Bundesverwaltungsgericht W272 1262945-7

W272 1262945-7Bundesverwaltungsgericht06.07.2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung behoben

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W272 1262945-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W272.1262945.7.00

Spruch

W272 1262945-7/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2026, Zahl: 742240805-250943745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2026, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm §75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 03.11.2004 einen Asylantrag.

1.2. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.09.2005, Zl. 262.945/0-XI/34/05, wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.3. Am 06.12.2017 wurde der BF von einem österreichischen Strafgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.4. Am 18.04.2018 wurde der BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

1.5. Am 08.03.2019 wurde gegen den BF eine Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs. 1 SPG erstattet.

1.6. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 27.03.2019 wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt.

1.7. Mit Schreiben vom 08.04.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) dem BF mit, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und bot ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einer Reihe von Fragen über seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie über seine aktuelle Situation in Österreich Stellung zu nehmen, wovon der BF keinen Gebrauch machte.

1.8. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 13.05.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).

1.9. Am 19.06.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen diese Erledigung Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.10. Am 23.08.2019 wurde der BF zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich durch das BFA einvernommen.

1.11. Der BF wurde am 05.09.2019 wegen der Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

1.12. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 17.09.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der BF Beschwerde.

1.13. Der BF wurde am 14.01.2020 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

1.14. Am 25.02.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

1.15. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend auch als BVwG bezeichnet) vom 28.04.2021, W247 1262945-3/27E sowie W247 1262945-4/27E, wurden die Beschwerden gegen die unter Punkt 1.8 und Punkt I.12. genannten Erledigungen des BFA als unzulässig zurückgewiesen, da diese mangels Unterschrift keinen Bescheidcharakter hatten.

1.16. Am 10.06.2021 wurde der BF durch das BFA zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit dem Bescheid des BFA vom 15.06.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass – unter Verweis auf einen Bericht aus dem Jahr 2014 – alleine aufgrund einer russischen Amnestie gegenüber ehemaligen Widerstandskämpfern nicht vom Wegfall der Verfolgung ausgegangen werden könne, der BF zudem kein schweres Verbrechen begangen habe und nicht gemeingefährlich sei und er im Übrigen seit seiner Kindheit in Österreich lebe, wo sich auch alle seine Familienangehörigen befinden würden.

1.17. Am 25.08.2021, wurde der BF neuerlich von einem Strafgericht wegen strafbarer Handlungen, sohin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu AZ. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.18. Das BVwG führte am 13.01.2022 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF mit seiner Zustimmung ohne Vertretung teilnahm. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Am Ende der ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten sowie zur Vorlage weiterer Integrationsunterlagen beantragte dieser eine Fristverlängerung ohne während derselben entsprechenden Unterlagen bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

1.19. Mit Erkenntnis vom 14.02.2022, Zl W189 1262945-5/17E, wurde die Beschwerde vom BVwG rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

1.20. Am 14.07.2022 stellte der BF, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde folglich am 29.07.2022 hierzu vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Land Krieg herrsche, weshalb seine Eltern die Heimat verlassen hätten. Genaue Gründe könne er aber nicht angeben, da er noch ein Kind gewesen sei.

In Bezug auf seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass er in Tschetschenien niemanden habe. Auch habe er auf seinem XXXX ein Tattoo, welches die Zugehörigkeit zur Republik Itschkeria (1994-1995) symbolisiere. Er würde sofort in ein Konzentrationslager kommen und habe in weiterer Folge Angst um sein Leben.

1.21. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.09.2024 gab der BF zum Fluchtvorbringen zusammengefasst an, dass er deshalb einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil er gedacht habe, dass man ihn abschiebe. Leute aus der Haft hätten ihm dazu geraten. Die von ihm bei der Erstbefragung getätigten Angaben würden passen und wolle er nichts korrigieren. Hinsichtlich seines Tattoos gab der BF über Nachfrage an, dass er dieses seit ungefähr fünf Jahren habe. Es handle sich dabei um ein tschetschenisches Symbol und befinde sich auf seinem XXXX . Dieses sei in einem Tattoo Studio angefertigt worden und nicht im Gefängnis. Er habe alles vorgebracht und wolle nichts ergänzen. Darüber hinaus gab der BF an gesund zu sein, und würden seine im Vorverfahren gemachten Angaben stimmen.

In Bezug auf Verwandte im Herkunftsstaat führte der BF aus, dass sein Vater noch Verwandte in Tschetschenien habe und auch mit seinen Schwestern Kontakt pflege. Er selber habe jedoch keinen Kontakt zu den Verwandten. Hier in Österreich wohne er mit seiner Frau und den drei Kindern zusammen. Einkünfte beziehe er vom AMS, seine Frau und die Kinder bekämen Geld vom Staat.

1.22. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt ab dem 29.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Letztlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Sprachpunkt VIII.).

Begründend führte das BFA - nachdem es Feststellungen zur Herkunft des BF und seinen weiterhin bestehenden Anknüpfungspunkten in die Russische Föderation, zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, seinen geringen Integrationsbemühungen und seiner Delinquenz getroffen hatte - im Wesentlichen aus, dass dieser den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, gestützt auf das Fehlen von Kontakten nach Tschetschenien und ein auf seinem XXXX befindliches Tattoo allein aus dem Grund gestellt habe, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen. Es habe weder eine aktuelle, konkrete gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen ließen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft seines Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus nicht geändert und habe er keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen können.

1.23. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 29.10.2024 fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben und beantragt, dass das BVwG 1) den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen möge, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme, in eventu aussprechen möge, dass dem BF der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukomme, 2) jedenfalls feststelle, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und weiters feststelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, 3) in eventu feststelle, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zukomme, 4) in eventu feststelle, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebe und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung bzw. Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweise, 6) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung und Einvernahme des BF anberaume, 7) jedenfalls aber das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot ersatzlos beheb, in eventu die Dauer herabsetze, letztlich () für den Fall, dass der Beschwerde nicht schon gesetzlich aufschiebende Wirkung zukomme, ausgesprochen werde, dass der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der BF lebe mit seiner Familie in geordneten Verhältnissen in Österreich und stelle weder für Öffentlichkeit noch für die Sicherheit des Landes eine Gefahr dar. Für den BF sei jedoch mit dem Vollzug der im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidung und Abschiebung in dessen Herkunftsland Gefahr für Leib und Leben verbunden. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid könnten auch dritte Personen keine Nachteile erleiden, weshalb die Voraussetzungen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorliegen würden.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit seinem neunten Lebensjahr durchgehend in Österreich aufhalte und im Familienverband mit seiner Ehegattin und seinen Kindern lebe. Einer Anfechtung des die Aberkennung des Asylstatus bestätigenden Erkenntnisses des BVwG seitens des BF sei seine Verbüßung einer Haftstrafe in einer Justizanstalt entgegengestanden. Auch habe die belangte Behörde in Bezug auf seinen bisherigen Lebenswandel lediglich dessen negativen Auffälligkeiten herangezogen jedoch seine erfolgreichen Integrationsbemühungen außer Acht gelassen.

Das beim BF vorhandene Tattoo stelle allein aufgrund seiner Bedeutung und Symbolik einen Asylgrund dar. Der Umstand, dass der BF dieses bereits fünf Jahre trage und dies schon im (abgeschlossenen) Asylaberkennungsverfahren abgehandelt worden sei, habe bereits damals als auch heute einen Asylgrund dargestellt. Auch sei der BF aufgrund seiner wenig tauglichen Kenntnisse über seine rechtlichen Möglichkeiten gefährdet Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden und an der Front in der Ukraine mitkämpfen zu müssen. Auch habe die belangte Behörde die strafrechtlichen Verurteilungen in einem unangemessenen Ausmaß in den Mittelpunkt gestellt und unterstelle die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf die Gefährdungsprognose dem österreichischen Strafrechtssystem, dass dieses nicht zur Resozialisierung geeignet sei.

Durch das gegen den BF verhängte Einreiseverbot greife das BFA auch in einer unzulässigen Weise in das Privat- und Familienleben ein und seien auch unrichtige Feststellungen betreffend die Länderinformationen getroffen worden.

1.24. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2024, W280 1262945-6/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.01.2025, Ra 2024/20/0781-5 abgewiesen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.01.2025, Ra 2024/20/0781-6 zurückgewiesen.

2. Gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 15.07.2025 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2025, gab er als Grund für die neuerliche Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass sich die Lage in Tschetschenien verschlimmert habe. So würden alle in den Krieg in der Ukraine geschickt werden. Das Militär sei mit einem Brief über seinen Einzug in den Krieg zu seinen Verwandten in Tschetschenien gekommen und hätte den BF gesucht. Wenn der BF nach Tschetschenien reise werde er sofort zum Militär müssen, ansonsten würden sie ihn enthaupten. Seine Cousins hätten diese Erfahrung gemacht und seien zum Militär gegangen. Der BF möchte nicht in den Krieg, da er bzw. seine Eltern selbst vor dem Krieg geflüchtet seien. Er lebe seit 2004 in Österreich und möchte hierbleiben. Es sei sein guter Wille gewesen, dass er sich der Polizei gestellt habe, er hätte auch untergetaucht bleiben können. Aber ihm sei sein Leben hier in Österreich mit den Konsequenzen lieber als nach Tschetschenien zurück zu reisen und, dass er dort in den Krieg müsse oder enthauptet werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in den Krieg ziehen müsse oder enthauptet werde.

2.2. Am 04.08.2025 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er schon seit drei Jahren substituiert sei. Er müsse täglich in die Apotheke gehen und sich sein Medikament abholen. Sonst sei er gesund. Der BF sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und der Religion des Islam. Der BF habe eine Freundin und drei Kinder, die alle in XXXX leben würden. Zudem würden vier Brüder und zwei Schwestern des BF in Österreich leben. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag (auf internationalen Schutz) stelle, gab der BF an, weil er seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich lebe. Mit den Verwandten in Tschetschenien habe er keinen Kontakt, er werde versuchen in Österreich bleiben zu können und hier arbeiten zu können. Seine ganze Familie sei hier in Österreich. Der BF seit seitdem er in Österreich eingereist sei, nie in Tschetschenien gewesen.

Leute die zurückkehren würden an die Front geschickt werden. Der BF kenne viele Leute die bereits zurückgekehrt seien und an die Front geschickt worden seien. Als der BF im Gefängnis in Niederösterreich gewesen sei, habe er erfahren, dass das russische Militär ihn einziehen wolle und sie hätten gefragt, ob er schon von Österreich nach Russland abgeschoben worden wäre. Sie hätten angeblich seine Tanten gefragt, ob er schon von Österreich zurück sei. Die Tanten hätten gesagt, dass sie keinen Kontakt zu dem BF hätten. So hätten es die Tanten dem Vater des BF erzählt und so sei es dem BF erzählt worden. Wenn er das beweisen müsse, werde er mit seinem Vater in Kontakt treten und versuchen dies irgendwie zu bekommen. Befragt wann die Ladung zugestellt worden wäre, vermeinte der BF, dass er Mitte 2023 davon gehört habe. Der BF wolle am russischen Krieg nicht teilnehmen. Russland habe sein Volk umgebracht und er wolle nicht für Russland kämpfen und sich umbringen lassen.

2.3. Am 11.08.2025 wurde der BF erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei verneinte er die Frage, ob er bereits um Übermittlung der Beweismittel aus dem Herkunftsstaat angesucht habe und führte aus, dass er nur verheiratete Tanten haben im Herkunftsstaat habe, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Er wisse, dass er jetzt in den Krieg mit der Ukraine einberufen werde, wolle aber nicht sterben. Jeder der abgeschoben werde, werde zum Militär eingezogen.

2.4. Am 06.11.2025 und am 11.11.2025 langten Schreiben beim BFA ein, in welchem die Eltern des BF zusammengefasst darum bitten von einer Abschiebung des BF abzusehen.

2.5. Mit Abwesenheitsurteil des XXXX vom 14.01.2026 wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahles nach § 127 StGB und der Veruntreuung nach § 133 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.

2.6. Am 21.04.2026 wurde der BF erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sie Tschetschenen letzte Woche von den Russen als illegal anerkannt worden wären. Es gebe große Haftstrafen für Tschetschenen. Sie würden jetzt auf legale Weise in Russland gesucht werden. Der BF befinde sich noch immer in einem Substitutionsprogramm und würde gerne zu einer Entzugsstation gehen, aber er habe keine Papiere und müsste dafür selber zahlen.

Der BF sei ein Kind gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Sein Vater und sein Onkel seien gesucht worden, deswegen seien sie weggegangen. Bis zu drei Generationen würden die Nachkommen bestraft werden. Die Fluchtgründe seien einfach, dass alle Tschetschenen von den Russen verfolgt und umgebracht werden würden. Es sei jetzt schlimmer geworden, man könne sie jetzt legal umbringen und keiner werde verurteilt, dass sei jetzt noch stärker geworden. Der BF fürchte um sein Leben, wenn er nach Tschetschenien gehe, müsste er gegen die Ukraine in den Kampf ziehen. Er wolle aber gegen keine Menschen kämpfen. Der BF werde zu 100% in Russland umgebracht. Er spreche kein Russisch. Sie würden ihm unterschieben wollen, dass er Russisch spreche und würden ihn außer Landes bringen wollen, aber das würden sie nicht schaffen, er sei seit 21 Jahren in diesem Land.

