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W605 2342630-1•Bundesverwaltungsgericht W605 2342630-1
W605 2342630-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
Arbeitsplatzbeschreibung Bewertung Einstufung Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Mandatsbescheid Personalplan unzulässiger Antrag Vollständigkeit Zurückweisung
W605 2342630-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde des XXXX vom 03.03.2026 gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vom 23.02.2026, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 und § 11 IFG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit der E-Mail vom 10.11.2025 mit dem Betreff „Informationsbegehren gemäß §§ 1 ff Informationsfreiheitsgesetz (BGBl I Nr. 5/2024) – Nachbesetzungsverfahren XXXX ) – Bezug: Bewerbung vom XXXX “ langte das verfahrensgegenständliche Begehren des XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde oder BMLUK) ein.
Mit Erledigung vom 05.12.2025, GZ. XXXX , erging ein diesbezügliches erstes Antwortschreiben der belangten Behörde.
2. Mit E-Mail vom 09.12.2025 mit dem Betreff „Informationsbegehren vom 10.11.2025 - Nachforderung gemäß § 8 Abs. 4 IFG sowie Sicherstellung der schriftlichen Verfahrensführung“ begehrte der Beschwerdeführer ergänzende Informationen sowie die Übermittlung bestimmter Dokumente. Für den Fall der Nicht-Gewährung des begehrten Informationszugangs beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
Mit Erledigung vom 07.01.2026, GZ. XXXX , erging in Beantwortung dessen ein zweites Antwortschreiben an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer begehrte weiterhin die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2026, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und hierzu – unter Bezugnahme auf zur alten Rechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – erwogen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren fristgerecht und vollständig beantwortet worden seien, weshalb der Antrag unzulässig iSd § 11 Abs. 1 IFG sei.
5. Mit Schreiben vom 05.05.2026, hg. eingelangt am 11.05.2026, erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Bescheidbeschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit seiner über jobboerse.at eingebrachten Bewerbung vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um seine Berücksichtigung hinsichtlich der zum Refenzcode XXXX ausgeschriebenen Interessent:innensuche für eine:n Mitarbeiter:in mit Reifeprüfung, der der Abteilung XXXX .
1.2. Mit seiner E-Mail vom 10.11.2025 mit dem Betreff „Informationsbegehren gemäß §§ 1 ff Informationsfreiheitsgesetz (BGBl I Nr. 5/2024) – Nachbesetzungsverfahren XXXX – Bezug: Bewerbung vom XXXX “ begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) nachfolgende Informationen:
„1. Verfahrensstand und Verlängerung
Ob nach Ablauf der ursprünglichen Ausschreibungsfrist (16. Oktober 2025) eine zweite Ausschreibung, Verlängerung oder sonstige Anpassung des Nachbesetzungsverfahrens erfolgt ist – und falls ja, aus welchen dienstlichen oder organisatorischen Gründen.
2. Berücksichtigung höherwertiger Verwendungen
Ob im Rahmen der Bewertung auch Bewerber:innen mit höherwertiger Verwendung (z. B. A3/8 – A2/4) berücksichtigt werden, insbesondere bei einschlägiger Verwendung im Zollbereich (Verbote Beschränkungen, CITES).
3. Anerkennung einschlägiger Ausbildungsmodule
Ob die im Rahmen der A2-Dienstprüfung (Bundesfinanzakademie) vermittelten Module „Verbote und Beschränkungen“ sowie „Artenschutz / CITES“ als einschlägige Vorbildung im Sinn der Qualifikationsanforderungen dieser Ausschreibung anerkannt werden.
Ich ersuche um eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens binnen drei Arbeitstagen und um fristgerechte Beantwortung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen (§ 9 Abs. 1 IFG).
