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W121 2319811-2•Bundesverwaltungsgericht W121 2319811-2
W121 2319811-2Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
Anspruchsverlust Fehlverhalten Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung vorzeitige Beendigung Wiedereingliederungsmaßnahme
W121 2319811-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hubstaplerfahrer bzw. Lagearbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben soll. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Problemlagen, die es ihm erschweren eine Stelle zu finden, zur Unterstützung der Vermittlung zu der Wiedereingliederungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) „DRZ der XXXX Volkshochschulen“ zugewiesen.
Ebenfalls am XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zur Teilnahme am Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) „DRZ der XXXX Volkshochschulen“ im Tätigkeitsbereich Recycling bzw. Reparatur am XXXX persönlich ausgefolgt. Dem Einladungsschreiben sei zu entnehmen, dass der Sozialökonomische Betrieb im Rahmen einer Vorbereitungsphase die Möglichkeit bietet, praktische Erfahrungen zu sammeln sowie eine individuelle Unterstützung bei der Lösung von Vermittlungsproblemen zu erhalten. Die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sei verpflichtend. Im Falle einer Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, oder bei Setzung eines Verhaltens, das darauf abziele, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, erfolge eine Sanktion nach §10 AlVG.
Der Beschwerdeführer sei zum Informationstag am XXXX erschienen und habe in weiterer Folge ab XXXX an der Maßnahme teilgenommen. Am XXXX wurde dem AMS der vorzeitige Abbruch der Maßnahme bekanntgegeben.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass der Dienstgeber von ihm gewollt habe, dass er mit einem überladenen PKW herumfahre und seinen Führerschein aufs Spiel setze. Jegliche Bitten des Beschwerdeführers einen Hubwagen mit Wiegefunktion zu verwenden, sei nicht erfüllt worden. Sein Kollege habe bereits von der XXXX deswegen eine Strafe in der Höhe von € XXXX erhalten, welcher er als Fahrer zahlen musste. Der Beschwerdeführer sehe es nicht ein, dass er überladen herumfahren müsse. Er habe mit der Dame dort nicht diskutieren wollen, deswegen habe er im Nachhinein eine Mail sowohl an das DRZ als auch an das AMS geschickt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme beim Sozialökonomischen Betrieb „DRZ – Demontage und Recyclingzentrum“ bei der „ XXXX Volkshochschulen GmbH“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es vielleicht möglich sei, dass er auf den Mistplätzen zu schnell gefahren sei, von „Rasen“ jedoch keine Rede gewesen sei. Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssicherheitsschuhe habe es geheißen, dass diese auf dem Mistplatz getragen werden müssten. Da er jedoch nur gefahren sei und lediglich sein Beifahrer ausgestiegen sei, sei er davon ausgegangen, dass dies in Ordnung gehe. Die laute Musik im Auto sei eine reine Wahrnehmungssache; was für den einen zu laut sei, könne von einem anderen als normal empfunden werden. Er ersuche darum, alles nochmals zu überprüfen. Sollte das AMS dennoch zu dem Entschluss kommen, dass das Geld zu sperren sei, ersuche er, die Sperre so kurz wie möglich zu halten, da ihm bei einem Anspruchsverlust von 42 Tagen das Geld fehle und er somit seine Wohnungsmiete nicht bezahlen könne. Er wäre dann obdachlos, wodurch eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt nicht mehr möglich wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Maßnahmenabbruch und damit in weiterer Folge das Nichtzustandekommen des Transitbeschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würde nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Lagerarbeiter, Sicherheitsorgan und Staplerfahrer.
Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX – mit kurzen Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht er im Bezug von Notstandshilfe.
Am XXXX wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossen.
Ebenfalls am XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zur Teilnahme am Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) „DRZ der XXXX Volkshochschulen“ im Tätigkeitsbereich Recycling bzw. Reparatur am XXXX persönlich ausgefolgt. Dem Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass der Sozialökonomische Betrieb im Rahmen einer Vorbereitungsphase die Möglichkeit bietet, praktische Erfahrungen zu sammeln sowie eine individuelle Unterstützung bei der Lösung von Vermittlungsproblemen zu erhalten. Die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme ist verpflichtend. Im Falle einer Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, oder bei Setzung eines Verhaltens, das darauf abziele, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, erfolgt eine Sanktion nach §10 AlVG. Aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung des Beschwerdeführers auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX zum Informationstag erschienen und nahm in weiterer Folge an der Maßnahme ab XXXX teil.
Am XXXX wurde dem AMS der vorzeitige Abbruch der Maßnahme bekanntgegeben.
Die vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Maßnahme kam es zu mehreren Beschwerden betreffend sein Fahrverhalten, das Abspielen zu lauter Musik im Fahrzeug sowie sein Auftreten gegenüber Führungskräften. Trotz mehrfacher Ermahnung und eines klärenden Gespräches trat keine nachhaltige Verhaltensänderung ein.