2.7. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.05.2026 (zugestellt 03.06.2026) sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht hätte bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Seine treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Es könne auch, da es zu keiner Änderung seiner Gesundheit seit seinen früheren Asylverfahren in Österreich gekommen sei bzw. der nun behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostizieren hätte können, kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Der BF beziehe sich im gegenständlichen Asylverfahren auf die bereits in seinem Aberkennungsverfahren und Zweitasylverfahren angegeben Fluchtgründe. Zumal der BF auch angegeben hätte, dass er von der Ladungszustellung ca. Mitte 2023 erfahren habe und dies somit 1,5 Jahre vor Abschluss seines Zweitasylverfahrens in Österreich gewesen wäre, könne auch hier kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um eine missbräuchliche Asylantragstellung handle, um seine drohende Abschiebung zu vereiteln und seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

2.8. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 17.06.2026 fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF seit mehr als 20 Jahren hier in Österreich lebe und hier sozialisiert worden sei. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei für ihn absolut nicht vorstellbar und sei der BF seit seinem neunten Lebensjahr nicht dort gewesen und würde er in eine fremde Welt geworfen werden., in der sich völlig auf sich alleine gestellt nicht zurecht finden würde. Er habe sein Drogenproblem in den Griff bekommen und sei im Substitutionsprogramm, in welchem er täglich eine Dosis von 400 mg Substitol bekomme. Das im Rahmen des Substitutionsprogramm aktuell verwendete Medikament „Substitol“ sei in der Russischen Föderation nicht verfügbar. In der Russischen Föderation würden Drogenabhängige wie Verbrecher behandelt werden. Es gebe keine staatlich finanzierten Substitutionsprogramme und wäre deshalb ernsthaft zu befürchten, dass der mittelose BF dort erneut einen Rückfall in die Sucht erleben würde und somit als Krimineller angesehen würde oder in einen nicht unerheblichen Leidenszustand versetzt werden würde, welcher auch befürchten lasse, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.

Außerdem sei zu befürchten, dass er gleich nach seiner Ankunft am Flughafen, als potentieller Soldat zur nächsten Stellungskommission geschickt und einberufen werden würde. Er lehne es allerdings vehement ab, den Militärdienst für die Russische Föderation zu leisten, welche seine Heimat Tschetschenien besetzt halte. Die Anhänger eines freien Tschetscheniens würden als Terroristen bezeichnet und als solche verfolgt. Dies habe ein Gericht in Grosny zuletzt am 07.04.2026 erklärt.

Der BF habe auf XXXX das tschetschenische Wappen innerhalb der Umrisse des tschetschenischen Staatsgebiets tätowiert und habe sich in sozialen Medien immer wieder kritisch über den russischen Präsidenten Putin und dessen Vertreter in Tschetschenien, Ramzan Kadyrow, geäußert. Im Falle einer Rückkehr und einer damit einhergehenden Sicherheitskontrolle sei davon auszugehen, dass die Sicherheitsbeamten dieses Tattoo entdecken würden, man den BF zur Rede stellen und wegen Terrorismusverdachts festnehmen und inhaftieren würde. Gerade russische Staatsbürger wie der BF, die von Minderheitsvölkern stammen würden, in einer finanziell schwierigen Situation seien und mit strafrechtlichen Vorwürfen, etwa als Drogenkonsument oder Anhänger von „Itschkeria“ konfrontiert seien, würden oftmals dazu genötigt, sich „freiwillig“ zum Dienst für das Vaterland zu verpflichten.

Häufig würden junge tschetschenische Männer, welche, etwa wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden wären, bzw. die von Arbeitslosigkeit betroffen seien, von Behördenmitarbeitern entführt werden, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen. Einige der Entführten würden vor die Wahl gestellt werden, entweder in den Krieg zu ziehen oder Lösegeld zu bezahlen, Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden. Dieses Schicksal drohe dem BF.

Die belangte Behörde habe sehr stark mit Suggestivfragen gearbeitet. Auf Nachfrage hätte der BF etwa von seinem Itschkeria Tattoo XXXX , sowie von seinen Meinungsäußerungen in den sozialen Medien berichten können bzw. hätte das Tattoo auch in Augenschein genommen werden können.

Es würden objektiv nachprüfbare Beweismittel vorliegen, wie das Tattoo oder die neuen Länderberichte etwa zum Thema Drogenabhängige, welche neue Tatsachen darstellen würden und die jedenfalls dazu führen würden, dass dieses neue Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise. Aufgrund der dargelegten Verfolgungsgefahr durch staatliche Behörden sei auch die notwendige Relevanz des Vorbringens zur Erlassung einer neuen inhaltlichen Entscheidung gegeben. Zu bemängeln sei weiters, dass die belangte Behörde zwar auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine entschiedene Sache angenommen habe, diesbezüglich aber jegliche Begründung schuldig geblieben sei. Durch die sofortige Einstellung des Substitutionsprogrammes sei entweder mit einem Rückfall in die Sucht oder durch „unwissenschaftliche Behandlungsmethoden“ damit zu rechnen, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu rechnen habe.

Dies indiziere eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK, weshalb in eventu der Status subsidiären Schutzes zu gewähren wäre, der falls das Vorliegen eines Akteurs dabei verneint werden sollte, zur Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. § 54a AsylG nach der neuen Rechtslage führen müsste. Schon alleine in dieser Hinsicht könne keine entschiedene Sache vorliegen, da diese Rechtsnorm erst seit Inkrafttreten des AMPAG-Pakets mit 12.06.2026 anwendbar geworden sei. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung das Familienleben des BF, seiner drei minderjährigen Kinder und seiner weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen massiv beeinträchtigen würde.

Im Ergebnis habe der BF ein neues Vorbringen erstattet, das relevant sei und einen glaubhaften Kern habe. Der Folgeantrag sei daher zuzulassen und eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens vorzunehmen. Angeregt wurde zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und falls die Rechtsansicht, dass gemäß § 75 Abs. 32 AsylG alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des novellierten Bundesgesetzes zu Ende zu führen seien, nicht als zutreffend erachtet werde, in eventu der Antrag gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 64 Abs. 4 VerfVO (VO 2024/1348) gestellt, dem BF das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2.9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.06.2026 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2.10. Das BVwG führte am 30.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ergänzend brachte das BVwG die aktuellen Länderinformationen der Russischen Föderation in das Verfahren ein und wurde die Beschwerdeseite aufgefordert bis zum 02.07.2026 hg. einlangend Unterlagen zur Substitution des BF in Vorlage zu bringen. Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bestätigungsschreiben seitens einer Vertreterin der tschetschenischen Republik Itschkeria sowie vier Screenshots aus offensichtlichen sozialen Medien vor.

2.11. Mit Schriftsatz vom 01.07.2026 legte die Beschwerdeseite eine Bestätigung zur Substitutionstherapie des BF vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren des BF, insbesondere die Verfahren W280 1262945-6 und W189 1262945-5, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2025 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.2025, 11.08.2025 und 21.04.2026, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30.06.2026 und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister sowie der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt und Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur Person des BF und zu den rechtskräftigen Vorverfahren:

1.1.1. Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie Russisch und Deutsch.

1.1.2. Der BF wurde in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren und ist dort aufgewachsen, bis er 2004 mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF hat in seiner Heimat etwa zwei Jahre lang die Grundschule besucht.

Der BF hat in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und Berufserfahrung gesammelt. Die Geschwister unterstützen den BF und bezahlen seine Miete, die monatlich insgesamt etwa 610 Euro ausmacht. Der BF hat 7 Geschwister in Österreich, wobei zumindest ein Bruder die österreichische Staatsbürgerschaft hat und weitere Geschwister einen Antrag darauf gestellt haben bzw. Aufenthaltstitel nach dem NAG. Der BF hat drei Kinder im Bundesgebiet zu welchen er fallweise Kontakt hat, sie leben nicht im gemeinsamen Haushalt.

1.1.3. In Tschetschenien leben zumindest drei Tanten väterlicherseits und eine Tante sowie zwei Onkel mütterlicherseits des BF. Zu diesen Personen stehen die Eltern des BF in Kontakt.

1.1.4. Der BF ist arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund. Er war drogensüchtig. Seit 2023 konsumierte er ausgenommen Marihuana keine Drogen mehr und seit einem Jahr konsumiert er auch kein Marihuana mehr. Der BF befindet sich derzeit in einer Substitutionstherapie und nimmt Substitol.

1.1.5. Der damals minderjährige BF stellte am 03.11.2004 einen Asylantrag. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.09.2005, Zl. 262.945/0-XI/34/05, wurde dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2021, Zl. 742240805-180033370, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022, Zl W189 1262945-5/17E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

Am 14.07.2022 stellte der BF einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt ab dem 29.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Letztlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Sprachpunkt VIII.). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2024, W280 1262945-6/5E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

„1.2.8. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.2.9. In seinem Herkunftsstaat wurde der BF bislang weder zu einer Musterung geladen noch hat dieser eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten oder diesen abgeleistet. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich oder aus Gewissensgründen auf.

[…]

1.4.1. Der BF erlangte seinen Asylstatus durch Asylerstreckung in Bezug auf seine Mutter. Für diesen selbst – der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF war durch seine Mutter vertreten - wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

1.4.2. Mit dem o. zu Pkt. 1.3.8. angeführten Bescheid des BFA, bestätigt durch das ebenfalls angeführte Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022, wurde dem BF rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem im ausgewiesenen Ausmaß befristeten Einreiseverbot, erlassen.

1.4.3. Der BF ist weder aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter respektive seinem Vater noch aus in seiner Person liegenden Gründen einer Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Der BF hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Auch hat der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht.

1.4.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblich Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer auf seinem XXXX befindlichen Tätowierung.

Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.4.5. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4.6. Dem BF ist es zudem möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr nach Tschetschenien sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg oder einer anderen Großstadt niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

1.4.7. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in der Lage seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben zu befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er über ein Netz an Verwandten in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann.

1.4.8. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.“

Gegen den BF besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot.

1.1.6. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 06.12.2017 zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall iVm §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 05.09.2019 zur AZ. XXXX wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 14.01.2020 zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 25.02.2021 zur AZ. XXXX wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 25.08.2021 zur AZ. XXXX – in der Fassung des Berufungsurteils des Oberlandesgericht Linz vom 19.11.2021 zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Der Tat lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift

I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 60 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 10,5 % ± 0,3 % zwei unbekannt gebliebenen Abnehmern im Zuge mehrerer Übergaben zu einem Grammpreis von 50,- Euro bis 60,- Euro verkauft, sohin überlassen,

II.) über die zu Punkt I.) angeführte Menge hinausgehend im Zuge mehrerer Ankäufe 50 Gramm Heroin von der abgesondert verfolgten Person erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Mit Abwesenheitsurteil des BG XXXX vom 14.01.2026 wurde der BF zur AZ. 4 U 212/2025h wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 01.09.2025 in Thalham ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ein Tablet der Marke Apple iPad 2018 im Wert von EUR 79,-, dadurch, dass er dieses dem Eigentümer nicht mehr zurückbrachte, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weiters am 30.10.2025 in St. Georgen eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine 3er Packung Erdnussriegel der Marke Knoppers im Gesamtwert von EUR 1,79 Verfügungsberechtigten der Firma Spar mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der BF befand sich vom 29.09.2017 bis zum 18.04.2018, vom 11.05.2020 bis 11.08.2020 und vom 19.04.2022 bis 19.07.2024 in einer Justizanstalt in Haft.

1.2. Zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz:

1.2.1. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.05.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.

1.2.2. Es ist nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Es weist keinen glaubhaften Kern auf, dass der BF zum Militär einberufen worden wäre oder seinen Verwandten ein Vertrag für den Ukrainekrieg vorgelegt worden wäre. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine weist keinen glaubhaften Kern auf. Es weist keinen glaubhaften Kern auf, dass der BF durch Teilnahmen an Demonstrationen in Österreich, Aktivitäten auf social media oder durch ein politisches Engagement für die Unabhängigkeit Tschetscheniens oder als Mitglied einer politischen Bewegung oder Gruppierung, die sich für die Unabhängigkeit Tschetscheniens einsetzt, in der Russischen Föderation einer Gefährdung unterliegen würde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF nicht geändert. Ebenso hat sich die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des BF nicht wesentlich geändert bzw. verschlechtert. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Ihm steht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien die Möglichkeit einer Drogentherapie zur Verfügung.

1.2.3. Auch besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 18 vom 22.06.2026 und Länderbericht zur medizinischen Versorgung EUAA vom 29.09.2022, wiedergegeben:

Politische Lage

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

Tschetschenien

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Aufgrund des Krieges gegen die Ukraine ist die Lage in Russland unberechenbar (EDA 18.5.2026). Das organisierte Verbrechen ist stark angestiegen (OSAC 8.5. 2026). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 15.4.2026). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). In Moskau kommt es zu Drohnenangriffen (BMEIA 31.3.2026), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 8.5.2026). Die Ukraine verübt Angriffe auf die russische Energie- und Industrieinfrastruktur (ACLED 11.5.2026). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 8.5.2026).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten, fein strichlierten Teile veranschaulichen die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland (ISW 4.6.2026):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

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Quelle 1: ISW 4.6.2026

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 18.5.2026). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025), bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ACLED 5.4.2024), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“ (ACLED 5.4.2024; vgl. Studies in Conflict and Terrorism/Neumann/et al. 15.9.2025). Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 18.5.2026). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 8.5.2026). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2026), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 17. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft. Die meisten der terrorismusbezogenen Vorfälle sind Sabotageakte, Bombenangriffe oder Brandstiftung, gerichtet auf Infrastrukturziele. Die Täterschaft ist häufig unbekannt oder nur vage bestimmbar (IEP 3.2026).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 11.5.2026).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Mai 2026)

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Quelle 2: ACLED 11.5.2026

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.5.2026). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

Tschetschenien und Dagestan

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „ Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „ Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):

•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „ Süden“

•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

•uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024, AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vgl. Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „ Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).

Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen und politische oder bestimmte andere Tätigkeiten ausüben, können gemäß den gesetzlichen Vorgaben als „ ausländische Agenten“eingestuft werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). Personen, die als „ ausländische Agenten“ tätig zu sein beabsichtigen, sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten einen Antrag auf Eintragung in ein Register zu stellen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Mit der Eintragung als „ ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß § 330.1. des Strafgesetzbuchs drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EUAA 16.12.2022b). Mit Stand 28.11.2025 zählte das staatliche Register 1.121 natürliche und juristische Personen, die als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert sind (Kommersant 28.11.2025). Die Gesetzgebung erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „ unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Ausländische oder internationale Organisationen werden auch dann als „ unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „ unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (FGPRPV RUSS 28.12.2024). Wer für eine sogenannte unerwünschte Organisation tätig ist oder die Tätigkeit einer solchen Organisation organisiert, kann gemäß § 284.1 des Strafgesetzbuches mit mehrjährigem Freiheitsentzug bestraft werden (StGB RUSS 17.11.2025). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), das Institut für die Wissenschaften vom Menschen (IWM) (Generalstaatsanwaltschaft RUSS 21.5.2025), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ ausländischen Agenten“ und „ unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025a). Die strafrechtliche Verfolgung „ ausländischer Agenten“ wurde intensiviert (OVD-Info 17.12.2024). Behörden nutzen die bestehende Gesetzgebung, um Meinungsvielfalt zu unterdrücken und Regimegegner zu stigmatisieren (EEAS 22.5.2025).

Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „ Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, wurde auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Stykow/Baumann 29.9.2023). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).

Nordkaukasus

Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (CoE-PACE 3.6.2022).

Tschetschenien

Menschenrechtsaktivisten können in Tschetschenien nicht frei arbeiten (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten (AA 2.8.2024). Diese sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter rechtswidrigen Festnahmen, Fol36

ter, Verschwindenlassen von Personen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Tätigkeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 2.8.2024).

Dagestan

Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.8.2024). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Themen befassen, darunter Umweltschutz, soziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.8.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

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Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.d). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsverfahrensgesetzes das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Das Vollstreckungsverfahrensgesetz bietet keine spezielle Definition des Familienmitgliedsbegriffs. So ist in diesem Falle von der allgemeinen Definition des Familienmitgliedsbegriffs gemäß § 2 des Familiengesetzbuches auszugehen (VB Moskau 25.2.2026). Dieser Paragraf versteht unter Familie folgende Personen: Ehepartner, Eltern und (eigene oder adoptierte) Kinder (FGB RUSS 15.5.2026). Das oben erwähnte Vollstreckungsverfahrensgesetz definiert als Wohnsitz den behördlich registrierten Wohnsitz. Allerdings darf ein Vollstreckungsbescheid neben dem behördlich registrierten Wohnsitz auch diejenige Wohnadresse angeben, an der sich der betreffende Bürger de facto aufhält (VB Moskau 25.2.2026). Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahrensgesetz argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Einberufungsbefehle sind in der gesamten Russischen Föderation einheitlich (VB Moskau 24.2.2026; vgl. BRMRV RUSS 24.3.2026).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

•aus gesundheitlichen Gründen

•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „ nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Ein festgenommener Rechtsbrecher wird, um der Strafverfolgung zu entgehen, vor die Option gestellt, entweder in den Krieg in die Ukraine zu ziehen oder aber eine andere Person zu finden, welche an seiner Stelle in den Krieg zieht. Oder aber man bezahlt einen für tschetschenische Verhältnisse hohen Geldbetrag, um keinen Kriegsdienst leisten zu müssen (VQ RUSS2 5.10.2025). Dieser Geldbetrag erhöht sich kontinuierlich und beträgt aktuell mehr als eine Million Rubel [ca. EUR 12.132] (KK 23.5.2026).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Es ist davon auszugehen, dass eine in Tschetschenien zwangsweise abgegebene Unterschrift für eine freiwillige Kriegsteilnahme auch in Moskau exekutiert wird und dass die russischen Behörden überall im Land eine Unterschrift als rechtmäßig zustande gekommen und gültig ansehen. Unbeschadet dessen können von einer solchen erzwungenen Unterschriftsleistung betroffene Personen den Rechtsweg beschreiten und eine Anzeige wegen Nötigung erstatten (VB Moskau 24.2.2026).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023b, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

• reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

• irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

• die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

•§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

•§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

•§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

•§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

•§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, 65

wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

•§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

•§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Wehrersatzdienst/Zivildienst

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „ Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „ Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ ausländische Agenten“ und „ unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „ unerwünschten Organisationen“ und „ ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „ System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).

Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungsfreiheit

Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).

Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „ unerwünschter Organisationen“ und „ ausländischer Agenten“schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]

Opposition

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.).[zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).

Haftbedingungen

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „ Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„ Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).

Laut Berichten des „ Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „ Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 8.4.2025). Der Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024).

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlichen Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 17.11.2025). Russland ist kein Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UNTC 6.11.2025a).

Immer wieder wird in Russland über eine Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (TASS 26.3.2024).

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„ Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).

Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).

Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).

Nordkaukasus

Vom Islam abgefallene Konvertiten stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg (OpD 1.2025).

Tschetschenien

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht (USCIRF 26.10.2021). In Tschetschenien existieren mehr als 30 Sufi-Bruderschaften (KR 22.7.2025). Als Leitbild gibt Kadyrow einen „ traditionellen“ Islam aus. Mit diesem Begriff grenzt Kadyrow sich von sogenannten wahhabitischen Kräften ab, wie er im Einklang mit Moskau seine islamistischen Gegner bezeichnet (Osteuropa/Halbach 2024). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die Behörden treten für die Wiederauferstehung islamischer Werte ein und demonstrieren betont Religiosität. Wer nicht-traditionelle Praktiken verfolgt, ist Repressionen ausgesetzt. Davon betroffen sind sogenannte Wunderheiler, Zauberer, Hexen und Wahrsager (KR 3.6.2025). In den letzten Jahren entwickelte sich in Tschetschenien ein islamisches Bildungswesen. Das Netz religiöser Bildungseinrichtungen wurde erweitert, und es werden Einladungen an prominente muslimische Gelehrte ausgesprochen, Tschetschenien zu besuchen (KR 29.7.2025). Die Geistliche Verwaltung Tschetscheniens ist gänzlich unter Kadyrows Kontrolle (KR 22.7.2025).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024).

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind zur Festlegung ihrer eigenen Staatssprachen berechtigt, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UNTC 5.12.2025). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).

Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Das „ Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde aufgelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behörden als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). Lehnen Betroffene einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukrainekrieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 25.1.2024a).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023a), Österreich (KK 16.5.2023a; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 8.5.2026). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.4.2026). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt (WKO 4.2026). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Wirtschaft hat ihre Lieferketten weitgehend neu geordnet und die Eigenproduktion in vielen Bereichen ausgeweitet (WKO 4.2026). Aufgrund der Emigration verliert das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und den wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2026).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Wirtschaft stagniert (HF 2.2026). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 2.2026). Gemäß Putin hat die Wirtschaft den nationalen Interessen des Landes zu dienen (Russian Review/Libman 2025). Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Eigentumsrechte sind unzureichend geschützt (BS 2026). Große Staatsaufträge in der militärischen Produktion stehen Rückgängen in zivilen Bereichen gegenüber (WKO 4.2026). 2025 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,0 % gewachsen (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024; vgl. WIIW o.D.). Die Inflation betrug im April 2026 nach offiziellen Angaben 5,6 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die öffentliche Verschuldung beträgt 20,3 % des Bruttoinlandsprodukts (HF 2.2026). Um die Staatseinnahmen zu erhöhen, hat die Regierung schrittweise Steuern und Abgaben erhöht, darunter die Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Sozialabgaben (WKO 4.2026).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Russland verfügt außerdem über bedeutende Vorkommen von Kohle, Bauxit, Gold, Nickel und anderen Mineralien (WBG o.D.a). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Das Öl- und Gasgeschäft, das historisch für die Hälfte der Staatseinnahmen aufkam, verringerte sich 2025 auf 23 % (WKO 4.2026). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption (BS 2024) und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024; vgl. BS 2026).

Grundversorgung

Die finanzielle Kriegslast wird allmählich den steuerzahlenden Unternehmen und der breiteren Bevölkerung aufgebürdet (RAD/Hoppe 18.2.2026). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Die Armut steigt (BS 2026). Im Jahr 2025 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 6,7 % (9,8 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Die sozioökonomische Situation in Russland ist von variierenden Lebensstandards geprägt (BS 2026). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2026; vgl. Mareeva 2023). Die Mittelschicht schrumpft (BS 2026), und die Lebenshaltungskosten steigen (AI 21.4.2026).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2024 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WBG o.D.b). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). In Bezug auf viele landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel ist Russland Selbstversorger und somit nicht auf Importe angewiesen (European Review of Agricultural Economics/Götz/et al. 2026). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2024 92 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitär- bzw. Hygienebereich (WBG o.D.c). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch (AA 25.3.2026). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf (Standard 20.5.2025; vgl. BS 2026). Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025). Umweltschutzthemen treten immer mehr in den Hintergrund (BS 2026).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2026 bei ca. RUB 103.900 [ca. EUR 1.261] (KonsPljus o.D.). Gemäß offiziellen Angaben stiegen die Realeinkommen 2025 um 7,7 % (Kommersant 25.2.2026). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2026 monatlich RUB 27.093 [ca. EUR 329] (FGML RUSS 28.11.2025). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 15.5.2026). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums pro Kopf RUB 18.939 [ca. EUR 230]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt die Höhe des Existenzminimums RUB 20.644 [ca. EUR 250], für Kinder RUB 18.371 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 16.288 [ca. EUR 198] (FGFB 2026 RUSS 28.11.2025). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2026 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser ist von Armut betroffen (KR 30.12.2025) und weist eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025, RIA Rating 16.3.2026). Das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025) und wächst im Vergleich mit anderen Regionen Russlands äußerst langsam (KR 4.5.2026). Die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2026). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist eingeschränkt, die Lebensqualität ist insgesamt niedrig (KR 30.12.2025). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Frühling 2026 wurde der Nordkaukasus von größeren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen waren Tschetschenien und Dagestan (KK 14.4.2026).

Tschetschenien

Im Jahr 2025 lebten gemäß offiziellen Angaben 13,8 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.4.2026). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2026 beträgt die Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien pro Kopf RUB 18.181 [ca. EUR 221]. Für die erwerbsfähige Bevölkerung beträgt das Existenzminimum RUB 19.817 [ca. EUR 240], für Kinder RUB 17.636 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 15.636 [ca. EUR 190] (BRHEM TSNE 2026 RUSS 6.11.2025). Einkommen und Pensionen sind niedrig (KR 22.1.2025; vgl. KR 8.12.2023). Gemäß offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 3,2 % (TH 25.3.2026). Die wirtschaftliche Lage ist düster, da nach den zwei Tschetschenienkriegen der Industriesektor nicht wiederaufgebaut wurde (KR 22.1.2025).

Sozialbeihilfen

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Dennoch wird die Finanzierung sozialer Dienstleistungen schwieriger, da Gelder prioritär ins Militär fließen (BS 2026). Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.n), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.11.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle nicht berufstätigen Pensionisten, deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.o). Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 17.4.2026).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 155]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 61]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (FGBB RUSS 28.11.2025). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind zur Teilnahme an kostenlosen Fortbildungen berechtigt, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Artikel 40 der Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt problematisch. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung mittels subventionierter Kredite große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 25.3.2026). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

https://msk.etagi.com/

https://miel.ru/

www.incom.ru/

www.avito.ru

www.cian.ru

https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):

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Quelle 3: IOM 24.9.2025

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [ca. EUR 41] und für drei Personen RUB 10.191,57 [ca. EUR 124]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

Medizinische Versorgung

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „ Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „ Rusfond“ oder „ Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

Drogenabhängigkeit

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (EUAA MedCOI 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (Nesawisimaja gaseta 1.10.2021; vgl. EUAA MedCOI 24.2.2022, NYU 29.2.2024). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA MedCOI 9.2022).

Tschetschenien

Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).

Rückkehr

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Zur Frage, ob es Fälle von nach Russland zurückgekehrten Personen gibt, die wegen ihrer kriegskritischen Haltung in Russland gerichtlich verfolgt oder bereits verurteilt wurden: Derzeit gibt es eine Vielzahl von Verfahren gemäß § 20.3.3 des Verwaltungsstrafgesetzbuchs und Strafverfahren gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches, welche gegen angebliche Diskreditierung bzw. Herabwürdigung der russischen Streitkräfte vorgehen. Pauschalangaben zu möglichen Strafen (Bußgelder und/oder Freiheitsentzug) sind ohne eine detaillierte Prüfung eines jeden Sachverhaltes nicht möglich (VB Moskau 25.2.2026). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025). Beispielsweise bietet die Region Belgorod für Personen, welche nach Belgorod aus dem Ausland zurückkehren wollen und am Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm teilnehmen, eine Einmalzahlung von RUB 40.000 [ca. EUR 485] an (Otkrytyj Belgorod 29.4.2025). Das Umsiedlungs- bzw. Rückkehrprogramm, welches auf einem präsidentiellen Erlass beruht, fördert die freiwillige Rückkehr von Landsleuten, welche sich bereits vor dem 24.2.2022 permanent im Ausland aufhielten. Wer an diesem Rückkehrprogramm teilnimmt, hat mitsamt der Familie ein Recht auf Erstattung der Umzugskosten; Bildungsförderung; Unterstützung bei der Arbeitssuche; Wohnbeihilfe; usw. (EPFFR RUSS 8.9.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Es gibt mehrere Berichte über Tschetschenen, welche aus dem Ausland nach Russland zurückgekehrt sind und anschließend zwangsweise nach Tschetschenien verbracht wurden (BBC 9.6.2021; vgl. KR 1.9.2025, nowyj dosch 10.2.2026, OCM 9.4.2021). Gemäß Aussage einer NGO, welche sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt, werden Personen, an welchen die tschetschenischen Behörden interessiert sind, sogleich nach ihrer Ankunft in Russland festgenommen (DIS/DRC 2.2026). Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien verbrachte tschetschenische Rückkehrer gehen auch auf das weitere Schicksal dieser Personen ein. Beispielsweise wurde eine dieser Personen in Tschetschenien zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe wegen angeblichen illegalen Waffenhandels verurteilt (BBC 9.6.2021). Im Falle eines anderen Tschetschenen wurde über einen drohenden bevorstehenden Ukrainekriegseinsatz berichtet (nowyj dosch 10.2.2026). In anderen Fällen wiederum verschwanden Personen oder wurden von tschetschenischen Sicherheitskräften getötet (OCM 26.9.2024).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

• Freiwillige Ausreise

• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

• Nachhaltigkeit der Ausreise

• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

• Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

• OFII (französische Migrationsbehörde „ French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

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Quelle: BMI 28.4.2026

1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft. Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.

Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

Anhang

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

•Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

•Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

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Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

•höherer Offizier: 70 Jahre

•Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

•Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

•andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

Länderbericht zur medizinischen Versorgung, EUAA vom 29.09.2022:

[…]

7. Psychiatrie:

7.1. Allgemeine Informationen:

Allgemeine Informationen

Die Psychiatrie ist das medizinische Fachgebiet, das sich auf die Diagnose, Behandlung und Prävention von psychischen, emotionalen und Verhaltensstörungen konzentriert. 341F 342 Der Begriff Psychiatrie bezieht sich in diesem Bericht auf psychische Erkrankungen wie Affektstörungen (z. B. Depressionen), Angststörungen (z. B. posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]), psychotische Störungen (z. B. Schizophrenie, bipolare Störung), Schlafstörungen sowie Suchterkrankungen (z. B. Alkohol- und Opioidabhängigkeit).

7.1.1. Epidemiologischer Kontext

Nach Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik Russlands lag die geschätzte Jahresprävalenz psychiatrischer Störungen und Verhaltensstörungen bei 2.661 Fällen, was einer Prävalenzrate von 1.812,3 Fällen pro 100.000 Einwohner entspricht. Die geschätzte Jahresinzidenz belief sich im Jahr 2017 auf 612.045 Fälle, entsprechend einer Rate von 417 Fällen pro 100.000 Einwohner. 342F 343

Diese Zahlen setzen sich aus aggregierten Daten zu den folgenden psychiatrischen Erkrankungen zusammen, die vom Föderalen Dienst für staatliche Statistik aufgeführt werden

(siehe Tabelle 29).

Arten psychischer Störungen

Psychosen und Demenzzustände (Schizophrenie, schizoaffektive Psychosen, schizotype Störung, affektive Psychose mit nicht-kongruentem Wahn)

Psychische Störungen nicht-psychotischer Art (einschließlich: organische nicht-psychotische Störungen, darunter solche im Zusammenhang mit Epilepsie; affektive nicht-psychotische Störungen, einschließlich bipolarer Störung; Angst-, dissoziative, stressbedingte, somatoforme und sonstige nicht-psychotische psychische Störungen; sonstige nicht-psychotische Störungen, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen sowie nicht näher bezeichnete nicht-psychotische Störungen)

Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens bei Erwachsenen;

Geistige Behinderung

Anzahl der Patienten, die beratende und medizinische Unterstützung erhielten (gemischte Gruppe, schwer zu klassifizieren – jedoch Patienten, die professionelle psychiatrische Hilfe in Anspruch nahmen und Beratung, Behandlung oder beides erhielten)

Alkoholismus und alkoholbedingte Psychosen

Sucht und Substanzmissbrauch

Stigmatisierung, die Nichteinhaltung von ICD-10-Richtlinien sowie Zurückhaltung bei der Meldung und der Inanspruchnahme von Behandlung legen nahe, diese Zahlen mit Vorsicht zu betrachten. 345F 346

Laut WHO waren die fünf häufigsten psychischen Erkrankungen, die im Jahr 2019 zu Todesfällen und verlorenen DALYs führten – in der Reihenfolge ihrer Bedeutung –: Selbstverletzung, Störungen durch Alkoholmissbrauch, Drogenmissbrauch, zwischenmenschliche Gewalt und Essstörungen. 346F 347 Siehe Tabelle 29:

7.1.2. Nationale politische Maßnahmen und Programme

Der Zugang zur psychiatrischen Versorgung und die Rechte des Einzelnen sind im russischen Bundesrecht verankert, das für alle russischen Staatsangehörigen sowie für in Russland anwesende ausländische Staatsangehörige gilt. 348F 349 Artikel 16 des Gesetzes über die psychiatrische Versorgung und die Garantien für die Rechte der Bürger bei der Leistungserbringung enthält eine Aufzählung der vom Staat garantierten psychiatrischen Versorgungsleistungen und sozialen Unterstützungsmaßnahmen:

• psychiatrische Notfallversorgung;

• Beratung zu Diagnose-, Behandlungs-, psychopräventiven und Rehabilitationsleistungen in stationären und ambulanten Einrichtungen;

• sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchungen, die eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben;

• soziale Unterstützung und Beschäftigungshilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen;

• Klärung von Fragen zum Sorgerecht;

• Rechtsberatung und sonstige Rechtshilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen;

• soziale Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen mit psychischen Erkrankungen;

• Bildungsangebote für Menschen mit Behinderungen und Kinder mit psychischen Erkrankungen;

• psychiatrische Unterstützung bei Naturkatastrophen und Katastrophenfällen. 349F 350

Um psychiatrische Versorgung und soziale Unterstützung für Bedürftige bereitzustellen, hat der Staat stationäre und ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit geschaffen und diese – soweit möglich – in Wohnortnähe der Patienten angesiedelt. Zudem hat er allgemeine und berufliche Bildungsangebote für Kinder mit psychischen Erkrankungen eingerichtet.

Es gibt Berichte, die darauf hindeuten, dass die tatsächliche Situation hinsichtlich des Zugangs zu psychiatrischer Versorgung und Unterstützungsdiensten weniger günstig ist, als es der rechtliche Rahmen vermuten lässt – ein Punkt, der in den entsprechenden Abschnitten dieses Berichts näher beleuchtet wird.

In einer Publikation aus dem Jahr 2015 führten Neznanov und Vasileva aus, dass die psychiatrische Versorgung in Russland sowohl auf staatlicher als auch auf föderaler Ebene organisiert sei. Auf föderaler Ebene wurden spezialisierte medizinische Einrichtungen für die psychiatrische Versorgung von der russischen Regierung gelistet und genehmigt. In jedem der 85 weiteren Föderationssubjekte – darunter Republiken, Städte von föderaler Bedeutung, autonome Oblaste und andere Gebilde – wurden spezialisierte medizinische Einrichtungen für die psychiatrische Versorgung von den jeweiligen Subjekten gelistet und genehmigt.

Zwischen den 1990er und den 2000er Jahren gab es drei föderale Programme zur Reform der psychiatrischen Versorgung. In der Zwischenzeit hat der Staat seine Rolle in der psychiatrischen Versorgung – mit Ausnahme der forensischen Psychiatrie – reduziert. Ein größerer Teil der Versorgung wird auf regionaler Ebene finanziert, jedoch durch Finanzierungsmängel, unzureichend entwickelte Einrichtungen sowie das Fehlen von Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen behindert. Qualität, Vielfalt und Verfügbarkeit der Versorgung sind nach wie vor unzureichend. Dennoch behält der Staat die Kontrolle über das System der psychiatrischen Versorgung.

Das System der psychischen Gesundheitsversorgung konzentriert sich weiterhin auf die Sekundär- und Tertiärversorgung durch stationäre Aufenthalte und Behandlung in psychiatrischen Kliniken mit psychiatrischem Personal sowie ambulante Versorgung in psychoneurologischen Ambulanzen und Abteilungen für Rehabilitation und Ergotherapie. 355F 356

Im Jahr 2014 war die Anzahl der ambulanten Kliniken sehr gering. 356F 357 Es besteht weiterhin ein deutlicher Mangel an Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsfachkräften als Psychiatern oder mit Fachkräften aus Privatpraxen und Nichtregierungsorganisationen. Drogen- und Alkoholmissbrauch, ein Bereich der Psychiatrie, in Russland als „Narkologie“ bezeichnet, wird mit einem eigenen Dienst unabhängig behandelt. Er verfügt beispielsweise über ein separates Netz von Ambulanzen, das von anderen psychiatrischen Diensten getrennt ist.

Insgesamt hat das psychiatrische Versorgungssystem davor zurückgeschreckt, zentrale Themen der modernen psychiatrischen Praxis aufzugreifen – etwa den Abbau von Stigmatisierung, die soziale Inklusion und die Förderung einer eigenständigen Lebensführung. Wichtige Einrichtungen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen aus dem öffentlichen und privaten Gesundheitssektor sind in Tabelle 30 aufgeführt. Diese wurden durch eine Recherche auf den jeweiligen Websites identifiziert; ihr Anspruch, ein führendes Zentrum zu sein, wurde zudem durch Angaben auf diversen anderen Websites bestätigt.

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7.2. Zugang zur Behandlung:

7.2.1. Struktur der psychiatrischen Versorgung im öffentlichen Gesundheitssystem Russlands

Ein leitender Psychiater ist für die Organisation der psychiatrischen Versorgung in jeder Region Russlands (d. h. Oblast, Republik usw.) verantwortlich und gewährleistet die Koordinierung, Kontinuität und allgemeine Aufsicht über die psychiatrische Versorgung. 359F 360 Die psychiatrische Versorgung erfolgt über die zuvor beschriebenen Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung. 360F361 Diagnostik und Behandlung im Bereich der Primärversorgung sind mittlerweile selten. 361F 362

Die psychiatrische Notfallversorgung wird durch den öffentlichen Dienst für psychiatrische Notfallhilfe (GA-Dienst) sichergestellt. In Großstädten gibt es spezialisierte psychiatrische GA-Teams, die aus einem Psychiater und einem Feldscher (Arztassistent) oder einer Pflegekraft bestehen. In ländlichen Gebieten übernehmen allgemeine GA-Teams die psychiatrische Notfallversorgung. Es gibt getrennte psychiatrische Abteilungen für akute und stabile Krankheitsbilder sowie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Große psychiatrische Krankenhäuser verfügen zudem über Intensivstationen, Abteilungen für somatische Erkrankungen, Infektionskrankheiten und Tuberkulose sowie über Sanatorien. Spezialeinrichtungen bieten Versorgung für Patienten mit nicht-psychotischen Störungen an; so behandeln beispielsweise „narkologische Krankenhäuser“ und Dispensaires Probleme aus dem Bereich der „Narkologie“, einschließlich Alkoholmissbrauch. 362F 363

Patienten, die ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen können, rund um die Uhr Betreuung benötigen und keine Angehörigen haben, die sie unterstützen können, werden in psychoneurologische „Internate“ verlegt – Langzeiteinrichtungen, die rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche betrieben werden. Die nicht dringliche Versorgung erfolgt in psychoneurologischen Dispensaires mit mindestens fünf Psychiatern oder in psychiatrischen Ambulanzen, die an reguläre ambulante Einrichtungen (Polikliniken) angegliedert sind. 363F 364 Zu den weiteren ambulanten Versorgungsangeboten gehören Tages- und Nachtkliniken, Arbeitstherapie-Werkstätten sowie spezialisierte Einheiten in Betrieben und Wohnheimen. 364F 365

An der psychiatrischen Versorgung im öffentlichen System wurde Kritik geübt (siehe auch „Einschränkungen hinsichtlich Zugänglichkeit und Qualität der psychiatrischen Versorgung“). 365F 366 Während der dritten Welle der Reform der psychischen Gesundheitsversorgung wurde ein staatlicher Rahmen als Orientierungshilfe geschaffen. Dieser wies auf die unzureichende Nutzung psychosozialer Therapien, das Fehlen multidisziplinärer psychiatrischer Teams sowie die Tendenz hin, Patienten aufgrund mangelnder psychiatrischer Versorgung im Primärbereich, fehlender behördenübergreifender Zusammenarbeit und unzureichender Nachsorgeangebote in Randgebieten häufig und über lange Zeiträume stationär unterzubringen. 366F 367

Standardmäßige Diagnoseverfahren, das klinische Gespräch, die Kommunikation mit dem Patienten und die Beobachtung wurden durch vereinfachte, schnelle Verfahren und Fragebögen ersetzt; dies hat die Versorgungsqualität gemindert, da sich die Patientenbelastung der Psychiater erhöht hat. 367F 368

7.2.2. Die psychiatrische Praxis in Russland:

Das russische Psychiatriesystem wurde von verschiedenen Seiten kritisiert. 368F 369 Psychologie gilt in Russland nicht als medizinische Fachrichtung, und es besteht ein wichtiger Unterschied zwischen Psychologen und klinischen Psychologen. Klinische Psychologen werden an medizinischen Universitäten ausgebildet und arbeiten in medizinischen Einrichtungen an der Seite von Psychiatern. Psychologen dürfen weder Diagnosen stellen noch Behandlungen verschreiben. Sie werden an nicht-medizinischen Universitäten ausgebildet und sind nicht als Ärzte qualifiziert. 369F 370 In Russland gibt es kein Gesetz, das die Tätigkeit von Psychologen regelt, und keine verlässlichen Statistiken über die Anzahl der praktizierenden Psychologen. Diagnostische Beobachtungen oder Empfehlungen anderer Ärzte werden lediglich als vorläufige Befunde angesehen. Neznanov und Vasileva geben an, dass das russische Recht betont, dass die Aufnahme in eine Fachklinik ausschließlich zu Behandlungszwecken erfolgen soll. 371 370F

Personen, die gefährliche Handlungen begehen, können gemäß dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation mit gerichtlicher Zustimmung und den erforderlichen Beweisen zwangsweise in eine Klinik eingewiesen werden.

