Bundesverwaltungsgericht W141 2346002-1

W141 2346002-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2346002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2346002.1.00

Spruch

W141 2346002-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX , geboren am XXXX , VN: XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.06.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 24.07.2024, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 31.07.2024, hat der Beschwerdeführer unter Vorlage fachärztlicher Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 10 von Hundert (v.H.) bewertet werde.

3. Mit Schreiben vom 26.03.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

4. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin via E-Mail am 09.04.2025 eine Stellungnahme ein.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei und wichtige Informationen und medizinische Beweismittel fehlen, die er nachreichen wolle, daher erbitte er um eine Fristverlängerung um 3 Monate bis zum 30.06.2025.

5. Mit Schreiben vom 30.06.2025 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, ein Konvolut an neueren medizinischen Beweismitteln ein.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2025 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres medizinisches Beweismittel ein.

7. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 v.H. bewertet werde.

8. Mit Schreiben vom 07.11.2025 brachte der Beschwerdeführer ein weiteres medizinisches Beweismittel ein.

9. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage am 09.01.2026, sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten derselben Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2026 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 30 v.H. bewertet werde.

10. Mit Schreiben vom 13.01.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

11. Mit Schreiben vom 19.01.2026 erbittet der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers um eine Verlängerung der Einspruchsfrist um 3 Monate bis zum 16.03.2026 um weitere medizinische Beweismittel nachzureichen.

12. Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis zum 16.03.2026 gewährt.

13. Mit Schreiben vom 15.03.2026 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs fristgerecht ein weiteres medizinisches Beweismittel ein.

14. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Neurologie, basierend auf der Aktenlage am 23.03.2026 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 30 v.H. bewertet werde. Die medizinische Sachverständige würdigt zwar die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel und regt eine fachspezifische internistische Stellungnahme an, könne sohin aber nicht von ihrer bisherigen Einschätzung des Grades der Behinderung abrücken.

15. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage am 23.03.2026 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 30 v.H. bewertet werde. Die medizinische Sachverständige würdigt zwar die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel, gibt aber im Wesentlichen an, dass die vorgebrachten Leiden bereits von den medizinischen Sachverständigen im vorherigen Sachverständigengutachten berücksichtigt seien. Sie könne sohin nicht von der bisherigen Einschätzung des Grades der Behinderung abweichen.

16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2026 hat die belangte Behörde den Antrag vom 31.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13.01.2026 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, doch hätten die Einwendungen keine Änderung bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, nämlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Dem Bescheid waren die Sachverständigengutachten und Medizinischen Stellungnahmen angeschlossen.

17. Mit Schreiben vom 17.06.2026 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2026 ein. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei und wesentliche Informationen nicht oder zu wenig berücksichtigt worden seien. Er fordere daher eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung und die Ausstellung eines Behindertenpasses.

18. Mittels Beschwerdevorlage vom 19.06.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.06.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand:

32-Jähriger in gutem Allgemeinzustand

Ernährungszustand:

Gut, BMI 20,4, Größe: 177,00 cm; Gewicht: 64,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

Geruch: anamnestisch unauffällig; Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung; Visus: Brille, Pupillen mittelweit, rund isocor; Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner; Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit; Sensibilität: unauffällig; Hörvermögen anamnestisch unauffällig; Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich, Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch; Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig.

Obere Extremitäten: Rechtshänder; Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig; Motilität: Nacken- und Schürzengriff nicht eingeschränkt, Seitabduktion beidseits bis zur Senkrechten; Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar; Pinzettengriff: beidseits möglich; Feinmotorik: ungestört; MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft; Pyramidenbahnzeichen: negativ; Eudiadochokinese – AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, FNV: zielsicher beidseits; OSensibilität: seitengleich unauffällig angegeben.

Untere Extremitäten: Kraft seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig; Motilität: nicht eingeschränkt; PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: seitengleich mittellebhaft; Pyramidenbahnzeichen: negativ; Laseque: negativ; Beinvorhalteversuch: kein Absinken; Knie-Hacke-Versuch: zielsicher beidseits; OSensibilität: seitengleich unauffällig angegeben.

Stand und Gang: unauffällig; Romberg: unauffällig; Unterberger Tretversuch: etwas breitbasiger aber sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz; Zehen- und Fersenstand: unauffällig; Sprache/ Sprechen unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt mit einem Gehstock gehend zur Untersuchung, trägt Sonnenbrille und Ohrstöpsel, atmet nach dem Hinsetzen anfangs vertieft und stöhnt auch, schaut auf die Uhr (Pulsuhr?) und legt die Füße auf eine zusammenklappbare mitgebrachte Vorrichtung ("Stativ" mit breiten Bändern zum Hineinlegen der Füße) von ca. 30 cm Höhe. Manchmal fällt ein Zittern/ Wackeln im Oberkörperbereich auf. Kommt mit Gattin mit PKW. Sie hätten sich die 250 Meter von der Parkgarage "hergekämpft". Kompressionsstrumpf an den Armen und Händen, Ganzbeinkompressionsstrumpf. An-/ Auskleiden Schuhe selbstständig.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit; Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage euthym, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

chronisches Müdigkeitssyndrom, erhöhte Erschöpfbarkeit, depressive Störung, Somatisierungsstörung, funktionelle Bewegungsstörung mit somatisierender Depressio (Dg.: 2/2020), Psychische Faktoren – v.a. Enthesiopathie/Tendinopathie bei Zustand nach Ciprofloxacineinnahme 10/2018 (Dg.: 5/2019), Schmerzsyndromguter Zustand 2 Stufen über unterem Rahmensatz, obwohl keine kognitiven Einbußen dokumentiert sind, aber ausgeprägte somatische und affektive Störung

03.05. 01

30 v.H.

