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W238 2346813-1•Bundesverwaltungsgericht W238 2346813-1
W238 2346813-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
W238 2346813-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 12.05.2026, XXXX betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 07.05.2026 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 30.04.2026 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 30.04.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 01.04.2026 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Raumpflegerin beim Dienstgeber XXXX Ges.m.b.H. Co. KG ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde am 07.05.2026 Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das AMS mit Blick auf die vorliegenden Befunde über ihre Hauterkrankung die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung iSd § 9 AlVG prüfen hätte müssen. Es sei vom AMS auch nicht abgewartet worden, bis ein aktueller Befund vorliege. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an (überwiegend) medizinischen Unterlagen beigelegt.
3. Seitens der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 12.05.2026 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.05.2026 gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 30.04.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 02.07.2024 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe. Es liege Langzeitarbeitslosigkeit vor. Seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft sei bereits eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden. Aktuell würden gegen die Beschwerdeführerin Exekutionen geführt. Daher erscheine die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessenabwägung auszuschließen.
4. Am 26.05.2026 brachte die Beschwerdeführerin eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2026 ein.
5. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 02.07.2026 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2026 nicht abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht seit 02.07.2024 im Bezug von Leistungen aus der der Arbeitslosenversicherung.
Aktuell werden gegen die Beschwerdeführerin zwei Exekutionen geführt.
Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 30.04.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 01.04.2026 ausgesprochen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.05.2026 gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 30.04.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährdet erscheine, weil derzeit gegen die Beschwerdeführerin, die bereits seit 02.07.2024 im Leistungsbezug stehe, Exekutionen geführt würden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde wörtlich Folgendes vorgebracht:
„Wenn das AMS die Leistung ohne Bescheid einstellt, verletzt es die Erwerbspflicht und gefährdet Ihre Existenz entgegen der verfassungsrechtlich gebotenen Existenzsicherung.
Rechtliche Fakten zur Verzögerung
Vorschusspflicht: Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit dem Prinzip der Raschheit des Verfahrens darf eine Prüfung nicht zur Existenzgefährdung führen.
Säumigkeit: Das AMS ist verpflichtet, Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen; bei einer Dauer von 4–5 Wochen ohne Geldfluss liegt eine massive Verletzung der Versorgungspflicht vor.
Einstweiliger Rechtsschutz: Sie können bei der Behörde die sofortige Fortzahlung der Leistung aufgrund einer Notlage urgieren, da ein Bescheid erst die Grundlage für den Leistungsentzug bilden darf.
Recht auf Gesundheit: Die Verweigerung lebensnotwendiger Produkte durch verzögerte Amtshandlungen widerspricht den Grundsätzen der Menschenrechte und dem Sachlichkeitsgebot.
Sie haben das Recht, eine sofortige Niederschrift über Ihre finanzielle Notlage zu verlangen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erzwingen.
…“
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dieser enthält die in Rede stehenden Bescheide, die verfahrensgegenständlichen Beschwerden sowie den Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen ergeben sich ebenfalls aus dem Akt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus ihrer Beschwerde vom 26.05.2026. Sie legte weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war damit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin trat auch der Annahme der belangten Behörde, wonach die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung mit Blick auf die bestehende Langzeitarbeitslosigkeit und die gegen sie geführten Exekutionen gefährdet erscheine, nicht entgegen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. auch VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 (Anm.: nunmehr Abs. 4) VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“
3.4. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin kein hinreichend konkretes bzw. bescheinigtes Vorbringen erstattet:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Vorliegend legte die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe ihres Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie ableiten ließe.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde demgegenüber vom AMS insbesondere mit dem bestehenden Leistungsbezug seit 02.07.2024 und mit den gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, bescheinigte sie auch nicht, dass konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können.
Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Auf Grund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und der Exekutionen einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
In Anbetracht dessen ergibt eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit der Sanktion nach § 10 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 01.04.2026) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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