Extreme Patientenfälle werden in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen und alle sechs Monate von einer psychiatrischen Kommission neu begutachtet. Dabei werden gegebenenfalls weitere Entscheidungen über die Notwendigkeit und Art der Behandlung empfohlen. 371F 372

In der Praxis vermeiden ambulante psychiatrische Kliniken Zwangseinweisungen aufgrund ihrer rechtlichen Komplexität und ziehen es vor, Patienten direkt in eine Klinik einzuweisen, da sie diese als unmittelbare Gefahr einstufen. Wie russische Psychiater feststellen, werden Patienten mit der Diagnose Psychose oder Demenz bei ihrer Ankunft unter Druck gesetzt, Einverständniserklärungen für die Einweisung zu unterzeichnen. Dennoch sind etwa 20 % nicht in der Lage, eine informierte Einwilligung zu erteilen, sodass ihre Zustimmung 373 gefälscht ist.

7.2.3. Einschränkungen bei der Zugänglichkeit und Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung

In einigen Regionen ist der Zugang zur psychiatrischen Versorgung stark eingeschränkt, da sich die meisten Einrichtungen in städtischen Gebieten befinden und in abgelegenen sowie dünn besiedelten Regionen weitaus seltener vorkommen, während es in anderen Regionen lediglich Tageskliniken und Rehabilitationsabteilungen gibt. 373F 374 In manchen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Patienten, die in ländlichen und/oder abgelegenen Gebieten leben, müssen oft auf eigene Kosten in die nächstgelegene Stadt oder das regionale Zentrum reisen, um eine angemessene Versorgung zu erhalten. Regionen mit geringerem Einkommen verfügen über weniger Gesundheitsressourcen, was zu einer schlechteren Versorgungsqualität führen kann. 374F 375

Die Verfügbarkeit ambulanter Einrichtungen ist stetig zurückgegangen; so sank beispielsweise die Zahl der ambulanten Behandlungsstellen von 173 im Jahr 2005 auf 92 im Jahr 2015 und auf 74 im Jahr 2020. 375F 376

Die Zahl der psychotherapeutischen Praxen verringerte sich von 1.095 im Jahr 2005 über 727 im Jahr 2013 auf 676 im Jahr 2015. In den Jahren 2012 und 2013 waren Rehabilitationsangebote für 83 der 85 russischen Föderationssubjekte geplant; bis 2015 befanden sich jedoch 56,7 % davon noch im Aufbau, während 43,3 % bereits vor der dritten Welle der Reformen in der psychiatrischen Versorgung – wenn auch unter anderen Bezeichnungen – in Betrieb gewesen waren. 376F 377

Eine weitere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Mangel an ambulanter Versorgung bestand ab 2014 darin, dass psychiatrische Patienten auf soziale Unterstützung durch ihre Familien angewiesen waren, um ein eigenständiges Leben führen zu können. Personen ohne familiäre Unterstützung wurden in sogenannten „Internaten“ untergebracht. Eine solche Unterbringung kann Patienten betreffen, die in ländlichen und/oder abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten leben. Für Waisen und alleinstehende Menschen ohne soziales Umfeld oder für Obdachlose kann der Zugang zur Versorgung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. 377F

378

Savenko und Perekhov berichteten 2014 in der Psychiatric Times, dass ein Drittel der Patienten in russischen psychiatrischen Kliniken unter unhygienischen Bedingungen untergebracht sei – mit 15 Personen in einem Zimmer, dessen Fenster vergittert sind und das weder über Raumtrenner noch über einen angemessenen Zugang zu einer Toilette verfügt. Zudem behaupten sie, dass schätzungsweise rund 90 % der Patienten keine genauen Informationen über ihre Diagnose oder Behandlung erhielten und keinen Zugang zu ihren Krankenakten hätten. 378F 379

Savenko und Perekhov vertreten zudem die Ansicht, dass Patienten mit Vorstrafen häufig rückfällig werden und erneut eingewiesen werden, was zu Sanktionen gegen den jeweils zuständigen Psychiater führt. Im Jahr 2021 wurden mehr als 50 % dieser Patienten erneut aufgenommen. Im Jahr 2014 – dem Erscheinungsjahr ihres Artikels – hatte das Gesundheitsministerium 50.000 stationäre Betten gestrichen, um eine Quote von lediglich 104,8 Betten pro 100.000 Einwohner zu erreichen, ohne jedoch neue ambulante Einrichtungen oder Dienste bereitzustellen. 379F 380 Bis 2017 war diese Quote auf 90,9 stationäre Betten pro 100.000 Einwohner und lediglich 4,7 spezialisierte forensisch-psychiatrische Betten gesunken. 380F 381

[…]

7.2.6. Diskriminierung der „Narkologie“ 391F 392 Patienten

In einem von kanadischen Autoren verfassten Kommentar wurde berichtet, dass „Narkologie“-Patienten (Patienten mit Drogenabhängigkeit) aufgrund einer Haltung der russischen Regierung – geprägt von „gesellschaftlicher Intoleranz“, die eine Misshandlung von Konsumenten legitimiert – „bestraft“ werden. In der Praxis bedeutet dies, dass diese Patientengruppe mit vielfältigen und systematischen Menschenrechtsverletzungen konfrontiert ist; dazu gehören beispielsweise die Einbeziehung in wissenschaftlich unhaltbare, ideologisch geprägte Drogenpräventions- und Behandlungsmaßnahmen sowie das Vorenthalten lebenswichtiger Medikamente und Gesundheitsleistungen.

7.3. Versicherungen und nationale Programme:

Wie die allgemeine Gesundheitsversorgung ist auch die psychiatrische Versorgung Teil des staatlich finanzierten Krankenversicherungssystems OMS. Der Zugang zu dringender psychiatrischer Behandlung, einschließlich stationärer Aufnahmen, ist für alle bedürftigen Patienten kostenlos. Nicht dringende Behandlungen stehen russischen Staatsbürgern, Personen mit ständigem Wohnsitz, Inhabern von Langzeitvisa und/oder legal Beschäftigten offen, sofern sie über eine OMS-Versicherung verfügen und in Russland gemeldet sind. Nach Russland zurückkehrende russische Migranten sowie ausländische Migranten sind über das OMS versichert, sobald sie ihren Wohnsitz offiziell angemeldet haben.

Die psychiatrische Versorgung wird sowohl auf Bundes- als auch auf regionaler Ebene finanziert und umfasst theoretisch auch kostenlose verschreibungspflichtige Medikamente. In der Praxis sind Medikamente bei stationären Aufenthalten in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, nicht jedoch im ambulanten Bereich, wo die Patienten die Kosten selbst tragen müssen.

Tabelle 6 in Kapitel 3 („Wirtschaftliche Faktoren“) führt Personengruppen auf, die Anspruch auf kostenlose oder vergünstigte Medikamente haben; Tabelle 7 nennt die Erkrankungen, die Patienten zu kostenlosen oder vergünstigten staatlichen Medikamenten berechtigen. Dazu gehören bestimmte psychiatrische Patienten, etwa solche mit Schizophrenie sowie einige Patienten in ambulanter Behandlung.

Die meisten psychiatrischen Medikamente sind in der VEDL-Liste (Liste der lebenswichtigen und essenziellen Arzneimittel) enthalten.

Die Erstattung der Kosten für verschriebene Medikamente ist jedoch Berichten zufolge so schwierig zu erlangen, dass viele Patienten die Kosten selbst tragen müssen.

Unzureichende Finanzierung bleibt auch heute ein ernstes Problem: Die staatlichen Gesundheitsausgaben liegen nach wie vor unter 6 % (dem von der WHO empfohlenen Mindestwert) und betragen etwa 4 % des Bruttoinlandsprodukts.

Für Personen, die es sich leisten können, stehen verschiedene Formen der privaten Krankenversicherung zur Verfügung, darunter die VMI. Staatenlose und Binnenvertriebene sind jedoch gezwungen, für ihre medizinische Versorgung selbst aufzukommen, da sie nicht über das OMS versichert sind. Menschen mit geringem Einkommen sind mangels Alternativen auf das öffentliche psychiatrische Versorgungssystem angewiesen.

Tabelle 31 gibt einen Überblick über die psychiatrischen Leistungen, die durch das OMS sowie durch private Krankenversicherungen (einschließlich VMI) abgedeckt sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und den rechtskräftigen Vorverfahren:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie, dass er sich zum muslimischen Glauben bekennt, ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl. AS 61 ff, AS 307 und S. 5 VH-Prot.). Auch wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Vorverfahrens festgestellt, dass der BF russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe ist und der Religionsgemeinschaft der Muslime angehört (vgl. W280 1262945-6/5E, S. 8).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben im Verfahren (vgl. AS 63, AS 303, AS 351, AS 463 und S. 2 f VH-Prot.). Hierbei ist insbesondere festzuhalten, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2025 angab Russisch zu sprechen. Auch redete der BF auf Russisch mit dem Dolmetscher und gab an, diesen gut zu verstehen (vgl. AS 303). In seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2025 gab der BF ebenfalls an, dass er zwar nicht perfekt Russisch könne, aber verstehen könne er es schon (vgl. AS 351). In völliger Abweichung dazu gab der BF dann vor dem BFA am 21.04.2026 (vgl. AS 463), dass er kein Russisch verstehe. Auch gab er vor dem BVwG an, dass er den Dolmetsch für die Sprache Russisch nicht verstehe (vgl. S. 3 VH-Prot.). Damit vermag der BF nicht zu überzeugen gab er doch in den ersten beiden Einvernahmen vor dem BFA klar an, dass er Russisch spricht. Überdies legte der BF auch zwei Screenshots in russischer Sprache vor (vgl. S. 4 VH-Prot.), weshalb insgesamt klar davon auszugehen ist, dass der BF neben seiner Muttersprache Tschetschenisch und neben Deutsch auch Russisch spricht, seine Angaben er lasse sich die russischen Texte übersetzen, konnten somit ebenfalls nicht überzeugen. Die Sprachkenntnisse wurde im Übrigen auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Vorverfahrens festgestellt (vgl. W280 1262945-6/5E, S. 9 und die dazugehörige Beweiswürdigung auf S. 69 dieses Erkenntnisses).

2.1.2. Die Feststellungen zur Geburt des BF, Aufwachsen, Einreise in das österreichische Bundesgebiet und Grundschulbesuch in seiner Heimat sowie, dass er in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und Berufserfahrung gesammelt hat, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren (vgl. etwa AS 61, AS 317 und S. 5 ff VH-Prot.) sowie einer Einsicht in die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Vorverfahrens (vgl. W280 1262945-6/5E, S. 9 f) und das AJ-WEB (vgl. OZ 2).

Dass die Geschwister des BF seine Miete bezahlen, die monatlich insgesamt etwa 610 Euro beträgt, beruht auf den insoweit unbedenklichen Angaben des BF (vgl. S. 5 VH-Prot.). Die Anzahl der Geschwister und deren Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA (Niederschrift vom 04.08.2025). Die Trennung von den Kindern ergibt sich aus den Angaben vor dem BVwG (S. 5 des VH-Prot.).

2.1.3. Die Feststellungen zu den Verwandten des BF in Tschetschenien und, dass die Eltern des BF zu diesen in Kontakt stehen, beruhen auf den dahingehenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 6 und S. 10 f VH-Prot.).

2.1.4. Dass der BF im Wesentlichen gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (vgl. AS 305, AS 351 und S. 3 VH-Prot.). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand. Der BF gab überdies selbst an, dass er eine Arbeit suchen wolle (vgl. etwa S. 15 VH-Prot.) und legte eine Einstellungszusage vor (AS 499). Dass der BF drogensüchtig war, seit 2023 ausgenommen Marihuana keine Drogen mehr konsumierte, seit einem Jahr auch kein Marihuana konsumiert und sich derzeit in einer Substitutionstherapie befindet und Substitol nimmt, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Feststellungen in einem rechtskräftigen Erkenntnis einer seiner Vorverfahren (vgl. W189 1262945-5/17E, S. 6), seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl. etwa AS 305 und S. 15 VH-Prot.) sowie einer Einsicht in eine Auskunft der Arztstation der BBE Thalham (vgl. AS 357), in die Kopie eines Substitutionspass (vgl. AS 481) und die vorgelegte Therapiebestätigung (vgl. OZ 7). Anzumerken ist, dass der BF den Nachweis des Substitutionsplanes erst für den Zeitraum nach Jänner 2026 vorlegte, obwohl er angab seit einem Jahr keine Drogen mehr genommen zu haben und vor dem BFA noch angab seit Jahren in einer Substitutionstherapie zu sein. Es ist daher nicht erkennbar, dass diese Substitutionsbehandlung im direkten Zusammenhang mit einem gegenständlich Drogenkonsum in den letzte(m) Jahr€ steht, zumal er auch angab, davor nur wenig Marihuana genommen zu haben. So ist nicht der tatsächliche Bedarf der Behandlung ersichtlich und auch die vorgelegte Therapiebestätigung, gibt an, dass der BF nunmehr im Juli 2026 erst zum zweiten Mal in der Ambulanz vorstellig wurde, daher auch ersichtlich ist, dass der BF nicht engmaschig bezüglich des Bedarfes kontrolliert wird. Dem Gericht erscheint es, dass der BF erst nach Einbringung des Folgeantrages versuchte neue gesundheitliche Einschränkungen zu kreieren bzw. zu „verstärken“, wenngleich nicht übersehen wird, dass er vor fünf Jahren wegen Drogenkonsum verurteilt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF nach der Haft auch ohne Therapie leben konnte ohne, dass es zu weiteren intensiveren Rückfällen gekommen ist, zumal er angab erst in Deutschland (wieder) auf eine Therapie hingewiesen wurde. Auch ist nicht nachvollziehbar warum der BF eine Entzugstherapie davon abhängig macht, ob er in Österreich eine Chance bekommt (S. 15 des VH-Prot.).