Eine Nicht- oder Spätbeantwortung wäre als pflichtwidriges Unterlassen einer behördlichen Erledigung zu werten und stünde im Prüfmaßstab des § 302 StGB (Amtsmissbrauch durch Unterlassung). Mein Antrag betrifft ausschließlich behördeninterne Informationen i. S. d. § 2 Z 3 IFG und berührt keine personenbezogenen Daten Dritter (§ 6 IFG).“
1.3. Mit Erledigung vom 05.12.2025, GZ. XXXX , wurde das Begehren des Beschwerdeführers namens des Bundesministers wie folgt beantwortet:
„[…]
Zur Frage 1:
1. Verfahrensstand und Verlängerung
Ob nach Ablauf der ursprünglichen Ausschreibungsfrist (16. Oktober 2025) eine zweite Ausschreibung, Verlängerung oder sonstige Anpassung des Nachbesetzungsverfahrens erfolgt ist – und falls ja, aus welchen dienstlichen oder organisatorischen Gründen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Frist der Ausschreibung mit dem Referenzcode XXXX , bei der Ihre Bewerbung vorliegt, am 24.9.25 endete. Zutreffend ist, dass mit dem Referenzcode XXXX eine weitere, textgleiche Ausschreibung durch das BMLUK erfolgte, deren Frist am 16.10.25 endete. Bei dieser zweiten Ausschreibung handelt es sich jedoch um die Ausschreibung einer anderen Planstelle. Das heißt, mit den beiden Ausschreibungen Referenzcode XXXX und Referenzcode XXXX wurden zwei unterschiedliche Planstellen, die innerhalb derselben Abteilung angesiedelt sind und denselben Aufgabenkreis haben, zeitversetzt ausgeschrieben. Es handelt sich daher bei der zweiten Ausschreibung um keine Verlängerung oder sonstige Anpassung der ersten Ausschreibung, sondern um zwei gänzlich getrennte Verfahren iSd. AusG.
Zur Frage 2:
2. Berücksichtigung höherwertiger Verwendungen
Ob im Rahmen der Bewertung auch Bewerber:innen mit höherwertiger Verwendung (z. B. A3/8 – A2/4) berücksichtigt werden, insbesondere bei einschlägiger Verwendung im Zollbereich (Verbote Beschränkungen, CITES).
Dazu ist festzuhalten, dass bei keinem bzw. keiner der in Bezug zur Ausschreibung mit dem Referenzcode XXXX zur Eignungsprüfung iSd. § 40 AusG bzw. zum Aufnahmegespräch eingeladenen Bewerberinnen bzw. Bewerber eine in der gegenständlichen Frage beschriebene Situation vorlag. Demgemäß wurde auch kein Bewerber bzw. keine Bewerberin im Sinne der Frage berücksichtigt.
Zur Frage 3:
3. Anerkennung einschlägiger Ausbildungsmodule
Ob die im Rahmen der A2-Dienstprüfung (Bundesfinanzakademie) vermittelten Module „Verbote und Beschränkungen“ sowie „Artenschutz / CITES“ als einschlägige Vorbildung im Sinn der Qualifikationsanforderungen dieser Ausschreibung anerkannt werden.
Festzuhalten ist, dass die Z. 4 der Ausschreibung mit dem Referenzcode XXXX als Erfordernis für eine gültige Bewerbung eine „Abgeschlossene Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung“ definierte. Ein Erfordernis im Hinblick auf absolvierte Kurse im Rahmen der Grundausbildung bzw. Dienstprüfung wurde in der gegenständlichen Ausschreibung nicht definiert. Eine diesbezügliche Anerkennung ist im Rahmen dieser Ausschreibung daher nicht vorgesehen.“
1.4. Mit E-Mail vom 09.12.2025 mit dem Betreff „Informationsbegehren vom 10.11.2025 - Nachforderung gemäß § 8 Abs. 4 IFG sowie Sicherstellung der schriftlichen Verfahrensführung“ machte der Beschwerdeführer ergänzend nachfolgende Eingabe:
„[…]
Nach eingehender Prüfung der übermittelten Erledigung halte ich fest, dass zwei der drei gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet wurden. Gemäß § 8 Abs. 4 IFG ersuche ich daher um unverzügliche Nachbesserung und stelle gleichzeitig klar, dass das weitere Verfahren ausschließlich schriftlich zu führen ist.
