Bundesverwaltungsgericht W255 2341921-1

W255 2341921-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitsfähigkeit Begründungsmangel Bestimmtheitsgebot Determinierungsgebot Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2341921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2341921.1.00

Spruch

W255 2341921-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.01.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-005514, betreffend den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 01.02.2026 gemäß § 33 und § 38 iVm. § 7 und § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 09.01.2026 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.01.2026, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 09.01.2026 keine Folge gegeben. Der Bescheid gibt unter anderem § 7 und § 12 AlVG wieder und enthält keine weitere Begründung.

1.3. Am 14.01.2026 teilte das AMS der BF über ihr eAMS-Konto mit, dass sie seit 03.03.2025 bei der XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis stehe. Dies sei seit 01.01.2026 nur mehr in geregelten Ausnahmefällen möglich. Die erneute Prüfung vom 14.01.2026 habe ergeben, dass die geringfügige Beschäftigung der BF unter keine der Ausnahmen falle. Sie habe keine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AlVG erfüllt.

1.4. Am 27.01.2026 stellte die BF beim AMS einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe ab 01.02.2026. Sie gab dabei an, Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu haben. Beigelegt war eine Bestätigung über eine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses zum 31.01.2026.

1.5. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, ihr geringfügiges Dienstverhältnis bis Ende Jänner 2026, also rechtzeitig, beendet zu haben.

1.6. Am 13.02.2026 brachte die BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass der Bescheid keine Begründung enthalte und die belangte Behörde mit der Gesetzesänderung offenbar überfordert sei. Ergänzend zu ihrer Beschwerde bringe sie vor, dass § 81 Abs. 20 AlVG verlange, dass die geringfügige Beschäftigung bis 31.01.2026 beendet werde. Die Voraussetzung sei in ihrem Fall erfüllt. In ihrem Versicherungsverlauf sei ersichtlich, dass ihr geringfügiges Dienstverhältnis zur XXXX am 31.01.2026 geendet habe. Sie lege eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung bei.

1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-005514, wurde der Bescheid des AMS vom 12.01.2026, VN: XXXX , dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die BF bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ab 01.02.2026 Anspruch auf Notstandshilfe habe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass als arbeitslos insbesondere nicht gelte, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe. Laut den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten sei die BF bis 31.01.2026 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung schließe den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus.

1.8. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid richtete sich der von der BF eingebrachte Vorlageantrag.

1.9. Am 10.04.2026 brachte die BF eine Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag ein.

1.10. Am 23.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 09.12.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Die BF bezog erstmalig ab 29.01.2023 Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog sie ab 08.03.2024 Arbeitslosengeld und ab 09.03.2025 Notstandshilfe.

2.1.3. Die BF war von 03.03.2025 bis 31.01.2026 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der XXXX beschäftigt und bezog von 01.02.2026 bis 14.02.2026 eine Urlaubsersatzleistung.

2.1.4. Die BF stellte am 09.01.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2.1.5. Das AMS hat sich nicht mit den grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auseinandergesetzt. Das AMS stellte in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 fest, dass die BF am 09.01.2026 den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe stellte. Weiters führte das AMS eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durch und stellte mehrere Dienstverhältnisse der BF und den Bezug von Urlaubsersatzleistungen fest. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen und den Urlaubsersatzleistungen stimmen nicht mit den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger überein, insbesondere wird festgestellt, dass die BF von 01.01.2026 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und bis 14.02.2026 eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung bezog und gleichzeitig festgehalten, dass die BF ab 01.02.2026 bei Erfüllung der „sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen“ Anspruch auf Notstandshilfe habe. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Voraussetzungen des Bezuges von Notstandshilfe erfolgte nicht. Das AMS hat sich nicht mit den übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe auseinandergesetzt. Das AMS hat insbesondere nicht ermittelt, ob die BF arbeitsfähig oder arbeitswillig ist. In einem Aktenvermerk des AMS vom 12.01.2026 wurde festgehalten, dass der Grad der Behinderung der BF zu prüfen sei. Weitere dahingehende Ermittlungen sind jedoch zur Gänze unterblieben.