2

Exogen allergisches Asthma bronchiale unter laufender oraler DesensibilisierungstherapieUnterer Rahmensatz, medikamentös gänzlich kompensiert – laufende Desensibilisierungstherapie bei sehr gutem Ansprechen

06.05. 01

10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen des führenden Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.

1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 31.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Einschätzung des führenden Leidens 1, „chronisches Müdigkeitssyndrom, erhöhte Erschöpfbarkeit, depressive Störung, Somatisierungsstörung, funktionelle Bewegungsstörung mit somatisierender Depressio (Dg.: 2/2020), Psychische Faktoren – v.a. Enthesiopathie/Tendinopathie bei Zustand nach Ciprofloxacineinnahme 10/2018 (Dg.: 5/2019), Schmerzsyndrom“, erfolgt durch die medizinische Sachverständige unter der Richtsatzposition 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) – Störungen leichten Grades“, mit einem vorgesehenen Rahmen für den Grad der Behinderung von 30 bis 40 v.H.

Die Festsetzung des Grades der Behinderung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz innerhalb der Position 03.05.01 ist schlüssig und nachvollziehbar. Für den oberen Rahmensatz von 40 v.H. fordert die Einschätzungsverordnung schließlich neben affektiven somatischen Symptomen auch kognitive Störungen sowie erste Zeichen sozialer Deintegration, wobei gemäß dem Sachverständigengutachten keine kognitiven Störungen dokumentiert sind. Wäre eine vorliegende affektive oder somatische Störung nur intermittierend, wäre eine Festsetzung mit nur einer Stufe über dem unteren Rahmensatz angezeigt. Gemäß dem Sachverständigengutachten liegt aber eine ausgeprägte somatische und affektive Störung vor, die Festsetzung erfolgte somit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Die nächsthöhere Richtsatzposition 03.05.02 „Störungen mittleren Grades“ erfordert bereits vorliegende affektive, somatische und kognitive Störungen sowie eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, eine phasenweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit, eine zunehmende Chronifizierung, sowie eine beginnende soziale/familiäre Desintegration und scheidet somit ebenfalls sicher aus.

Das Leiden 2, „Exogen allergisches Asthma bronchiale unter laufender oraler Desensibilisierungstherapie“, wurde von der Sachverständigen unter die Richtsatzposition 06.05.01, „Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18 Lebensjahr – Zeitweilig leichtes Asthma“ mit einem Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. eingeschätzt. Eine Einstufung nach der nächsthöheren Richtsatzposition 06.05.02 „Leichtes Asthma“, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, setzt diese doch voraus, dass eine geringe bis mäßige Lungenfunktionseinschränkung vorliegt sowie bis 2 Mal wöchentlich und/oder nachts 1–2 Mal pro Monat Atemnotanfälle auftreten. Da das Asthma bronchiale im vorliegenden Fall medikamentös gänzlich kompensiert wird sowie eine Desensibilisierungstherapie bei sehr gutem Ansprechen durchgeführt wird, ist die Einschätzung unter der Richtsatzposition 06.05.01 „Zeitweilig leichtes Asthma“ sowie die Festsetzung mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. plausibel und schlüssig.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Aktuelle Befunde, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor und hätten im Übrigen aufgrund der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG, wie unter II.3. noch ausgeführt werden wird, nicht mehr berücksichtigt werden und sohin zu keiner anderen Beurteilung mehr führen können.

Das Sachverständigengutachten berücksichtigte daher die Krankengeschichte des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Befunde in vollem Umfang. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Ein konkretes Tatsachenvorbringen, mit welchem die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen bestritten wurden, wurde nicht erstattet. Auch ist der Beschwerdeführer dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist das Eingangsdatum 31.07.2024 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.07.2024, eingegangen am 31.07.2024, gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde, waren die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Da gemäß § 46 dritter Satz BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, hätten auch neue Befunde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Änderung mehr herbeizuführen vermocht. Sofern der Beschwerdeführer mittels aktueller fachärztlicher Befunde zu einer weitergehenden Objektivierung seiner Beschwerden beitragen kann, hätte er sich mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde zu wenden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine medizinische Gesamtbeurteilung eingeholt, welche als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Ein konkretes Tatsachenvorbringen, aus welchem sich aus der Anwendung der Einschätzungsverordnung ein höherer Grad der Behinderung ergeben könnte, wurde nicht erstattet. Stattdessen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers diesem Erkenntnis vollumfänglich zu Grunde gelegt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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