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W256 2343868-1•Bundesverwaltungsgericht W256 2343868-1
W256 2343868-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2026
Eingabengebühr Ermittlungspflicht Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung Interessenabwägung Journalismus Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Meinungsäußerung Meinungsfreiheit public watchdog Rückerstattung unzulässiger Antrag Unzuständigkeit Verschwiegenheitspflicht Zurückweisung
W256 2343868-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 27. März 2026, GZ. 2026-0.249.618, wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetzden Beschluss:
A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 27. März 2026, GZ. 2026-0.249.618, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zurückverwiesen.
II. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Eingabegebühr von EUR 50,- wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer richtete am 7. Jänner 2026 ein auf das Informationsfreiheitsgesetz gestütztes Informationsbegehren an die belangte Behörde. Darin begehrte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für XXXX die Übermittlung des anlässlich der Beschaffung von M-346-Jets des italienischen Leonardo-Konzerns abgeschlossenen Vertrags über industrielle Kooperationen, „samt allfälliger Beilagen, Anhänge, Sideletter und sonstiger Schriftstücke, die diesen Vertrag ergänzen, konkretisieren, verändern und/oder auf irgendeine Weise Relevanz für Verständnis, Auslegung und/oder operative Umsetzung des Vertrages haben“. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen, zumal der Antrag durch einen „public watchdog“ im Rahmen journalistischer Recherche erfolge. Jedenfalls wäre gemäß § 6 Abs 2 IFG eine zumindest teilweise Information zu erteilen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Information beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben die Ausstellung eines Bescheides gem. § 11 Abs 1 IFG.
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter allgemeinem Verweis auf Geheimhaltungsgründe mit, dass dem Antrag nicht Folge geleistet werde und ihm kein Recht auf Zugang zu Informationen zukomme und daher die Information nicht erteilt werde.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2026 wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer „im Hinblick auf seinen Antrag auf Übermittlung des mit dem italienischen Unternehmen Leonardo S.p.A. geschlossenen Vertrags über industrielle Kooperationen, samt allfälliger Beilagen, Anhänge, Sideletter und sonstiger Schriftstücke, kein Recht auf Zugang zu Informationen zukommt und vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus keine Information erteilt wird“.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der gegenständliche Vertrag unterliege mehreren Geheimhaltungstatbeständen des § 6 Abs 1 IFG: zum einen der Z 2 und 3, weil das Abkommen „sensible operative oder strategische Informationen“ beinhalte und der enge Konnex zum Kaufvertrag bedinge, dass eine auch nur teilweise Offenlegung Rückschlüsse auf geschützte Inhalte zulasse. Im Übrigen sei das Abkommen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 InfoSiG der Klassifizierungsstufe „EINGESCHRÄNKT“ zugeordnet worden. Zum anderen sei die Z 5 erfüllt, weil die begehrten Informationen „in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der weiteren Abwicklung des Abkommens“ stünden und deren Offenlegung geeignet wäre, „die offene und ergebnisoffene interne Beratung zu beeinträchtigen, Anpassungs- bzw. Umgehungseffekte in künftigen Verfahren zu begünstigen und die künftige Entscheidungsfindung negativ zu beeinträchtigen“. Schließlich sei auch die Z 7 erfüllt, weil mit dem Auftragnehmer „Stillschweigen über Inhalt und konkrete Vereinbarungen iZm der Industriekooperation vereinbart“ worden sei, da die Parteien des Abkommens ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen hätten. Eine teilweise Offenlegung hätte generell keinen Informationsgehalt oder ließe Rückschlüsse auf geschützte Inhalte zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen vollständigen, in eventu einen teilweisen Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren; darüber hinaus möge die Eingabegebühr von EUR 50,- rückerstattet werden. Darin führte der Beschwerdeführer zu den Geheimhaltungsgründen zusammengefasst aus, dass Militärgeheimnisse im gegenständlichen Abkommen nicht nachvollziehbar seien, ohnehin keine komplette Unabhängigkeit vom Ausland bei betriebsrelevanten Komponenten bestehe und das Abkommen darüber hinaus nur auf wirtschaftliche Wertschöpfung abziele, die veröffentlichte Liste der Eurofighter-Gegengeschäfte auch betriebsrelevante Komponenten beinhalte, die betroffenen Entscheidungen iSd § 6 Abs 1 Z 5 IFG unklar blieben, ein vereinbartes Stillschweigen einer IFG-Anfrage nicht entgegengehalten werden könne und auch die Eurofighter-Gegengeschäfte veröffentlicht worden seien. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf das seiner Ansicht nach überwiegende öffentliche Informationsinteresse im Zusammenhang mit dem Umgang mit Steuergeld, der teuren externen Beratung für das Abkommen, der Prüfung unklarer/nicht nachvollziehbarer politischer Aussagen, den Empfehlungen der Finanzprokuratur zu Gegengeschäften und der Eurofighter-Causa (Gerichtsverfahren, Ex-post-Überprüfung damaliger Gegengeschäfte).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
Die hier maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Rechtsgrundlagen:
Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. (…)
§ 3. (…)
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:
„Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die belangte Behörde stützte ihre Verweigerung der Informationserteilung im Hinblick auf das gemeinsam mit dem Kaufvertrag über Kampfjets abgeschlossene Abkommen über industrielle Kooperationen im Kern darauf, dass eine auch nur teilweise Übermittlung des Vertragsinhalts mehreren gesetzlichen Geheimhaltungstatbeständen (§ 6 Abs 1 Z 2, 3, 5 und 7 IFG) zuwiderliefe.
Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, dass es die Behörde verabsäumt habe, eine nachvollziehbare Interessensabwägung durchzuführen, und sich auf pauschale bzw. unbegründete Antworten zurückgezogen habe.
Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Nach der (zur Vorgängerregelung des IFG ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.
Dieses Grundprinzip schreibt das IFG in seinem § 9 Abs 2 fort, der bestimmt: „Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.“ (Hervorhebung durch Verfasser) Auch eine teilweise Informationserteilung hat aufgrund des § 9 Abs 1 vorrangig „direkt“, also im konkreten Fall durch Zugänglichmachung des begehrten Vertrags zu erfolgen, wobei jene Teile, bezüglich denen das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, vorher zu schwärzen wären (s. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 16; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 (Stand 1.4.2024, rdb.at), Rz 17).
Zum anderen regelt § 6 Abs 1 IFG, dass Informationen nicht zugänglich zu machen sind „soweit und solange“ dies zur Wahrung näher genannter Interessen „erforderlich und verhältnismäßig“ ist, wobei zu diesem Zweck „alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen“ sind. Das Gesetz schreibt also die schon zu den Auskunftspflichtgesetzen anerkannte Pflicht zur Interessensabwägung für das IFG fort. Die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien betreffend die Notwendigkeit nachvollziehbarer Feststellungen zur Interessenabwägung bei (zumindest teilweiser) Informationsverweigerung sind daher auf das IFG übertragbar.
Diese Leitlinien hat die belangte Behörde nicht beachtet und die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich unterlassen. Der angefochtene Bescheid enthält unter der Überschrift „Sachverhalt“ lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen des gegenständlich begehrten Industrieabkommens sowie die Feststellung, dass die Vertragsparteien Stillschweigen über dessen Inhalt vereinbart haben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung werden zwar einzelne Geheimhaltungsinteressen angeführt, jedoch - ohne konkrete Feststellungen zu treffen - in einer abstrakten, pauschalen und die Abwägung nicht überprüfbaren Weise:
Betreffend die Z 2 und 3 („nationale Sicherheit“ bzw. „Landesverteidigung“) argumentiert die belangte Behörde, es handle sich bei den begehrten um „sensible operative oder strategische Informationen“, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu spezifizieren. Zudem ließe eine (auch nur teilweise) Offenlegung des Industrieabkommens „Rückschlüsse auf geschützte Inhalte“ zu, wobei Letztere ebenfalls in keiner Weise näher angedeutet werden. Was den Hinweis auf das InfoSiG betrifft, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für eine Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen nach diesem Gesetz (§ 2 Abs 1) gerade das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen nach § 6 Abs 1 IFG ist, sodass die Argumentation insofern ins Leere geht.
