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W232 2340771-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2340771-1
W232 2340771-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
Abhängigkeitsverhältnis Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung familiäre Situation gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Überstellungsrisiko Versorgungslage
W232 2340771-1/5E
W232 2340775-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. 1) 1453167604/251392385 und 2) 1453164700/251392399:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, somalische Staatsangehörige, stellten am 03.12.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland, wobei ihnen jeweils der Stutzstatus am 21.07.2025 gewährt wurde.
Die Beschwerdeführer reisten weiter nach Österreich und stellten am 21.10.2025 jeweils die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, im Juli 2024 ihren Heimatstaat Richtung Türkei verlassen zu haben, wobei sie sich dort vier Monate lang aufgehalten habe. Anschließend sei sie nach Griechenland sowie anschließend nach einem einjährigen Aufenthalt Richtung Österreich gereist. Zu Griechenland befragt, führte sie aus, dort Asylstatus erhalten zu haben. Sie sei allerdings aus dem Camp geworfen worden, hätte keine Unterkunft sowie medizinische Betreuung für ihren Sohn mehr erhalten, sodass sie sich entscheiden habe nach Österreich weiterzureisen. Zum Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass ihr verstorbener Ex-Mann bereits ihre behinderte Tochter habe verschwinden lassen. Er habe auch den mitgereisten Sohn, der ebenfalls an einer Beeinträchtigung leide, verschwinden lassen wollen, sodass sie ihren Heimatstaat habe verlassen müssen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.11.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 lehnten die griechischen Behörden das Gesuch ab und gaben bekannt, dass den Beschwerdeführern am 21.07.2025 in Griechenland der Schutzstatus gewährt worden sei und die Beschwerdeführer in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung („residence permit“) gültig bis 20.07.2028 seien.
Am 04.03.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass ihr minderjähriger Sohn (der Zweitbeschwerdeführer) an Down-Syndrom leide und autistisch sei. In Griechenland habe er keine medizinische Behandlung oder Unterstützung erhalten. Darüber hinaus sei sie nicht in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen, da sie sich um ihren kranken Sohn kümmern müsse. Die Erstbeschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers vor.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe auch kein Sachverhalt nicht festgestellt werden, der zu einer Verletzung des Artikel 8 EMRK führen könne.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 02.04.2026, jeweils verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer trotz Statuszuerkennung in Griechenland schutzlos gewesen seien: sie seien aus einem Flüchtlingslager entlassen und obdachlos gewesen. Besonders gravierend sei die Situation des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, bei dem Trisomie 21 (Down-Syndrom) sowie eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden sei. Er sei dauerhaft pflege- und betreuungsbedürftig und auf kontinuierliche medizinische Behandlung angewiesen – eine solchen Behandlung sei in Griechenland jedoch nicht zugänglich gewesen. Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der intensiven Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes ebenfalls nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2026, W232 2340771-1/4Z, W232 2340775-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Da die den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 registriert worden sind, sind diese aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:
„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist
[…]“
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]“
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörden vom 18.11.2025 grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Schutzstatus der Asylberechtigten zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den vorliegenden Fällen bei seiner Entscheidung notwendige Ermittlungen unterlassen:
Hervorzuheben ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Mutter sowie ein fünfjähriges Kind mit Trisomie 21 handelt. Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen zudem ein Verdacht auf eine zusätzliche Autismus Spektrum Störung (vgl. AS 204). Ein daraus resultierender Pflege- bzw. Betreuungsbedarf durch die Erstbeschwerdeführerin fand im angefochtenen Bescheid jedoch keinerlei Berücksichtigung. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde lediglich fest, dass Autismus und das Down-Syndrom keine lebensbedrohlichen Zustände seien, aufgrund dessen dem Zweitbeschwerdeführer ein adäquates Leben in Griechenland verwehrt wäre (vgl. AS 123). Darüber hinaus werde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der unzureichenden medizinischen Versorgung in Griechenland mangels Substanz – nicht zuletzt aufgrund widersprüchlicher Angaben der Erstbeschwerdeführerin – als nicht glaubhaft erachtet (vgl. AS 126). Abgesehen davon, dass dem Akteninhalt keine widersprüchlichen Angaben zu entnehmen sind – die Erstbeschwerdeführerin führte stets aus, der Zweitbeschwerdeführer sei in Griechenland nicht medizinisch versorgt worden (vgl. AS 107ff) – unterließ die belangte Behörde Ermittlungen zu dem aus der Krankheit des Zweitbeschwerdeführers resultierenden notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarf durch die Erstbeschwerdeführerin. Auch wenn die belangte Behörde auf die vorhandene medizinische Versorgung in Griechenland für Schutzberechtigte verweist, wird unberücksichtigt gelassen, dass davon auszugehen sein wird, dass der Zweitbeschwerdeführer, insbesondere in Hinblick auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 19.02.2026, wonach ein Kindergartenbesuch lediglich in einem „heilpädagogischen Kindergarten mit einer 1:1 Betreuung möglich“ sei, um den vermehrten Aufwand gerecht werden zu können (vgl. AS 204), mehr Betreuungs- bzw. Pflegebedarf aufweist, als ein gesundes Kind. Der notwendige Betreuungs- bzw. Pflegebedarf des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch die Mutter (Erstbeschwerdeführerin) stellt allerdings ein zentrales Element zur Beurteilung der Frage der bestehenden Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – und somit der Absicherung der notwendigen Lebenserhaltungskosten – im Falle der Rückkehr nach Griechenland dar. Die besonderen Umstände der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt.
In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer – die notwendige Betreuung sowie Pflege des Zweitbeschwerdeführers sowie die in diesem Zusammenhang bestehende Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab.
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