Bundesverwaltungsgericht W603 2323516-1

W603 2323516-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung rechtswirksame Zustellung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W603 2323516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2323516.1.00

Spruch

W603 2323516-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , derzeit wohnhaft XXXX , 2326 Maria-Lanzendorf , vertreten durch den Erwachsenenvertreter XXXX , dieser vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.11.2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX -5H, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass XXXX für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.01.2025 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags für die Adresse XXXX , 1120 Wien, befreit wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

XXXX (beschwerdeführende Partei) beantragte durch den bestellten Erwachsenenvertreter XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) für die Adresse XXXX , 1120 Wien, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab.

Die beschwerdeführende Partei erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Verfahren

Für die beschwerdeführende Partei wurde seit XXXX die Erwachsenenvertretung in dem aus dem Österreichischen Vertretungsverzeichnis ersichtlichen Umfang bestellt. Der Umfang der Vertretung umfasst dabei die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und den Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, die Änderung des Wohnortes, den Abschluss von Heimverträgen, die Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie den Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften (OZ 6, Beilage ./C).

Mit einem am 06.07.2024 von ihrem Erwachsenenvertreter an die belangte Behörde übermittelten Antragsformular (datiert mit 02.04.2024) beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Diesem Antrag waren mehrere Beilagen beigeschlossen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2024 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“ samt beiliegender „Berechnungsgrundlage“, wonach das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz um € 1.611,93 monatlich übersteige und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Hierauf nahm die beschwerdeführende Partei mit E-Mail des Erwachsenenvertreters vom 06.10.2024 Stellung und ersuchte (unter anderem) „um Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten, sowie der außergewöhnlichen Belastungen durch die Kosten der 24 Stunden Pflegekraft von derzeit 95,-- € pro Tag. Somit entstehen im Schnitt im Monat 2897,5 (30,5 x 95) plus Reisekosten 320,-- (2x 160,--) plus 1x jährlich 1450,-- Agenturbeitrag an Kosten.“ Diesem Antrag waren ein Vermittlungsangebot von „ XXXX “ vom 04.12.2023 und eine Entgeltvorschreibung der XXXX vom Juni 2024 beigeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ab, da das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und die monatlichen Kosten der 24-Stunden Betreuung nur mit einer Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-StundenBetreuung berücksichtigt werden könne.

Ausweislich des Bescheides verfügte die belangte Behörde die Zustellung (ohne Zustellnachweis) an:

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 09.12.2024 zugestellt und kam auch dem bestellten Erwachsenenvertreter an oder nach diesem Tag in der zugestellten Fassung zu.

Am 03.01.2025 langte eine Beschwerde vom selben Tag bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerde waren eine Bestätigung des Sozialministeriumsservice vom 28.11.2024 (Beilage ./A) und Rechnungen über Pflegeleistungen (Konvolut; Beilage ./B) angeschlossen.

Mit Schreiben vom 02.06.2026, GZ W603 2323516-1/5Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben mit (u.a.) folgendem Inhalt:

„II.Aufforderung zur Stellungnahme und Beweisvorlage

Die beschwerdeführende Partei wird im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert,

bis längstens Donnerstag, 30.06.2026

folgende Informationen anzugeben und folgende Nachweise vorzulegen:

1. Übermitteln Sie zur Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides einen Nachweis (Beschluss), seit wann und in welchem Umfang für die beschwerdeführende Partei der in der Beschwerde genannte Erwachsenenvertreter bestellt war.

2. Übermitteln Sie Nachweise über die erhaltene Höhe der Pensionsleistungen und des Pflegegeldes ab Mai 2024 und geben Sie an, ob seit Mai 2024 sonstiges Einkommen bezogen wurde.

3. Geben Sie an, bis wann die beschwerdeführende Partei tatsächlich in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt hat (lt. derzeitigem Akteninhalt Wechsel in das XXXX ).

4. Geben Sie an, wer Mieter der antragsgegenständlichen Wohnung war (lt. derzeitigem Akteninhalt ggf XXXX ) und wer die Miete in welcher Höhe im Zeitraum ab Mai 2024 bezahlt hat (mit Bestätigungen / Rechnungen).

5. Übermitteln Sie Nachweise über die ab Mai 2024 tatsächlich getragenen Ausgaben im Zusammenhang mit der vorgebrachten 24-Stunden-Betreuung (d.h. abzüglich erhaltener Förderungen, Pflegegeld, Zuschuss Sozialministeriumservice, o.ä.; aktenkundig ist derzeit nur ein Angebot).

