Bundesverwaltungsgericht G312 2334809-1

G312 2334809-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G312 2334809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2334809.1.00

Spruch

G312 2334809-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das persönliche Verhalten des BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstelle, insbesondere für die Volksgesundheit, die Wahrung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sowie die Verhinderung strafbarer Handlungen. Der BF habe durch die Verbreitung von Suchtgift im Bundesgebiet die damit verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leidens zahlreicher Konsumenten und damit eine potenzielle Gefährdung der Volksgesundheit in Kauf genommen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Rahmen der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Gegen Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF seiner begangenen strafrechtlichen Verstöße bewusst sei und diese zutiefst bereue. Zudem verbüße er derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt. Er befürworte eine ehestmögliche Rückkehr nach Serbien nach seiner Entlassung und zeige entsprechende Kooperationsbereitschaft. Inwieweit der BF in Zukunft eine derart massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen solle, die die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtfertigen würde, bleibe von der belangten Behörde jedoch schlüssig darzulegen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 05.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 08.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, an welcher der BF (via Videokonferenz), sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch und er spricht laut eigenen Angaben zudem Englisch. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Er leidet an allergischem Asthma, ist jedoch gesund und arbeitsfähig.

Der BF absolvierte in Serbien die Mittelschule für Computerbau und war anschließend in der Autowaschanlage seiner Eltern, in einer Druckerei sowie in einer Tankstelle tätig.

Er hielt sich in den Jahren 2022 bis 2023 in Slowenien sowie bis 2024 in Spanien auf. Anschließend kehrte er im Jahr 2024 nach Serbien zurück, wo er sich bis zu seiner Ausreise in das Bundesgebiet aufhielt.

1.2. Der BF ist in Serbien wegen der Straftat des unbefugten Besitzes von Suchtmittel registriert.

Er reiste am XXXX zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am nächsten Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ; XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2, 4 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 4 Abs. 1 NPSG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Der BF und eine weitere Person wurden für schuldig erkannt, im Zeitraum vom XXXX bis zu ihrer Festnahme am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sowie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gehandelt zu haben. Diese Vereinigung stellte einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen dar, der auf die Überlassung von Suchtgift und neuen psychoaktiven Substanzen in großen Mengen sowie auf die fortgesetzte Geldwäscherei ausgerichtet war. Dabei nahmen sie vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge entgegen und überließen bzw. verschafften dieses anderen Personen. Konkret überließ bzw. verschaffte der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX eine das 25-Fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung sowie an unbekannte Abnehmer. Darüber hinaus wurde der BF schuldig erkannt, mit dem Vorsatz, sich daraus einen Vorteil zu verschaffen, neue psychoaktive Substanzen, die durch Verordnung gemäß § 3 NPSG bezeichnet sind oder von einer gemäß § 3 NPSG definierten chemischen Substanzklasse umfasst werden, besessen, befördert, eingeführt, ausgeführt, angeboten, überlassen oder sonst in Verkehr gesetzt zu haben. Dabei handelte er mit dem Vorsatz, dass diese von anderen Personen zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet werden. Weiters wurde der BF der Geldwäscherei schuldig erkannt, indem er wissentlich Vermögensbestandteile, die aus kriminellen Tätigkeiten stammten, an im Ausland befindliche Dritte übertrug. Dabei wusste er sowohl um deren deliktische Herkunft als auch um die Verfügungsmacht der kriminellen Vereinigung über diese Vermögenswerte und handelte mit dem Vorsatz, deren rechtswidrigen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern. Dies geschah insbesondere dadurch, dass er wiederholt die Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung einsammelte und diese entweder an Kuriere zur Weiterleitung an die Hintermänner übergab oder selbst mittels Western Union ins Ausland transferierte

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die geständige Verantwortung des BF als mildernd. Erschwerend berücksichtigte es hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die höhere hierarchische Stellung des BF innerhalb der kriminellen Vereinigung.

1.3. Der BF befindet sich derzeit (seit April 2025) in Haft. Das errechnete Strafende liegt im April 2031. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im April 2028 (1/2) und im April 2029 (2/3).

Der BF verfügte außerhalb seine derzeitige Anhaltung in Strafhaft nie über einen gemeldeten Hauptwohnsitz und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

In Österreich leben keine Angehörigen des BF.