1. Unvollständige Beantwortung der Frage 2 – Berücksichtigung höherwertiger Verwendungen
Meine Frage lautete:
„Ob im Rahmen der Bewertung auch Bewerber:innen mit höherwertiger Verwendung (z. B. A3/8 – A2/4) berücksichtigt werden, insbesondere bei einschlägiger Verwendung im Zollbereich (Verbote Beschränkungen, CITES).“
Die Antwort des BMLUK beschränkt sich auf den Hinweis, dass keine solchen Bewerber:innen eingeladen wurden. Dies beantwortet jedoch nicht die gestellte Frage.
Die Behörde hat darzulegen:
ob höherwertige Verwendungen in den Ausschreibungsverfahren XXXX und XXXX grundsätzlich Berücksichtigung finden,
welche dienstrechtlichen oder organisatorischen Kriterien dafür maßgeblich sind,
wie einschlägige höherwertige Zollverwendungen (Verbote Beschränkungen, Artenschutz/CITES-Vollzug) in das Bewertungsverfahren einfließen.
Da diese inhaltliche Beantwortung bisher fehlt, ist die Erledigung gemäß § 8 Abs. 1 IFG unvollständig und gemäß § 8 Abs. 4 IFG zu ergänzen.
2. Unvollständige Beantwortung der Frage 3 – Anerkennung einschlägiger Ausbildungsmodule
Meine Frage lautete:
„Ob die im Rahmen der A2-Dienstprüfung vermittelten Module ‘Verbote und Beschränkungen’ sowie ‘Artenschutz/CITES’ als einschlägige Vorbildung im Sinn der Qualifikationsanforderungen dieser Ausschreibung anerkannt werden.“
Ihre Antwort bezieht sich ausschließlich auf die Mindestvoraussetzungen (Matura/Berufsreifeprüfung), nicht jedoch auf die fachliche Qualifikationsbewertung.
Ich ersuche daher um Klarstellung:
ob diese Module in den Verfahren XXXX sowie XXXX als einschlägige Fachqualifikation gelten,
ob sie den in der Ausschreibung genannten Kompetenzanforderungen (Artenschutz, EU-VO 338/97, EU-VO 865/2006, Artenhandelsgesetz 2009, vollzugsbezogene CITES-Aufgaben) zugeordnet werden,
wie das BMLUK fachspezifische Qualifikationen von Bewerber:innen mit Vollzugserfahrung bewertet.
Diese Inhalte wurden nicht beantwortet und sind gemäß § 8 Abs. 4 IFG nachzuholen.
3. Ergänzende Präzisierung zu Frage 1 – Trennung der beiden Ausschreibungsverfahren
Da das BMLUK die Verfahren als „zwei gänzlich getrennte Planstellen“ qualifiziert, ersuche ich um Übermittlung folgender Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der organisatorischen Abgrenzung:
die Stellenbeschreibungen der Planstellen zu XXXX und XXXX ,
die Planstellenbewertungen,
organisatorische Unterlagen, aus denen hervorgeht,
oob und wie sich Aufgabenbereiche, Besoldung, Rangordnung oder Zuständigkeiten unterscheiden,
owarum zwei textgleiche Ausschreibungen zeitversetzt veröffentlicht wurden.
Diese Informationen unterliegen dem Transparenzgebot gemäß § 1 Abs. 2 IFG.
4. Sicherstellung der schriftlichen Verfahrensführung gemäß § 13 AVG
Ich ersuche um künftige Erledigungen ausschließlich schriftlich, da nur schriftliche Kommunikation
aktenmäßig,
nachvollziehbar,
beweisbar
ist (§ 13 AVG).
[…]“
Für den Fall der Nicht-Gewährung der ersuchten (ergänzenden) Information beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides nach § 11 Abs. IFG.