6. Sofern anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 bestehen, sind die bezugnehmenden Einkommensteuerbescheide oder Freibetragsbescheide vorzulegen.“

Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schriftsatz vom 29.06.2026, OZ 6, Stellung. Der Stellungnahme waren ein Auszug aus dem österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (Beilage ./C), ein Bescheid über Pflegegeld und Pensionsleistungen (Beilage ./D), eine Aufstellung über den „Mietzins XXXX “ (Beilage ./E), Kopien von Kontoauszügen (Konvolut; Beilage ./F), ein Anbot zu einem Vermittlungsvertrag 24h Betreuung vom 04.12.2023 (Beilage ./G) und eine nicht datierte und nicht unterschriebene „Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024“ (Beilage. /H) angeschlossen.

1.2. Wohnsituation

Die im Jahr 1939 geborene beschwerdeführende Partei hatte seit vor der Antragstellung im Juli 2024 bis Jänner 2025 ihren Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse XXXX , 1120 Wien. Im Jänner 2025 verlegte die beschwerdeführende Partei ihren Hauptwohnsitz XXXX (OZ 6).

Das Entgelt gemäß WGG (samt Nebenkosten) für die Wohnung XXXX , 1120 Wien betrug seit Juli 2024 monatlich € 382,93 (OZ 6, Beilage ./E).

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

1.3. Soziale Transferleistungen

Die beschwerdeführende Partei bezog im Jahr 2024 – neben den in Punkt II.1.4. festgestellten Pensionsleistungen – Pflegegeld der Stufe 6 iHv € 1.568,90 (Beilage ./D bzw. unstrittig).

1.4. Haushaltseinkommen

Die beschwerdeführende Partei bezog im Jahr 2024 Alterspension iHv € 1.555,43 (netto) und Witwenpension iHv € 1.560,62 (netto), in Summe daher € 3.116,05 (Beilage ./D).

1.5. Pflegeaufwand

Die Kosten für die 24-Stunden Betreuung der beschwerdeführenden Partei beliefen sich im Jahr 2024 auf durchschnittlich € 3.157,46 monatlich.

Die beschwerdeführende Partei bezieht seit Jänner 2024 einen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung iHv € 184,-- monatlich (Beilage ./A).

Die von der beschwerdeführenden Partei selbst zu tragenden Kosten der 24-Stunden Betreuung betragen daher (€ 3.157,46 – Pflegegeld von € 1.568,90 – Zuschuss von € 184,– =) € 1.404,56 monatlich.

1.5. Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine von der Finanzverwaltung mit Bescheid anerkannten, über die Kosten der 24-Stunden-Betreuung hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34, 35 EStG nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes ausgeführt wird, auf den als unbedenklich erachteten Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. den Inhalt des Gerichtsakts.

Die Feststellung, dass die Zustellung des Bescheides (direkt) an die beschwerdeführende Partei, d.h. nicht an den zu diesem Zeitpunkt bereits bestellten Erwachsenenvertreter, verfügt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt (Anschrift auf der ersten Seite des Bescheides). Die weitere Feststellung, dass der Bescheid der beschwerdeführenden Partei am 09.12.2024 zugestellt wurde, beruht auf dem Vorbringen in der Beschwerde, dem die Behörde – sie hat den Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt – nicht entgegentreten kann. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vor diesem Hintergrund auch kein Anlass, an den Beschwerdeangaben zur Rechtzeitigkeit zu zweifeln. Dass der Bescheid in der zugestellten Fassung in der Folge auch dem bestellten Erwachsenenvertreter am oder nach den genannten Zustelltag zugekommen ist, beruht darauf, dass in der Beschwerde der Erwachsenenvertreter (vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsanwälte) explizit als Einbringer angeführt wurde, ohne eine Unwirksamkeit der Zustellung einzuwenden. Der Bescheid wird auch nach Datum, Geschäftszahl und Inhalt in der Beschwerde im Detail referenziert, sodass naheliegt, dass der Vertreter den zugestellten Bescheid tatsächlich erhalten und nicht etwa nur dessen Inhalt – Abweisung des Antrags – mitgeteilt bekommen hat. Schließlich haben der Erwachsenenvertreter bzw. dessen Rechtsvertretung auch über ausdrücklichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Wirksamkeit der Zustellung zu prüfen war (OZ 5; „zur Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides“), nicht vorgebracht, den Bescheid gar nicht im Original erhalten zu haben. Insgesamt bleiben beim Bundesverwaltungsgericht daher keine Zweifel, dass der Erwachsenenvertreter das (formal der beschwerdeführenden Partei) zugestellte Original des Bescheides erhalten hat.

Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzen der beschwerdeführenden Partei in 1120 Wien bzw. ab Jänner 2025 im Pflegezentrum XXXX , beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der (Rechtsvertretung der) beschwerdeführenden Partei im gerichtlichen Verfahren. Das Entgelt gemäß WGG für die verfahrensgegenständliche Wohnung konnte auf Grund der vorgelegten Beilage ./E festgestellt werden.