2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 12.01.2026, VN: XXXX , gab das AMS dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 und § 38 iVm. § 7 und § 12 AlVG keine Folge. Dieser Bescheid enthält unter anderem eine Wiedergabe des § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 AlVG sowie Hinweise auf weitere Gesetzesbestimmungen, aber keine Begründung.

2.1.7. Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 17.03.2026, GZ: WF 2026-0566-9-005514, wurde der Bescheid vom 12.01.2026, VN: XXXX dahingehend abgeändert, dass der Spruch lautet wie folgt: „Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie ab dem 01.02.2026 Anspruch auf Notstandshilfe.“ Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 enthält keine Konkretisierung der im Spruch angeführten „sonstigen gesetzlichen Bestimmungen“.

2.1.9. Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 07.04.2026 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf den Bezugsverlauf des AMS und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen zu dem Dienstverhältnis und der Urlaubsersatzleistung der BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag.

2.2.5. Die Feststellung zum Antrag auf Notstandshilfe (Punkt 2.1.4.) gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag.

2.2.6. Dass das AMS sich nicht mit den grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auseinandergesetzt hat (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die Begründung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung und die Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung beschränken sich auf den Antrag und die Dienstverhältnisse der BF. Rechtlich wird ausgeführt, dass als arbeitslos insbesondere nicht gelte, wer in einem Dienstverhältnis stehe und der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bestehe, ruhe. Weiters hielt das AMS fest, dass die BF laut den nun beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Versicherungszeiten bis 31.01.2026 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung schließe eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung jedenfalls aus, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Spruch lautet nach der Abänderung nunmehr „Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie ab 01.02.2026 Anspruch auf Notstandshilfe“. Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, um welche „sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen“ es sich handle und ob das AMS diese ermittelt habe. Für die BF ist daher nicht nachvollziehbar, warum sie zwar ab 01.02.2026 (bei Erfüllung der nicht näher definierten sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) Anspruch auf Notstandshilfe habe, aber ihr Notstandshilfe laut den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger jedoch erst ab 15.02.2026 tatsächlich ausbezahlt wurde.

In einem Aktenvermerk findet sich darüber hinaus die Aufforderung, dass der Grad der Behinderung der BF zu prüfen sei. Weitere Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen Behinderung oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen führte das AMS jedoch nicht durch. Der Akt enthält auch keine Anhaltspunkte, warum das AMS derartige Ermittlungen unterließ.

Das AMS hat daher bei einer Gesamtbetrachtung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung, der Begründung und des restlichen Akteninhaltes nicht die notwendigen Ermittlungen durchgeführt, um beurteilen zu können, ob die BF neben der Verfügbarkeit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen erfüllte. Das AMS hat sich insbesondere nicht mit der Arbeitsfähigkeit der BF auseinandergesetzt und entsprechende Ermittlungen zur Gänze unterlassen.

2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.7.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

2.3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

2.3.1.2. Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).

Gemäß des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/0187, zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.

In seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellte der VwGH zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:

„Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).

Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.

2.3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt hat (Z 2), und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3 AlVG), und arbeitsfähig (§ 8 ALVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist. § 7 AlVG ist keine abschließende Aufzählung, ebenfalls erforderlich ist die Stellung eines Antrages (§ 46 AlVG), sowie das Fehlen von Leistungshindernissen, die in § 10 AlVG (Anspruchsverlust), § 11 AlVG (Sperrfrist), § 16 AlVG (Ruhen), § 22 (Anspruch auf Alterspension) und § 49 AlVG (Kontrollmeldung) normiert werden.

Das AMS hat im Spruch der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass die BF bei Erfüllung der „sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen“ ab dem 01.02.2026 Anspruch auf Notstandshilfe habe und sich in der Begründung des Bescheides mit der Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG auseinandergesetzt.

