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W605 2343170-1•Bundesverwaltungsgericht W605 2343170-1
W605 2343170-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
Akteneinsicht Auftrag an die belangte Behörde Auskunftsbegehren Auskunftsinteresse Auskunftspflicht Betrugsverdacht Finanzmarktaufsicht Geheimhaltungsinteresse Gläubigerschutz Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationspflicht Informationszugang - Gewährung Interessenabwägung Leistungsauftrag Organisationsplan Parteistellung Teilstattgebung Zuständigkeit
W605 2343170-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a LUDWIG als Vorsitzende und die Richter Mag. LUGHOFER und Mag. NEWALD als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX vom 15.05.2026 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 3 IFG aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung, den Zugang zur Information zu gewähren, welche die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom 11.01.2026 „zuständige Organisationseinheit“ ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 11.01.2026 brachte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde oder FMA) zur Kenntnis, dass er aufgrund eines diesbezüglichen Inserats auf der Webseite „ XXXX “ und im Glauben, den Kauf eines Smartphones durchzuführen, auf ein angeführtes Konto des Kreditinstituts „ XXXX “ eine Überweisung getätigt habe, jedoch nachfolgend keine Ware erhalten habe. Er habe diesbezüglich Anzeige wegen des Verdachts des Betruges bei der zuständigen Landespolizeidirektion eingebracht. Nunmehr erhebe er „aufsichtsbehördliche Beschwerde und stelle zugleich einen Antrag „auf aufsichtsrechtliche Prüfung gemäß §§ 69 ff Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) in der geltenden Fassung betreffend einen Betrugsfall unter Verwendung eines Kontos bei der XXXX sowie wegen des bislang ausbleibenden Tätigwerdens des Ombudsdienstes der XXXX als zuständigem Beschwerdemanagement.“
2. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 15.02.2026 stellte der Beschwerdeführer eine „Informationsfreiheitsanfrage gemäß § 1 IFG - Anbringen vom 11.01.2026 ( XXXX )“ und ersuchte unter anderem um Information zu einem allfällig eingeleiteten aufsichtsbehördlichen Verfahren.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Information zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, „§ 16 IFG regele, dass das IFG u.a. dann nicht anzuwenden [sei], wenn in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregeln bestehen. In den Erläuterungen zu § 16 IFG, ErlRV 2238 BlgNR XXVII GP werde klarstellend ausgeführt, dass die Informationszugangsregeln des AVG gegenüber den Zugangsregeln des IFG vorrangig anzuwenden [sei]. Seitens der FMA [sei] ein Ermittlungsverfahren geführt zu XXXX eingeleitet worden. Die vom Antragsteller begehrten Informationen betreffen ein allfälliges Aufsichtsverfahren gegen ein von der FMA zu beaufsichtigendes Institut. Informationszugangsregelungen zu derartigen Verfahren werden in Form von Akteneinsicht in § 17 f AVG geregelt. Daraus ergebe sich, dass der vorliegende Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst [sei].“
5. Die hier gegenständliche Beschwerde vom 15.04.2026 richtet sich gegen den og. Bescheid, dem Bundesverwaltungsgericht mit 11.05.2026 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W605 zur Zl. 2343170-1 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Im Zuge der Eingabe des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund eines diesbezüglichen Inserats auf der Webseite „ XXXX “ und im Glauben, den Kauf eines Smartphones durchzuführen, auf ein bestimmtes angeführtes Konto des Kreditinstituts „ XXXX “ eine Überweisung getätigt habe, ohne nachfolgend die vereinbarte Ware zu erhalten, leitete die belangte Behörde ein bankenrechtliches Aufsichtsverfahren zu XXXX gegen die XXXX ein. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei des Verfahrens.
1.2. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 15.02.2026 stellte der Beschwerdeführer eine „Informationsfreiheitsanfrage gemäß § 1 IFG - Anbringen vom 11.01.2026 ( XXXX )“ und ersuchte um nachfolgende Information (Nummerierung hg. erfolgt):
„[1.] Ob aufgrund meiner Beschwerde vom 11.01.2026 ein aufsichtsrechtliches Prüfverfahren oder eine sonstige aufsichtsbehördliche Prüfung eingeleitet wurde.