2.1.5. Die Feststellungen zum Asylantrag am 03.11.2004, dem Berufungsbescheid vom 12.09.2005, dem Aberkennungsbescheid des BFA vom 15.06.2021, Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2022, Antrag vom 14.07.2022, Bescheid des BFA vom 25.09.2024 und Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2024 ergeben sich aus einer Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten der Vorverfahren des BF und insbesondere in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren GZ: W280 1262945-6 und W189 1262945-5.

Die Feststellung, wonach gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis im Vorverfahren zur GZ: W 280 1262945-6/5E.

Der BF gab zwar an, dass seit der Entscheidung im Vorverfahren Österreich verlassen habe und von Jänner 2025 bis Juli 2025 in Deutschland gewesen sei und freiwillig zurückgekehrt (vgl. etwa AS 65 und AS 311), selbst bei Wahrunterstellung vermag dieser Umstand allerdings nichts daran zu ändern, dass gegen den BF nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot besteht.

2.1.6. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsicht in die in den Verwaltungsakten der Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verwaltungsakt befindlichen Strafurteile sowie in die hg. Erkenntnisse der Vorverfahren und das Strafregister der Republik Österreich (vgl. OZ 2).

Die festgestellten Haftzeiten des BF in einer Justizanstalt beruhen auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2).

2.2. Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz:

2.2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag vom 15.07.2025, dem Bescheid vom 30.05.2026 und der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt.

2.2.2. In der Erstbefragung am 16.07.2025 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass sich die Lage in Tschetschenien verschlimmert habe. Sie würden alle in den Krieg in der Ukraine geschickt werden. Das Militär sei mit einem Brief über seinen Einzug in den Krieg zu seinen Verwandten in Tschetschenien gekommen und hätte den BF gesucht. Wenn der BF nach Tschetschenien reise werde er sofort zum Militär müssen, ansonsten würden sie ihn enthaupten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in den Krieg ziehen müsse oder enthauptet werde (vgl. AS 67). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte der BF hierzu allerdings widersprüchliche und sehr vage Angaben. Vor dem BFA am 04.08.2025 gab der BF befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle an, weil er seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich lebe und mit den Verwandten in Tschetschenien keinen Kontakt habe (vgl. AS 309). Hier war also zuerst keine Rede davon, dass der BF einen Einberufungsbefehl erhalten hätte oder einen zwangsweisen Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine befürchte. Später befragt wie ihm die Ladung (zum Militär) zugestellt worden sei, gab der BF an:

„F: Wie wurde die Ladung zur Stellung zugestellt?

A: Welche Ladung?

F: In der Erstbefragung führten Sie an, dass (Angabe wird dem AW von der EB vorgelesen): „Das Militär kam mit einem Brief über meinen Einzug in den Krieg zu meinen Verwandten in Tschetschenien und suchte mich.

Aja, stimmt. Als ich im Gefängnis war in XXXX , habe ich erfahren, dass das russische Militär war, dass sie mich einziehen wollen, und ich habe nur das gehört, dass sie mich in den Krieg einziehen möchten. Sie haben gefragt, ob ich schon von Österreich nach Russland abgeschoben wurde. Vermutlich haben sie davon erfahren, dass ich nach Russland abgeschoben hätte werden sollen. Sie haben angeblich meine Tanten gefragt, ob ich schon von Österreich zurück bin. Meine Tanten sagten, dass sie keinen Kontakt zu mir haben. So haben die Tanten es meinem Vater erzählt und wurde es mir so erzählt. Wenn ich das beweisen muss, werde ich mit meinem Vater in Kontakt treten und versuchen dies irgendwie zu bekommen.

F: Wem wurde die Ladung zur Stellung zugestellt?

A: Ich weiß es nicht wem es zugestellt worden ist. Das habe ich nur im Familienkreis mitbekommen, als ich im Gefängnis war. Ich wollte nicht in den Krieg, daher hat es mich gar nicht interessiert.

F: Wann wurde die Ladung zur Stellung zugestellt?

A: Als ich es gehört habe, war im Jahr 2023. Da war ich noch im Gefängnis.

F: Wo und wann hätten Sie sich zur Stellung einfinden müssen?

A: Nein, das weiß ich nicht.

F: Wann haben Sie davon erfahren, dass eine Ladung für Sie zugestellt worden ist?

A: 2023, ca. Mitte des Jahres.

F: Haben Sie bereits um Übermittlung dieser Ladung angesucht?

A: Nein, habe ich nicht.“ (vgl. AS 313).

Vor dem BFA am 11.08.2025 führte der BF befragt zu Beweismitteln aus:

„F: Haben Sie bereits um Übermittlung der Beweismittel aus dem Herkunftsstaat angesucht?

A: Nein. Ich habe nur verheiratete Tanten im Herkunftsstaat, aber ich habe keinen Kontakt zu denen.“ (vgl. AS 351).

Zunächst zeigt sich, dass der BF sich gar nicht an die Ladung zur Stellung erinnern konnte und obwohl dies sein primärer Grund für die Folgeantragsstellung bei den Sicherheitsbehörden gewesen ist, dies zeigt die ersten Ansätze der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, ansonsten er sich sofort erinnert hätte. Festzuhalten ist, dass der BF trotz dieser Angaben weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren den behaupteten Einberufungsbefehl in Vorlage bringen konnte, obwohl bei der ersten Niederschrift noch angedacht war, diesen vorzulegen. Zumal die Eltern des BF in Kontakt mit ihren Verwandten in der Russischen Föderation stehen ist auch nicht ersichtlich, wieso der BF bis dato diesen nicht in Vorlage bringen konnte. Zumal er angab, dass er bereits seit Mitte 2023 von der Ladung Bescheid wüsste, hätte er auch mittlerweile drei Jahre Zeit gehabt diesen Einberufungsbefehl oder zumindest eine Fotokopie in Vorlage zu bringen, wenn es diesen tatsächlich geben würde.

Zudem sprach der BF vor dem BVwG auch nicht mehr von einem Einberufungsbefehl, sondern von einem Vertrag (wobei sie den „Zettel“ allerdings nicht zurückgelassen hätten) und wusste auch nicht wann (vielleicht sei es 2023 oder 2024 gewesen) davon erfahren habe und belastete sein Vorbringen damit weiter mit Unglaubhaftigkeit:

„RI: Vor dem BFA haben Sie vorgebracht, dass Sie einen Einberufungsbefehl erhalten haben. Warum haben Sie das heute nicht erwähnt?

BF: Tschetschenische Leute sind zu meiner Tante gekommen und haben gefragt wegen Vertrag für den Ukrainekrieg. Das kann man nicht der Familie geben. Man hat aber gesagt, dass ich nicht da bin und dann sind sie wieder gegangen. Als ich das gehört habe, habe ich Panik bekommen. Den Zettel haben sie nicht zurückgelassen.

RI: Bei welcher Tante waren die?

BF: Bei meiner Tante vs.

RI: Wann waren die dort?

BF: Ich weiß nicht, welche Zeit das war.

RI: Wann haben Sie davon erfahren?

BF: Meine Eltern haben mir das zeitlich wahrscheinlich erst später gesagt. Als ich entlassen wurde, oder als ich noch drinnen war. Ich weiß es nicht mehr genau. Ich weiß, dass meine Eltern mir das gesagt haben und ich das beim BFA gesagt habe und bei der Polizei wahrscheinlich auch, wo ich dann Beschwerde gemacht habe.

RI: Sie haben das letzte Mal einen Antrag gestellt am 14.07.2022 und wurden vom BFA am 17.09.2024 einvernommen. Im Zuge der Niederschrift zum jetzigen Verfahren wurden Sie im August 2025 befragt. Haben Sie das verstanden?

BF: Ja, habe ich verstanden.

RI: Warum haben Sie im August 2025 erzählt, dass Sie gehört haben, dass Sie geladen werden zu einer Stellung. Sie haben nichts von einem Vertrag gesprochen. Und weiters, dass Sie das schon 2023 gehört haben, aber diesbezüglich 2024 gar nichts berichtet haben.

BF: Ich weiß es nicht. Mein Vater hat Probleme und Trauma wegen dem Krieg. Vielleicht verschweigt er etwas.

RI: Sie haben berichtet, dass Sie davon schon im Jahr 2023 gehört haben. Warum haben Sie 2024 nichts darüber erzählt?

BF: Herr Richter ich habe hier Fehler bei den Zahlen gemacht. Ich weiß nicht, das war 2024, nein 2023 oder doch 2024. Ich weiß nicht, wann das war.

RI: Haben Sie irgendwelche Beweismittel diesbezüglich?

BF: Mein Vater und meine Mutter, sonst nichts. Ich habe vergessen, wann sie das gesagt haben. Nein, es ist nichts abgegeben worden.“ (vgl. S. 11 f VH-Prot.).

Es ist auch nicht glaubhaft, dass der jemand (wie der BF), der seit er 9 Jahre alt ist in Österreich ist, in der Russischen Föderation zum Militärdienst einberufen wird. Auch widersprach sich der BF wie bereits angemerkt beim behaupteten Zeitpunkt zu dem er von diesem Einberufungsbefehl bzw. Vertrag bzw. Zettel erfahren haben will. Wenn er vor dem BFA angibt es sei Mitte 2023 gewesen ist nicht nachvollziehbar, warum der BF dies nicht bereits im Vorverfahren zu seinem Antrag vom 14.07.2022 welches mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2024 rechtskräftig abgeschlossen wurde, vorgebracht hat und spricht dies ebenso gegen einen glaubhaften Kern des Vorbringens des BF, zumal die niederschriftliche Einvernahme erst am 17.09.2024 erfolgte und damit ein Jahr nach dem angeblichen Erhalt des Einberufungsbefehls. Wenn er nun angibt, es könnte auch 2024 gewesen sein, widerspricht er damit klar seinem Vorbringen vor dem BFA, wonach er Mitte 2023 davon erfahren habe. Dass er hier die Jahre verwechselt habe, ist schlicht nicht glaubhaft. Aber auch in der mündlichen Verhandlung brachte der BF die Gefahr der Einberufung durch den Erhalt einer Ladung selbständig nicht mehr vor, sondern musste durch den Richter dazu befragt werden (S. 11 des VH-Prot.). Es ist somit lebensfremd, dass wenn eine Person einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellt, da er befürchtet aufgrund eines Einberufungsbefehls zum Militär einrücken zu müssen, dies bei der mündlichen Verhandlung selbständig nicht mehr vorbringt, sondern zu den Gründen seines Folgeantrag dazu nichts mehr sagt und meint es gebe sonst nichts.

Im Übrigen wurde bereits im Vorverfahren vorgebracht, dass der BF gefährdet sei Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden und an der Front in der Ukraine mitkämpfen zu müssen (vgl. etwa S. 8 des Erkenntnisses des Vorverfahrens GZ: W 280 1262945-6/5E) und wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder zu einer Musterung geladen noch eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hat (vgl. S. 10 des Erkenntnisses des Vorverfahrens GZ: W 280 1262945-6/5E). Insbesondere wurde beweiswürdigend ausgeführt:

„Schließlich ergaben sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – wobei auch die kriegerischen Auseinandersetzungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine und der deshalb gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen nicht verkannt werden - keine Hinweise darauf, dass der BF (wie erstmals in seiner Beschwerde vorgebracht) im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Krieges der Russischen Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre.“ (vgl. W 280 1262945-6/5E, S. 75). Insofern handelt es sich also um ein Vorbringen, welches bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren als nicht glaubhaft befunden wurde.

Zumal es überhaupt nicht glaubhaft war, dass der BF einen Einberufungsbefehl erhalten hätte (oder seinen Verwandten ein Vertrag für den BF für den Ukrainekrieg vorgelegt worden wäre) und vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen und unter Berücksichtigung der Länderberichte ist auch nicht ersichtlich, dass sich diesbezüglich der entscheidungsrelevante Sachverhalt geändert hätte zum rechtskräftigen Erkenntnis des Vorverfahrens. Vielmehr ist der BF nunmehr über 30 Jahre alt und damit nicht mehr im grundwehrdienstpflichten Alter. Er hat auch selbst angegeben keine militärische Ausbildung zu haben (vgl. AS 313). Insgesamt war somit festzustellen, dass es keinen glaubhaften Kern aufweist, dass der BF zum Militär einberufen worden wäre oder seinen Verwandten ein Vertrag für den Ukrainekrieg vorgelegt worden wäre. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine weist ebenso keinen glaubhaften Kern auf und wurde dies bereits im Vorverfahren vorgebracht. Auch konsumiert der BF seit Jahren keine Drogen mehr und ist auch nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden ihn deswegen bei Einreise inhaftieren würden oder sofort zum Militär einberufen würden. Dies ergibt sich nicht aus den Länderberichten, zumal zwar von Fällen von Drogenabhängigen beim Militär berichtet wird und diese Einziehung in Tschetschenien zu befürchten sei. Doch wie im Vorverfahren schon festgestellt, der BF sich auch in Moskau niederlassen kann und daher gar nicht nach Tschetschenien einreisen muss. Eine zwangsweise Rückkehr für alle Tschetschenen nach Tschetschenien ist ebenfalls aus den Länderberichten nicht ableitbar, sodass auch hier keine Änderung des Sachverhaltes erfolgte und der BF in alle Regionen zurückkehren kann. Eine zwangsweise Rekrutierung von (ehemaligen) Drogenabhängigen in der gesamten Russischen Föderation ist ebenfalls in den Länderberichten nicht dargelegt.

Wenn der BF vor dem BFA am 21.04.2026 unsubstantiiert angibt, dass er ein Kind gewesen sei, sein Onkel und sein Vater gesucht worden seien, sie deshalb weggegangen seien und bis zu drei Generationen die Nachkommen bestraft werden würden, so ist hierzu festzuhalten, dass bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, dass der BF weder aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter respektive seinem Vater noch aus in seiner Person liegenden Gründen einer Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt ist (vgl. W 280 1262945-6/5E, S. 14). Auch der Behauptung, dass alle Tschetschenen von den Russen verfolgt und umgebracht werden würden, kann vor dem Hintergrund der Länderberichte keineswegs gefolgt werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass davon berichtet wird, dass insbesondere Kaukasier mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert sind.