Gleiches gilt auch für die Feststellungen über die Höhe der bezogenen Pensionsleistungen und des Pflegegeldes, die durch die vorgelegte Beilage ./D objektiviert sind.

Die Feststellung zu den Kosten für die 24-Stunden Betreuung im Jahr 2024 mit durchschnittlich € 3.157,46 monatlich beruht darauf, dass den im Verfahren vorgelegten Rechnungen (Beilage ./B) tägliche Pflegekosten von zunächst € 91,-- und ab September 2024 dann € 95,-- entnommen werden können. Im Durchschnitt ergeben sich daher tägliche Pflegekosten von € 93,-- bzw. multipliziert mit 30,5 Tagen somit € 2.836,50 pro Monat.

Dazu kommen Fahrtkosten, die aber nach den vorlegenten Rechnungen für unregelmäßige Perioden zwischen 11 und 35 Tagen immer mit € 160,-- verrechnet wurden. Eine Durchschnittsbildung der Fahrtkosten aller aktenkundigen Rechnungen ergibt, dass für insgesamt 317 Tage in Summe € 2.080,--, somit € 6,6 pro Tag, bzw. (für 30,5 Tage) € 200,13 pro Monat, angefallen sind.

Die beschwerdeführende Partei verweist zudem darauf (AS 18), dass € 1.450,-- als jährliche Agenturkosten anfallen, was sich aus dem im Verfahren vorgelegten (AS 23 bzw. Beilage ./G) „Vermittlungsvertrag“ auch grundsätzlich ableiten lässt. Zwar wird dieses Dokument ausdrücklich lediglich als „Konkretes Vermittlungsanbot“ bezeichnet. Auch unterscheiden sich die im Angebot genannten Zahlen teilweise von den im Verfahren mit Rechnungen und Überweisungsbelegen glaubhaft gemachten Daten (z.B. werden im Angebot € 96,-- als tägliches Betreuungshonorar angeführt, die Rechnungen weisen demgegenüber nur € 91,-- bzw. € 95,-- aus). Auf der Website des Angebotslegers ( XXXX ) lässt sich aber jedenfalls plausibilisieren, dass neben den Betreuungskosten auch Agenturkosten verrechnet werden, was für Vermittlungsleitungen auch zu erwarten ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auch kein Grund anzunehmen, dass der Erwachsenenvertreter im Mail vom 06.10.2024 (AS 18) hierzu („plus 1x jährlich 1450,-- Agenturbeitrag“) bewusst unrichtige Angaben gemacht haben sollte. Die Agenturkosten konnten daher in der angegebenen Höhe, d.h. € 1.450,-- durch 12 = € 120,83 monatlich, berücksichtigt werden.

In Summe ergeben sich daher Durchschnittkosten iHv (€ 2.836,50 + € 200,13 + € 120,83 =) € 3.157,46 monatlich, was entsprechend festgestellt wurde.

Über die Kosten der 24-Stunden-Betreuung hinausgehende außergewöhnliche Belastungen iSd § 34, 35 EStG hat die beschwerdeführende Partei nicht nachgewiesen. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 5) legte die beschwerdeführende Partei nur eine – nicht datierte und nicht unterschriebene – Veranlagung für 2024 vor, nicht aber einen Freibetrags- oder Steuerbescheid. Ein solcher sei bislang noch nicht erlassen worden (vgl. dazu auch unten II.3.5.).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Rechtsgrundlagen

3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

[…]

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]

Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

[…]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.

(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.

[…]“

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.2.2. Fernmeldegebührenordnung - Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 (FGO)

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970, in der anzuwendenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,

BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

[…]“

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]“

„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie

3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[…]“

„Befreiungsbestimmungen

§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

3.2. Anwendbare Rechtslage und Zuständigkeit

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 06.07.2024 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Nach § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Ablauf des 31.12.2025 anhängige Verfahren über Befreiungen vom ORF-Beitrag bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen (iW §§ 4a, 14 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47 bis 53 FGO) weiterhin anzuwenden.

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Zustellung, Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Wie festgestellt, verfügte die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides unmittelbar an die beschwerdeführende Partei. Für diese war bei Erlassung und Zustellung des Bescheides allerdings bereits (seit Februar 2024) ein Erwachsenenvertreter bestellt, der auch für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt war. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Die Zustellung, die unmittelbar an die beschwerdeführende Partei verfügt und vorgenommen wurde, war daher unwirksam, auch eine Heilung nach § 7 ZustG kann nicht eingetreten sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt nämlich als „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die festgestellte Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei selbst als Empfängerin statt des Erwachsenenvertreters in der Zustellverfügung konnte demnach nicht heilen (vgl. zuletzt VwGH 27.02.2026, Ra 2025/10/0198 mwN).

