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G312 2326314-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2326314-1
G312 2326314-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G312 2326314-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026, zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. lautet: „Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zuletzt nur zu dem Zweck nach Österreich eingereist sei, um sich durch Straftaten zu bereichern. Der beabsichtigte Verkauf von Suchtgift zum Zwecke der Tilgung von Geldschulden zeige bereits mit Blick auf die große Suchtgiftmenge ein hohes Schuldmaß. Zu berücksichtigen sei zudem der Umstand gewesen, dass er als Kriminaltourist agiert habe. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keinen ordentlichen Wohnsitz, sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfüge über keinen Versicherungsschutz und habe zu Österreich keinerlei Beziehungen. Vielmehr wiesen die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen darauf hin, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet gehabt habe. Seine soziale Integration habe sich somit im Wesentlichen auf die Mithäftlinge in den Justizanstalten sowie auf seine dortigen Aufenthalte beschränkt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine (ehemalige) Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.11.2025 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Schengenraum Freunde und Familienangehörige habe. Ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erschwere jedoch die Aufrechterhaltung der Kontakte zu seiner Familie in Europa erheblich und sei jedenfalls unverhältnismäßig hoch. Der BF beschönige zwar nicht, was er getan habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich um seine erste und einzige Verurteilung handle, sei ein unbefristetes Einreiseverbot jedoch jedenfalls zu hoch bemessen. Mit dem unbefristeten Einreiseverbot werde ihm die Möglichkeit genommen, sein gesamtes weiteres Leben in den Schengen-Raum einzureisen. Dies stelle einen besonders schweren Eingriff in seine persönliche Lebensgestaltung und seine Zukunftsperspektiven dar.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 14.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2025, G312 2326314-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2026 wurde die Zurücklegung der Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung bekanntgegeben.
Am 27.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er besuchte in Serbien die Schule und absolvierte dort einen Lehrabschluss. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet war er in Serbien als Mechaniker beschäftigt.
1.2. Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt aufgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von März bis zumindest Ende Juli 2022 als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig war. Diese bestand aus einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, nämlich dem BF sowie weiteren noch auszuforschenden serbischen Mittätern. Die Vereinigung war darauf ausgerichtet, dass ihre Mitglieder in wiederholter und arbeitsteiliger Weise Suchtmitteldelikte nach dem Suchtmittelgesetz begehen, jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder der Vereinigung. Der BF hat dabei vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge gemäß § 28b SMG um mehr als das 25-Fache übersteigenden Menge – insgesamt 1.800 Gramm Heroin – gewinnbringend in Verkehr gesetzt, indem er dieses an namentlich bekannte sowie weitere unbekannte Suchtgiftabnehmer verkaufte, teilweise unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a und Abs. 4 Z 1 SMG.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, das auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellte, die Sicherstellung von geringen Mengen von Suchtgift sowie der bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Gewinnstreben, die Kriminaltouristik, die Überschreitung der Übermenge um ein Vielfaches, die Qualifikation nach § 27 Abs 2a und Abs 4 SMG sowie die Doppelqualifikation des § 28a SMG.
1.3. Der BF befand sich von Jänner 2024 bis Dezember 2025 in Haft, welche zuletzt derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßte.
Er wurde am XXXX per Flugzeug in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war – mit Ausnahme der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt – in Österreich melderechtlich nie erfasst. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert und verfügt über keine Anmeldebescheinigung.
1.4. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.5. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:
Grundversorgung / Wirtschaft
Die serbische Wirtschaft entwickelte sich 2024 gut und auch die Prognosen für 2025 waren positiv, wurden jedoch aufgrund der seit November 2024 anhaltenden politischen Proteste leicht nach unten korrigiert. Das Wachstum der letzten Monate 2024 und der ersten Monate 2025 lag hinter den Erwartungen. Es gab auch bereits mehrere Streiks im Land, an denen sich zahlreiche, vor allem kleine, Unternehmen beteiligten. Wirtschaftlich negativ wirkten sich auch die Proteste gegen mehrere Lebensmittelketten aus, zu denen mehrere Organisationen im Jänner 2025 aufriefen, um ein Statement gegen die steigenden Lebensmittelpreise im Land zu setzen (WKO 4.2025).
Die sinkende Inflationsrate von ca. 4,8 % im Jahr 2024 ist hingegen äußerst positiv für das Land (WKO 4.2025).
Im Jahr 2024 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 13.544,9 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2025 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 14.173,8 US-Dollar prognostiziert (Statista 30.4.2025).
Das für Dezember 2024 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 148.428 RSD (ca. EUR 1.266,48), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 108.312 RSD (ca. EUR 924,18) betrug (RZS 25.2.2025). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im März 2025 50.686 RSD (ca. EUR 432,48) (PIO 24.4.2025).