1.5. Mit Erledigung vom 07.01.2026, GZ. XXXX , erging in Beantwortung dessen ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführermit nachfolgendem Inhalt:
„Zur Frage 1:
Die Behörde hat darzulegen:
ob höherwertige Verwendungen in den Ausschreibungsverfahren XXXX und XXXX grundsätzlich Berücksichtigung finden,
welche dienstrechtlichen oder organisatorischen Kriterien dafür maßgeblich sind,
wie einschlägige höherwertige Zollverwendungen (Verbote Beschränkungen, Artenschutz/CITES-Vollzug) in das Bewertungsverfahren einfließen.
Wie bereits in der Beantwortung Ihres Informationsbegehrens v. 10.11.25, GZ XXXX , erörtert wurde, lag bei keinem bzw. keiner der in Bezug zur Ausschreibung mit dem Referenzcode XXXX zur Eignungsprüfung iSd. § 40 AusG bzw. zum Aufnahmegespräch eingeladenen Bewerberinnen bzw. Bewerber eine in der gegenständlichen Frage beschriebene Situation vor. Dies gilt auch für die in Bezug zur Ausschreibung mit dem Referenzcode XXXX zur Eignungsprüfung iSd. § 40 AusG eingeladenen Bewerberinnen bzw. Bewerber. Demgemäß wurde auch kein Bewerber bzw. keine Bewerberin bzw. eine höherwertige Verwendung im Sinne der Frage berücksichtigt und floss bzw. fließt auch keine einschlägige höherwertige Zollverwendung im Sinne der Frage in die beiden Verfahren ein. Es können nur solche Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, die die im Rahmen der Ausschreibung definierten Erfordernisse erfüllen.
Zur Frage 2:
Ich ersuche daher um Klarstellung:
ob diese Module in den Verfahren XXXX sowie XXXX als einschlägige Fachqualifikation gelten,
ob sie den in der Ausschreibung genannten Kompetenzanforderungen (Artenschutz, EU-VO 338/97, EU-VO 865/2006, Artenhandelsgesetz 2009, vollzugsbezogene CITES-Aufgaben) zugeordnet werden,
wie das BMLUK fachspezifische Qualifikationen von Bewerber:innen mit Vollzugserfahrung bewertet.
Wie bereits in der Beantwortung Ihres Informationsbegehrens v. 10.11.25, XXXX , erörtert wurde, definierte die Z. 4 der beiden Ausschreibungen als Erfordernis für eine gültige Bewerbung eine „Abgeschlossene Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung“. Ein Erfordernis im Hinblick auf absolvierte Kurse im Rahmen der Grundausbildung bzw. Dienstprüfung wurde in den gegenständlichen Ausschreibungen nicht definiert.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die beiden genannten Ausschreibungen „Bearbeitung und Erledigung von Anträgen auf Ausstellung von Ein-, Aus- und Wiederausfuhrgenehmigungen sowie Bescheinigungen zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gem. dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) und EU-Verordnungen: VO (EG) Nr. 338/97 und VO (EG) Nr. 865/06 idgF – unter Berücksichtigung der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG sowie der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie 92/43/EWG in Zusammenarbeit mit den anderen Sachbearbeiter:innen des Teams“ lediglich als Aufgabenbereiche definierten. Dementsprechend wurden – wie bereits in der Beantwortung Ihres Informationsbegehrens v. 10.11.25 ausgeführt wurde – keine dbzgl. Ausbildungen oder Qualifikationen als Erfordernisse festgelegt. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, dass im Rahmen der Ausschreibung unter der Z. 5 der Erfordernisse Folgendes angeführt wurde:
‚Die Arbeit im CITES-Vollzug verlangt:
große Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Genauigkeit,
allgemeine Grundkenntnisse der Zoologie und Botanik, Interesse am Artenschutz,
gute Kommunikationsfähigkeit und gute Umgangsformen,
Fähigkeit sowohl zum selbständigen Arbeiten als auch Teamfähigkeit,
hohe Leistungsbereitschaft und Bewältigung von Spitzenbelastungen.‘
Wären für die beiden ausgeschriebenen Planstellen die genannten oder vergleichbaren Qualifikationen erforderlich, so hätten sie in die Z. 5 Aufnahme gefunden. Tatsache ist, dass im Rahmen des Erfordernisses der fachlichen und persönlichen Eignung für den Vollzug der Aufgaben der ausgeschriebenen Planstelle auf die konkreten Aufgabenkreise Bezug genommen wird. Vor dem Hintergrund der erörterten Z. 5 und dem Umstand, dass kein die Ausschreibungserfordernisse erfüllender Bewerber bzw. keine die Ausschreibungserfordernisse erfüllende Bewerberin über die genannten Qualifikationen verfügte bzw. deren Vorliegen behauptete, war bzw. ist die Beurteilung, Zuordnung und Bewertung der genannten Qualifikationen kein Gegenstand der beiden Ausschreibungsverfahren.