[2.] Falls ja:
[a)] Datum der Verfahrenseröffnung,
[b)] zuständige Organisationseinheit,
[c)] interne Geschäftszahl.
[d)] Ob die XXXX AG im Zusammenhang mit der IBAN XXXX kontaktiert wurde.
[e)] Ob die Umsetzung der seit 09.10.2025 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung (Name-IBAN-Abgleich) im konkreten Kontext geprüft wird oder geprüft wurde.
[f)] Ob im Zusammenhang mit meiner Beschwerde Feststellungen zu organisatorischen oder beschwerdemanagementbezogenen Pflichten der XXXX AG getroffen wurden.
.“
Hierzu führte der Beschwerdeführer ergänzend aus:
„Ich begehre keine Akteneinsicht in laufende Ermittlungsunterlagen, sondern ausschließlich Auskunft über das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde
[…]
Diese Anfrage stützt sich auf § 1 IFG.
Mir ist bewusst, dass gemäß FMABG im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung besteht. Gegenstand dieser Anfrage ist jedoch ausschließlich der gesetzlich vorgesehene Informationszugang. Sollten Teile der begehrten Information gemäß § 6 IFG nicht zugänglich sein, ersuche ich um:
konkrete Bezeichnung der herangezogenen Bestimmung (§ 6 IFG mit Ziffer), nachvollziehbare einzelfallbezogene Interessenabwägung, Prüfung einer teilweisen, anonymisierten oder aggregierten Informationserteilung.
[…] Ich ersuche um Erledigung binnen der gesetzlichen Frist gemäß § 8 IFG. Für den Fall der Nichtgewährung ersuche ich um Erlassung eines förmlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.“
1.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Information zurückgewiesen.
Im Rahmen der Bescheidbegründung war neben der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen und Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass zur Geschäftszahl XXXX ein aufsichtsbehördliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
1.4. Die Geschäftsverteilung der belangten Behörde ist auf deren Internetauftritt veröffentlicht und sind hierin die einzelnen Organisationseinheiten samt deren Zuständigkeiten aufgelistet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Verwaltungs- und den Gerichtsakten sowie den Internetauftritt der belangten Behörde, insbesondere deren Geschäftseinteilung unter https://www.fma.gv.at/organisation/.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Insbesondere gilt dies für die Feststellungen betreffend den Antrag auf Zugang zu Information und die nachfolgende Verweigerung durch die belangte Behörde.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
3.2.1. Art 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet:
„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
[…]
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Die Bestimmung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.2.2. Gemäß Art. 22a Abs. 2 erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das IFG, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält (vgl. Art. 22a Abs. 4 B-VG), regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 Z 1 IFG).
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist gemäß § 16 IFG dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
In den Gesetzesmaterialien hierzu heißt es explizit, dass „[b]ereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein sollen. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, […] gelten“ (ErlRV 2238 BlgNR 27. GP, 14).
3.2.3. Wie unter Punkt 1.1. festgestellt – begehrte der Beschwerdeführer mit der verfahrenseinleitenden Eingabe vom 15.02.2026 – bezugnehmend auf seine vorangegangene Eingabe vom 11.01.2026 bei der belangten Behörde und der Anzeige eines Betruges bzw. einer diesbezüglichen „Beschwerde“ – Zugang zu in diesem Zusammenhang stehenden Informationen betreffend ein etwaiges Tätigwerden der belangten Behörde und stützte dies explizit auf das Informationsfreiheitsgesetz.
