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W239 2334086-1•Bundesverwaltungsgericht W239 2334086-1
W239 2334086-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
begründete Zweifel Einreisetitel Glaubwürdigkeit Rückkehrabsicht soziale Situation Wiederausreise wirtschaftliche Situation
W239 2334086-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 19.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 31.05.2025 bis 07.09.2025. Als Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts wurde der 31.05.2025 angeführt; als Datum der geplanten Abreise nach dem ersten geplanten Aufenthalt wurde der 23.08.2025 vermerkt. Als Reisegrund gab der Beschwerdeführer „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Der Beschwerdeführer führte weiters an, er sei verwitwet; der Ehemann seiner Enkelin sei Unionsbürger bzw. Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz. Seinen Wohnsitz habe der Beschwerdeführer in Teheran. Als berufliche Tätigkeit wurde „Künstler, Kalligraph, Inhaber einer Kunstschule“ angeführt. Als Einlader namhaft gemacht wurde der Ehemann der Enkelin des Beschwerdeführers, XXXX , wohnhaft an einer näher genannten Adresse in 4063 Hörsching. Der Beschwerdeführer führte zudem an, die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts mittels Bargelds selbst zu tragen.
Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:
-iranischer Reisepass des Beschwerdeführers
-frühere Visa, ausgestellt von Österreich (für die Zeiträume von 20.04.2024 bis 20.06.2024; von 01.06.2022 bis 04.07.2022; von 27.08.2015 bis 11.10.2015; von 18.05.2008 bis 30.07.2008; von 24.08.2004 bis 30.09.2004; von 17.06.2000 bis 16.07.2000)
-Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 18.02.2025: Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX , geb. XXXX , auf; als Zeitraum der Einladung ist 20.12.2024 bis 20.12.2025 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ mit der Anmerkung „Familienbesuch“ angegeben; bei der Beziehung zum Eingeladenen ist „Großvater der Gattin“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer: Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ netto € 4.921, -- angeführt; es ist dies der errechnete Durchschnitt von drei angeführten Gehältern. Dem steht ein Kredit in Höhe von € 1.800, --, Mietkosten in Höhe von € 200,-- sowie Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Ehefrau gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 15.01.2023 bei einem näher genannten Arbeitgeber. Darüber hinaus wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer beim Einlader in dessen Eigentum wohnen würde.
-Österreichischer Reisepass des Einladers (Mag. XXXX ) und der Enkeltochter des Beschwerdeführers ( XXXX )
-Heiratsurkunde des Einladers und der Enkeltochter des Beschwerdeführers
-Geburtsurkunde der Enkeltochter des Beschwerdeführers
-Flugreservierungen
-Reisekrankenversicherung
-Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt Übersetzung ins Englische
-Iranisches Dokument samt Übersetzung ins Englische: „Establishment license of Azad Art Institute Visual arts“
2. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2025 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet sei. Auch seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen. Des Weiteren bestünden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.
In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass die EVE nicht tragfähig sei; es seien keine Unterlagen über eigene Finanzmittel vorgelegt worden und es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Finanzmittel zur Bestreitung der Kosten der Reise, des Aufenthalts sowie der Rückkehr ins Heimatland verfüge. Weiters sei kein Reiseplan und kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden. Zudem würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um bei der vorzunehmenden Prognose der Wiederausreiseabsicht zu einem positiven Ergebnis zu kommen: Der Beschwerdeführer sei verwitwet und der Aufenthaltsort seiner Kinder sei nicht bekannt; auch seien keine Unterlagen/Dokumente vorgelegt worden, die eine wirtschaftliche Bindungen zum Herkunftsland belegen könnten.
3. Mit Vorstellung vom 26.02.2025, verfasst vom Einlader XXXX , wurde folgendes Vorbringen erstattet:
Der Beschwerdeführer sei Professor und Gründer eines Instituts für Kalligrafie in Teheran, lehre dort Kunst und verfüge über ein geregeltes Einkommen. Er unterliege beruflichen Verpflichtungen, welche eine Rückkehr in den Iran sicherstellen würden. Kontoauszüge und Einkommensnachweise könne man nachreichen. Weiters besitze der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren eine Wohnung in Teheran sowie zwei Autos. Dies stelle eine weitere Garantie für seine Rückkehr dar. Falls erforderlich, könnten die entsprechenden Dokumente übersetzt und als Nachweis nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei bereits letztes Jahr im Juni für 19 Tage in Österreich gewesen. In den letzten über 50 Jahren sei er regelmäßig alle paar Jahre nach Österreich und in andere europäische Länder gereist und sei stets fristgerecht in den Iran zurückgekehrt. Dies zeige eindeutig, dass keine Gefahr einer unerlaubten Verlängerung seines Aufenthalts bestehe.