Auch die erstmals im gegenständlichen Verfahren in der Beschwerde geltend gemacht Tätowierung des BF wurde bereits im Vorverfahren aufgegriffen und festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer auf seinem XXXX befindlichen Tätowierung droht (vgl. W 280 1262945-6/5E, S. 14) und handelt es sich insoweit auch um kein neues Vorbringen. Sofern die Beschwerdeseite nun insinuiert, dass in Russland die Tschetschenen als illegal anerkannt werden (AS 463) oder als terroristische Organisation eingestuft habe bzw. Anhänger eines freien Tschetscheniens bzw. die Gruppierung Itschkeria nunmehr als Terroristen verfolgt würden nach einer Erklärung eines Gerichts in Grosny am 07.04.2026 (vgl. AS 703 sowie AS 761 und S. 17 VH-Prot.) ist festzuhalten, dass zum einen überhaupt nicht glaubhaft ist, dass der BF sich für die Unabhängigkeit Tschetschenien engagiert hätte oder Mitglied einer entsprechenden politischen Bewegung oder Gruppierung wäre und ist zum anderen festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht zu dem Tattoo des BF den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Vorverfahrens anschließt (vgl. W 280 1262945-6/5E, S. 73). Der BF trägt dieses Tattoo auf einer nicht sichtbaren Stelle auf seinem XXXX und kann dieses im Alltag entsprechend verdeckt werden. Auch steht es dem BF letztlich unbenommen sich dieses wieder entfernen zu lassen.

Wenn der BF nunmehr im Zusammenhang mit Itschkeria erst im Verfahren vor dem BVwG auch die Teilnahme an Demonstrationen behauptet, so weist dieses Vorbringen ebenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Zum einen konnte der BF kein einziges Bild in Vorlage bringen, welches ihn auf einer Demonstration zeigen würde, zum anderen waren seine Angaben auch hier nicht überzeugend. So konnte der BF vorweg nicht einmal angeben, wann er demonstrieren gewesen wäre bzw. widersprach sich hier massiv:

„RI: Wann haben Sie an einer Demonstration teilgenommen?

BF: Ich kann jetzt nicht Tage und Monate. Das steht alles im Papier drinnen. Ich weiß es nicht mehr genau.

RI: Erzählen Sie mir von den letzten zwei Demonstrationen an denen Sie teilgenommen haben.

BF: Das war 2023, Entschuldigung, 2025. Ich sage aber nichts mehr. Lesen Sie das vom Zettel.“ (vgl. S. 7 VH-Prot.).

Nach der Unterbrechung der Verhandlung und nochmaliger Nachfrage durch den Richter, gab der BF nunmehr an:

„RI: Wollen Sie noch etwas zu den Demonstrationen sagen?

BF: Ich war 21, 25 und 26 war ich bei Demonstrationen. Die restliche Zeit war ich im Gefängnis. Über Telefon haben wir auch Kontakt. Zu großen Demonstrationen gehe ich noch.

RI: Wo waren Sie 2021 bei Demonstrationen?

BF: In Wien. Mitte des Jahres, schon länger her. Es ist viel passiert in meinem Leben, ich vergesse sehr viele Sachen. Das sind vertrauenswürdige Leute.

RI: Gegen was haben Sie demonstriert oder was war das Thema?

BF: Meistens ist wegen Russlandkrieg oder Ungerechtigkeit mit Tschetschenen. Es ist nie ein Punkt, es sind mehre Punkte bei Demonstrationen.

RI: Wann und wo haben Sie 2025 demonstriert?

BF: Auch in Wien. Ich schätze im Juli oder Anfang oder Mitte. Ich habe andere Sachen auch. Ich habe Probleme mit Frau und Kinder.

RI: Wie war der Demonstrationszug? Wo haben Sie begonnen und aufgehört?

BF: Es gab keinen Zug. Wo genau weiß ich nicht genau. Wenn ich die Adresse bekomme, fahre ich einfach hin. Ich bin nicht aus Wien. Ich glaube einmal war es vor der Botschaft. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

RI: Gibt es irgendwelche Fotos diesbezüglich?

BF: Ich weiß nicht, ob hier Fotos von mir sind. Sie müssen auf diese Links schauen. Mehr habe ich nicht. Wir sind mit Maske, daher auch nicht gleich erkennbar. Ob ich oben bin, weiß ich nicht. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich mich verdecken soll, wenn ich hingehe. Es wäre eine Gefahr, wenn man mich ohne Bedeckung erwischen würde, hat mein Vater gesagt. Die Organisatoren kennen mich persönlich und privat.“ (vgl. S 12 f VH-Prot.).

So wusste der BF nicht einmal selbst, ob auf der von ihm vorgelegten Bestätigung vom 26.06.2026 angeführten Links Fotos vom BF sind und ist auch für das BVwG nicht ersichtlich, dass der BF irgendwo auf diesen „Links“ aufscheinen würde. So sind zwar auch vor der kroatischen Botschaft Fotos, aber der BF ist nicht erkennbar auch nicht mit einer Maske.

Überdies konnte der BF bloß unsubstantiierte Angaben zu den behaupteten Demonstrationsteilnahmen machen, wobei nicht glaubhaft ist, dass 2021 gegen den Russlandkrieg demonstriert wurde und wenn der BF tatsächlich wie von ihm angegeben 2021 demonstrieren hätte, ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht bereits im Vorverfahren geltend gemacht hat und spricht dies ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Wenn der BF – wovon das BVwG nicht ausgeht – tatsächlich demonstrieren war, dann hätte er nach seinen Angaben ohnehin eine Maske getragen und wäre somit gar nicht erkennbar. So geht das Gericht davon aus, dass das vorgelegte Schreiben der Vertreterin der tschetschenische Republik Itschkeria ein Gefälligkeitsschreiben ist, welches auch den russischen Behörden nicht bekannt ist.

Außerdem behauptete der BF völlig unglaubhaft, dass er Mitglied einer politischen Bewegung sei, konnte zu dieser aber überhaupt keine konkreten Angaben machen, sondern verweis bloß auf die vorgelegte Bestätigung vom 26.06.2026:

„RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Ja, bin ich noch.

RI: Bei wem und seit wann?

BF: Das ist der Beweis, den ich vorgelegt habe. Dort steht alles drinnen.

RI: Was ist das für eine politische Partei?

BF: Die Republik Itschkeria. In Wien gibt es einen Sitz. Wie heißt das? BF richtet sich an seine Vertretung.

RI belehrt ihn selbst zu antworten.

BF: Das ist eine Wie heißt das … Eine Menschenrechtsorganisation.

RI: Was haben Sie mit dieser Organisation zu tun?

BF: Das ist von meinem Heimatland was noch übrig geblieben ist. Das ist eine Stimme für die Leute, die in meiner Heimat sind und von Russland verfolgt werden. Wir demonstrieren wenn es geht.

RI: Wann haben Sie an einer Demonstration teilgenommen?

BF: Ich kann jetzt nicht Tage und Monate. Das steht alles im Papier drinnen. Ich weiß es nicht mehr genau.“ (vgl. S. 6 f VH-Prot.).

In dieser Bestätigung - auf die der BF in der Verhandlung verwies - wird auch ausgeführt, dass der BF bereits vor 2017 sowie in den Jahren 2021, 2025 und 2026 an Demonstrationen teilgenommen habe. Auch hier ist nicht ersichtlich wieso der BF, dann nicht schon viel früher eine entsprechende Bestätigung vorlegen konnte, sondern nunmehr eine die vier Tage vor der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren erst am 26.06.2026 ausgestellt wurde. Zudem konnte der BF wie oben ersichtlich nur stotternd und überhaupt nicht überzeugend darlegen was die Organisation - der er angehören wolle - überhaupt sei. Vor diesem Hintergrund ist auch ganz klar davon auszugehen, dass es sich bei der vorgelegten Bestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und weist es letztlich keinen glaubhaften Kern auf, dass der BF an Demonstrationen teilgenommen hätte oder sich politisch für die Unabhängigkeit Tschetscheniens oder als Mitglied einer politischen Bewegung oder Gruppierung, die sich für die Unabhängigkeit Tschetscheniens einsetzt, engagiert oder engagiert hat. Hierzu ist auch festzuhalten, dass es beim mehrfach im Bundesgebiet straffällig gewordenen BF keineswegs glaubhaft ist, dass er sich für die Freiheiten anderer einsetzt. So ist einer im Verwaltungsakt des Aberkennungsverfahrens befindlichen Anzeige der LPD Oberösterreich etwa zu entnehmen, dass der BF – an PolizeibeamtInnen gerichtet – sagte „Was glaubt ihr eigentlich, wer ihr seid? Es wird gut sein, wenn ihr nicht zu mir nach Russland kommt, denn dort machen wir mit euch kurzen Prozess!“ und außerdem sagte: „Was glaubst du Weib eigentlich, bei uns werdet ihr unterdrückt und so gehört das.“ (vgl. S. 5 ff des Aberkennungsaktes).

Auch eine Bedrohung aufgrund seiner Tätigkeiten in den sozialen Medien, weist keinen glaubhaften Kern auf. Auch hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF in den Vorverfahren von diesen Tätigkeiten nichts erwähnte, obwohl er diese „Seiten“ in den sozialen Medien seit 2014 oder 2015 haben soll (S. 13 des VH-Prot.). Wobei auch anzumerken ist, dass der BF aktuell nicht vorweisen konnte, dass diese Seiten auffindbar oder aktiv sind, bzw. er auch darlegte, dass diese Seiten „geblockt“ bzw. „gehackt“ seien. Es ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass russische Behörde eine Seite auf Instagram blocken, welche lediglich fünf (5) Beiträge beinhaltet, wobei auch hier keine wesentlichen Geschichten erkennbar sind, wie der BF auch selbst angibt (S. 14 des VH-Prot.). Es ist aber auch darauf zu verweisen, dass nicht festgestellt wurde, ob überhaupt alle Beiträge tatsächlich online waren, zumal die Seite nicht abrufbar war und auch KI-generierte Bilder dabei waren, wie vom BF angegeben. Wenn der BF nunmehr angibt, dass er aktiv gegen das russische System gewesen ist, ist dies aus den dargelegten Screenshots nicht erkennbar, wie auch in der Verhandlung festgehalten. Der BF zeigt jedoch noch Videos, die er am 17.06.2026 an die Organisation „Genozide“, welche kritisch dem russischen System gegenüber sind geschickt hat. Hier ist zunächst einmal auf das Datum zu verweisen, so hat der BF diese Videos kurz vor der Verhandlung an diese Organisation geschickt, wie nunmehr die russischen Behörden davon Bescheid bekommen sollen ist nicht ersichtlich, zumal auch wenn Genozide dies veröffentlicht, es keinen Zusammenhang mit dem BF hat. Auf einer anderen Instagram – Seite (Sayd_Chri) sind ebenfalls zwei Bilder zu sehen die kritisch sind und eine Story, aber hier ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der BF diese Bilder geschickt hat, zumal er keinen Klarnamen verwendet bzw. kein Foto. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der BF diese Fotos deshalb nicht in Vorverfahren vorgelegt hat, weil er nicht gewusst habe, dass dies möglich sei (S. 15 des VH-Prot.), da der BF bereits in Vorverfahren auch anwaltlich vertreten war (im Verfahren W189 1262945-5 durch Braunsberger-LechnerLoos).

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz brachte der BF somit im Wesentlichen im gesamten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützte sich auf seine alten Fluchtgründe (Tschetschenienkrieg, drohende Einziehung in den Ukrainekrieg, Tatoo) bzw. wiesen die sonstigen Gründe keinen „glaubhaften Kern“ auf.

So war das Vorbringen, welche er nach dem gegenständlichen Bescheid nunmehr erstmalig vor dem BVwG vorbrachte, grob und pauschal, wie auch die Ausführungen zur Situation im Herkunftsstaat Dieses Vorbringen zeigte nicht auf, dass sich die Situation für den BF wesentlich geändert hätte, sodass es dazu führt, dass eine inhaltliche Prüfung zu erfolgen hat.

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.6.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst.

Wenngleich das Verfahren keine inhaltliche Entscheidung über den asylrelevanten Sachverhalt trifft, sondern ob es zugelassen wird, so muss auch hier der BF den Sachverhalt glaubhaft machen.

Insgesamt ist somit nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und weißt die neu behauptete Gefahr einer verschärften Rekrutierungssituation und der Erhalt von einem Einberufungsbefehl und zwangsweisen Einsatzes im Ukrainekrieg, seiner „politischen Tätigkeit“ auf sozialen Medien oder bei Demonstrationen keinen glaubhaften Kern auf.

