Bundesverwaltungsgericht G316 2344647-1

G316 2344647-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2344647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2344647.1.00

Spruch

G316 2344647-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Brasilien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2026, Zl. XXXX ,

A)

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II. den Beschluss gefasst:

Der Abänderungsantrag vom 03.07.2026 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 11.09.2024 stellte die brasilianische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.04.2026 wurde der Antrag der BF auf Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 01.06.2026 dem vorgelegt wurde.

Am 03.07.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Abänderung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die am 03.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Eingabe der Rechtsvertreterin der BF Beweis erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der verfahrenseinleitende, auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 gerichtete Antrag vom 11.09.2024 wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend geändert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 begehrt wird.

Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine „Wesensänderung“ iSd § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).

Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Dieser Sichtweise steht auch das (schon genannte) Erkenntnis des VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, nicht entgegen, in dem eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Antragsänderung von einem Antrag nach § 57 AsylG 2005 auf einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 (im Hinblick auf die damit nicht einhergehende "Wesensänderung") als zulässig angesehen wurde. Diesem Fall lag nämlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf Grund einer Säumnisbeschwerde zugrunde, weshalb eine Beschränkung der Sache durch den Spruch des bekämpften Bescheides von vornherein nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Daher führt der Umstand, dass die vorliegende Antragsänderung von § 55 AsylG 2005 auf § 57 AsylG 2005 im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.

Wenngleich die Antragsänderung vom 03.07.2026 als zulässig erachtet wird und daher rechtswirksam erfolgte, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden, weil damit der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides ausgewechselt werden würde und folglich die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.

Daher war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der am 03.07.2026 modifizierte Antrag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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