Festgestellt wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für die frühzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war und er hat durch sein Gesamtverhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht an der Weiterbeschäftigung interessiert zu sein.
Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.
Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS vom XXXX .
Die Feststellung zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom XXXX liegt im Akt ein.
Die Feststellungen hinsichtlich des Inhalts der Vorbereitungsmaßnahme sowie der Hinweis betreffend die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sowie die Rechtsfolgen bei Verweigerung bzw. Vereitelung basieren auf einer Einsichtnahme in das im Verwaltungsakt einliegende Einladungsschreiben vom XXXX , worin die Maßnahme genau beschrieben sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer über Sinn, Zielsetzung, Ablauf und Dauer der Maßnahme sowie über die Rechtsfolgen für den Fall einer allfälligen Vereitelung informiert war. Dies ist auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Schon aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung des Beschwerdeführers auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein gegen die Sinnhaftigkeit der Maßnahme sprechendes Vorbringen erstattet
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einladung zur Teilnahme am Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) „DRZ der XXXX Volkshochschulen“ erhalten hat und diesen ab XXXX auch besucht hat, ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass die vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ergibt sich insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Betriebsleiters des DRZ Demontage- und Recycling-Zentrums vom XXXX Dieser war nach seinen eigenen Angaben für die Vorbereitungsmaßnahmen der Anwärter auf nachfolgende Transitdienstverhältnisse verantwortlich und in den Entscheidungsprozess eingebunden, der letztlich zum Abbruch der Vorbereitungsmaßnahme des Beschwerdeführers führte. Der Betriebsleiter schilderte nachvollziehbar, dass ausschlaggebend für die Beendigung der Maßnahme eine Vielzahl von Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gewesen sei. Diese hätten insbesondere sein überhöhtes bzw. riskantes Fahrverhalten auf den Mistplätzen, das Abspielen zu lauter Musik im Fahrzeug sowie sein respektloses Verhalten gegenüber Kollegen und Führungskräften betroffen. Weiters führte er aus, dass mit dem Beschwerdeführer mehrfach persönliche Gespräche geführt und er ermahnt worden sei, sein Verhalten zu ändern, diese Ermahnungen jedoch keine nachhaltige Wirkung gezeigt hätten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich schlüssig, dass die Maßnahme nicht aus organisatorischen Gründen oder wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten, sondern aufgrund des fortgesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers vorzeitig beendet wurde.
Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme auch den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, ist evident.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH 11.6.2014, 2013/08/0280, mwN).
Aus § 9 Abs. 8 AlVG ergibt sich, dass - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren (vgl. nochmals VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 2. 5. 2012, 2011/08/0389; 7. 9. 2011, 2010/08/0245; 6. 7. 2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114).
Im gegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Zuweisung der Vorbereitungsmaßnahme beim Sozialökonomischen Betriebes im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am XXXX die Ausganssituation mit dem Beschwerdeführer erörtert. Konkret wurde auch darauf hingewiesen, dass bisherige Vermittlungsversuche des AMS gescheitert und auch durch den Beschwerdeführer selbst keine Stellen gefunden worden seien und somit der Beschwerdeführer bei Problemen, die es ihm schwer machen eine Stelle zu finden, unterstützt werde. Als Unterstützung der Vermittlung wurde die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes „DRZ der XXXX Volkshochschulen“ vereinbart. Aus dem am selben Tag übermittelten Einladungsschreiben geht hervor, dass der Sozialökonomische Betrieb im Rahmen einer Vorbereitungsphase die Möglichkeit bietet, praktische Erfahrungen zu sammeln sowie eine individuelle Unterstützung bei der Lösung von Vermittlungsproblemen zu erhalten.
Aus dem beigelegten Bezugsverlauf geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrechungen – seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit XXXX im Bezug von Notstandshilfe steht.
Diesbezüglich besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall des Beschwerdeführer - der schon seit längerem vom Arbeitsmarkt absent ist - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für ihn eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist.
Weiters ist dem Einladungsschreiben auch ein Hinweis über die Rechtsfolgen im Sinne des von §10 AlVG im Falle einer Weigerung bzw. Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme zu entnehmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, sodass ihm das System bezüglich der verpflichtenden Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie der Umgang in Vorstellungsgesprächen vertraut sein mussten.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt die Zulässigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 9 AlVG bestritten und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Wiedereingliederungsmaßnahme durchaus zu bejahen und hat das AMS dem Beschwerdeführer die für seine Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht.
3.3. Zur Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme durch die Beschwerdeführerin:
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0224).
Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdeführer durch sein überhöhtes bzw. riskantes Fahrverhalten auf den Mistplätzen, das Abspielen zu lauter Musik im Fahrzeug sowie sein respektloses Verhalten gegenüber Kollegen und Führungskräften betroffen, die frühzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme veranlasst und durch sein Verhalten im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme auch den Erfolg dieser vereitelt.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit erfüllt.
3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden.
3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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