Die Behörde hat somit die Zustellung an den gemäß § 9 Abs. 3 ZustG falschen Empfänger verfügt. In solchen Fällen gilt allerdings die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch, wenn das Dokument einem gesetzlichen Vertreter zukommt, allerdings stellt die bloße Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt – etwa durch Übermittlung einer Kopie oder sonstige Kenntnisnahme vom Inhalt – kein tatsächliches Zukommen gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“ vielmehr, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. auch dazu VwGH 27.02.2026, Ra 2025/10/0198), was fallgegenständlich auch festgestellt wurde. Die Zustellung war daher mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides an den Erwachsenenvertreter gemäß § 9 ZustG wirksam, der Bescheid ist daher im Rechtsbestand und ein tauglicher Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Beschwerde ist auch rechtzeitig und vollständig iSd § 9 VwGVG.

3.4. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiung

Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Die FGO enthält als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).

Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).

Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

3.5. Berechtigung der beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei hat als Anspruchsgrundlage gemäß § 47 FGO den Bezug von Pensionsleistungen und Pflegegeld glaubhaft gemacht. Nach den Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.

Hinsichtlich des Zeitraums der Zuerkennung der Befreiung ist zu berücksichtigen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Rechtsgrundsatz auszugehen ist, dass Anträge im Allgemeinen nur in die Zukunft („pro futuro“) wirken. Soll ein Antrag auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt wirken, muss ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein (vgl. VwGH 24.02.2009, Zl. 2006/11/0185; vgl. konkret zur Fernmeldegebührenordnung in Bezug auf einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr auch VwGH 11.07.2001, Zl. 2001/03/0001). Eine solche ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Rückwirkung der Befreiung vor die Antragstellung ist aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Es besteht auch kein Grund anzunehmen, dass die dargestellte (allgemeine und zur Fernmeldegebührenordnung ergangene) höchstgerichtliche Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht anwendbar sein sollte. Die Befreiung kann daher nicht auch für Zeiträume vor Antragstellung eingeräumt werden. Da der Antrag auf Befreiung im Juli 2024 an die Behörde übermittelt wurde, ist der erstmögliche Befreiungszeitraum (ganzer Monat) ab August 2024.

Nach § 49 FGO setzt eine Befreiung voraus, dass der Antragsteller an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss. Eine allfällige Verletzung der Meldepflicht (unterlassene oder verspätete Abmeldung im ZMR) bei faktischer Verlegung des Hauptwohnsitzes an eine andere Adresse mag daher nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 1 ORF-Beitrags Gesetz 2024 weiterhin eine Beitragspflicht zur Folge haben, da hierfür die Meldung im ZMR relevant ist. Eine Befreiung von der Beitragspflicht setzt nach dem Gesagten aber voraus, dass der Antragsteller an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, auch tatsächlich seinen Hauptwohnsitz haben muss. Da festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei bereits im Jänner 2025 in das Pflegeheim verzogen ist, kann auf Basis des verfahrensgegenständlichen Antrags – der die Adresse in 1120 Wien betrifft – daher auch nur bis Jänner 2025 eine Befreiung eingeräumt werden, selbst wenn auch danach noch eine Meldung des Hauptwohnsitzes im ZMR aktenkundig ist. Zusammengefasst kann die Befreiung daher nur für den Zeitraum vom August 2024 bis Jänner 2025 zuerkannt werden.

In diesem Zeitraum ergibt sich aus dem festgestellten Einkommen abzüglich der Abzugsposten (selbst getragene Pflegekosten und Entgelt für die Wohnung) eine Unterschreitung des Richtsatzes, sodass die Befreiung zuzuerkennen ist. Folgende Tabelle zeigt die festgestellten Werte im Überblick:

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Festgehalten wird, dass die festgestellten Werte das Jahr 2024 betreffen, die Befreiung aber bis einschließlich Jänner 2025 zuerkannt wird. Es ergibt sich aber einerseits bei Anwendung der festgestellten Werte auch eine Unterschreitung hinsichtlich des Richtsatzes für 2025 (s. Tabelle). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Pensions- als auch die Pflegegeldleistungen mit 2025 um 4,6% bzw. 4,5% erhöht wurden, als auch der auf der Ausgleichszulage basierende Richtsatz etwa 4,6% höher ist als für 2024. Die Befreiung kann daher auch für Jänner 2025 auf Grundlage der festgestellten Werte beurteilt und spruchgemäß zuerkannt werden.

Der Abzug (weiterer) außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 iSd § 48 Abs. 5 Z 2 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.03.2008, 2005/17/0275) voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat, was nicht festgestellt wurde.

3.6. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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