Hinsichtlich der Z 5 („unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung“) ist von nicht näher genannten „Entscheidungen iZm mit dem Abkommen“ die Rede, welche „frei von interessengeleiteten Beeinflussungen von Dritten getroffen werden“ sollen. Eine Offenlegung des Abkommens wäre geeignet, die offene „interne Beratung“ zu beeinträchtigen und Anpassungs- bzw. Umgehungseffekte in künftigen Verfahren zu begünstigen. Auch insofern kommt der Bescheid über vage Andeutungen nicht hinaus. Auch zur Z 7 („Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“) findet sich nur der Verweis auf das vereinbarte Stillschweigen über den Inhalt des gegenständlichen Abkommens, ohne das behauptete Geheimhaltungsinteresse näher auszuführen.
Schließlich fehlen auch jegliche nachvollziehbaren Feststellungen, warum eine bloß teilweise Offenlegung (unter Schwärzung von geheim zu haltenden Stellen) nicht möglich wäre, wenn dazu nur pauschal darauf verwiesen wird, die dann offenzulegenden Informationen hätten „keinen Informationsgehalt“ oder würden „Rückschlüsse auf die geschützten Inhalte“ zulassen (Bescheid S. 6). Es fehlen also im Ergebnis die nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die (immerhin gänzliche) Informationsverweigerung im vorliegenden Fall gründet, insbesondere zu den konkreten Gegebenheiten, die einer auch nur teilweisen Entsprechung der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 28.06.2021, Ra 2019/11/0049) kann zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als ‚watchdog‘ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (vgl. dazu insbesondere das Österreich betreffende Urteil des EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07), zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben - geringer ausfallen kann (s. auch VfGH 4.3.2021, E 4037/2020). Auch diese Rechtsprechung ist auf das IFG übertragbar, welches die besondere Bedeutung des Grundrechts nach Art 10 MRK im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung in § 6 Abs 1 ausdrücklich anerkennt.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Journalisten handelt, der die gegenständlichen Informationen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit verwenden will, ist dieser jedenfalls als sog. „public watchdog“ bzw. „social watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR anzusehen und sind die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen zu dem im Zusammenhang mit der jüngsten Kampfjet-Beschaffung erfolgten Abschluss von industriellen Kooperationen/“Gegengeschäften“ ohne Zweifel dem Grunde nach geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner of conduct of public affairs“, EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag , 18030/11, Rn 161) beizutragen, sodass nicht zu erkennen ist, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Im Übrigen erkannte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Rolle eines „public watchdog“ zu.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich der erhöhte Stellenwert des gegenständlichen Informationsbegehrens gegenüber einem solchen, das nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft (s. dazu auch die Wertung des § 10 Abs 1 und 2 IFG), und hätte die belangte Behörde ihre Interessensabwägung, die zur gänzlichen Informationsverweigerung führte, auf entsprechend ausführliche Feststellungen zu den jeweiligen Geheimhaltungsinteressen zu stützen gehabt.
Im Ergebnis sind die Hinweise der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen des EGMR in seiner Entscheidung vom 28.11.2013, Bsw 39534/07, zwar „sachdienlich“, aber für eine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsgründe, auf die der angefochtene Bescheid letztlich hinausläuft, nicht ausreichend.
Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde den Zugang zu den Informationen (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen und den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise festgestellt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Dies ergibt sich auch im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Information aus VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die begehrte Information, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Information nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde Zugang zur Information (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu gewähren habe (s. § 11 Abs 3 IFG).
Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die (teilweise) Nichterteilung von Informationen erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.
Was schließlich den in der Beschwerde enthaltenen Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung über die Rückerstattung der (an das Finanzamt bezahlten) Eingabegebühr betrifft, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern hätte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der seiner Ansicht nach als Journalist gemäß den einschlägigen Gebührenrichtlinien rechtsgrundlos geleisteten Gebühr beim Finanzamt zu beantragen (welches auch für die bescheidmäßige Festsetzung einer nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zuständig wäre, § 9 GebG), gegebenenfalls einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken bzw. beim VfGH Klage nach Art 137 B-VG zu erheben. Der entsprechende Antrag war daher zurückzuweisen.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall primär zu beurteilende Frage über die Tunlichkeit einer Zurückverweisung stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal die zitierte, zum Auskunftspflichtgesetz ergangene Rechtsprechung zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen wie ausgeführt auf das IFG übertragbar ist.
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