2.3.1.4. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; VwGH 31.03.2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf (vgl. VwSlg 7869 A /1970). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0122).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, änderte das AMS den Spruch des Bescheides mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 dahingehend ab, als dieser nunmehr lautet wie folgt: „Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie ab 01.02.2026 Anspruch auf Notstandshilfe.“ Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird sohin von der Erfüllung weiterer, nicht näher bezeichneter sonstiger Voraussetzungen abhängig gemacht und ist daher nicht hinreichend bestimmt. Für die normunterworfene BF ist aus dem Spruch nicht erkennbar, welche weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sie erfüllen muss und ob diese bereits erfüllt sind oder nicht. Das AMS hat dem in § 59 AVG normierten Determinierungsgebot somit nicht ausreichend entsprochen.

Bestehen wegen der Unklarheit des Spruches Zweifel an seinem Inhalt, kann für die Ermittlung des Sinns eines Bescheides auch die Begründung herangezogen werden (VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089; VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135). Auch aus der Begründung ist der Inhalt der Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar: So stellt das AMS zwar fest, welche Dienstverhältnisse der BF zuletzt bestanden, und führte aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung ruhe. Weiters stellte das AMS wahrheitswidrig fest, dass die BF bis 31.01.2026 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Welche Folgen die zunächst festgestellte Auszahlung der vermeintlich vollversicherungspflichten Urlaubsersatzleistung von 01.02.2026 bis 14.02.2026 auf den Anspruch auf Notstandshilfe hatte und wieso die BF laut diesem Bescheid bei Vorliegen der „sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen“ ab 01.02.2026 Anspruch auf Notstandshilfe habe, wenn ihr gleichzeitig Notstandshilfe faktisch erst ab 15.02.2026 gewährt wurde, lässt die Entscheidung offen.

2.3.1.5. Die mangelnde Bestimmtheit der Beschwerdevorentscheidung wäre grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu sanieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass grundsätzlich selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139). Im gegenständlichen Fall enthält die Beschwerdevorentscheidung jedoch keine derartigen verwertbaren Ermittlungsergebnisse, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht in Lage wäre, den Anspruch der BF auf Notstandshilfe aufgrund des Antrages ab 09.01.2026 zu beurteilen.

Das AMS setzte sich nicht mit den im Spruch zitierten „sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen“ auseinander. Das AMS hat sämtliche Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe unterlassen. Wie oben dargelegt, ist Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter anderem, dass die Person arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG ist. Das AMS vermerkte zwar im Akt, dass der Grad der Behinderung der BF ermittelt werden müsse, unterließ aber weitere diesbezügliche Ermittlungen zur Gänze. Es ist Aufgabe des AMS, diese für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung notwenigen Voraussetzungen zu ermitteln. Der bloße Verweis, dass der Anspruch bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bestehe, kann eine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich sämtlicher für das Bestehen eines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Tatbestände nicht ersetzen. Infolgedessen fehlen tragende Feststellungen über die übrigen im AlVG normierten Anspruchsvoraussetzungen und insbesondere das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG. Es ist grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt. Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist nämlich eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS, dem das Gesetz auch die Möglichkeit einräumt, im Fall der Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, einen Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG auszusprechen (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, ob das AMS mit dem Aktenvermerk „Bitte den Grad der Behinderung prüfen!“ lediglich auf § 12 Abs. 2 Z 3 AlVG Bezug nahm oder ob dem AMS konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Behinderung der BF vorlagen. Jedenfalls hätte das AMS entsprechende Ermittlungen durchführen und diese zumindest in der Begründung des Bescheides festhalten müssen.

2.3.1.6. Das AMS hat die Entscheidung über die übrigen Voraussetzungen des Bezuges von Notstandshilfe offengelassen und somit keine weiteren geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch der BF auf Notstandshilfe ab 09.01.2026 dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können. Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnten, höchstgerichtlichen Judikatur mit der Behebung des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS eine umfassende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der BF ab ihrem Antrag auf Notstandshilfe am 09.01.2026 anzustellen und diese im Zuge einer den Bestimmtheitserfordernissen des § 59 AVG entsprechenden Entscheidung nachvollziehbar, verständlich und eindeutig bestimmt festzustellen haben, um den Anspruch auf Notstandshilfe am 09.01.2026 abschließend beurteilen zu können.

2.3.1.7. Die Beschwerdevorentscheidung war somit zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens – an das AMS XXXX zurückzuverweisen.

2.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.