Die Arbeitslosenrate ist von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 7,4 % (2024) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 22,7 % (2024) aber weiterhin hoch (WKO 30.4.2025).
Niedriges Einkommen sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts von Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland (AA 18.8.2025; vgl. Statista 25.7.2024).
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
Der Fachkräftemangel wird auch am Balkan immer mehr zum Thema und so müssen in Serbien beispielsweise bereits Arbeitskräfte importiert werden. Aus diesem Grund gibt es nunmehr seit ca. 10 Jahren das Ausbildungsmodell der dualen Ausbildung, jedoch nicht ganz gleichzusetzen mit einer österreichischen Lehre. Dies soll die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte sichern und die hohe Jugendarbeitslosigkeit reduzieren. Dies gelang der Regierung auch und so verringerte sich die Jugendarbeitslosigkeit von 2010 (46,6 %) auf 2023 (24,3 %) stark. Nichtsdestotrotz fehlen vor allem in den größeren Städten - Belgrad, Novi Sad, jedoch auch der Region Vojvodina im Norden des Landes - viele Arbeitskräfte (WKO 4.2025).
Ebenso sind strukturelle Themen wie ein hohes Preisniveau, niedriges Lohnlevel und Bürokratie relevante Themen im Land (WKO 4.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
PIO - Republički fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (24.4.2025): Pension, https://www.pio.rs, Zugriff 13.5.2025
RZS - Republički zavod za statistiku - Statistikamt Serbien (25.2.2025): SAOPŠTENJE - Einkommen, https://publikacije.stat.gov.rs/G2025/HtmlL/G20251049.html, Zugriff 13.5.2025
Statista - Statista (30.4.2025): Serbien - BIP pro Kopf bis 2030, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien, Zugriff 13.5.2025
Statista - Statista (25.7.2024): Themenseite: Serbien, https://de.statista.com/themen/4469/serbien/#topicOverview, Zugriff 13.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (30.4.2025): Länderprofil Serbien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-serbien.pdf, Zugriff 13.5.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Serbien: Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/serbien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.5.2025
Sozialhilfen
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024).
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).
Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025).
Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).
Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar (IOM 9.2024).
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
AI - Amnesty International (4.12.2023): Trapped by Automation: Poverty and discrimination in Serbia’s welfare state, https://www.amnesty.org/en/latest/research/2023/12/trapped-by-automation-poverty-and-discrimination-in-serbias-welfare-state/, Zugriff 12.5.2025
AI - Amnesty International (4.2023): Serbia - Submission for European Union Enlargement Package/Opinion 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
Stadt Wien - Stadt Wien (20.1.2025): Serbien erhöht Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2025, https://www.viennaoffices.at/de/News-Room/City-News/Serbien-erhoeht-Arbeitslosengeld-ab-1-Februar, Zugriff 15.12.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Voxeurop - Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 12.5.2025
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu den familiären Verhältnissen sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat stützen sich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX sowie auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Dass der BF am XXXX im Bundesgebiet festgenommen und die Justizanstalt eingeliefert wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Vollzugsinformationen vom 28.03.2024 sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Die rechtskräftige Verurteilung des BF aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels beruht auf dem im Akt einliegendem Strafregisterauszug sowie dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX .
2.3. Die Feststellung, dass sich der BF von Jänner 2024 bis Dezember 2025 in Haft befand und – abgesehen von dieser Wohnsitzmeldung – über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Weiters ergibt sich aus dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, dass der BF am XXXX per Flugzeug in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und stand dies in Übereinstimmung mit einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister.
Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass er in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.
2.4. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in seinem verübten Verbrechen des Suchtgifthandels widerspiegelt. Bereits diese über einen Zeitraum von fünf Monate und als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübte Suchtmitteldelinquenz dokumentiert eine nachhaltig fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. Soweit der BF im Beschwerdeschriftsatz angibt, seine Straftaten zu bereuen, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldeinsicht nicht ersichtlich sind und entsprechende Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz fehlen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ohne die Erlassung eines Einreiseverbotes sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen würde. Zudem besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er in naher Zukunft erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen und hier weitere Straftaten begehen könnte. Im Übrigen blieb der BF der mündlichen Verhandlung fern und nahm damit die Möglichkeit nicht wahr, zu der gegen ihn erhobenen Gefährdungsprognose persönlich Stellung zu beziehen. Insgesamt kann daher angesichts des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
2.5. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Zu Spruchteil A):
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) nicht zuerkannt wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 58 AsylG „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ lautet auszugsweise:
[…]
(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
[…]
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. […]
§ 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung bzw. wegen Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums als unrechtmäßig. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Indizien dafür, dass der BF jedoch einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Da die belangte Behörde die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz auf die im Rahmen des AMPAG unverändert gebliebene Bestimmung des § 57 AsylG stützte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 AsylG, „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ lautet:
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung als unrechtmäßig.