Konkret begehrte der Beschwerdeführer Informationen zu den Fragen:
1. Ob aufgrund meiner Beschwerde vom 11.01.2026 ein aufsichtsrechtliches Prüfverfahren oder eine sonstige aufsichtsbehördliche Prüfung eingeleitet wurde?
a)Datum der Verfahrenseröffnung,
b)zuständige Organisationseinheit,
c)interne Geschäftszahl.
d)Ob die XXXX im Zusammenhang mit der IBAN XXXX kontaktiert wurde?
e)Ob die Umsetzung der seit 09.10.2025 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung (Name-IBAN-Abgleich) im konkreten Kontext geprüft wird oder geprüft wurde?
f)Ob im Zusammenhang mit meiner Beschwerde Feststellungen zu organisatorischen oder beschwerdemanagementbezogenen Pflichten der XXXX getroffen wurden?
3.2.4. Soweit die belangte Behörde den Zugang zu den begehrten Informationen (insgesamt) unter der Begründung verweigerte, dass sich diese auf ein (allfälliges) Aufsichtsverfahren beziehen, ist dem aus Sicht des erkennenden Senates lediglich bezüglicher jener Fragen beizupflichten, welche sich auf konkrete amtliche Tätigkeit im Rahmen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen der XXXX gegenüber beziehen. So handelt es sich bei den Fragen 2 a) sowie 2 d) bis f) unzweifelhaft auf Tätigkeiten der belangten Behörde im Zusammenhang mit einem konkreten Überprüfungsverfahren nach dem BWG, begehrt er doch klar Informationen zu Kontaktaufnahme und aufsichtsbehördlichen Maßnahmen aufgrund bzw. im Zusammenhang mit seiner Sachverhaltsdarstellung vom 11.01.2026 und hierin angedeuteten Verletzungen des Bankwesengesetzes und der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (EU-Instant-Payment-Verordnung).
In diesem Sinn ist auch der Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wenn dieser in seiner Bescheidbeschwerde ausführt, dass sein Antrag auf Informationszugang auch die Frage umfasst hätte, „ob die seit 09.10.2025 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung (Name-IBAN-Abgleich) geprüft wurden.“ Auch wenn der Beschwerdeführer zwar nunmehr darauf abzielt, seine ursprüngliche Frage stelle ein vom konkreten Einzelfall abstrahiertes Informationsbegehren dar, lässt sich aus dem Wortlaut der Frage 2. e) klar erkennen, dass sich diese auf den zu prüfenden Sachverhalt und ein diesbezüglich eingeleitet Überprüfungsverfahren bezieht („Ob die Umsetzung der seit 09.10.2025 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung (Name-IBAN-Abgleich) im konkreten Kontext geprüft wird oder geprüft wurde?“). Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass – sollte diese Information nicht aus den Akteninhalten hervorgehen – Zweifel bestehen, ob die Information, dass im Falle der konkreten durch den Beschwerdeführer angewiesenen Überweisung die automatisierte Empfängerüberprüfung als automatisierter Abgleich von Empfängername und tatsächlichem:r Kontoinhaber:in iSd EU-Instant-Payment-Verordnung, auch vorhanden und verfügbar im Sinn des § 2 IFG ist.
Im Wesentlichen soll § 16 IFG laut der Erläuternden Bemerkungen (AB 2420 BlgNR 27. GP, 26) nur die Rechtslage nach dem (außer Kraft getretenen) § 6 Auskunftspflichtgesetz fortschreiben und ist sohin auch die bisherige Rechtsprechung sinngemäß weiterhin maßgeblich. Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das (alte) Auskunftsrecht – und somit nunmehr das Recht auf Zugang zu Information nach § 22a B-VG iVm §§ 7 ff IFG – weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3; vgl. auch VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).
Das Recht auf Akteneinsicht ist seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art. 22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (siehe hierzu auch jüngst VfGH vom 28.04.2026, G 136/2025-6).