1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo seine Eltern, sein Bruder und seine Großmutter im gemeinsamen Familienhaus leben.

1.5. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.6. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden serbischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seinen Lebensumständen in Serbien sowie zu seinen Aufenthalten in Slowenien und Spanien beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 6).

2.2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zum Zweck der Einreise nach Österreich sowie zur Festnahme ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 und 7), aus der aktenkundigen Personeninfo vom 04.04.2025 sowie dem Festnahmeauftrag vom 04.04.2025.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX .

Dem rechtskräftigen Strafturteil war zu entnehmen, dass der BF in Serbien wegen der Straftat des unbefugten Besitzes von Suchtmitteln registriert war.

2.3. Die derzeitige Anhaltung in Strafhaft beruht ebenso auf der aktenkundigen Personeninfo und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die festgestellte private und familiäre Situation des BF basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Konstantierungen zur fehlenden Meldung und Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsdaten des BF. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, war keine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen.

2.4. Dass der BF in Serbien über Familienangehörige in Form seiner Eltern, seines Bruders sowie seiner Großmutter verfügt, brachte er ebenso im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an. (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).

2.5. Die festgestellte Gefährdung des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, das sich insbesondere in der gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Geldwäscherei sowie des Vergehens nach § 4 Abs. 1 NPSG manifestiert und eine erhebliche Bereitschaft zur Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF bereits in Serbien wegen des unbefugten Besitzes von Suchtmitteln registriert war und dennoch im Februar 2025 nach Österreich einreiste, um neuerlich im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig zu werden. Besonders schwer wiegt dabei der Umstand, dass der BF nicht zufällig oder situativ delinquierte, sondern in das österreichische Bundesgebiet einreiste, um strafbare Handlungen zu begehen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF hinsichtlich der begangenen Straftaten vor, einen „lebensgroßen Fehler“ begangen zu haben, den er nunmehr bereue. Er führte weiters aus, nach seiner Haftentlassung ein normales Leben führen und einer regulären Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Diese Angaben ließen zwar eine gewisse Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen, vermochten für sich allein jedoch keine maßgebliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begründen. Der BF erklärte, die Straftaten im Wesentlichen aufgrund bestehender Schulden begangen zu haben. Zwar gab er an, die gegenüber den unmittelbar tatkausalen Personen bestehenden Verbindlichkeiten bereits beglichen zu haben, räumte jedoch zugleich ein, weiterhin Schulden bei anderen Personen zu haben. Konkrete Angaben zur Höhe dieser Verbindlichkeiten, zu seiner wirtschaftlichen Situation nach der Haftentlassung oder zu einem nachvollziehbaren Konzept für deren Tilgung machte er jedoch nicht. Die bloße Absichtserklärung der BF, offene Schulden künftig durch legale Erwerbstätigkeit begleichen zu wollen, vermochte vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Straftaten keine tragfähige positive Zukunftsprognose zu begründen. Hinzu kommt, dass die den Straftaten zugrunde liegenden finanziellen Motive weiterhin fortbestehen können, solange die wirtschaftlichen Probleme des BF nicht nachhaltig gelöst sind. Dass seine Eltern bereit gewesen wären, ihn finanziell zu unterstützen, er dieses Angebot jedoch ablehnte, zeigt zwar ein Bestreben nach Eigenständigkeit, lässt aber zugleich erkennen, dass er in einer finanziellen Notlage nicht auf legale Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen werde. Zu Gunsten des BF ist zwar zu berücksichtigen, dass er bislang lediglich eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist und ebenso nicht außer Acht gelassen werden kann, dass er sich geständig zeigte und Reue bekundete. Allerdings befindet sich der BF derzeit noch in Strafhaft, sodass von einem längeren Wohlverhalten in Freiheit nicht gesprochen werden kann. Ein solcher Zeitraum liegt gegenständlich nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung vermochten daher die bekundete Reue sowie die geäußerten Zukunftspläne die aus den begangenen Straftaten abzuleitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derzeit nicht entscheidend zu relativieren. Aufgrund der Schwere der Straftaten, ihrer finanziellen Motivation, der weiterhin bestehenden Schuldenlage sowie des bislang fehlenden Wohlverhaltens in Freiheit kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird.

