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W617 2340308-1•Bundesverwaltungsgericht W617 2340308-1
W617 2340308-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung
W617 2340308-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Dr.in Eva-Maria POLZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 20.05.2025, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2025, GZ. XXXX , wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages vom 26.10.2024 – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – zurück und sprach aus, der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, die fehlenden Angaben bzw. vorzulegenden Unterlagen seien nicht rechtzeitig nachgereicht worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) und brachte – zusammengefasst – vor, im betreffenden Zeitraum Student gewesen zu sein und Studienbeihilfe bezogen zu haben. Er befinde sich aktuell in einer finanziell angespannten Lage und sei seit 01.03.2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Er plane, ab dem 01.09.2025 eine Vollzeitstelle anzutreten und sei ab diesem Zeitpunkt bereit, den ORF-Beitrag regulär zu leisten. Bis zum 01.09.2025 möge ihm allerdings zumindest eine befristete Befreiung gewährt werden.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 01.04.2026 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 26.10.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.11.2024, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages.
1.2. Mit Schreiben vom 10.02.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, noch fehlende Unterlagen bzw. Informationen binnen zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 iVm §§ 37ff AVG zurückgewiesen werde.
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am 07.04.2025 weitere Dokumente.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück und begründete dies mit der nicht ordnungsgemäßen Übermittlung nachgeforderter Unterlagen.
1.5. Das Aufforderungsschreiben sowie der bekämpfte Bescheid wurden postalisch ohne Zustellnachweis versendet bzw. zugestellt.
Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen. Die Zustellung des Aufforderungsschreibens sowie des Bescheides ohne Zustellnachweis basieren auf der Aktenlage, insbesondere auf den Ausführungen der belangten Behörde im Beschwerdevorlageschreiben.
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das BVwG berufen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde ist dem Gericht mangels eines Nachweises über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht möglich. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass der Bescheid bereits am Tag seiner Ausfertigung, dem 20.05.2025, zugestellt worden wäre, wäre die am 11.06.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig erhoben worden. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
3.3. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:
„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
§§ 4a und 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lauten:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz – Fernmeldegebührenordnung, BGBl. I Nr. 170/1970, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
Zu A)Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.4. Sache des Beschwerdeverfahrens:
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtes würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145; 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121; 14.09.2021, Ra 2019/07/0045).
Im vorliegenden Fall ist daher ausschließlich entscheidungsrelevant, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages wegen Nichtvorlage der geforderten Unterlagen zu Recht zurückgewiesen hat.
3.5. Unrechtmäßige Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages:
Die belangte Behörde hatte nach § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.
Die belangte Behörde stützte sich in ihrem Schreiben vom 10.02.2025, mit welchem sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung noch fehlender Unterlagen aufforderte, auf § 13 Abs. 3 AVG als Rechtsgrundlage. Diese Bestimmung regelt grundsätzlich die Zurückweisung mangelhafter Anbringen. Die Behörde wird dadurch beim Vorliegen etwaiger Mängel jedoch nicht zur sofortigen Zurückweisung ermächtigt. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich die Behebung binnen angemessener Frist zu veranlassen und die Folgen einer Nichtbefolgung, nämlich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages, ausdrücklich anzudrohen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Das zentrale Element, um ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG zu rechtfertigen, ist somit das Vorliegen eines Mangels. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG allerdings sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre daher in der Sache selbst zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf die aktuelle Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, waren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz bzw. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von den Rundfunkgebühren zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorlagen. Die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung regeln allerdings nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).
Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorlag. Die von der belangten Behörde geforderte Nachreichung von Unterlagen bezog sich daher auf keinen Mangel, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach dieser Bestimmung hätte saniert werden können. Die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages sowie die darauf gestützte Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgten somit nicht zu Recht. Die belangte Behörde hätte stattdessen eine allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers verlangen und in weiterer Folge in der Sache selbst entscheiden müssen.
Da die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlassung des Bescheides zurücktritt und der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der belangten Behörde obliegt es nun, den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen, insbesondere ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorliegen und in weiterer Folge neuerlich über den Antrag zu entscheiden.
3.7. Zum Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es ergab sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter Spruchpunkt A) wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).
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