Zur Frage ‚wie das BMLUK fachspezifische Qualifikationen von Bewerber:innen mit Vollzugserfahrung bewertet.‘ wird festgehalten, dass die Bewertung von Qualifikationen von Bewerbern anhand der in der Ausschreibung definierten Erfordernisse und unter Zugrundelegung der gesetzlichen Grundlagen des Ausschreibungsgesetzes (in gegenständlichen Fall gem. Unterabschnitt B des VII. Abschnitts des AusG) erfolgt.
In Zusammenhang mit der Frage 2 wird zudem auf die beigeschlossenen Ausschreibungstexte, Referenzcode XXXX sowie XXXX , hingewiesen.
Zur Frage 3:
Da das BMLUK die Verfahren als ‚zwei gänzlich getrennte Planstellen‘ qualifiziert, ersuche ich um Übermittlung folgender Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der organisatorischen Abgrenzung:
die Stellenbeschreibungen der Planstellen zu XXXX und XXXX ,
die Planstellenbewertungen,
organisatorische Unterlagen, aus denen hervorgeht,
oob und wie sich Aufgabenbereiche, Besoldung, Rangordnung oder Zuständigkeiten unterscheiden,
owarum zwei textgleiche Ausschreibungen zeitversetzt veröffentlicht wurden.
Zur Beantwortung wird auf die für die beiden gegenständlichen Planstellen identische Arbeitsplatzbeschreibung, das für beide Planstellen geltende Bewertungsschreiben des BKA sowie die geltende Geschäfts- und Personaleinteilung des BMLUK hingewiesen.
In Bezug auf die Rangordnung und Aufgabenbereiche der beiden Planstellen wird festgehalten, dass die beiden Planstellen in ein Vollzugsteam mit sachlich identischem Aufgabenbereich eingebettet sind und die anfallenden Verfahrensgegenstände anhand des Anfangsbuchstabens der Verfahrenspartei aufgeteilt werden. Dazu wird auf das beiliegende Dokument „Buchstabeneinteilung“ hingewiesen. Die zeitversetzte Ausschreibung der beiden Planstellen erfolgte aufgrund der Versetzung der vorherigen beiden Stelleninhaber bzw. -inhaberinnen in den Ruhestand zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Auf die dazu beigeschlossenen Nachbesetzungsanträge (Formulare Personalaufnahme) wird verwiesen.
Festgehalten wird, dass die Namen der bisherigen Inhaber bzw. Inhaberinnen der Planstellen, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurden, aus den Beilagen entfernt wurden. Gem. § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. a IFG sind Informationen nicht zugänglich zu machen, wenn dies im berechtigten und überwiegenden Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen. Ihr konkretes Informationsbegehren richtet sich in diesem Zusammenhang auf „organisatorische Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum zwei textgleiche Ausschreibungen zeitversetzt veröffentlicht wurden“, und darauf, „ob und wie sich Aufgabenbereiche, Besoldung, Rangordnung oder Zuständigkeiten unterscheiden“.