Auch, wenn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.847/1991) nicht bloß auf das abstrakte Bestehen einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung abzustellen ist, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die begehrte Information auf Grundlage dieser Sonderregelung auch tatsächlich zugänglich ist, und auch diese Rechtsprechung auf § 16 IFG übertragbar ist (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16, (Stand 01.04.2024, rdb.at) Rz 20), ist hieraus für den vorliegenden Fall dennoch nichts gewonnen, sind doch die begehrten Akten(teile) bzw. diesbezüglichen Informationen faktisch im Rahmen der Akteneinsicht nach § 17 AVG zugänglich, jedoch eingeschränkt für Parteien des diesbezüglichen Verfahrens.
Dem Beschwerdeführer als „Anzeiger“ kommt in aufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 keine Parteistellung zu.
Diese Auffassung gründet auch auf VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, worin der VwGH betreffend aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG festhält, dass der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen ist und die Gesamtheit der Bankkunden meint. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten (VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251). Ein bloß faktisches – insbesondere wirtschaftliches – Interesse an der Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften recht nicht aus, um Parteistellung nach § 8 AVG zu begründen (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer Zugang zu Informationen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes begehrte und hierzu im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde ausführt, dieses Begehren hätte im Wesentlichen Informationen zu Kontaktaufnahmen mit dem beaufsichtigten Institut, sowie konkrete aufsichtsbehördliche Prüfungshandlungen betroffen und diese seien strukturell von der Akteneinsicht zu unterscheiden, ist dem zu entgegnen, dass dies dem expliziten Willen des Gesetzgebers widerspricht, wonach die alte Rechtslage fortzuschreiben und die bisherige Rechtsprechung sinngemäß weiterhin maßgeblich ist und weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen gewährt werden soll (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3; vgl. auch VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23), auch nicht durch die Erteilung von Informationen im Sinn von abstrahierten bzw. zusammengefassten Darstellungen oder anonymisierten Auskünften.
3.2.5. Neben den Fragen 2. a) sowie 2. d) bis f), die sich – wie eben erörtert – auf Verfahrensinhalte beziehen, begehrte der Beschwerdeführer – wie festgestellt – auch Auskunft darüber, ob und zu welcher Geschäftszahl ein etwaiges aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet wurde sowie welche Organisationseinheit der belangten Behörde für eine solche Prüfung zuständig ist.
Wenngleich mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Antrag auf Zugang zu Information (insgesamt) zurückgewiesen wurde, hat die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung – wie unter Pkt. 1.3 festgestellt – mitgeteilt, dass zur Geschäftszahl XXXX ein aufsichtsbehördliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Sie hat die hierauf gerichteten Fragen 1 und 2 c) damit (implizit) beantwortet.
Soweit die Frage nach der zuständigen Organisationseinheit (2 b)) unbeantwortet blieb, war zu erwägen, dass Informationen zur Zuständigkeit zwar unzweifelhaft in einem engen Konnex mit der Führung von verwaltungsbehördlichen Verfahren stehen, jedoch aus Sicht des erkennenden Senats keine solchen Informationen darstellen, die nur aus Aktenteilen eines behördlichen Verfahrens zu gewinnen sind, sondern sich im Wesentlichen auf die organisatorischen Strukturen der belangten Behörde beziehen. Hinsichtlich dieser Informationen ist sohin § 17 AVG als besondere Informationszugangsregelung iSd § 16 IFG nicht einschlägig.
Mangels betroffener Geheimhaltungsinteressen iSd § 6 IFG konnte eine Interessenabwägung unterbleiben, auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zuständigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten ohnedies aus der – auf deren Internetauftritt veröffentlichten – Geschäftseinteilung der belangten Behörde ergeben.
Somit wurde der Zugang zu Information hinsichtlich der begehrten Informationen zu der – in Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für allfällig eingeleitete verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren – zuständigen Organisationseinheit zu Unrecht verweigert und war der Bescheidbeschwerde in diesem Umfang stattzugeben.
Im Übrigen besteht (auch) kein Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu den begehrten Informationen nach §§ 7 ff IFG und erfolgte die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages zu Recht.
Gemäß § 11 Abs. 3 IFG hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH VfSlg. 12.847/1991; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.
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