Der Zweck der Reise sei ein Familienbesuch; für die Familie der Enkeltochter des Beschwerdeführers sei es mit zwei kleinen Kindern schwieriger, selbst in den Iran zu reisen und die Familie zu besuchen.
Der Einlader werde während des gesamten Aufenthalts in Österreich für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufkommen; der Einlader sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in Hörsching; er habe seine finanzielle Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der Abgabe der EVE nachgewiesen. Die für die Sicherstellung des für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel stünden zweifelsfrei zur Verfügung.
Der Vorstellung lagen folgende neue Unterlagen bei:
-„Mastership Certificate“ [Abschlusszeugnis Kalligraphie des Beschwerdeführers]
-Entgeltnachweis des Einladers
-Kaufvertrag des Einladers [als Käufer einer Liegenschaft]
4. Am 27.02.2025 wurde an den Einlader ein Verbesserungsauftrag erteilt; er wurde darauf hingewiesen, dass er selber über keine Parteistellung im Verfahren verfüge und vom Beschwerdeführer mit der Vertretung beauftragt werden müsse. Er wurde angewiesen, bis zum 12.03.2025 eine unterzeichnete Vollmacht nachzureichen, andernfalls die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen werde. Darüber wurde auch der Beschwerdeführer am 27.02.2025 per E-Mail in Kenntnis gesetzt.
5. Dem Verbesserungsauftrag wurde am 27.02.2025 durch Übermittlung einer Vollmacht entsprochen. Zudem wurde ein Schreiben einer iranischen Bank vorgelegt.
6. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 19.03.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex abgewiesen.
Gestützt wurde dies auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe. Zudem wurde ausgeführt, dass in der Vorstellung ein Bankstatement des Kontos des Beschwerdeführers ohne Kontoauszug übermittelt worden sei. Die Herkunft dieser Finanzmittel sei unklar; Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden. Die Vorstellung sei berücksichtig worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die Bedenken zu zerstreuen.
7. Mit Schreiben vom 10.04.2025, eingelangt bei der ÖB Teheran am 11.04.2025, wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Zur wirtschaftlichen Verankerung im Heimatland wurde wiederholend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 40 Jahren ein angesehenes Institut für Kalligraphie in Teheran leite. Seine Tätigkeit als selbstständiger Lehrender werde durch laufende Einnahmen und gesellschaftliche Verpflichtungen untermauert. Darüber hinaus besitze er eine Eigentumswohnung in Teheran, zwei auf ihn registrierte Fahrzeuge sowie das oben genannte Institut mit regelmäßigem Betrieb und mit Einkünften. Zudem sei der Beschwerdeführer niemals in einem Schengen-Staat über die bewilligte Dauer hinaus geblieben. Sein letzter Aufenthalt in Österreich sei im Juni 2024 für 14 Tage gewesen; als verwitweter Mann habe er familiären Halt gesucht und sei dennoch nach nur 14 Tagen wieder in den Iran zurückgekehrt.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Enkeltochter des Beschwerdeführers als junge Mutter von zwei Kindern, die sich in Ausbildung befinde, ohne umfassende Kinderbetreuung kaum die Möglichkeit habe, mit den Kindern in den Iran zu reisen. Umso wichtiger sei es, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und der emotionalen Nähe zur Familie seine Angehörigen besuchen könne. Diese familiäre Motivation sei nachvollziehbar.
Zur finanziellen Absicherung wurde dargelegt, dass die EVE als tragfähig zu werten sei. Hierzu wurden weitere Unterlagen vorgelegt; darunter auch ein Kontoauszug, aus welchem die Einnahmen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit hervorgingen.
Zur gesellschaftlichen Einbindung des Beschwerdeführers im Iran wurde noch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verwitwet sei, aber beruflich, wirtschaftlich und sozial in die Gesellschaft eingebunden sei. Die Rückkehr sei nicht nur aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen zwingend erforderlich, sondern auch durch seine Eigentumsverhältnisse und seine bisherige Reisepraxis faktisch garantiert.
Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigefügt:
-Gehaltsnachweise der Enkeltochter des Beschwerdeführers und des Einladers
-Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
-Kontoauszüge einer iranischen Bank
-Kopien der österreichischen Reisepässe der Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.01.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer konnte keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. An der bekundeten Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründete Zweifel.
Die Feststellung zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Teheran geführten Verwaltungsakts.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen:
Eingangs ist festzuhalten: Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrere Visa ordnungsgemäß genutzt hat, dies alleine stellt aber keinen ausreichenden Beleg für die konkrete Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall dar.
Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat. Bezüglich einer etwaigen familiären Verwurzelung wurde nicht einmal ein Versuch unternommen, diese zu behaupten oder darzulegen. Im Gegenteil geht aus dem Akt klar hervor, dass der Beschwerdeführer verwitwet ist und seine Kinder und Enkelkinder in Österreich leben. Somit handelt es sich bei den einzig namhaft gemachten Bezugspersonen um seine Kinder, welche seit über zwanzig Jahren in Österreich leben, und um deren Kinder. Dass der Beschwerdeführer im Iran noch familiäre Anknüpfungspunkte hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Vorbringen zu einer etwaigen sozialen Verwurzelung - etwa die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. - wurde im Verfahren nicht substantiiert erstattet.
Dass der Beschwerdeführer im Iran einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der er tatsächlich ein regelmäßiges Einkommen erzielt, wurde im gesamten Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen. Es wurde zwar gleichbleibend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Künstler und Inhaber eines Instituts für Kalligrafie in Teheran, wodurch er als Selbstständiger ein regelmäßiges Einkommen lukriere und berufliche Verpflichtungen habe; ausreichend belegt wurde das im Laufe des Verfahrens jedoch nicht.
Aus der vorgelegten erneuerten Gründungsgenehmigung aus dem Jahr 2020 geht lediglich die Berechtigung hervor, ein künstlerisches Institut zu betreiben. Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in dieser Genehmigung als Manager ausgewiesen wird, doch gibt es keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer auch aktuell noch immer Manager des betreffenden Instituts ist bzw. dass dieses Institut tatsächlich noch existiert; etwaige Eigentumsverhältnisse können dem vorgelegten Schreiben ebenso wenig entnommen werden. Auch aus dem Zertifikat über die kalligrafische Ausbildung lässt sich eine finanzielle bzw. berufliche Verwurzelung im Iran nicht ableiten. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit war auch der vorgelegten Kontostandsbestätigung einer iranischen Bank nicht zu entnehmen. Aus der Bestätigung ergibt sich zwar ein Saldo per 27.01.2025 in Höhe von IRR 13.000.000.000 (das entspricht etwa € 14.131,--). Aus welchen Eingängen bzw. Kontobewegungen sich dieser Betrag zusammensetzt, ist nicht ersichtlich. Die Herkunft dieses Vermögens bleibt unklar. Weder im Zuge der Antragstellung noch im Rahmen der Vorstellung erstattete der Beschwerdeführer dazu ein Vorbringen, das die Herkunft der Mittel nachvollziehbar erklärt hätte.
Der Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kontoauszüge des Beschwerdeführers seit November 2024, die über die Herkunft des Kontoguthabens Auskunft geben sollen, steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen.
In einer Gesamtschau war somit der ausgewiesene Saldo am Konto des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Behauptung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Iran zu stützen. Die vorgebrachten finanziellen Mittel alleine binden den Beschwerdeführer nicht an seinen Heimatstaat, da sie auch unabhängig von einem Aufenthalt im Iran bezogen werden könnten.
Da der Beschwerdeführer auch keine Nachweise erbracht hat, im Iran über ein sonstiges Vermögen oder Eigentum zu verfügen, kann insgesamt von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verwurzelung nicht gesprochen werden. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen, das behaupteten Eigentum an einer Wohnung in Teheran und an zwei Autos durch geeignete Unterlagen zu belegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber aufgrund von Eigentum im Iran nicht gänzlich frei von jeglichen Bindungen im Heimatstaat wäre, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Eine ausreichende wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers an den Iran allein aufgrund eines etwaigen Immobilieneigentums könnte nicht bejaht werden, da Grundbesitz jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden könnte.
Sofern in der Beschwerde ergänzend ausgeführt wurde, dass es für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters wichtig sei, seine Familie zu besuchen, weil diese umgekehrt nicht so leicht in den Iran reisen könne, so dienen diese Ausführungen nicht dazu, die Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers zu untermauern. Im Gegenteil bestärken die Ausführungen die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums in Österreich verbleibt, um seiner Familie im fortgeschrittenen Alter dauerhaft nahe zu sein und seinen Lebensmittelpunkt zu seinen Kindern und Enkelkindern nach Österreich zu verlegen. Derartige Überlegungen sind naheliegend, besonders jetzt, da die Lage im Nahen Osten, durch die notorisch bekannte aktuell prekäre Sicherheitslage aufgrund des Konfliktes zwischen dem Iran, Israel und den USA angespannt ist; die Überlegungen zeigen aber auch auf, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen an Österreich tatsächlich nicht an eine rechtzeitige Wiederausreise gedacht wird.
Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten oder durch sein Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er die Absicht hat, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:
„Ziel und Geltungsbereich“
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer über eine tragfähige EVE des Einladers verfügt, ist die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen, und die damit verbundene auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).
Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund nicht nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise des Beschwerdeführers hegt.
In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104).
Vor obig Gesagtem kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde dem Beschwerdeführer durch Vorstellung und Beschwerde Parteiengehör eingeräumt und ihm somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihm nicht gelungen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).
Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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