Im konkreten Fall besteht einerseits das berechtigte datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen in Bezug auf ihre Namen, zumal sie bereits aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind. Andererseits bezieht sich das vorliegende Informationsinteresse auf die „organisatorischen Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum zwei textgleiche Ausschreibungen zeitversetzt veröffentlicht wurden“, und darauf, „ob und wie sich Aufgabenbereiche, Besoldung, Rangordnung oder Zuständigkeiten unterscheiden. Gegenstand des Informationsinteresses ist damit die aktenmäßige Dokumentation der Begründung der zeitlichen Abfolge der Nachbesetzungsvorgänge an sich sowie der allf. Unterschiede im Hinblick auf Aufgabenbereiche, Besoldung, Rangordnung und Zuständigkeiten an sich und nicht die Namen der konkreten Personen, die die ausgeschriebenen Stellen zuvor innegehabt hatten. Sohin kann dem Informationsbegehren uneingeschränkt Genüge getan werden, indem die entsprechenden Nachbesetzungsanträge, das Bewertungsschreiben des BKA und die Arbeitsplatzbeschreibung unter Entfernung der Namen der aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Personen zur Verfügung gestellt werden.
[…].“
In der Beilage wurden dem Beschwerdeführer die Geschäfts- und Personaleinteilung des BMLUK, Arbeitsplatzbeschreibungen und Bewertungsschreiben des BKA sowie Ausschreibungstexte zu den Referenzcodes XXXX sowie XXXX , Nachbesetzungsanträge sowie die „Buchstabeneinteilung“ als maßgebliche Aufgabenverteilung (teilweise anonymisiert) übermittelt.
Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in die hg. Verwaltungs- und den Gerichtsakten. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Insbesondere die Feststellung betreffend den Antrag auf Zugang zu Information und der nachfolgenden Informationserteilung durch die belangte Behörde.
3.1. Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet:
„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Gebühren
§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden befreit.
3.2.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das IFG, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält (vgl. Art. 22a Abs. 4 B-VG), regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 Z 1 IFG).
Information im Sinne des IFG ist, wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheids ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Laut den Gesetzesmaterialien muss die Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.01.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff).
Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Das heißt der Zugang zum Rechtsschutz im Fall einer Verweigerung des Informationszugangs setzt bei „staatlichen“ Informationspflichtigen (§ 1 Z 1 bis 3) zunächst einen Antrag auf Bescheiderlassung voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 3 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Ein Eventualantrag auf Bescheiderlassung, der gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt wird, ist zulässig (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 6 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
Über einen Antrag auf Bescheiderlassung ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags abzusprechen (§ 11 Abs. 1 IFG). Bei einem Eventualantrag soll nach den Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP 23) die Entscheidungsfrist (grundsätzlich) „freilich erst mit der Mitteilung“, dass die Information nicht erteilt wird, beginnen. Dies übersieht, dass der Antrag auf Bescheiderlassung nicht den Erhalt der Mitteilung voraussetzt, sondern die bloße Nichtgewährung des Informationszugangs, die auch mit fruchtlosem Ablauf der für die Gewährung der Information gesetzlich vorgesehenen Frist feststeht. Die Entscheidungsfrist über den Eventualantrag beginnt daher entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit fruchtlosem Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
3.2. 2 Zu den Informationsbegehren des Beschwerdeführers:
Hintergrund der vorliegenden Informationsbegehrens des Beschwerdeführers vom 10.11.2025 und 09.12.2025 ist die zum Refenzcode XXXX ausgeschriebene Interessent:innensuche für eine:n Mitarbeiter:in mit Reifeprüfung, XXXX :innensuche, auf welche sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX bewarb, sowie die nachfolgende Interess:innesuche zum Referenzcode XXXX betreffend eine gleichlautende Position und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers, ob auf das gesuchte Anforderungsprofil der Matura bzw. Berufsreifeprüfung andere Qualifikationen bzw. Verwendungen Anrechnung finden würden. Hierbei ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen keinen Zugang zu Informationen in der Form von Dokumenten oder Akten iSv von amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienen Aufzeichnungen, sondern begehrte im Wesentlichen die Beantwortung von nach jeweils nach Themenbereichen aufgeschlüsselten Detailfragen.