2.2.3. Auch ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte einer maßgeblichen Änderung seines Gesundheitszustandes. Wie bereits in den Vorverfahren ausgeführt, konsumierte der BF Drogen von unterschiedlicher Qualität und Quantität. Die Verurteilung erfolgte wegen Drogenbesitz, -handel und -konsum bereits im Jahr 2021 (Heroin) und war daher schon Gegenstand der Ausführungen in den zwei vorangegangenen Verfahren. Dass der BF keinen vollkommenen Entzug machte, führte nicht dazu, dass er im Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage geraten würde. Nunmehr hat sich der Drogenkonsum nochmals dahingehend verringert, dass er selbst angibt seit einem Jahr keine Drogen genommen zu haben (S. 15 des VH-Prot.) und davor vielleicht einmal Marihuana (S. 15 des VH-Prot.) Substituiert wurde er bereits das erste Mal 2022 im Gefängnis. Auch nunmehr wird der BF, erst seit kurzer Zeit substituiert, jedoch wie dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass er dies erst jetzt macht, um einer etwaigen Rückkehr zu entgehen. Aus dem vorgelegten Bericht ist erkennbar, dass der BF erst zweimal ambulant behandelt wurde, wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF seit zumindest Anfang des Jahres Substitol erhält (AS 481). Sonstige Erkrankungen brachte er nicht vor, und legte dar, dass er arbeitsfähig und willig ist und geht das Gericht daher davon aus, dass er somit an keinen schweren psychischen oder physischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, leidet. Darüber hinaus ist den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation aus dem Jahr 2022 erkennbar, dass auch Behandlungsmöglichkeiten für Drogenentzug bestehen, wenngleich nicht übersehen wird, dass das nunmehr verwendete Arzneimittel des BF in der Russischen Föderation nicht verfügbar ist. Die Behandlungsmethoden im Jahr 2022 sind unter Heranziehung der derzeitigen Länderberichte ident (Drogenabhängigkeit) im Bereich der psychischen Behandlung, wo es auch eigenständige Abteilungen gibt, vorwiegend in den Städten. Diese Behandlungsmöglichkeit war auch in den Vorverfahren. Der BF hat auch angegeben, dass er bereit wäre eine Therapie zu machen. Dass die Methoden nicht gleich wie in Österreich sind, wird nicht bestritten, dass diese jedoch gänzlich unwissenschaftlich sind, wie von der Vertretung vorgebracht, war jedoch unsubstantiiert. Dem BF ist es daher möglich, falls er nunmehr überhaupt noch eine Therapie benötigt, in den Großstädten sich behandeln zu lassen, da er als russischer Staatsbürger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und kann er sich dadurch auch einer etwaigen Zwangsrekrutierung in Tschetschenien für Drogenabhängig und einer Diskriminierung in der Großstadt ebenfalls entziehen.

2.2.4. Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens (Asylverfahren) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und keine maßgebliche Lageveränderung im Herkunftsstaat für den BF erkennen lässt, auch nicht vor dem Hintergrund des Angriffskrieges in der Ukraine, ergibt sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation. Laut Länderfeststellungen ist das Gesundheitswesen fast flächendeckend gewährleistet und haben alle russischen Staatsbürger Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich damit seitdem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2024 im Fall des BF keine entscheidungsrelevante Lageveränderung im Hinblick auf eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben; dies wurde vom BF auch nicht glaubhaft behauptet. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrer und ist es dem BF möglich sind weiterhin, wie im Vorerkenntnis in allen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig, beherrscht die tschetschenische Sprache und in Grundzügen die russische Sprache und kann sich daher mit Hilfe seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wie im Vorverfahren, sein Leben aufbauen. Auch wird es ihm möglich sein weiterhin Unterstützung durch seine Familie zu erhalten, zumal er auch derzeit ca. EUR 600 für die Miete von seinen Verwandten erhält und wird ihm dieses Geld auch in der Russischen Föderation dermaßen helfen, dass er in keine Notlage gerät, selbst wenn er eine Drogentherapie macht. Die Verwandten können den BF auch in der Russischen Föderation besuchen, zumal sie teilweise die österreichische Staatsbürgerschaft haben oder einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.

2.2.5. Sohin haben sich insgesamt aus all diesen Erwägungen und Einsicht in das Erkenntnis vom 18.11.2024 zwischen rechtskräftigen Abschluss des letzten inhaltlich entschiedenen Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache unter Berücksichtigung des Vorbringens vor dem BVwG damit bis zur nunmehrigen Entscheidung keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder des persönlichen Umstandes des BF ergeben.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

2.3.1. Der BF trat den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, nicht substantiiert entgegen und wurde die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme berücksichtigt.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026

Der rechtlichen Beurteilung ist weiters vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.

Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.

Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

3.2.2. Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

3.2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).

Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).

Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).

3.2.4. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die letzte rechtskräftige Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde ist das Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2024, W280 1262945-6/5E.

Wie beweiswürdigend dargelegt hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF nicht geändert. Das Vorbringen in den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine ziehen zu müssen, wurde bereits im vorangegangenen ersten Asylverfahren inhaltlich geprüft und gewürdigt und weist eine geänderte Rekrutierungssituation und der Erhalt von Einberufungsbefehlen wie beweiswürdigend dargelegt keinen glaubhaften Kern auf. Auch wenn nunmehr vorgebracht wurde, dass eine Einberufung existiere, so konnte der BF eine solche nicht vorlegen und im Zusammenschau mit seinen äußerst vagen und pauschalen Angaben, war der BF in den Angaben zu der Information zum Krieg einberufen zu werden nicht glaubhaft. So berichtete er, dass er über Verwandte die Information erhalten hat, dass eine Einberufung oder ein Vertrag übergeben hätte werden sollen. Nähere Informationen, ob es sich um eine Einberufung handelte und wohin mit welchem Zweck sowie die zeitlichen Ungereimtheiten konnten nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden. Auch, dass der BF Drogen vor über einem Jahr konsumierte führt nicht glaubhaft dazu, dass er deswegen unmittelbar in den Krieg eingezogen wird und ist es ihm weiterhin möglich auch außerhalb Tschetscheniens zu leben.

Weiters hat sich die Situation für Widerstandskämpfer im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg, oder Verwandter von diesen, ebenfalls gemäß den Länderberichten zum Vorverfahren nicht geändert. Auch die Tatsache des Tatoos am XXXX wurde bereits im Vorverfahren vorgebracht und zeigte sich keine Änderung im derzeitigen Verfahren.

Es ist somit nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und ist der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz demnach auch nicht inhaltlich zu prüfen. Bezüglich der Bedrohung aufgrund der Rückkehr aus Österreich in die Russische Föderation oder aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, haben sich ebenfalle keine Änderungen ergeben.

Mit Blick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation wurde zwar seit dem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 18.11.2024 die Länderinformationen zum Herkunftsstaat des BF im Juni 2026 aktualisiert und diese nunmehr auch durch das BVwG zugrunde gelegt. Diesen ist jedoch keine für den BF verfahrensrelevante Änderung bzw. wesentliche Verschlechterung zu entnehmen. Die Versorgungslage ist dermaßen, dass sich ein gesunder und erwachsener Mann, welcher auch fähig ist einer Arbeit nachzugehen, sich selbst versorgen kann, indem er eine Unterkunft mietet und seinen Lebensunterhalt verdient. Der BF kann weiterhin einen Drogenentzug machen, falls er überhaupt einen Bedarf und ist das Gesundheitswesen in der Russischen Föderation intakt, zu welchem der BF als russischer Staatsangehöriger auch Zugang hat. Eine Diskriminierung von Drogenabhängigen führt auch nicht zwangsläufig dazu, dass es dem BF nicht möglich ist sich niederzulassen und sein Leben zu führen ohne in eine Notlage zu geraten. Weiters ist es dem BF möglich Sozialleistungen zu erhalten, welche ihm bei der Wohnungssuche- erhalt bzw. bei sonstigen sozialen Bedürfnissen unterstützten können, um so nicht in eine aussichtslose Notlage zu geraten, sodass hier keine wesentliche Änderung aus den Länderberichten zu seinem Vergleichserkenntnis erkennbar ist. Die familiären Anknüpfungspunkte wie im letzten Verfahren sind immer noch gegeben und kann die Familie den BF auch wie in Österreich weiterhin finanziell unterstützen und ihn in der Russischen Föderation besuchen.

Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des BVwG vom 18.11.2024 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das BFA aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht.

3.2.5. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, mit Rechtsfragen in Zusammenhang mit entschiedener Sache auseinandergesetzt. Gemäß Art. 46 Abs. 3 AsylverfahrensRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann. Das ist wohl auch für die noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen (bei den Neufällen ergibt es sich unmittelbar aus Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO).

Wie dargelegt judiziert der VwGH dahingehend, dass das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat. Dahingehend kann jedoch nur jener Sachverhalt geprüft werden, welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bekannt gewesen ist. Ein neues Vorbringen bzw. Sachverhalt nach der Entscheidung der belangten Behörde könnte mit einem neuen Verfahren vorgebracht werden und würde sicherstellen, dass eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst ist.

Diese vom EuGH dargelegten Erwägungen sind wohl auch auf Verfahren über die vor dem 12.06.2026 gestellte Anträge übertragbar, bei denen die Verfahrensverordnung noch nicht anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Fall brachte der BF nunmehr ergänzend vor dem BVwG vor, dass er an Demonstrationen gegen die russische Föderation teilgenommen hat, für die Republik Itschkeria auftritt bzw. in sozialen Medien gegen die russische/tschetschenische Regierung auftritt. Aber auch bei einer ex-nunc Prüfung war diesem Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kein glaubhafter Kern zuzusprechen. Der BF hätte zum Teil dieses Vorbringen auch schon in den Vorverfahren darlegen können und konnte nicht glaubhaft darlegen, warum ihn dies nicht schon möglich gewesen sei. Aber nicht nur aufgrund dieser Möglichkeit des Vorbringens in den Vorverfahren war den Angaben kein glaubhafter Kern inne, sondern auch aufgrund seiner nicht glaubhaften, vagen und groben Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der BF konnte nicht dezidiert darlegen, wann er demonstriert haben will und wo. Auch die tatsächliche Aufgabe der Organisation war ihm nicht vollends bekannt. Weiters sind die vorgelegten Screenshots über seine Tätigkeiten in den sozialen Medien nicht erkennbar dermaßen gegen die russische/tschetschenische Regierung gerichtet, dass dem BF konkret eine oppositionelle Einstellung seitens der russischen Behörden unterstellt werden wird. Der BF blieb im Verborgenen und trat somit nicht erkennbar auf, wenngleich auch teilweise von der Echtheit der Angaben nicht auszugehen war. Das vorgelegte Schreiben wurde als Gefälligkeitsschreiben beurteilt.

Somit war auch hier keine neue inhaltliche Entscheidung zu treffen ist und hat daher die belangte Behörde rechtens den Antrag zurückgewiesen.

3.2.6. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.

Alleine durch eine Änderung der Rechtslage ist allerdings noch nicht jedenfalls von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, zumal darauf abzustellen ist, ob aufgrund dieser Änderung eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391):

Der BF brachte jedoch auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen geänderten Sachverhalt vor, sodass auch eine ex-nun Prüfung keinen geänderten Sachverhalt darlegte.

Wie nunmehr dargelegt besteht auch keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde. Im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der BF bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der belangten Behörde ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – auch unter Bedachtnahme des Angriffskrieges in der Ukraine seit Februar 2022 – seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert –und vor allem nicht verschlechtert – hat. Die derzeit laufende Substitutionstherapie mit Substitol führt auch nicht zu einer Änderung des Sachverhaltes, zumal wie dargelegt auch im Vorverfahren der BF schon Drogen konsumierte und eine Therapie hatte und das russische Gesundheitssystem auch eine Behandlung vorsieht, wenngleich nicht ident mit jenen in Österreich und auch eine etwaige Diskriminierung nicht dazu führt, dass der BF in eine Notlage geraten würde.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:

3.3.1. Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am BVwG am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.

Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

3.3.2. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.3.3. Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 16.07.2025 ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.

3.3.4. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass der BF in seiner Herkunftsregion in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt. Er ist jung und arbeitsfähig, beherrscht die tschetschenische und in Grundzügen die russische Sprache und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte, welche er intensivieren kann und diese ihn bei der Wiederansiedelung unterstützen können. Dem BF ist es möglich sie überall in der Russischen Föderation niederzulassen, so auch in Moskau, wo er einer Arbeit nachgehen kann, die medizinische Versorgung besser als auf dem Land ist und auch eine Drogentherapie in der Großstadt zu geringerer Diskriminierung führen wird. Die Unterstützung der Familie wie in Österreich durch Zahlung von Geld kann, wenn auch unter erschwerten Bedingungen auch in der Russischen Föderation erfolgen, wodurch es dem BF leichter ist seine Therapie abzuschließen, falls er überhaupt diese bedarf. Weiters kann die Familie ihn auch in der Russischen Föderation besuchen und finanziell unterstützen.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird dem BF daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

3.4. Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idF vor dem BGBl. I 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF des BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

3.4.2. Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Vorerkenntnis des BVWG vom 18.11.2024 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde. Der BF hält sich erst seit ca. 1,5 Jahren seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot im Bundesgebiet auf und hat keine wesentliche Änderung zu seinem Privat- und Familienleben vorgebracht. Die nunmehrige Freundin, welche er vor dem BFA vorbrachte, hat er zu einem Zeitpunkt kennengelernt als er bereits über seine Rückkehrentscheidung gewusst hatte. Auch das Leben bezüglich seiner Ex-Frau und seinem Kind wurde bereits beurteilt und hat sich nicht wesentlich geändert, im Gegenteil die Trennung vollzogen wurde, wobei nicht übersehen wird, dass fallweise ein Kontakt.

3.4.3. Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides aber auch zum derzeitigen Zeitpunkt zu Recht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, zumal gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot rechtskräftig bereits erlassen wurde und zum derzeitigen Zeitpunkt das Zusatzerfordernis eines aufrechten Einreiseverbotes nicht mehr notwendig ist. Weiters besteht für den BF auch kein Rechtsschutzdefizit zumal es ihm möglich ist einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu stellen.

Die Rückkehrentscheidung verpflichtete den BF nämlich nach § 52 Abs. 8 FPG idF vor dem BGBl. I 39/2026 zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat.

Auch § 52 Abs. 8 FPG in der nunmehr geltenden Fassung sieht vor:

„Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.“

Gemäß § 125 Abs. 31 FPG idgF behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit. Somit kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass gegen den BF nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot besteht. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Vorerkenntnis des BVWG vom 18.11.2024 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ – der BF war lediglich für kurze Zeit in Deutschland aufhältig - und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.

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