Aufgrund dieses Gesamtverhaltens ist somit festzustellen, dass vom BF derzeit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

2.6. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides.

Die Spruchpunkte I. bis V. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist.

Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen.

Gemäß § 53 FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten im Mittelpunkt.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006

Besonders hervorzuheben ist, dass der BF – wie im Strafurteil ausdrücklich festgestellt wurde – innerhalb der hierarchischen Struktur der kriminellen Vereinigung eine übergeordnete Stellung gegenüber dem Mitangeklagten innehatte, wobei davon auszugehen ist, dass diese Einordnung nicht lediglich formaler Natur ist, sondern unmittelbare Bedeutung für die Bewertung seiner funktionalen Rolle innerhalb der Organisation hat. Die höhere hierarchische Position indizierte ein gesteigertes Maß an Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten innerhalb der Gruppierung sowie eine intensivere Einbindung in die Entscheidungs- und Ausführungsstrukturen. Daraus ergibt sich, dass dem BF nicht nur eine bloß untergeordnete oder ausführende Rolle zukam, sondern vielmehr eine mitverantwortliche bzw. koordinierende Funktion, die ihn in besonderer Weise in die Gesamtdelinquenz einbindet. Vor diesem Hintergrund ist seine Stellung innerhalb der kriminellen Vereinigung auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung als erschwerend zu berücksichtigen, da sie sowohl auf eine erhöhte Tatbeteiligung als auch auf ein gesteigertes Gefährdungspotential hinweist.

Im Strafurteil wurde zudem ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen.

Auch der Umstand, dass der BF bereits in Serbien wegen der Straftat des unbefugten Besitzes von Suchtmitteln registriert war, vermochte ihn nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. Vielmehr reiste er im Februar 2025 nach Österreich ein, wobei aus dem Gesamtverhalten geschlossen werden kann, dass dies in weiterer Folge der fortgesetzten Begehung von Suchtmitteldelikten diente. Diese Rückfall- bzw. Wiederholungsneigung trotz einschlägiger Vorerfahrung dokumentierte eine besondere Tatgeneigtheit und eine erhöhte kriminelle Energie des BF. In Zusammenschau mit der einschlägigen Vorbelastung ist daher von einer gesteigerten Gefährlichkeit des BF auszugehen, da weder die bereits erfolgte strafrechtliche Registrierung noch die damit verbundenen Konsequenzen geeignet waren, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Das dem BF zu attestierende außerordentliche Maß an krimineller Energie wird des Weiteren durch das professionelle, organisierte und arbeitsteilige Vorgehen unterstrichen. Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem Suchtgifthandel mit großen Mengen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung.

Die dargestellte Vorgangsweise der Tätergruppe und des BF zeigt zudem unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.

Zwar liegt der verurteilte Tatzeitraum etwas mehr als 1 Jahr zurück, doch fand das delinquente Handeln des BF lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende. Schon daher ist von einer nach wie vor bestehenden, vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.

Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)

Der BF befindet sich seit April 2025 in Haft. Im Falle des BF wird somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Der BF gab zudem selbst sinngemäß an, dass er aufgrund einer finanziellen Notsituation straffällig wurde. Da keine maßgebliche Veränderung der finanziellen Situation des BF im Zeitpunkt seiner Haftentlassung zu erwarten ist, muss schon auch aus diesem Grund von der auch im Entlassungszeitpunkt noch vorliegenden Gefährlichkeit ausgegangen werden.

Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Der Aufenthalt des BF diente ausschließlich der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und erweist sich dieser aufgrund der mit der Delinquenz einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung als unrechtmäßig, was diesen maßgeblich relativiert. Ferner verfügte er – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab April 2025 – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar sind. Der BF verfügt zudem im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt unstrittig in Serbien, wo er geboren wurde, aufwuchs und erwerbstätig war.

Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch den in massivem Umfang betriebenen Suchtgifthandel stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweist sich demnach als zulässig.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen:

Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im mittleren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt und der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig.

Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabzusetzen war.

Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 10 Jahre war jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF bzw. des Umfangs des Suchtgifthandels, dem Gewinnstreben, der organisierten, arbeitsteiligen und professionellen Vorgehensweise in Zusammenschau mit der Rolle des BF im Rahmen der kriminellen Vereinigung nicht anzudenken.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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