würde, kann letztlich vor dem Hintergrund der Länderinformationen und ihrer allgemeinen Umstände – sie ist gesund und schätzt sich selbst als arbeitsfähig ein – gerade nicht angenommen werden.
Die bP hat gerade nicht substantiiert vorgebracht, dass betreffend ihre individuellen Umstände im Fall einer Rückkehr eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre. Sie bezog sich nur allgemein darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzielle Notlage und aussichtslose Situation geraten würde.
Soweit in der Beschwerde releviert wird, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die soziale und wirtschaftliche Existenz der bP im Falle einer Rückkehr gesichert wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid festhielt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Die bP hat diesbezüglich auch keine neuen Umstände vorgebracht, die auf eine entscheidungsrelevante Verschlechterung ihrer persönlichen Situation oder der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat schließen lassen würden. Die Frage der Existenzsicherung sowie der Rückkehrsituation war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde dort entsprechend berücksichtigt. Ein neuer Sachverhalt, der eine neuerliche inhaltliche Prüfung dieser Aspekte erforderlich machen würde, wurde nicht substantiiert dargetan.
Soweit die bP in der Beschwerde versuchte, erstmalig darauf zu verweisen, dass sie aufgrund eines lang zurückliegenden Konflikt ihrer Familie aus dem Jahr 2008 mit einem damaligen Mitarbeiter der Polizei im Falle der Rückkehr verhaftet werden könnte, ist einerseits schon festzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung des BVwG nur das Vorbringen der bP vor der bB und nicht mehr in der Beschwerde relevant ist. Andererseits wird festgehalten, dass diesem bereits der glaubhafte Kern fehlt. Schon das Nichterwähnen dieses Umstandes in zwei Einvernahmen vor der bB spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben. Auch würde sich gerade vor dem Hintergrund der langen Abwesenheit der bP aus Georgien nicht erhellen, warum sie 20 Jahre später wegen eines einzelnen - etwa auch zwischenzeitlich bereits pensionierten – Polzeibeamten grundlos verhaftet werden sollte. Dieser “alte Konflikt” ist weder konkretisiert worden, noch enthält er einen glaubwürdigen Kern, vor allem ist diese erstmalig in der Beschwerde getroffene Angabe nicht Prüfungsgegenstand im gegenständlichen Verfahren.
Auf Grundlage der von der bB herangezogenen und auch weiterhin aktuellen Länderberichte, denen nicht entgegengetreten wurde und aus welchen sich auch seit den Vorentscheidungen bezogen auf den Herkunftsort und die individuelle Situation der bP keine relevante Änderung ergeben hat, ist festzuhalten, dass die allgemeine Versorgungslage der Bevölkerung von Georgien als stabil zu beurteilen ist, was also bedeutet, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Anhaltspunkte dafür, dass speziell die bP in eine existenzbedrohende Lage im Falle der Rückkehr geraten würde, kamen weder im Vorverfahren hervor, noch ist eine solche mangels veränderter Umstände anzunehmen. Demnach besteht auch aktuell kein Grund zur Annahme, dass die bP Georgien bzw. XXXX in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wäre oder sie dort sonst in eine ausweglose Lage geriete.
Insgesamt kann daher, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, nicht erkannt werden, dass gegenständlich Umstände eingetreten sind, wonach die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person zu gewärtigen hätte oder ihr in Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zudem hat die bP selbst angeführt, finanziell mehrfach bei ihren Reisen von ihrem in Österreich lebenden Bruder unterstützt worden zu sein, es sind keine Gründe ersichtlich, dass dies nicht auch bei einer Reintegration in Georgien der Fall sein kann.
Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die bP eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Georgien beruhen auf den angeführten Quellen des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Georgien vom 24.02.2026, wie es dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal die bP diesen Länderberichten nicht entgegentrat.
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).
In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
3.1.3. Die bP behauptete im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen ausdrücklich ein Fortbestehen ihrer bereits in den Vorverfahren angegebenen Bedrohung in Georgien, welche bereits dort für nicht asylrelevant befunden wurde.
Hinsichtlich des neuen Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ist festzuhalten, dass eine Beurteilung desselben letztlich – abgesehen vom Fehlen eines glaubhaften Kerns - von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515) ist.
Mit Blick auf die allgemeine Lage in Georgien wurde zwar seit dem Abschluss des Vergleichsvorverfahrens das – unwidersprochene – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Lage in Georgien aktualisiert (s. angefochtener Bescheid), doch ist diesem keine für die bP verfahrensrelevante Änderung bzw. Verschlechterung zu entnehmen, sondern blieben gerade die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie für das Vorerkenntnis maßgeblich waren, im Wesentlichen unverändert. Hingewiesen wird darauf, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Sonstige relevante Änderungen in Bezug auf die dort getroffenen Feststellungen zur Person der bP und ihren Anknüpfungspunkten wurden nicht behauptet, sodass auch ihre individuellen Voraussetzungen gleichblieben. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse der bP kann in Georgien nach wie vor als gesichert angesehen werden.
Damit ist im Vergleich zu den relevanten Vorentscheidungen keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jener Entscheidungen entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.
Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken und erweist sich als rechtsrichtig.
Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
3.1.4. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG kann jedoch im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. zu alldem VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).
Fallbezogen wurde bereits eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vom von der bB erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2023 bestätigt wurde.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:
Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 lautet:
“Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
§ 54 a AsylG - Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK lautet:
„(1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.“
Prüfungsumfang ist für das BVwG der gegenständliche Bescheid der bB und damit die zurückweisende Entscheidung. In diesem wurde lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen und wurde auch sonst nicht über weitere etwaige Aufenthaltstitel abgesprochen.
Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ergibt sich, dass auch vom Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.
Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Vom Prüfumfang der Vorentscheidungen ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.
Über die Abschiebung nach Georgien wurde bereits unter Berücksichtigung der familiären Situation der bP nach einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und wurde die Abschiebung für zulässig erklärt.
Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht kein Grund zur Annahme, dass die bP in Georgien in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird der bP daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist und keine Gründe hervorkamen, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem der bP Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Die bP war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter zitierte Rechtsprechung stützen.
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