Demnach erfolgte auch die gegen ihn infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht.
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben – ua – Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise – im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich – nicht von vornherein ins Leere geht. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene VwG darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Abschiebung aus dem Bundesgebiet war im Sinne der eben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Überdies ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Zudem ist auszuführen, dass der BF durch die vorsätzliche Begehung der Straftat im Bereich der Suchtmittelkriminalität eine mit einer möglichen Verurteilung verbundene Inhaftierung letztlich in Kauf genommen hat.
Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig war. Eine Integration am Arbeitsmarktes kann somit nicht erkannt werden und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am serbischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war dort als Mechaniker tätig. Somit wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Mangels oben ausgeführter intensiver privater Bindungen im Bundesgebiet und aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegt im Ergebnis daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.
Da sich der BF jedoch nicht im Bundesgebiet befindet, war Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abzuändern, als dieser nun auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt werden muss.
Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.5.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist dessen Gesamtverhalten maßgeblich heranzuziehen. Dieses zeigt sich insbesondere in der im Bundesgebiet erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten, die über einen Zeitraum von fünf Monaten begangen wurden und bei denen der BF als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beteiligt war.
Maßgeblich ist dabei, dass es sich nicht um ein kurzfristiges oder situativ bedingtes Fehlverhalten handelt, sondern um ein über einen längeren Zeitraum gesetztes, strukturiertes und auf Gewinn ausgerichtetes deliktisches Verhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität. Die Einbindung in eine kriminelle Vereinigung spricht zusätzlich für ein planmäßiges und arbeitsteiliges Vorgehen, welches eine erhöhte Organisations- und Wiederholungsgefahr indiziert.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beim BF keine nachhaltige Distanzierung von der Begehung einschlägiger Straftaten stattgefunden hat. Eine hinreichende Unrechts- und Verantwortungsübernahme, die geeignet wäre, eine günstige Zukunftsprognose zu begründen, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar. Insbesondere bleiben konkrete Anhaltspunkte für eine stabile Verhaltensänderung oder für eine glaubhafte und überprüfbare Deradikalisierung im strafrechtlichen Sinn aus.
Erschwerend tritt hinzu, dass bei Suchtmitteldelikten typischerweise eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, zumal diese Deliktsform regelmäßig von finanziellen Anreizen geprägt ist und eine hohe kriminelle Energie voraussetzt. In Zusammenschau mit der einschlägigen Vorverurteilung ergibt sich daher ein gesteigertes Risiko weiterer gleichgelagerter Straftaten.
Schon die vom Strafgericht angelegten, für die hier anzustellende Gefährdungsprognose heranzuziehenden Kriterien für die Strafzumessung erweisen sich überaus ungünstig für den BF. So hat das Strafgericht ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO bereits aufgrund der getrübten Vorlebens und der Tatwiederholung ausgeschlossen.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat, insbesondere der Umstand, dass aufgrund des Tatzeitraums keineswegs eine einmalige Kurzschlusshandlung vorliegt, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat.
Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554)
Der BF hat durch dessen – strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten – eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr kann dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden.
Das vom BF gesetzte Verhalten ist zudem erst vor kurzem gesetzt worden und ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen.
Hervorzuheben ist auch, dass der BF am Verfahren lediglich marginal mitwirkte und letztlich zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht persönlich erschienen ist.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass vom BF auch künftig eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Eine positive Gefährdungsprognose kann vor diesem Hintergrund nicht getroffen werden, weshalb die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungs- und Rückfallgefahr gerechtfertigt ist,
Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes führen können.
Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist erneut darauf hinzuweisen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Überdies ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Der BF ist zudem ein gesunder Mann und wird daher in der Lage sein, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Es deutet zudem nichts darauf hin, dass sich der BF nicht wieder in die Gesellschafts seines Herkunftsstaates integrieren können wird. Dies, zumal er bereits im Dezember 2025 dorthin abgeschoben wurde. Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF wurde zwar in einem besonders gravierenden Ausmaß, jedoch zum ersten Mal straffällig. Eine glaubhafte reuige Haltung des BF war nicht zu erkennen. Das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftat, das organisierte Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die Suchtgiftmengen, der lange Tatzeitraum, der Unrechtsgehalt seiner Straftaten sind zweifelsohne als gewichtig zu werden.
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis, welche auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstelle, ablegte. Im gegenständlichen Fall steht somit das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbotes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 8 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF den Suchtgifthandel in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge und mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt somit unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 8 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG verhängt.
Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 19.11.2025 entschieden.
Es war somit auch gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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