Wie sich aus den Feststellungen erhellt, wurde im Wesentlichen die Unvollständigkeit der ursprünglichen Mitteilung vom 05.12.2025 bzw. der erteilten Informationen durch den Beschwerdeführer insoweit behauptet, als die Fragen 2 und 3 inhaltlich unvollständig beantwortet worden wären, hinsichtlich der Frage 1 begehrte der Beschwerdeführer lediglich eine ergänzende Übermittlung von aufgezählten Unterlagen und eine weitere – ursprünglich nicht angefragte – Information.
Soweit der Beschwerdeführer unter der Frage 2 zu wissen begehrte, „[o]b im Rahmen der Bewertung auch Bewerber:innen mit höherwertiger Verwendung (z. B. A3/8 – A2/4) berücksichtigt werden, insbesondere bei einschlägiger Verwendung im Zollbereich (Verbote Beschränkungen, CITES“ und in der ursprüngliche Beantwortung vom 07.11.2025 die belangte Behörde hierauf mitteilte, dass „bei keinem bzw. keiner der in Bezug zur Ausschreibung mit dem Referenzcode XXXX zur Eignungsprüfung iSd. § 40 AusG bzw. zum Aufnahmegespräch eingeladenen Bewerberinnen bzw. Bewerber eine in der gegenständlichen Frage beschriebene Situation vorlag“, [weshalb] kein Bewerber bzw. keine Bewerberin im Sinne der Frage berücksichtigt [wurde]“, begründete der Beschwerdeführer eine diesbezüglich behauptete Unvollständigkeit – wie festgestellt – damit, dass die „belangte Behörde in dessen Beantwortung darzulegen gehabt hätte
oob höherwertige Verwendungen in den Ausschreibungsverfahren XXXX und XXXX grundsätzlich Berücksichtigung finden,
owelche dienstrechtlichen oder organisatorischen Kriterien dafür maßgeblich sind,
owie einschlägige höherwertige Zollverwendungen (Verbote Beschränkungen, Artenschutz/CITES-Vollzug) in das Bewertungsverfahren einfließen.“
Die behauptete Unvollständige Beantwortung seiner Frage 3, „[o]b die im Rahmen der A2-Dienstprüfung (Bundesfinanzakademie) vermittelten Module „Verbote und Beschränkungen“ sowie „Artenschutz / CITES“ als einschlägige Vorbildung im Sinn der Qualifikationsanforderungen dieser Ausschreibung anerkannt werden“ vermeinte der Beschwerdeführer darin zu erblicken, dass sich die Antwort der belangten Behörde, wonach „[e]ine diesbezügliche Anerkennung im Rahmen dieser Ausschreibung nicht vorgesehen ist“, ausschließlich auf die Mindestvoraussetzungen (Matura/Berufsreifeprüfung), nicht jedoch auf die fachliche Qualifikationsbewertung beziehen würde. Diesbezüglich begehrte er daher – wie festgestellt – die Beantwortung zur Klarstellung der Fragen:
oob diese Module in den Verfahren XXXX sowie XXXX als einschlägige Fachqualifikation gelten,
oob sie den in der Ausschreibung genannten Kompetenzanforderungen (Artenschutz, EU-VO 338/97, EU-VO 865/2006, Artenhandelsgesetz 2009, vollzugsbezogene CITES-Aufgaben) zugeordnet werden,
owie das BMLUK fachspezifische Qualifikationen von Bewerber:innen mit Vollzugserfahrung bewertet.
Im Rahmen der nachfolgenden Erledigung vom 07.01.2026 wurde – soweit im Hinblick auf die Frage 2 Wesentlich – die erteilte Information dahingehend ergänzt, dass „nur solche Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden [können], die die im Rahmen der Ausschreibung definierten Erfordernisse erfüllen [würden].“
Im Hinblick auf die Ergänzungen zur Frage 3 wurde die weiterführende und wesentliche Information (ergänzend) erteilt, dass „als Erfordernis für eine gültige Bewerbung eine „[a]bgeschlossene Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung“ definiert worden wäre. „Ein Erfordernis im Hinblick auf absolvierte Kurse im Rahmen der Grundausbildung bzw. Dienstprüfung [sei] in den gegenständlichen Ausschreibungen nicht definiert [worden]. […] Dementsprechend [seien] – wie bereits in der Beantwortung Ihres Informationsbegehrens v. 10.11.25 ausgeführt [worden sei] – keine dbzgl. Ausbildungen oder Qualifikationen als Erfordernisse festgelegt [worden].“
Vor dem Hintergrund der in beiden Fällen abschließenden (verneinenden) Antwort, war auch auf die jeweiligen weiterführenden Fragen, nach der etwaigen Berücksichtigung anderer Qualifikationsmerkmale und der diesbezüglichen dienstrechtlichen Bestimmungen nicht mehr inhaltlich einzugehen bzw. waren diese mit der Verneinung der jeweils ersten Frage ebenfalls beantwortet.
Auch wurden- entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde – die ergänzend begehrten Dokumente, konkret die Geschäfts- und Personaleinteilung des BMLUK, Arbeitsplatzbeschreibung, Bewertungsschreiben des BKA sowie Ausschreibungstexte zu den Referenzcodes XXXX sowie XXXX , Nachbesetzungsanträge, sowie die „Buchstabeneinteilung“ als maßgebliche Kanzleiordnung, übermittelt und die weiterführenden Information zum Ablauf der Ausschreibungsprozedere erteilt („Die zeitversetzte Ausschreibung der beiden Planstellen erfolgte aufgrund der Versetzung der vorherigen beiden Stelleninhaber bzw. -inhaberinnen in den Ruhestand zu unterschiedlichen Zeitpunkten.“)
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der hier gegenständlichen Bescheidbeschwerde im Wesentlichen lediglich seine bisherigen Beanstandungen unsubstantiiert wiederholte, ohne konkret darauf einzugehen, inwieweit auch die ergänzende Mitteilung im Hinblick auf seine begehrten Informationen unvollständig sei, erachtet die erkennende Richterin den verfahrensgegenständlichen Begehren nach § 7 IFG auf Zugang zu Information vom 10.11.2025 und 09.12.2025 durch die erfolgten Mitteilungen durch die Erledigungen der belangten Behörde vom 05.12.2025, GZ. XXXX , und 07.01.2026, GZ. XXXX , als vollinhaltlich nachgekommen.
Hierzu ist festzuhalten, dass schon nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Auskunftspflichtgesetzen der Begriff „Auskunft“ lediglich die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde umfasst hat, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.07.2013, 2010/05/0230).
Wie von der belangte Behörde richtiger Weise erwogen, ist es formale Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages auf Bescheiderlassung gem. § 11 Abs. 1 ÍFG, dass der begehrte Informationszugang nicht (vollständig) gewährt wurde (vgl. noch zum Auskunftspflichtgesetz: VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).
Angesichts dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der Beschwerdeführers tatsächlich danach trachtet, die Bewertung seiner Bewerbung im Zusammenhang mit der Interessent:innensuche zu XXXX in Erfahrung zu bringen, geht dies aus seinen Begehren nur mittelbar hervor und ist darauf hinzuwesen, dass das IFG lediglich den Zugang zu vorhandenen Informationen (das sind Aufzeichnungen) ermöglicht, jedoch nicht der Erteilung von Rechtsauskünften bzw. der abstrakten Erläuterung bestehender Rechtsgrundlagen dient (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019, 30.04.1997, 95/01/0200, jeweils zum Auskunftspflichtgesetz).
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine aktualisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Fragen, namentlich der Zulässigkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 IFG angesichts einer vollinhaltlich erteilten Information, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, hinsichtlich derer eine Revision nur dann zulässig ist, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22). Darüber hinaus kann auf die noch zum Auskunftspflichtgesetz ergangene Judikatur verwiesen werden (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).
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